…nämlich den §§ 37 f KFG 1967, kann der Antrag auf Zulassung nur vom rechtmäßigen Besitzer des KFZ gestellt werden. Ausnahmen hievon gibt es nur beim Ratenkauf und in bestimmten Fällen der Miete. Somit kommt als Abgabenschuldner im Sinne des § 4 Zi 2 NoVAG nur der…
…Raum. War demnach die Bw. nicht rechtmäßige Besitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, konnte sie auch keine Zulassung nach § 37 Abs. 2 KFG erwirken. Die für das Kraftfahrrecht maßgeblichen Eigentums- und Besitzverhältnisse am gegenständlichen Fahrzeug sind folglich auch im Anwendungsbereich des § 1 Z 3 NoVAG beachtlich, weshalb…
…3 Z 2 KfzStG 1992, unabhängig davon, ob sie rechtmäßiger Besitzer ist oder Antragsteller im Zulassungsverfahren sein kann. Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht knüpft an die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung widerrechtliche Verwendung im Inland an, die vom EuGH - so etwa in seinem Urteil vom 21. März 2002…
…I Nr. 122/1999 damit begründet, dass sie das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer XYZ als rechtmäßiger Besitzer (Mieter bzw. Leasingnehmer) im Inland nicht nur vorübergehend nutze. Die dagegen eingebrachte Berufung hat die Bw. unter Vorlage der deutschen Zulassungsbescheinigung folgendermaßen begründet: Sie sei bloß Leasingnehmer eines…
…I Nr. 122/1999 damit begründet, dass er das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer XYZ als rechtmäßiger Besitzer (Mieter bzw. Leasingnehmer) im Inland nicht nur vorübergehend nutze. Die dagegen eingebrachte Berufung hat der Bw. unter Vorlage der deutschen Zulassungsbescheinigung folgendermaßen begründet: Er sei bloß Leasingnehmer eines…
…den dauernden Standort am Wohnsitz der natürlichen Person. Als "Fahrzeuge von Unternehmungen" würden lediglich Fahrzeuge gelten, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person sei. Sei der Besitzer eine physische Person gelte auch dann, wenn ein Unternehmen betrieben werde, der Hauptwohnsitz der physischen Person als dauernder Standort…
…2000 km. Es handle sich weiters um ein Leasingfahrzeug, wobei die GmbH Nutzungsberechtigter und die dte. D-GmbH (Leasinggeber) rechtmäßiger Besitzer sei. Zudem verlasse das Fahrzeug regelmäßig Österreich, sodass die Jahresfrist immer wieder neu zu laufen beginne. Letztlich sei die NoVA-Bemessungsgrundlage unrichtig, da bei…
…Fahrzeug zuzulassen wäre. "Verwender" könne nur der sein, der zufolge § 316 ABGB als "rechtmäßiger Besitzer" des Fahrzeuges zu beurteilen sei. Laut Leasingvertrag vom 4.11.2009 sei Leasinggeberin, somit Eigentümerin und damit Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges die L-Bank in D-XX, die allein als…
…hingegen bloß Gebrauchsberechtigter oder Entleiher. Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Bw als rechtmäßiger Besitzer anzusehen sei. Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Mit Bescheiden vom 24…
…hingegen bloß Gebrauchsberechtigter oder Entleiher. Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Bw als rechtmäßiger Besitzer anzusehen sei. Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Mit Vorlagebericht vom 15…
…Verhandlung". Nicht er, sondern die deutsche Gesellschaft, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, sei rechtmäßiger Besitzer. Mit 24. Juni 2008 erließ das Finanzamt auch einen Bescheid, mit dem es Normverbrauchsabgabe (kurz NoVA) zu diesem Fahrzeug festsetzte. Auch diesen Bescheid bekämpfte der Berufungswerber mit Berufung bzw…
…werden, wobei für private Fahrten jedoch auch das in Österreich zugelassene Fahrzeug, KFZ Verwendung finde. Der Bw sei rechtmäßiger Besitzer des gegenständlichen Audi A8 und auf Grund seines in Österreich gelegenen Hauptwohnsitzes liege der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland. Somit wäre das KFZ, das…
…Abs. 1 KFG den dauernden Standort des Fahrzeuges am Wohnsitz der natürlichen Person. Als "Fahrzeuge von Unternehmungen" würden lediglich Fahrzeuge gelten, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person sei. Wenn der Besitzer eine physische Person sei, so gelte auch dann, wenn diese ein Unternehmen betreibe, als…
…Auto auf Grund eines Leihvertrages in seiner Macht. Die Absicht des Gebrauches liege in der Absolvierung betrieblicher Fahrten. Der Bw. als Geschäftsführer sei somit nach Ansicht des Finanzamtes rechtmäßiger Besitzer im Sinne des § 37 Abs. 2 KFG. Daher könne das Fahrzeug auf ihn zugelassen werden…
…Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Fahrzeuge von Unternehmungen im Sinn des KFG seien jedoch lediglich Fahrzeuge, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person sei. Sei der Besitzer eine physische Person, so gelte auch dann wenn ein Unternehmen betrieben werde, als dauernder Standort des Fahrzeuges der…
…somit die G-GmbH. CD nutze das Fahrzeug zwar im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Bw, sei aber nicht dessen rechtmäßiger Besitzer. Das sei zweifelsfrei die G-GmbH. Die G-GmbH sei im Jahr 2002 aus einer Konkursmasse übernommen worden und es habe großer…
…Es erfolgt eine Verrechnung der Fahrzeugkosten durch die Name KG Deutschland. Die Beschwerdeführerin ist im Sinne §§ 309 und 316 ABGB nicht der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges. Es wird auch keine Miete verrechnet, sondern nur ein am Aufwand orientiertes Nutzungsentgelt. Ein Leihvertrag liegt auch nicht vor…
…nach §§ 37 bis 39 zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden. Die Bestimmungen iZm den Zulassungsvoraussetzungen (rechtmäßiger Besitzer, Sitz, Wohnsitz des Besitzers, ggfs die Anwendung einer vorübergehenden Zulassung) sind nach VwGH vom 27.1.2010, 2009/16/0107…
…der Bw. genutzt. Beigelegt wurde die Kopie des Zulassungsscheins, Halter ist die V (i.d.F.V) in der Schweiz. Da die Bw. nicht rechtmäßige Besitzerin sei, sei sie auch nicht als Steuerschuldnerin in Anspruch zu nehmen. Hingewiesen wurde auf die §§ 1 und 4 NoVAG, …
…örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet abzuliefern. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall: Unstrittig ist, dass der Bw rechtmäßiger Besitzer (Zulassungsbesitzer) des KFZ mit ausländischem Kennzeichen ist und dieses in Österreich laut eigenen Angaben verwendet. Aktenkundig ist weiters aufgrund einer Behördenanfrage an das zentrale Melderegister…