…lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Die Adressierung einer Erledigung an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde kann keine Rechtswirkung entfalten (VwGH 12.4.1989, 88/01/0258, 89/01/0015). Auch kann eine an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung nicht dadurch Bescheidwirksamkeit erlangen…
…höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht auch hervor, dass etwa eine Personenbeschreibung „Dkfm. B. Eva u Mitbes f B. D“ nur ein rechtlich nicht existierendes Gebilde anspricht (VwGH 1.10.2008, 2006/13/0123), womit eine solche Erledigung auch für die namentlich genannte „Dkfm. B. Eva“ keine Wirkung…
…keine Rechtswirkungen, ist das Verwaltungsgericht deshalb nicht befugt, in eine inhaltliche (meritorische) Erledigung des dagegen gerichteten Rechtsmittels einzutreten. Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen. Da sie durch Frau BF für ein rechtlich nicht existierendes Gebilde bzw. für einen nicht existenten Bescheidadressaten eingebracht wurde, hat diese…
…festsetzende Bescheid vom 9.4.2014 an die nicht mehr existente Gesellschaft zu Handen des Gesellschafters X, und daher rechtlich unwirksam (Ritz, BAO 5 , § 97 Tz 2), weil die Adressierung einer Erledigung an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde keine Rechtswirkung entfalten kann (VwGH 21.7…
…Bescheide an die einzelnen namentlich genannten Erben einer Erbengemeinschaft gerichtet sein. Eine GesbR oder Miteigentumsgemeinschaft ist im Einkommensteuerverfahren ein rechtlich nicht existierendes Gebilde und daher weder ein rechtsfähiger Antragsteller noch ein tauglicher Bescheidadressat (VwGH, 1.10.2008,2006/13/0123 sowie Bescheiddaressierungsleitfaden vom 25.5…
…Kuvert genügt nach herrschender Rechtsprechung nicht, um den Adressaten einer Erledigung zu erschließen (VwGH 16.12.1983, 83/17/0096; 1.7.1993, 90/17/0385). Die Adressierung einer Erledigung an ein rechtlich nicht (mehr) existierendes Gebilde entfaltet keine Rechtswirkung, und zwar auch dann nicht…
…Rechtsprechung nicht, um den Adressaten einer Erledigung zu erschließen (vgl. VwGH 16.12.1983, 83/17/0096 sowie VwGH vom 21.07.1993, 91/13/0162). Die Adressierung einer Erledigung an ein rechtlich nicht (mehr) existierendes Gebilde entfaltet keine Rechtswirkung, und zwar auch dann nicht…
…H Holding eine, ebenfalls nicht näher konkretisierte, beratende Tätigkeit gehabt hätte. Dass die Herstellung von Kontakten und Hintergrundinformationen im Geschäftsleben wichtig sei, würde sich aus der Lebenserfahrung ergeben. Es würde sich bei den gegenständlichen Geschäften allerdings um Aufträge öffentlich-rechtlicher Körperschaften handeln, die transparenten Ausschreibungsregeln…
…2004, 99/14/0254; BFG 1.4.2016, RV/5101768/2015). Hingegen kann eine an das rechtlich nicht mehr existierende Gebilde gerichtete Erledigung keine Rechtswirkungen entfalten, und zwar auch dann nicht, wenn sie dem Rechtsnachfolger zukommt (vgl. VwGH 24.9.2002, 2002/14/0069). Abweichend…
…99/14/0254; BFG vom 1. April 2016, RV/5101768/2015). Hingegen kann eine an das rechtlich nicht mehr existierende Gebilde gerichtete Erledigung keine Rechtswirkungen entfalten, und zwar auch dann nicht, wenn sie dem Rechtsnachfolger zukommt (vgl. VwGH vom 24. September 2002, 2002/14/0069…
… 264 Abs. 5 BAO die Aufgabe, isoliert über den Vorlageantrag mittels Zurückweisung abzusprechen. Eine Zurückweisung des vermeintlichen Vorlageantrages vom 9.5.2019 ist nicht möglich, weil es ihn rechtlich nicht gibt. Es kann auch diesbezüglich nur die einzig verbleibende Vorgangsweise beschritten werden, und zwar das…
…jedoch an A B und Mitgesellschafter und nicht an die die zuletzt beteiligten Gesellschafter gerichtet, was deren rechtliche Existenz als Feststellungsbescheide (siehe die oben dargelegten Gedanken) ausschließt. Die gegenständliche Berufung und der Vorlageantrag richten sich daher gegen nicht existierende Bescheide und ist die Berufung gemäß…
…den Grunderwerbsteuerbescheid vom 16. Oktober 2008 bislang noch aussteht, wurde doch die darüber absprechende Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2008 mangels Zustellung rechtlich nicht wirksam. Im weiteren Verfahren wird demzufolge über die (offene) Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid noch zu entscheiden sein. Innsbruck, am 4. März 2011
…den Grunderwerbsteuerbescheid vom 16. Oktober 2008 bislang noch aussteht, wurde doch die darüber absprechende Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2008 mangels Zustellung rechtlich nicht wirksam. Im weiteren Verfahren wird demzufolge über die (offene) Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid noch zu entscheiden sein. Innsbruck, am 3. März 2011
…den Grunderwerbsteuerbescheid vom 16. Oktober 2008 bislang noch aussteht, wurde doch die darüber absprechende Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2008 mangels Zustellung rechtlich nicht wirksam. Im weiteren Verfahren wird demzufolge über die (offene) Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid noch zu entscheiden sein. Innsbruck, am 4. März 2011
…nicht existieren, denn die innerhalb der vermeintlichen Berufungsfristen anzufechtenden Bescheide existieren rechtlich nicht. Die Abänderung gemäß § 289 Abs. 2 BAO von Abweisung auf Zurückweisung ist zulässig (vgl VwGH 21.10.1999, 98/15/0195). An den rechtlich nicht existierenden Feststellungsbescheiden aus 2009 ist keine Änderung…
…Bescheidausfertigungen an herrnB (früher herrA) am 7.12.2010 ist daher gescheitert und die (vermeintlichen) Feststellungsbescheide vom 29.11.2010 sind rechtlich nicht wirksam geworden. Ein weiterer Grund für das Scheitern dieser Zustellung am 7.12.2010 resultiert aus der Löschung der X2 GmbH am…
…zu ergehen. Werde ein Änderungsbescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO erlassen, obwohl der hiefür herangezogene Grundlagenbescheid ins Leere gegangen sei - somit rechtlich nicht existent gewesen sei - sei mit einem neuerlichen Änderungsbescheid gemäß § 295 Abs. 1 BAO vorzugehen (verwiesen werde auf Ritz, BAO³, Tz 13 zu §…
…verletzt und den Sachverhalt nicht dahingehend erforscht, wie hoch das von Dr._B gegebene Vermögen sei und ob die von Dr._C dafür hingegeben Zahlungen ein Drittel des von ihm empfangenen Vermögens überschritten hätten. Die Abgabenbehörde habe es weiter unterlassen die rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln…
…die XY- Betriebs GmbH übergegangen und rechtlich erloschen gewesen war (Firmenbucheintragung des Vermögensüberganges gemäß § 142 HGB vom 21. September 1999). Die an die nicht mehr existierende Adressatin ergangenen Erledigungen vom 16. Dezember 2003 waren daher nicht wirksam geworden und eine Berufung gegen diese Nichtbescheide somit…