Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0189-L/03
Keine Finanzamtszuständigkeit bei ausländischem Zulassungsbesitzer bei fiktiver Erstzulassung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0189-L/03vom 17.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erhebung der NoVA bei erstmaliger (fiktiver) Zulassung nach § 1 Zi 3 NoVAG setzt einen Besitzer der ausländischen Zulassung mit inländischem (Wohn)Sitz voraus, da andernfalls nach § 11 Abs 2 NoVAG iVm § 4 Zi 2 NoVAG keine inländische Finanzamtszuständigkeit besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse, vertreten durch
Wölflingseder & Partner, Steuerberatungskanzlei, 4040 Linz, J.W.
Kleinstrasse 18,vom 4. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Kirchdorf an der Krems, vertreten durch HR Dr. Josef Reiter,vom 21. Juni
2002 betreffend Normverbrauchsabgabe 2002 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber wurde vom Finanzamt Kirchdorf aufgrund
einer Kontrollmitteilung der Zollwache für den Kalendermonat März 2002
eine Normverbrauchsabgabe vorgeschrieben. Die Festsetzung der Nova erfolgte nach
§ 1 Zi 3 NoVAG, da der Berufungswerber mit Wohnsitz im
Inland ein Kraftfahrzeug im Inland verwendet hätte, das nach dem
Kraftfahrgesetz zuzulassen gewesen wäre. Dieses KFZ, welches auf den
Arbeitgeber des Berufungswerbers mit Sitz in Deutschland zugelassen war, war mit
einem amtlichen deutschen Kennzeichen versehen und wurde dem Berufungswerber im
wesentlichen für seine berufliche Tätigkeit für seinen deutschen
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
Gegen die Vorschreibung der NoVA wurde innerhalb
verlängerter Rechtsmittelfrist Berufung erhoben. In der Berufung wird
ausgeführt, dass die Zulassungspflicht nach dem Kraftfahrgesetz nur bei KFZ
mit dauerndem Standort im Inland gegeben sei. Bei Fahrzeugen von Unternehmen sei
nach § 40 Abs 1 KFG 1967 der Standort am Sitz des
Unternehmens, weil von diesem aus über das KFZ verfügt werde. In
Österreich hätte somit nur ein sogenannter vorübergehender
internationaler Verkehr stattgefunden, aus dem sich aber keine NoVA-Pflicht
ergeben würde.
Im Vorlageantrag gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde für den Fall der Entscheidung durch einen
Berufungssenat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt. Da ein Antrag auf Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates
unterblieb, blieb es bei der Referentenzuständigkeit und es wurde auch
keine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der NoVA unterliegt nach
§ 1 Zi 3 NoVAG seit 23. Juli 1999 auch die
Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn dieses nach dem Kraftfahrgesetz
zuzulassen gewesen wäre. Nach den hiezu einschlägigen Bestimmungen des
Kraftfahrgesetzes 1967 hängt die Zulassungspflicht im wesentlichen davon
ab, wo das betreffende KFZ seinen dauernden Standort hat.
§ 4 Zi 2 NoVAG bestimmt als
Schuldner der NoVA im Fall der erstmaligen Zulassung nach
§ 1 Zi 3 NoVAG denjenigen, für den das KFZ
zugelassen wird. Zuständig für die Erhebung der NoVA ist in diesem
Fall nach § 11 Abs 2 NoVAG jenes Finanzamt, in dessen
Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen Hauptwohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Nach einhelliger Auffassung (siehe etwa Sarnthein in
ÖStZ 1995, 229ff; in ÖStZ 2001, 121ff oder
Pkt. 4. 2. Durchführungserlass zum NoVAG vom 6.3.1992) ist
derjenige, für den in derartigen Fällen das KFZ zuzulassen ist, der
Zulassungsbesitzer, für den das KFZ im Ausland zugelassen ist. Auch nach
den einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nämlich den
§§ 37 f KFG 1967, kann der Antrag auf Zulassung nur vom
rechtmäßigen Besitzer des KFZ gestellt werden. Ausnahmen hievon gibt
es nur beim Ratenkauf und in bestimmten Fällen der Miete. Somit kommt als
Abgabenschuldner im Sinne des § 4 Zi 2 NoVAG nur der
deutsche Arbeitgeber und Zulassungsbesitzer in Betracht.
Die bloße, zum dienstlichen Gebrauch erfolgte
Zurverfügungstellung eines KFZ durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
berechtigt Letzteren nur zur Benützung des KFZ im Namen und auf Rechnung
des Arbeitgebers und begründet keinen rechtmäßigen Besitz des
Arbeitnehmers.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass
Abgabenschuldner der NoVA der Arbeitgeber und Zulassungsbesitzer mit Sitz im
Ausland ist und somit kein für die Erhebung der NoVA zuständiges
Finanzamt normiert ist. Da in dieser Sache somit keine weitere Entscheidung in
Betracht kommt, war der Bescheid gem. § 289 Abs 2 BAO
ersatzlos aufzuheben. Auf den dauernden Standort des KFZ und das Bestehen einer
grundsätzlichen Zulassungspflicht war daher nicht näher
einzugehen.
Linz, am 17.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verwendung im InlandKraftfahrgesetzZulassungAbgabenschuldnerZuständigkeitZulassungsbesitzerrechtmäßiger Besitzer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0189-L/03
- Stammnummer
- 13536
- Gültig
- 17.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF