Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0036-F/03
Fiktive Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichem Erwerb einer Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0036-F/03vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Zwecke der im Schätzungswege zu ermittelnden, auf Antrag als AfA-Bemessungsgrundlage heranzuziehenden fiktiven Anschaffungskosten eines unentgeltlich erworbenen, von der Bw. vermieteten Einfamilienhauses kann davon ausgegangen werden, dass überwiegend der Ertragswert der Liegenschaft wertbestimmend ist, zumal die fiktiven Anschaffungskosten aus Sicht eines Erwerbers, der die Liegenschaft zu Vermietungszwecken erwirbt, zu ermitteln sind. Dies obwohl grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Einfamilienhaus üblicherweise nicht für Zwecke der Vermietung errichtet bzw. erworben wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes B betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert:
Die im
Kalenderjahr 2002 erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden
gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert mit 5.501,26 €
(75.699,00 S) festgestellt.
Von den
festgestellten Einkünften entfallen auf:
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K.W.
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2.750,62 € (37.849,50 S)
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Z.B.
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916,88 € (12.616,50 S)
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K.E.
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916,88 € (12.616,50
S)
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L.E.
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916,88 € (12.616,50
S)
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Erbengemeinschaft, deren Beteiligte laut
Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 23.10.2000 zu GZ in der Verlasssache nach
ihrem am 17. September 1999 verstorbenen Sohn bzw. Bruder, R.A.K., aufgrund der
Einantwortungsurkunde vom 14.7.2000 anteilsmäßig das Eigentum an der
Liegenschaft Adr., erworben haben (K.W. zur Hälfte, Z.B. , K.E. und L.E. zu
je 1/6).
Die Liegenschaft wurde von den Miteigentümern ab 15.
Jänner 2001 vermietet.
Mit Schreiben vom 18.3.2002 wurde beantragt, für die
Bemessung der AfA die fiktiven Anschaffungskosten heranzuziehen. Diese wurden -
wie aus einer Beilage zu diesem Schreiben hervorging - von der Bw. zunächst
mit 5.520.000 S bekannt gegeben und davon eine AfA von 1,5 %, das sind 82.800,00
S, geltend gemacht. Zusätzlich wurde für die
"Ausstattung laut Inventarliste" eine
Bemessungsgrundlage von 320.000,00 S bekannt gegeben und hievon eine AfA von 10
%, sohin 32.000,00 S, als Werbungskosten beantragt. In der Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr
2001 vom 18.3.2002 wurde nach Berücksichtigung dieser AfA-Beträge bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Einnahmenüberschuss
von 46.522,00 € erklärt, dessen Ermittlung sich aus einer
angeschlossenen Beilage ergab.
Auf Ersuchen des Finanzamtes wurde mit Schreiben vom 31.
Mai 2002 ein Schätzungsgutachten "zwecks
Bemessung der AfA-Grundlage" vorgelegt und nunmehr beantragt, den
Gebäudewert laut Gutachten in Höhe von 507.819,00 €
(abzüglich 20.000 € für Inventar) als Bemessungsgrundlage
für die AfA heranzuziehen. Abweichend vom ursprünglichen Antrag wurde
für die Einrichtung eine Bemessungsgrundlage für die AfA von 32.500
€ (447.210,00 €) bekannt gegeben (Inventar laut Schätzgutachten
20.000,00 € (275.206,00 S) zuzüglich
"übrige Einrichtungsgegenstände laut
Inventarliste" 12.500,00 € (172.004,00 €)) und hievon eine AfA
von 10 % beantragt.
Im Gutachten wurde für die Berechnung des
Verkehrswertes der Liegenschaft das Sach- und Ertragswertverfahren herangezogen.
Der Gutachter ermittelte den Sachwert der Liegenschaft (Grundstückswert
253.500,00 €, Gebäudewert 507.819,00 €) mit 761.319,00 €,
den Ertragswert mit 444.122,00 €. Die Gewichtung Sachwert/Ertragswert
erfolgte im Verhältnis 4 zu 1 zugunsten des Sachwertes und wurde sodann vom
auf diese Weise errechneten Verkehrswert von 698.000,00 € zur Ermittlung
des "Verkehrswertes des Gebäudes" der Bodenwert laut Gutachten in Höhe
von 253.500,00 € in Abzug gebracht. Der Verkehrswert des Gebäudes
betrug demnach gerundet 444.000,00 €.
Mit Vorhalt vom 26. Juni 2002 wurde die Bw. um Vorlage der
Feuerversicherungspolizze für die Liegenschaft sowie um Stellungnahme bzw.
Vorlage eines adaptierten Gutachtens zu folgenden Punkten ersucht:
Ertragswertberechnung:
Liefern Sie stichhaltige und nachvollziehbare Argumente, weshalb anstelle der
effektiv erzielten Mieteinnahmen fiktive Miteinnahmen zum Ansatz gebracht
wurden, und diese erheblich von den effektiven Miteinnahmen
abweichen.
Verkehrswertberechnung:
Es wurde eine Gewichtung Sachwert zu Ertragswert im Verhältnis 4 zu 1
zugunsten des Sachwertes vorgenommen. Diese Vorgangsweise kann seitens des
Finanzamtes nicht nachvollzogen werden. Ist der Ertragswert (erheblich)
niedriger als der Sachwert, ist der Ertragswert bei der laut Gutachten
vorliegenden Abweichung mit dem fünffachen Gewicht anzusetzen (vgl.
Ross/Brachmann, Ermittlung des Bauwerts von Gebäuden und des Verkehrswertes
von Grundstücken).
Mit Schreiben vom 30.7.2002 wurde dem Finanzamt eine Kopie
der Feuerversicherungspolizze und die gutachterliche Stellungnahme des SV
(Verfasser des Gutachtens) vom 26. Juli 2002 übermittelt. Ergänzend
wurde im Begleitschreiben bezüglich der Versicherungspolizze darauf
hingewiesen, dass bei der ersten Prämienzahlung (7.128,00 S) bereits
eine Indexerhöhung angefallen sei, weshalb die Höhe der Prämie
die Angabe in der Polizze (6.950,00 S) übersteige. Zur Höhe der Miete
wurde darauf verwiesen, dass aufgrund der besonderen Ausstattung des Hauses samt
Garten und aus Pietätsgründen (ihrem verstorbenen Sohn/Bruder
gegenüber) bei der Auswahl der Mieter vor allem wichtig gewesen sei, dass
diese das Haus samt Einrichtung pfleglich behandeln. Auch sollte
gewährleistet werden, dass die Pflege des Gartens (mit unzähligen
Rosensträuchern etc.) mit Sachkenntnis und Liebe zum Gärtnern
betrieben werde. Da das Haus nicht für Mietzwecke gebaut worden sei, sei
ihnen allerdings klar, dass sich Wert und Ertrag nicht im üblichen Rahmen
bewegen würden.
In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2002 hat der
Sachverständige ergänzend ausgeführt, die derzeitige Nettomiete
betrage laut Angabe der Eigentümergemeinschaft 1.089,88 € ohne USt
(15.000,00 S). Die Mieter seien ein kinderloses, berufstätiges
Managerehepaar, die die Wohnung wenig benutzen würden, da sie auch aus
geschäftlichen Gründen viel Auslandsaufenthalte hätten. Der
Mietvertrag sei für weniger als 3 Jahre abgeschlossen. Die
Eigentümergemeinschaft sei sich über die weitere langfristige
Bewertung des Objektes noch nicht im Klaren (Verkauf oder Weitervermietung),
daher seien diese Mieter bevorzugt worden, die für diesen Zeitraum
offensichtlich die größtmögliche Schonung des Gebäudes im
Hinblick auf die Abnutzung erwarten lassen würden. Ferner wurde darauf
verwiesen, dass unter dem Gesichtspunkt der von ihm angenommenen langfristigen
Vermietung für eine Ertragswertbewertung die nachhaltig erzielbare
Kaltmiete im Gutachten im 1.800,00 €/Monat angesetzt worden sei, und er die
Auffassung vertrete, dass diese Miete für ein solches qualitativ
hochwertiges Objekt nachhaltig erzielbar sei. Zur Gewichtung Sachwert zu
Ertragswert im Verhältnis 4 zu 1 zugunsten des Sachwertes wurde
ausgeführt, dass es richtig sei, dass im Regelfall der Ertragswert
entsprechend gewichtsmäßig im Verhältnis zum Sachwert gesetzt
werden sollte. Bei der gegenständlichen Liegenschaftsbewertung handle es
sich um eine außerordentlich schöne Aussichtslage mit unverbaubarer
Sicht auf den X. Das Objekt könne daher nach seiner Auffassung nicht in
dieses herkömmliche Bewertungsschema hineingepresst werden. In der
einschlägigen Literatur heiße es dazu:
"Der Verkehrswert wird durch den Preis
bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und
tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des
Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne
Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu
erzielen wäre." Er vertrete die Auffassung, dass diese Liegenschaft,
die ausgezeichnet sei durch eine besonders schöne Aussichtslage und durch
eine sehr gute Gebäudeausstattung, im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach dem von ihm errechneten Preis zu verkaufen sei. Falls
das Finanzamt weitere Zweifel an der Verkehrswertermittlung seines Gutachtens
habe - werde ein Ortsaugenschein angeboten, damit man sich einen
persönlichen Eindruck von dieser Liegenschaft machen könne.
Angeschlossen wurden zudem die in der gutachterlichen Stellungnahme
angeführten Literaturbeilagen.
Im Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO vom 3.
September 2002 für das Jahr 2001 ging das Finanzamt
"auf Grundlage des vorgelegten
Gutachtens" von einer AfA-Bemessungsgrundlage von 270.000,00 € und
einer jährlichen AfA von 4.050,00 € aus und wurden die Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung abweichend von der Erklärung mit 73.594,00 S
(bzw. 5.348,28 €) festgestellt. In der gesonderten Begründung vom
3. September 2002 wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die effektiv
erzielten Mieteinnahmen angesetzt worden seien, und man von einer Gewichtung
Ertragswert zu Sachwert von 1 zu 1 ausgegangen sei. Die Gegenäußerung
habe nicht als stichhaltige Begründung für das Abgehen von
üblichen Vergleichsfällen entsprechenden Schätzungsmethoden
angesehen werden können.
In der gegen den Feststellungsbescheid fristgerecht am 2.
Oktober 2002 erhobenen Berufung wurde beantragt, die Bemessungsgrundlage
für die Gebäude-AfA erklärungsgemäß mit 5.520.000,00 S
sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2001 mit
46.522,00 S festzusetzen. In der Begründung wurde zunächst darauf
verwiesen, dass die Gewichtung Ertragswert zu Sachwert im Verhältnis 1 zu 1
nicht den Betrag von 3.715.281,00 S (270.000,00 €) ergebe. Zur
weiteren Begründung werde festgehalten, dass es sich hier eben nicht um ein
Gebäude handle, das nach den
"üblichen Vergleichsfällen"
zu schätzen sei. Abgesehen davon, dass die
"Schätzungsmethoden von üblichen
Vergleichsfällen" nicht näher erläutert worden seien,
seien die sehr umfangreichen Ausführungen im Gutachten vom 28. Mai 2002,
die gutachterliche Stellungnahme vom 26. Juli 2002, das Ergänzungsschreiben
der Steuerpflichtigen, telefonische Besprechungen usw. überhaupt nicht
berücksichtigt worden. Unbeachtet sei geblieben, dass es sich hier um ein
luxuriös und sehr großzügig konzipiertes Wohnhaus mit
überdachtem Freischwimmbecken, 2 Garagen usw. handle, dass die Hanglage,
die ja eine wesentliche Wertsteigerung bewirke, auch viel höhere Baukosten
zur Folge habe, dass die Höhe der Miete eingehend begründet worden sei
(kinderloses Ehepaar, pflegliche Behandlung usw.). Weiters sei die Polizze der
Gebäudeversicherung verlangt worden, aber die Versicherungssumme, die ja
auch einen Schluss auf den Gebäudewert zulasse, gänzlich ignoriert
worden sei.
Für ein solches Wohnhaus mit 235 m2 reiner
Wohnfläche, weiters mit zwei Garagen, sonstigen Nebenräumen
(Waschküche, Trockenraum usw.) mit zusammen 76 m2 Fläche, mit zwei vom
Wohnhaus getrennten Carports für vier Autos (Stellfläche 74 m2) sowie
einem überdachten Schwimmbad - alles in der eingehend beschriebenen sehr
guten Ausführung und in einem ausgezeichneten Zustand - sei der
Schätzwert von 5.520.000,00 S mehr als angemessen.
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der
Betrag von 270.000 € dem Kaufpreis einer Eigentumswohnung mit ungefähr
der halben Wohnfläche des gegenständlichen Wohnhauses (ohne Garage
usw.) entspreche. Die Kürzung der beantragten Bemessungsgrundlage sei daher
nicht gerechtfertigt.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 hat das Finanzamt der
Bw. eine abweichende Berechnung der fiktiven Anschaffungskosten zur Kenntnis-
und Stellungnahme übermittelt. Das Finanzamt ging dabei von fiktiven
Anschaffungskosten des Gebäudes und damit einer AfA-Bemessungsgrundlage von
309.025,00 € bzw. 4.252.277,00 S aus. Die wesentlichen Änderungen
gegenüber dem Gutachten bestanden darin, dass einerseits vom Bodenwert ein
Bebauungsabschlag von 10 % in Abzug gebracht wurde, vom Gebäudewert unter
Verweis auf die Tabellen von Bachmann-Ross (gemeint wohl Ross/Brachmann/Holzner)
ein Abschlag von 12 % "für techn.
wirtschaftliche Abnutzung unter Berücksichtigung des Bau- und
Erhaltungszustandes" abgezogen und aus der Summe des gekürzten
Bodenwertes von 228.150,00 € und dem verminderten Gebäudewert von
446.881,00 € ein Sachwert von 675.031,00 € ermittelt wurde. Im Bereich
der Ertragswertermittlung legte das Finanzamt nunmehr den Jahresrohertrag laut
Gutachten im Betrag von 21.600,00 € zugrunde. Dieser wurde um ein
Mietausfallwagnis von 2 % (432,00 €) sowie um 0, 5 % des Neubauwertes
für Instandhaltung (2.539,00 €) vermindert und aus der Differenz der
Jahresreinertrag der Liegenschaft mit 18.629,00 € ermittelt. Das Finanzamt
legte einen Liegenschaftszinssatz von 5 % mit der Begründung, dieser werde
bei Wohnungskäufen zum Zwecke der Vermietung zumindest erwartet, zugrunde.
Laut Finanzamt ergab sich aus der Kapitalisierung des Jahresreinertrages mit 5%
ein Ertragswert von 372.580,00 €. Das Finanzamt ging weiters davon aus,
dass aus den voneinander unabhängigen Größen Realwert (Sachwert)
und Ertragswert der Verkehrswert bestimmt werde. Im Idealfall würden
Realwert und Ertragswert sehr nahe beieinander liegen; dann dürfe für
die Verkehrswertbestimmung das Mittel herangezogen werden; andernfalls sei der
Ertragswert mit zwei-, drei-, vier-, evtl. fünffachem Gewicht anzusetzen.
Dies in der Erkenntnis, dass der Ertragswert wesentlich wichtiger sei als der
Realwert, denn Bauland und Gebäude seien nur so viel wert, als letztlich
Nutzen daraus resultiere. Bei einer Abweichung Ertragswert/Realwert von 40 % und
mehr - wie im gegenständlichen Fall - sei die Gewichtung 1: 5.
Ausgangsbasis sei stets der zu 100 % angenommene Ertragswert. Daher betrage der
Verkehrswert 562.525,00 €. Von dem so ermittelten Betrag wurde der
Grundanteil von 253.500,00 € in Abzug gebracht und die AfA-
Bemessungsgrundlage mit 309.025,00 € (4.252.277,00 €) beziffert. Die
Berechnung sei aufgrund Ross / Bachmann (gemeint wohl Ross/Brachmann/Holzner)
bzw. Wolfgang Naegeli "Handbuch des
Liegenschaftsschätzers" erfolgt.
Daraufhin wurde von der Bw. mit Begleitschreiben vom 28.
November 2002 eine zweite gutachterliche Stellungnahme vom 26. November 2002
eingereicht, laut der die vom Finanzamt vorgenommenen Abschläge nicht
gerechtfertigt und größtenteils unbegründet seien. Unter
Bezugnahme auf sein Gutachten und die erste gutachterliche Stellungnahme vom 26.
Juli 2002 wurde zum Schreiben vom 28. Oktober 2002 wie folgt Stellung
genommen:
"
Bodenwert:
10%
Bebauungsabschlag:
Das Objekt ist
neuwertig und in einem sehr guten Bau- und Erhaltungszustand, die
Baunutzungszahl wurde laut Vorgaben der Gemeinde X. ausgenutzt, ein Abbruch des
Objektes ist nicht zu erwarten, es wurde von mir kein Bebauungsabschlag
angesetzt.
Gebäudewert:
Der
Gebäudewert wurde auf Seite 9 meines oben angeführten Gutachtens mit
507.819,00 € bewertet.
Es ist eine
lineare Wertminderung von 21 % enthalten und der so genannte verlorene
Bauaufwand mit 10 %, also mit einer Gesamtabwertung von 31 %. Die vom Finanzamt
ausgewiesene zusätzliche Wertminderung von 12 % ist nicht begründbar
und daher unrichtig.
Ertragswert:
Der Ertragswert
wurde von mir in dieser Form ebenfalls korrekt und nachvollziehbar berechnet.
Der Kapitalisierungszins von 5 % ist für ein Einfamilienhaus nach meiner
Auffassung überhöht.
Verkehrswert:
Der Verkehrswert
laut meinem Gutachten beträgt für das Gebäude
einschließlich Bodenwert 698.000 €. Ich habe bereits in meiner ersten
gutachtlichen Stellungnahme vom 26.7.2002 nachvollziehbar dargestellt, warum ich
diesen Verkehrswert so begründe und die Gewichtung zwischen Sachwert und
Ertragswert mit 4 zu 1 vorgenommen habe. Ein Einfamilienhaus in dieser
hervorragenden Aussichtslage und in dieser sehr guten Ausstattung ist
überhaupt nicht auf den Ertragswert zu bewerten. Es ist in der
einschlägigen Literatur und nach dem einschlägigen Wissensstand und
der gängigen Praxis sogar üblich, Einfamilienhäuser im
Verkehrswert nur nach dem Sachwertverfahren zu bewerten. Der Ertragswert ist
selbstverständlich wichtig für eine gewerbliche Liegenschaft oder auch
unter Umständen für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Würde
der Ertragswert nach Methode Naegeli als Grundlage für solche
Wertermittlungen im Bereich von privat genutzten Einfamilienhäusern oder
von Eigentumswohnungen in Mehrwohnhäusern herangezogen werden, dann
würden sämtliche Verkehrswerte von solchen Häusern oder Wohnungen
zu nieder sein und nicht dem Verkaufspreis entsprechen. Ein Einfamilienhaus wird
schließlich nicht nach dem Ertragswert verkauft. Ich bin jedenfalls
zusammengefasst der Auffassung, dass mein Gutachten vom 18.5.2002 mit dem darin
ermittelten Verkehrswert der heutigen Lage am Grundstücksmarkt entspricht
und dieser von mir ermittelte Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
bei einem Verkauf dieser Liegenschaft zu erzielen wäre."
Mit Begleitschreiben vom 5. Dezember 2002 wurde ein
weiteres Schreiben des Gutachters vom 3. Dezember 2002 samt Anlage (Literatur
auszugsweise in Kopie) übermittelt. Er hoffe, dass nunmehr mit diesen
zusätzlichen Unterlagen über die gängige Bewertungspraxis von
Einfamilienwohnhäusern Klarheit bezüglich der unterschiedlichen
Auffassungen geschaffen werde.
In der Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2003
legte das Finanzamt unter Verweis auf den Vorhalt vom 28. Oktober 2002 die dort
ermittelte AfA-Bemessungsgrundlage von 309.000 € (4.252.277,00 S) sowie
eine jährliche AfA von 4.641,90 € (63.874,00 S) zugrunde. Die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden demgemäß mit
65.449,00 S (bzw. 4.756,36 €) festgestellt. In der gesonderten
Begründung vom 28. Jänner 2003 wurde darauf verwiesen, der Ertragswert
sei deshalb stets Ausgangspunkt für die AfA-Basis, da auch nur der Ertrag
aus der Liegenschaft der Einkommensteuer unterliege. Der Sachwert im vorgelegten
Schätzgutachten gehe von Neuherstellungskosten aus. Diese könnten
jedoch nicht als AfA-Basis gelten, da das Gebäude Ende der Siebziger Jahre
gebaut worden sei. Das Argument, dass der Betrag von 270.000 € dem
Kaufpreis einer Eigentumswohnung mit ungefähr der halben Wohnfläche
des gegenständlichen Wohnhauses entspreche, sei schon richtig, gehe aber an
der Tatsache vorbei, dass das Haus über 20 Jahre alt sei und für
gebrauchte Immobilien keinesfalls Neupreise erzielt werden könnten.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2003 hat der steuerliche
Vertreter der Bw. sodann den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In der Begründung
wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass das Wohnhaus Ende der 70er
Jahre errichtet worden sei. Dafür seien im Schätzungsgutachten auch 31
% für Abnutzung / Alterung in Abzug gebracht worden. Ein weiterer Abschlag
in der Höhe von 12 % sei daher nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich
seien die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die
Bemessungsgrundlage für die AfA, egal wie hoch die erzielten Mieteinnahmen
seien. Es sei daher nicht richtig, zu behaupten, dass der Ertragswert stets den
Ausgangspunkt für die AfA-Basis darstelle. Seien keine Anschaffung- oder
Herstellungskosten gegeben (wie beim unentgeltlichen Erwerb) könnten die
fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden. Bei der Ermittlung der fiktiven
Anschaffungskosten würden der Sachwert und der Ertragswert eine Rolle
spielen. Bei besonderen Objekten - auf die luxuriöse und keineswegs
alltägliche Konzeption dieses Wohnhauses mit Schwimmbad usw. sei eingehend
hingewiesen worden - sei der Ertragswert mehr oder weniger bedeutungslos und
könne in solchen Fällen sogar außer Acht gelassen werden. Es
gehe aber nicht an, den Gebäudewert und damit die AfA-Bemessungsgrundlage
willkürlich herabzusetzen, weil die Mieteinnahmen nicht den Vorstellungen
der Behörde entsprechen würden. Im Übrigen würden sich auch
bei der im Schätzgutachten schlüssig ermittelten
AfA-Bemessungsgrundlage positive Mieteinkünfte ergeben. Bei der Ermittlung
der AfA-Bemessungsgrundlage würden sich zudem rechnerische Unstimmigkeiten
ergeben. Einmal werde der Bodenwert mit 228.150,00 € berechnet,
während in weiterer Folge ein Grundanteil von 253.500,00 € in Abzug
gebracht werde. Auf die im Schätzgutachten sowie auf die umfangreichen
Ergänzungen dazu sei praktisch nicht eingegangen worden und die
Argumentation der Steuerpflichtigen überhaupt nicht beachtet worden.
Es wurde beantragt, die entsprechenden Beträge im
vorgelegten Schätzgutachten (444.000 € zuzüglich Einrichtung mit
12.500 €) als AfA-Bemessungsgrundlage festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall besteht zwischen den Parteien
des Verfahrens Streit darüber, ob die vom Finanzamt in seiner der Bw. zur
Kenntnis- und Stellungnahme übermittelten Berechnung vom 28. Oktober 2002
vorgenommenen Änderungen hinsichtlich einzelner Ansätze im Gutachten
zu Recht erfolgt sind oder ob - wovon die Bw. ausgeht - der vom Gutachter
ermittelte Gebäudewert (444.000 €) den als AfA-Bemessungsgrundlage
zugrunde zu legenden fiktiven Anschaffungskosten entspricht. Der Gutachter und
diesem folgend die Bw. gehen überdies davon aus, dass die im Gutachten
vorgenommene Gewichtung von Sachwert und Ertragswert im Verhältnis 4 zu 1
zugunsten des Sachwertes heranzuziehen sei, während das Finanzamt eine
Gewichtung von 5 zu 1 zugunsten des Ertragswertes vorgenommen hat.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und für
Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder
ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt
für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder
Substanzverringerung folgendes:
b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist
der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem
unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven
Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9)
anzusetzen.
e) bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der
Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage (lit a bis d) als
Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.
Lit. b des § 6 Z 9 EStG - hierauf wird in § 16
Abs. 1 Z 8 lit. b) EStG 1988 Bezug genommen - lautet:
"Werden aus
betrieblichem Anlass einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich in das
Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, so gilt
für den Empfänger als Anschaffungskosten der Betrag, den er für
das einzelne Wirtschaftgut im Zeitpunkt des Empfanges hätte aufwenden
müssen (fiktive Anschaffungskosten). Liegt ein betrieblicher Anlass nicht
vor, dann gilt dies als Einlage (Z 5)."
Fiktive Anschaffungskosten sind jene Kosten, die der
Erwerber aufwenden hätte müssen, um das Wirtschaftsgut zu erwerben.
Die fiktiven Anschaffungskosten gehen daher vom Käufer aus, im Gegensatz
zum gemeinen Wert, der vom Verkäufer ausgeht (Doralt, EStG-Kommentar, Band
I, Rz 107 zu § 6;Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, § 6 Tz 67). Dem
Gesetz kann nicht entnommen werden, wie die fiktiven Anschaffungskosten zu
ermitteln sind. Die fiktiven Anschaffungskosten können nur im
Schätzungswege ermittelt werden. Der VwGH hat diesbezüglich die
Auffassung vertreten, dass das Gesetz keine ins Einzelne gehende Vorschrift
enthalte, wie die fiktiven Anschaffungskosten von der Abgabenbehörde zu
schätzen seien. Es gelten daher die diesbezüglichen Vorschriften der
Bundesabgabenordnung (VwGH 5.10.1988, 87/13/0075).
Die fiktiven Anschaffungskosten kommen bei der betrieblich
veranlassten unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern in das
Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen (§ 6 Z 9 lit. b EStG
1988) sowie als AfA-Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichem Erwerb im
außerbetrieblichen Bereich (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar, Rz 108 zu § 6) zur Anwendung.
Der Marktpreis von Mietobjekten orientiert sich am
Ertragswert. Daher können auch die fiktiven Anschaffungskosten vom
Ertragswert abgeleitet werden; für die Ermittlung fiktiver
Anschaffungskosten von vermieteten Gebäuden ist das Ertragswertverfahren
ein taugliches Instrument (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Band I, Rz 109 zu §
6, VwGH 20.7.1999, 98/13/0109).
Ross/Brachmann/Holzner (Ermittlung des Bauwertes von
Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken, 28. Auflage, Seite
332) und Kranewitter (Liegenschaftsbewertung, 4. Auflage, 2002, Seite 113)
weisen darauf hin, dass der Wert von bebauten Grundstücken mindestens nach
zwei voneinander unabhängigen Methoden zu ermitteln sei. Auch im
gegenständlich vorliegenden Gutachten wurde der Wert der Liegenschaft
sowohl nach dem Sachwert- als auch dem Ertragswertverfahren ermittelt und sodann
eine Gewichtung der beiden Werte vorgenommen.
Der von der Bw. mit der Erstellung des
streitgegenständlichen Gutachtens beauftragte Sachverständige hat auf
Seite 3 des Gutachtens ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Ermittlung
des Verkehrswertes im Sinne des Liegenschaftsbewertungsgesetzes 1992 und der
ÖNORM B 1802 erfolgt sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass
der VwGH schon mehrfach bestätigt hat (vgl. etwa VwGH 8.6.1994, 92/13/0154;
VwGH 19.3.2002, 97/14/0034), dass für die Bewertung ausschließlich
die abgabenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind.
Dies bedeutet, dass sowohl Gutachten eines
Amtssachverständigen nach § 177 BAO als auch Privatgutachten
Beweismittel darstellen, die der freien Beweiswürdigung des
Unabhängigen Finanzsenates unterliegen. Generell hat die
Abgabenbehörde nach § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Fest steht, dass das Finanzamt das Gutachten nicht als
unschlüssig unberücksichtigt gelassen hat oder ein Gutachten eines
Amtssachverständigen eingeholt hat. Es wurde im Vorhalt vom 28. Oktober
2002, dessen Berechnung der Berufungsvorentscheidung zugrundegelegt wurde, das
Gutachten in einzelnen Ansätzen übernommen, allerdings gewisse
Parameter und die Gewichtung zwischen Ertragswert und Sachwert in Frage
gestellt. Diese Vorgangsweise (nämlich schlüssige Teile eines
Gutachtens oder darin enthaltene Sachverhaltselemente zu berücksichtigen,
von der Behörde als unschlüssig erkannte Ansätze in Frage zu
stellen und dem Bw. die Bedenken mit der Möglichkeit zur Stellungnahme
vorzuhalten) steht grundsätzlich im Einklang mit der Forderung des VwGH,
wonach gegen ein Gutachten bestehende Bedenken mit dem Steuerpflichtigen zu
erörtern sind und allenfalls die Möglichkeit zu bieten sei, ein
Ergänzungsgutachten vorzulegen (VwGH 26.3.1992, 90/16/0202).
Was die vom Finanzamt vorgenommenen und der Bw. mit Vorhalt
vom 28. Oktober 2002 zur Kenntnis gebrachten Änderungen gegenüber den
Ansätzen des Gutachtens betrifft, ist allerdings festzustellen, dass diese
- mit Ausnahme der Gewichtung Ertragswert - Sachwert - unbegründet
geblieben sind, bzw. sich die Begründung auf den Verweis auf Ross/Bachmann
(gemeint wohl: Ross/Brachmann/Holzner, Ermittlung des Bauwertes von
Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken) beschränkt. Da
das Finanzamt weder entsprechende Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, noch
die Abweichungen (mit Ausnahme der Gewichtung) begründet hat, sieht sich
der Unabhängige Finanzsenat nicht veranlasst, den vom Finanzamt
gewählten Ansätzen gegenüber jenen des Gutachtens den Vorzug zu
geben. Dazu besteht umso weniger Anlass, als der Gutachter in der "zweiten
gutachtlichen Stellungnahme" vom 26. November 2002 für den
Unabhängigen Finanzsenat schlüssig dargelegt hat, weshalb etwa kein
Bebauungsabschlag zum Ansatz kommen kann, und er zu Recht darauf verwiesen hat,
dass seinerseits bei der Ermittlung des Gebäudewertes bereits eine lineare
Wertminderung von 21 % (und zusätzlich 10 % aus dem Titel des verlorenen
Bauaufwandes) zum Ansatz gebracht worden sei. Dies bedeutet auch, dass der
Gutachter entgegen der Ansicht des Finanzamtes (vgl. Berufungsvorentscheidung)
nicht von Neuherstellungskosten des Gebäudes ausgegangen ist. Er hat
vielmehr zunächst die Neuherstellungskosten des Gebäudes samt
Außenanlagen (Carports, Schwimmbad) ermittelt und sodann aufgrund des
vorgenommenen Altersabschlages tatsächlich den
Bauzeitwert des Gebäudes ermittelt.
Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der Wertminderung darauf
verwiesen, dass laut Kranewitter (Heimo Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, 4.
Auflage, 2002, Seite 82) bei Gebäuden mit aufwändiger Innenausstattung
(z.B. Einfamilienhaus) die lineare Wertminderung heranzuziehen ist. Da es sich
im gegenständlichen Fall um ein Einfamilienhaus mit durchaus
aufwändiger Innenausstattung handelt, ist nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates dem Ansatz einer linearen Wertminderung - wie
sie der Sachverständige vorgenommen hat - der Vorzug zu geben. Weshalb
zusätzlich zur linearen Wertminderung eine progressive Wertminderung nach
Ross/Brachmann/Holzner, aaO, zum Ansatz kommen sollte, kann der Unabhängige
Finanzsenat nicht nachvollziehen. Auch die Kürzung des vom Gutachter zum
Ansatz gebrachten Prozentsatzes für Bewirtschaftungskosten und Mietausfall
(lt. Gutachten 15 % des Jahresrohertrages) im Bereich der Ertragswertermittlung
wurde vom Finanzamt in keiner Weise begründet und sieht der
Unabhängige Finanzsenat daher keine Notwendigkeit, in diesem Punkt vom
Gutachten abzuweichen.
Daraus folgt, dass der Unabhängige Finanzsenat
grundsätzlich davon ausgeht, dass der Sachwert und der Ertragswert laut
Gutachten schlüssig ermittelt wurde und geht daher davon aus, dass sowohl
der vom Gutachter ermittelte Bodenwert in Höhe von 253.500,00 €, der
Gebäudewert (samt Nebenanlagen wie Carports und Freischwimmbecken) mit dem
Betrag von 507.819,00 € als auch der Sachwert in Höhe von 761.319,00
€ der Entscheidung bedenkenlos zugrundegelegt werden können.
Bezüglich der Ertragswertermittlung ist im Übrigen darauf zu
verweisen, dass das Finanzamt die Bodenwertverzinsung unberücksichtigt
gelassen hat. Zu dem vom Finanzamt gewählten Kapitalisierungszinssatz von 5
% ist zu bemerken, dass der Unabhängige Finanzsenat dem Gutachter folgend
im gegenständlichen Fall einen Liegenschaftszinssatz von 5 % für
überhöht erachtet. Kranewitter (aaO, Seite 97) geht davon aus, dass
man bei Einfamilienhäusern mit einem Zinssatz von 2,5% bis 3,5%, bei
Zweifamilienhäusern von 3,5 - 4% zu zutreffenden Liegenschaftswerten kommen
wird. Der Unabhängige Finanzsenat hat aber angesichts der Wohnfläche
des Hauses, die durchaus die Größe eines Zweifamilienhauses erreicht,
keine Bedenken, den vom Gutachter gewählten Zinssatz beizubehalten. Der vom
Finanzamt gewählte Zinssatz kommt nach Kranewitter (aaO, Seite 97) bei
Wohn- und Geschäftshäusern zur Anwendung. Da der Unabhängige
Finanzsenat keine Veranlassung sieht, die Ertragswertermittlung im Gutachten in
Frage zu stellen, kann auch der vom Sachverständigen errechnete Ertragswert
von 444.122 € herangezogen werden.
Im gegenständlichen Fall ist daher lediglich noch zu
beurteilen, in welchem Verhältnis Sachwert und Ertragswert zueinander zu
gewichten sind. Der Gutachter ist dabei von einer Gewichtung Sachwert zu
Ertragswert von 4 zu 1 zugunsten des Sachwertes ausgegangen und ist aufgrund
dieser Gewichtung zu einem "Verkehrswert" der Liegenschaft von rund 698.000,00
€ gelangt. Die Bw. geht weiter davon aus, dass nach Abzug des Bodenwertes
von 253.500,00 € ein Betrag von 444.000 als AfA-Bemessungsgrundlage dient.
Das Finanzamt hat die Ansicht vertreten, dass aufgrund der sich nach seiner
Berechnung ergebenden Abweichung zwischen Sachwert und Ertragwert um mehr als 40
% eine Gewichtung von 5 : 1 zugunsten des Ertragswertes vorzunehmen sei.
Hinsichtlich der Berechnung des Finanzamtes hat der steuerliche Vertreter zu
Recht darauf verwiesen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb einerseits der
Bodenwert gekürzt wurde und andererseits für die Ermittlung der
AfA-Bemessungsgrundlage schließlich wieder der gesamte Bodenwert in Abzug
gebracht wurde.
Da der Unabhängige Finanzsenat - wie vorstehend
ausgeführt, keine Veranlassung sieht, im Bereich der Ermittlung des
Sachwertes bzw. des Ertragswertes vom Gutachten abzuweichen, besteht seitens des
Unabhängigen Finanzsenates aber keine Notwendigkeit, rechnerische
Unrichtigkeiten des Finanzamtes zu korrigieren.
Was nun die Gewichtung zwischen Sachwert und Ertragswert
betrifft, so hat der Gutachter in der Stellungnahme vom 26. Juli 2002
eingeräumt, dass "im Regelfall der
Ertragswert entsprechend gewichtsmäßig im Verhältnis zum
Sachwert gesetzt werden sollte". Der Sachverständige ist im
Übrigen selbst nicht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall
ausschließlich der Sachwert heranzuziehen ist. Er hat bei der von ihm
vorgenommenen Gewichtung von 4 zu 1 zugunsten des Sachwertes auch dem
Ertragswert eine (wenn auch nur untergeordnete) Bedeutung beigemessen. Weshalb
aber der Sachwert gerade mit 4 Anteilen und der Ertragswert mit einem Anteil
gewichtet wurde, wurde nicht nachvollziehbar begründet. Der
Sachverständige hat lediglich darauf verwiesen, dass er die Auffassung
vertrete, dass diese Liegenschaft, die ausgezeichnet sei durch eine besonders
schöne Aussichtslage und durch eine sehr gute Gebäudeausstattung im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach dem von ihm errechneten Preis
zu verkaufen sei (vgl. Stellungnahme vom
26. Juli 2002). In der Stellungnahme vom 26.11.2002 wurde überdies ins
Treffen geführt, dass es in der einschlägigen Literatur und nach dem
einschlägigen Wissensstand und der gängigen Praxis sogar üblich
sei, Einfamilienhäuser im Verkehrswert nur nach dem Sachwertverfahren zu
bewerten. Der Ertragswert sei selbstverständlich wichtig für eine
gewerbliche Liegenschaft oder auch unter Umständen für eine Wohnung in
einem Mehrfamilienhaus. Er ging davon aus, dass dann, wenn der Ertragswert nach
Methode Naegeli als Grundlage für solche Wertermittlungen
"im Bereich von privat genutzten
Einfamilienhäusern" oder von Eigentumswohnungen in
Mehrwohnhäusern herangezogen werden werde, sämtliche Verkehrswerte von
solchen Häusern oder Wohnungen zu nieder seien, und nicht dem Verkaufspreis
entsprechen würden. Ein Einfamilienhaus werde schließlich nicht nach
dem Ertragswert verkauft.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der VwGH
für die Berechnung der fiktiven Anschaffungskosten die Sachwertermittlung
durch Ableitung des Zeitwertes aus den Neuherstellungskosten schon mehrfach als
unzulässig angesehen hat. Zu ermitteln seien
fiktive Anschaffungs- und nicht fiktive
Herstellungskosten (vgl. VwGH 5.10.1988, 87/13/0075). Dies bedeutet
für den gegenständlichen Fall, dass jedenfalls der vom
Sachverständigen ermittelte Bauzeitwert nicht als Bemessungsgrundlage
für die AfA herangezogen werden kann.
Ferner vermeinen die Bw. und der Sachverständige
offensichtlich, der Begriff "fiktive Anschaffungskosten sei schlechthin mit
"gemeinem Wert" gleichzusetzen. Dies zeigt sich auch daran, dass der Bw. der
Stellungnahme vom 26. Juli 2002 Literatur (auszugsweise) angeschlossen hat und
eigens die Definition des Begriffes "gemeiner Wert" hervorgehoben hat.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, geht es aber bei
der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten um die Ermittlung jener Kosten,
die der Erwerber aufzuwenden hätte
und geht diese Wertermittlung nicht vom Verkäufer (gemeiner Wert)
aus.
Es mag auch durchaus zutreffen, dass sich die
gegenständliche Liegenschaft grundsätzlich (Einfamilienhaus) besser
zur Eigennutzung als zur Vermietung eignet und daher für einen an dieser
Eigennutzung interessierten Erwerber der Ertragswert in den Hintergrund treten
würde. Bei derartigen Konstellationen könnte der Sachwert ebenso von
Bedeutung sein wie bei der Entnahme von Liegenschaften aus dem Betriebs- in das
Privatvermögen.
Der Begriff der fiktiven Anschaffungskosten ist allerdings
in § 16 Abs. 1 Z 8 EStG enthalten. Da die hieraus resultierende AfA
Werbungskosten und zwar im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung darstellt, ist aber schon
begrifflich von einem Erwerber auszugehen, der
beabsichtigt, die erworbene Liegenschaft zur Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung zu nutzen. Diese Auffassung teilt wohl auch
der VwGH (Erk. vom 5.10.1988, 87/13/0075; VwGH 20.7.1999, 98/13/0109), wenn er
darauf verweist, dass es plausibel sei, dass für einen möglichen
Liegenschaftskäufer der von ihm zu erzielende Überschuss
maßgebend und damit preisbestimmend sei, auf welchen dann ein
Vervielfacher angewendet werde. Hiefür spricht auch, dass der Gesetzgeber
in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 ebenso wie in § 6 Z 9 lit b EStG
1988 den eigenständigen Begriff der
"fiktiven Anschaffungskosten"
verwendet. Dass dieser nicht mit dem an anderer Stelle (z.B. § 24 Abs. 3
EStG 1988) gebrauchten "gemeinen Wert"
gleichbedeutend ist, ergibt sich nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates schon daraus, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann,
verschiedene Termini für gleiche Wertmaßstäbe zu verwenden (vgl.
auch VwGH 19.3.2002, 97/14/0034).
Aus den vorstehenden Gründen geht der Unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegengetreten
werden kann, wenn es davon ausgeht, dass bei der Ermittlung der fiktiven
Anschaffungskosten als
AfA-Bemessungsgrundlage im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung dem Ertragswert überwiegende Bedeutung beizumessen ist. Der
VwGH geht in seinem Erkenntnis vom 20.7.1999, 98/13/0109 sogar davon aus, dass
für die Ermittlung fiktiver Anschaffungskosten von vermieteten
Gebäuden das Ertragswertverfahren ein taugliches Instrument darstellt. In
diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf hingewiesen, dass auch
Kranewitter (aaO, Seite 114) darauf verweist, dass dem Ertragswert deshalb mehr
Bedeutung als dem Sachwert beigemessen werde, da die Liegenschaft nur so viel
wert sei, als letztlich Nutzen aus ihr gezogen werden könne. Er hat dabei
als mögliche Gründe für das Abweichen des Ertragswertes vom
Sachwert u.a. niedrige Mieten als auch den Umstand angeführt, dass es sich
um mit hohem architektonischen Aufwand errichtete Gebäude handle, die zwar
einen hohen Sachwert ergeben würden, der sich allerdings nur
ungenügend verzinse. Er geht weiter davon aus, dass im Idealfall Sachwert
und Ertragswert sehr nahe beieinander liegen und nur in diesem Fall für die
Verkehrswertermittlung das arithmetische Mittel gezogen werden dürfe. In
jedem anderen Fall sei der Ertragswert mit einer Gewichtung einzusetzen.
Kranewitter hat zwar darauf verwiesen, dass bei Einfamilienhäusern dem
Sachwert mehr Bedeutung zukomme, geht aber dabei offensichtlich von dem Fall
aus, dass dieses der Eigennutzung dient. Auch der Gutachter geht offensichtlich
von dieser Prämisse der Eigennutzung (und einem Verkauf!) aus. Dass aber
für Zwecke der Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten von einem
Erwerb zu Vermietungszwecken auszugehen
ist, hat der Unabhängige Finanzsenat bereits vorstehend
begründet.
Da auch dem Gutachten eine Gewichtung von Sach- und
Ertragswert zugrunde liegt und die Bw. keine andere Methode der Gewichtung als
die vom Finanzamt angewandte nach Ross/Brachmann/Holzner (aaO, Seite 335) ins
Treffen geführt hat, sieht der Unabhängige Finanzsenat keine
Notwendigkeit, die Methodik in Frage zu stellen. Zudem hat die Bw. im
Vorlageantrag selbst zugestanden, dass bei der Ermittlung der fiktiven
Anschaffungskosten der Sachwert und der Ertragswert eine Rolle spielen
würden. Der Einwand in der Stellungnahme vom 26. November 2002, wonach
dann, wenn der Ertragswert nach Methode Naegeli als Grundlage für
"solche Wertermittlungen im Bereich von privat
genutzten Einfamilienhäusern" herangezogen werden würde,
sämtliche Verkehrswerte zu nieder sein würden, ist im
gegenständlichen Fall nicht relevant, zumal ja - wie gesagt - bei der
Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Basis im Bereich der
Vermietung nicht von einer privaten Nutzung, sondern einer Anschaffung zu
Vermietungszwecken auszugehen ist. Dass zudem gerade die vom Gutachter
vorgenommene Gewichtung zum richtigen Schätzungsergebnis führt, hat
die Bw. zwar behauptet, aber weder nachgewiesen noch glaubhaft dargetan. Dem
Gutachten kann keine Begründung für die gewählte Gewichtung (vier
zu 1 zugunsten des Sachwertes) entnommen werden. Es wurde lediglich allgemein
angeführt, der Verkehrswert des Gebäudes werde
"unter Berücksichtigung der besonderen
Lage und der guten Ausstattung" mit gerundet 444.000 € bewertet.
Dass der Gutachter im Übrigen den Verkaufswert der Liegenschaft und nicht
die fiktiven Anschaffungskosten für Zwecke der AfA-Bemessung ermittelt hat,
zeigt sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch daran, dass er
in der Stellungnahme vom 26. November 2002 ausdrücklich darauf verwiesen,
hat, dass der von ihm ermittelte Preis im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr "bei einem Verkauf
dieser Liegenschaft" zu erzielen wäre. Im Hinblick auf die vom VwGH
bestätigte Vorhaltswirkung einer Berufungsvorentscheidung, wäre es
Sache der Bw. gewesen, zu konkretisieren, weshalb diese Methodik der Gewichtung
jedenfalls zu einem unzutreffenden Schätzungsergebnis führt. Der im
Vorlageantrag neuerlich erhobene Einwand, bei besonderen Objekten sei der
Ertragswert "mehr oder weniger"
bedeutungslos mag dann seine Berechtigung haben, wenn es nicht um die Ermittlung
fiktiver Anschaffungskosten geht. Seine Auffassung, dass aber bei der Ermittlung
von fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Basis im Bereich der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung von einem Erwerber auszugehen ist, der das Objekt zur
Erzielung von Vemietungseinkünften erwirbt, hat der Unabhängige
Finanzsenat bereits vorstehend begründet. Auch nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.10.1988, 87/13/0075; VwGH
20.7.1999, 98/13/0109) sowie in der Literatur (Doralt, EStG-Kommentar, Band I,
Rz 109 zu § 6; ÖStZ 1999, 590) wird die Auffassung vertreten, dass bei
vermieteten Gebäuden der Ertragswertmethode die weitaus größere
Bedeutung beizumessen ist.
Unter Ansatz des Sachwertes (761.319,00 €) und
Ertragswertes der Liegenschaft laut Gutachten (444.122,00 €) geht der
Unabhängige Finanzsenat daher unter Zugrundelegung der Methodik von
Ross/Brachmann/Holzner (aaO, Seite 335) aufgrund einer Abweichung von mehr als
40 % zwischen Sachwert und Ertragswert der Liegenschaft von einer
Gewichtung von 5 zu 1 zugunsten des Ertragswertes aus, sodass sich
gegenüber der Berechnung laut Gutachten folgende Änderungen
ergeben:
|
Sachwert laut Gutachten
|
761.319,00 €
|
Ertragswert laut Gutachten
|
444.122,00 €
|
Abweichung Ertragswert - Sachwert 71,42 %
|
|
Gewichtung daher 5 zu 1
|
((444.122,00 € x 5) + 761.319,00 €) :
6
|
fiktive Anschaffungskosten gewichtet daher
|
496.988,16 €
|
fiktive Anschaffungskosten gerundet
|
497.000 €
Den Einwendungen des Gutachters bzw. der Bw., das Objekt
könne nicht in das herkömmliche Bewertungsschema hineingepresst
werden, da es sich um eine außerordentlich schöne Aussichtslage mit
unverbaubarer Sicht auf den X. handle, wird im Übrigen damit Rechnung
getragen, dass bei der Ertragswertermittlung nicht der tatsächlich
erwirtschaftete Mietzins von 1.089,88 € (15.000 S) zum Ansatz gebracht
wurde, sondern dem Gutachten darin gefolgt wird, dass die vom Gutachter in der
Stellungnahme vom 26.7.2002 als für ein solches qualitativ hochwertiges
Objekt nachhaltig erzielbare Miete von 1.800,00 € (24.768,50 S) zugrunde
gelegt wird, was sich in einem höheren Ertragswert niederschlägt. Die
hochwertige Ausstattung und Lage findet im Übrigen auch im Prozentsatz des
bei der Ertragswertermittlung angewandten Liegenschaftszinssatzes ihren
Niederschlag, da für die Wahl des Prozentsatzes auch Lagekriterien
entscheidend sind (vgl. Kranewitter, aaO, Seite 100 f). Im Übrigen wird dem
Einwand auch damit Rechnung getragen, dass nicht ausschließlich der
Ertragswert für die Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten herangezogen
wird, sondern Ross/Brachmann/Holzner (aaO, Seite 335) folgend mit einem Anteil
von 16,6 % Berücksichtigung findet.
Sowohl die Bw. als auch das Finanzamt sind für die
Aufteilung der fiktiven Anschaffungskosten auf das abnutzbare Gebäude und
den nicht abnutzbaren Grund und Boden von der Anwendbarkeit der so genannten
"Differenzmethode" ausgegangen, indem
sie für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA von den
fiktiven Anschaffungskosten der Liegenschaft den gesamten Bodenwert von
253.500,00 € in Abzug gebracht haben. Der VwGH hat aber mehrfach (u.a. VwGH
7.9.1990, 86/14/0084; VwGH 4.6.2003, 99/130238 mit Verweis auf weitere
Erkenntnisse) betont, dass die Differenzmethode, bei der nach Feststellung des
Wertes von Grund und Boden der Gebäudewert als "Restgröße"
ermittelt wird, nur in jenen Fällen zu einem wirklichkeitsnahen Ergebnis
führen kann, in denen der Wert von Grund und Boden (unter
Berücksichtigung des wertbeeinflussenden Umstandes der Bebauung)
unbedenklich festgestellt werden kann und überdies der tatsächliche
gesamte Kaufpreis für die bebaute Liegenschaft weitestgehend ihrem
Verkehrswert entspricht. Treffen diese beiden Voraussetzungen nicht zu, so ist
der Methode des Sachwertverhältnisses der Vorzug zu geben, wobei der
Verkehrswert der gesamten Liegenschaft festgestellt, in seine beiden Komponenten
Gebäudewert und Wert von Grund und Boden aufgeteilt und in diesem
Verhältnis mit dem tatsächlichen Kaufpreis verglichen bzw. zu diesem
in Relation gesetzt wird.
Da die obige Voraussetzung für die Anwendbarkeit der
Differenzmethode, nämlich dass die Summe der Werte von Grund und Boden und
Gebäude dem Gesamtkaufpreis (den fiktiven Anschaffungskosten) entspricht,
im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, ist für die Ermittlung des
Anteiles von Grund und Boden an den fiktiven Anschaffungskosten die Methode des
Sachwertverhältnisses heranzuziehen, und der so ermittelte Prozentsatz auf
die geschätzten fiktiven Anschaffungskosten anzuwenden. Berücksichtigt
man die Relation zwischen den jeweiligen Zeitwerten (100 : Sachwert laut
Gutachten x Bodenwert laut Gutachten), so ergibt sich ein Grundanteil von rund
33,3 %. Um zur Bemessungsgrundlage für die AfA (dem abschreibbaren
Gebäudewert) zu gelangen, ist der ermittelte Prozentsatz von 33,3 % auf die
fiktiven Anschaffungskosten der Liegenschaft (497.000,00 €) anzuwenden und
der so ermittelte Betrag von 165.501,00 € als Bodenwert von den fiktiven
Anschaffungskosten in Abzug zu bringen. Es ergibt sich daher im
gegenständlichen Fall eine Bemessungsgrundlage für die
Gebäude-AfA von 331.499,00 €. Dieser Betrag wird seitens des
Unabhängigen Finanzsenates auf den Betrag von 331.500,00 €
aufgerundet. Da die Bw. selbst nicht eine kürzere als die in § 16 Abs.
1 Z 8 lit. e EStG 1988 normierte Restnutzungsdauer behauptet hat, kommt der
AfA-Satz von 1,5 % zur Anwendung, sodass die AfA jährlich 4.972,5 €
bzw. 68.423,00 S (gegenüber im Vorlageantrag beantragt 6.600 € =
440.000,00 x 1,5 %) beträgt. Aufgrund des Umstandes, dass mit der
Vermietung per 15. Jänner 2001 begonnen wurde, steht im Berufungsjahr die
Ganzjahres-AfA in Höhe von 4.972,5 € zu.
Darüber hinaus wird - wie im Vorlageantrag beantragt -
für die Einrichtung eine AfA auf Basis einer Bemessungsgrundlage von
12.500,00 € und einem AfA Satz von 10 %, sohin jährlich 1.250,00
€ (17.200,00 S) gewährt. Abweichend vom Schreiben vom 21.5.2002 hat
die Bw. im Vorlageantrag nicht mehr beantragt, aus dem Gebäudewert laut
Gutachten den dort mit 20.000,00 € berücksichtigten Wert der
Einbauküche und - möbel herauszurechnen und diesbezüglich eine
AfA von 10% zu gewähren. Im Hinblick darauf, dass der Gutachter diese
Inventargegenstände (Einbauküche und Einbaumöbel) bei der
Gebäudewertermittlung berücksichtigt hat, kann im Übrigen davon
ausgegangen werden, dass auch er und ihm folgend im Vorlageantrag die Bw. die
Auffassung vertritt, dass kein eigenes Wirtschaftsgut vorliegt und diese
Inventargegenstände damit als Teil des Gebäudes der Gebäude-AfA
von 1,5 % unterliegen. Diese Auffassung wird auch vom Unabhängigen
Finanzsenat als zutreffend beurteilt.
Aufgrund der vorstehenden Änderungen errechnen sich
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abweichend von der
Erklärung (hier von Bw. Gebäude-AfA von 82.800,00 S, AfA-Inventar von
32.000,00 S berücksichtigt) wie folgt:
|
Einkünfte aus V+V laut Erklärung
|
46.522,00 S
|
+ Differenz Gebäude-AfA lt.
Erklärung/lt. BE
|
14.377,00 S
|
+ Differenz AfA Inventar lt. Erklärung/lt.
BE
|
14.800,00 S
|
Einkünfte
aus V+V laut BE gerundet
|
75.699,00 S
(5.501,26 €)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 31. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 9 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0036-F/03
- Stammnummer
- 15133
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF