…beizubringen. Im Antwortschreiben vom 18. September 2007 wurde im Wesentlichen dargelegt, der Richtwert an sich als "Hauptmietzins" iSd MRG werde anerkannt. Die entscheidende Frage sei allerdings der "reine Ertrag" nach § 512 ABGB, da die Fruchtgenussberechtigten nicht Mieter seien, sondern alle Auslagen zur Erhaltung der Liegenschaft…
…ob ich hier richtig bin, da es in Österreich auch andere Einrichtungen gibt, die solche Fälle verfolgen! Da dieses Bewertungsgesetz kein reiner Ertragswert ist, sondern ein Reinertragswert der Phantasie ist, stellt sich die Frage, ob hier die Steuer in betrügerischer Absicht und dann eingehoben wird…
…Einschränkungen zu gebrauchen. Gemäß § 511 erster Satz ABGB hat der Fruchtnießer ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als auch ungewöhnlichen Ertrag. Als reiner Ertrag kann gemäß § 512 erster Satz ABGB aber nur angesehen werden, was nach Abzug aller nötigen Auslagen übrigbleibt. Zivilrechtlich entsteht das…
…tragen hätte. In der Berufung wird die Ansicht vertreten, dass die Fruchtnießerin nach dem Gesetz lediglich Anspruch auf den Nettofruchtgenuss habe, weil nach § 512 ABGB als reiner Ertrag nur das angesehen werden könne, was nach Abzug aller nötigen Auslagen übrig bleibt. Die Bestimmungen der §§ 511f…
…Einschränkungen zu gebrauchen. Gemäß § 511 erster Satz ABGB hat der Fruchtnießer ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als auch ungewöhnlichen Ertrag. Als reiner Ertrag kann gemäß § 512 erster Satz ABGB aber nur angesehen werden, was nach Abzug aller nötigen Auslagen übrigbleibt. 5. Zivilrechtlich entsteht…
…trägt. Die letzte Voraussetzung ergibt sich bereits aus der zugrundeliegenden Regelung des § 512 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB): § 512 ABGB: „Als ein reiner Ertrag kann aber nur das angesehen werden, was nach Abzug aller nöthigen Auslagen übrig bleibt. Der Fruchtnießer übernimmt also alle Lasten, welche…
…wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert getragen würden. Nach § 511 habe der Fruchtnießer ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als auch ungewöhnlichen Ertrag. Als reiner Ertrag könne nach § 512 ABGB nur das angesehen werden, was nach Abzug aller nötigen Auslagen verbleibe. Der Fruchtnießer müsse daher alle…
…als reine Vermögensverwaltung birgt kein unternehmerisches Risiko, wie es etwa mit der Führung eines Geschäftsbetriebes verbunden ist (vgl. hiezu ausführlich Doralt in RdW 1998, 519). Dies erweist sich auch im zu beurteilenden Streitjahr, das - unter der Prämisse einer Miteigentümergemeinschaft der beiden Gatten - einen Ertrag aus…
…Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen. Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen sowohl gewöhnlichen als auch ungewöhnlichen Ertrag (§ 511 ABGB). Nach § 512 ABGB kann als ein "reiner Ertrag" aber nur das angesehen werden, was nach Abzug aller nötigen Auslagen übrig bleibt…
…§ 512 und 513 ABGB obliegenden Lasten trägt. Der Fruchtnießer hat das Recht auf den vollen Ertrag, wobei er auch berechtigt ist, die Sache zu vermieten oder zu verpachten. Als reiner Ertrag kann aber nur das angesehen werden, was nach Abzug aller nötigen Auslagen übrig bleibt…
…auch die ihm gemäß § 512 und 513 ABGB obliegenden Lasten trage. Der Fruchtnießer hat das Recht auf den vollen Ertrag, wobei er auch berechtigt ist, die Sache zu vermieten oder zu verpachten. Als reiner Ertrag kann aber nur das angesehen werden, was nach Abzug aller…
…Schonung der Substanz ohne alle Einschränkung zu genießen. Der Fruchtnießer hat ein Recht auf den vollen sowohl gewöhnlichen als auch ungewöhnlichen Ertrag (§ 511 ABGB). Nach § 512 ABGB kann als ein "reiner Ertrag" aber nur das angesehen werden, was nach Abzug aller nötigen Auslagen übrig bleibt…
…§ 512 und 513 ABGB obliegenden Lasten getragen hätte. Nach § 511 ABGB hat der Fruchtnießer ein Recht auf den vollen, sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen Ertrag. Als reiner Ertrag kann nach § 512 ABGB nur das angesehen werden, was nach Abzug aller nötigen Auslagen übrig bleibt; der Fruchtnießer…
…Dachboden ausgebaut), Schwimmbecken im Garten (8*4m) Mit der nachfolgenden Tabelle wird die Berechnung dargestellt: Laut. Aufstellung ist das Objekt zu 100 % vermietet; keine Leerstehungen, Ertrag aus reiner Wohnungsmiete erzielt (keine Geschäfts- oder Büroflächen) | Mieteinnahmen mtl., exkl. BK, USt. € 3.270 (S 45…
…sondern nur die Möglichkeit, sein Depot zur Gänze oder teilweise zu kündigen und sich daraus Gelder auszahlen zu lassen. Die XYZ GmbH hat in ihren Mitteilungen nie über "Zinsen" oder sonstigen zinsenähnlichen Erträgen geschrieben, sondern ausschließlich über "Wertsteigerungen" des veranlagten Produktes. Auch wenn in verbrecherischer…
…bewerten. Hintergrund ist dass der Bodenmarkt in Österreich ein reiner Verkäufermarkt ist. Eine Vergleichswertermittlung hat ihre Berechtigung aus fachlicher Sicht im Liquidationsfall (Flächenabverkauf) oder um Wiederbeschaffungskosten nach Flächenverlusten (Enteignung, Umwidmung) zu bewerten. Verkaufsgewinne die durch die Auseinanderentwicklung von Ertragswerten und Liquidationswerten entstehen kommen (Anm. können…
… 101 BAO. Die Bescheidbegründung lautet wie folgt: | "Nutzung | Fläche | Hektarsatz (€) | Ertragswert (€) | Landwirtschaftlich genutzte Flächen | 0,7235 ha | 276,00 | 199,69 | Forstwirtschaftlich genutzte Flächen | 0,2808 ha | 203,99 | 57,28…
… 1 Abs. 2a GrEStG 1987 und Anwachsung Im Eigentum einer KG mit 25 Kommanditisten zu je 4% Vermögensbeteiligung befinden sich mehrere Eigentumswohnungen. 100% der Kommanditanteile werden nun an den einzigen Komplementär (reiner Arbeitsgesellschafter) abgetreten, wodurch es zu einer Anwachsung nach § 142 UGB beim Komplementär kommt…
…Da das Haus nicht für Mietzwecke gebaut worden sei, sei ihnen allerdings klar, dass sich Wert und Ertrag nicht im üblichen Rahmen bewegen würden. In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2002 hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, die derzeitige Nettomiete betrage laut Angabe der Eigentümergemeinschaft 1…
…war. Es wird angenommen, dass der Gatte reiner Geschäftsführer und nicht Gesellschafter ist und dass keine wie immer geartete Nahebeziehung zu den Gesellschaftern besteht. Eine verdeckte Ausschüttung setzt begriffsnotwendig eine Vorteilsgewährung an den Gesellschafter der Körperschaft voraus ( KStR 2001 Rz 773 ). Da kein Gesellschaftsverhältnis vorliegt…