Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101953/2022
Zurückweisung von Beschwerden bei Schriftstücken ohne Bescheidcharakter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101953/2022vom 20.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache Kommanditist als Rechtsnachfolger der ***KG***, ***AdrKG*** betreffend die Beschwerden der Beschwerdeführerin ***Bf***, ***BfAdr*** vom 24. August 2015 gegen die als Bescheide bezeichneten Erledigungen des Finanzamtes Österreich vom 22. Juli 2015 betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2007, Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2008, Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2009, Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2010, Wiederaufnahme § 303 BAO / Sonstige 2007, Wiederaufnahme § 303 BAO / Sonstige 2008 und Wiederaufnahme § 303 BAO / Sonstige 2009 Steuernummer ***StNr1*** beschlossen:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Gang des Verfahrens
Mit Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 22. Juli 2015 wurde eine Außenprüfung bei der ***KG*** für den Zeitraum 2007 bis 2011 abgeschlossen. Darin wurden formelle und materielle Mängel der Buchführung festgestellt und Schätzungen durchgeführt, um die tatsächlich erzielten Umsätze festzustellen.
Die belangte Behörde erließ daraufhin mit jeweils 22. Juli 2015 (zugestellt am 28. Juli 2015) die Erledigungen mit der Bezeichnung "Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO" 2007 bis 2010 sowie die Erledigungen mit der Bezeichnung "Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO" 2007 bis 2009. Im Spruch der neuen "Feststellungsbescheide" wurde die Einkünfte zur Hälfte ***Bf*** (Bf) und zur anderen Hälfte Kommanditist (Kommanditist) zugerechnet.
Mit Anbringen vom 24. August 2015 (eingelangt am 27. August 2015) wurden Beschwerden gegen die Erledigungen "Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens" 2007 bis 2009 sowie gegen die Erledigungen "Bescheide über die Feststellung von Einkünften" 2007 bis 2010 eingebracht.
Am 11. Juli 2019 wurde seitens der belangen Behörde ein Mängelbehebungsauftrag erlassen. Demnach wäre die Beschwerde nicht von der Bf unterschrieben worden.
Am 18. Juli 2019 wurde die Beschwerde, innerhalb der gesetzten Frist, mit der Unterschrift der Bf nachgereicht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. November 2019 (zugestellt an die Bf am 7. November 2019) wurden die Beschwerden vom 24. August 2015 als unbegründet abgewiesen.
Mit Anbringen vom 5. Dezember 2019 wurde beantragt, die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Mit Vorlagebericht vom 30. Juni 2022 wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde beantragt die Beschwerden abzuweisen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 26.8.2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit 1.9.2024 zugewiesen.
2. Sachverhalt
Die ***KG*** (KG, Firmenbuchnummer FN ***FN***) betrieb von 2006 bis 30.06.2010 eine Pizzeria an der Adresse ***AdrKG***.
Die KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6. April 2006 gegründet und am 19. April 2006 in das Firmenbuch eingetragen.
Kommanditist wurde als Kommanditist der KG am 19. April 2006 in das Firmenbuch eingetragen.
Die Gesellschaft ***Ltd*** (***Sitz***, in der Rechtsform einer Private Limited Company, wurde am tt. Mai 2007 gegründet und am 7. März 2009 als einzig unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der ***KG*** in das Firmenbuch eingetragen.
Die ***Ltd*** wurde am tt. Mai 2007 in das, vom Companies House geführte, britische Handelsregister eingetragen und mit Wirkung tt. Mai 2010 aus diesem Handelsregister gestrichen (https://find-and-update.company-information.service.gov.uk/company/***Nr***).
Die "Bescheide" über die Feststellung von Einkünften 2007 bis 2010 sowie die "Bescheide" über die Wiederaufnahme des Verfahrens 2007 bis 2009 wurden allesamt am 22. Juli 2015 erlassen und sind wie folgt adressiert:
***KG***
FN ***FN***
***StrKG***
***OrtKG***
Im Spruch der "Feststellungsbescheide" wurden die Einkünfte der ***KG*** jeweils zur Hälfte der Bf und zur anderen Hälfte Kommanditist zugerechnet.
Diese "Bescheide" wurden an die Bf per RSb am 28. Juli 2015 zugestellt.
3. Beweiswürdigung
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten des Beschwerdeverfahrens, dem BP-Bericht, dem Firmenbuch sowie aus Abfragen des britischen Handelsregisters.
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)
Die Löschung einer Private Limited Company im Register nach dem Recht des Vereinigten Königsreichs wirkt konstitutiv. Die Beendigung bewirkt, dass die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft endet (vgl OGH vom 19.3.2015, 6 Ob 178/14s).
Mit der Auflösung der ***Ltd*** am tt. Mai 2010 endete somit deren Rechtsfähigkeit, womit auch die einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der ***KG*** wegfiel und nur noch der Kommanditist als ihr einziger Gesellschafter verblieb.
Gemäß § 142 UGB erlischt eine Gesellschaft ohne Liquidation, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibt. Diesfalls geht das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. In abgabenrechtlicher Hinsicht gehen in diesem Fall gemäß § 19 Abs. 1 BAO alle Rechten und Pflichten des Rechtsvorgängers, die sich aus den Abgabenvorschriften ergeben, in materieller wie verfahrensrechtlicher Hinsicht auf den Rechtsnachfolger über.
Die beschwerdegegenständlichen "Bescheide" wurden an die, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr existierende, ***KG*** adressiert. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass im Adressfeld dieser Erledigungen die ***KG*** unter Angabe ihrer Firmenbuchnummer aufscheint. Die Nennung der Bf auf der Zustellverfügung bzw. dem RSb-Kuvert genügt nach der Rechtsprechung nicht, um den Adressaten einer Erledigung zu erschließen (vgl. VwGH 16.12.1983, 83/17/0096 sowie VwGH vom 21.07.1993, 91/13/0162).
Die Adressierung einer Erledigung an ein rechtlich nicht (mehr) existierendes Gebilde entfaltet keine Rechtswirkung, und zwar auch dann nicht, wenn die Erledigung tatsächlich dem Rechtsnachfolger zukommt (VwGH 12.4.1989, 88/01/0258; 21.7.1993, 91/13/0162).
Die Nennung der Bf im Spruch der Feststellungsbescheide als Person der Einkünfte zugerechnet werden, reicht ebenfalls nicht aus für die Annahme, sie sei Adressatin dieser Erledigungen, da in Zusammenschau mit der Nennung der KG im Adressfeld jedenfalls unklar bleibt, wer nun wirklich Adressat dieser Erledigungen sein soll. Derartige Unklarheiten über die Identität des Bescheidadressaten führen ebenfalls dazu, dass überhaupt keine wirksamen Bescheide vorliegen (vgl. VwGH 18.03.1994, 93/17/0047).
Zusammengefasst wären die angefochtenen Erledigungen vom 22. Juli 2015 daher richtigerweise nicht an die ***KG*** zu richten gewesen, sondern an Kommanditist als Rechtsnachfolger der ***KG***. Aufgrund der Nennung eines nicht (mehr) existierenden Bescheidadressaten bzw. einer unklaren Bezeichnung des Adressaten, handelt es sich bei den bekämpften Erledigungen um Nichtbescheide.
Gem. § 260 Abs 1 lit a BAO sind Beschwerden zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig sind. Insbesondere sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter nach herrschender Ansicht als unzulässig zurückzuweisen (Ritz/Koran, BAO 8. Aufl., § 260 Tz 8 mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit einer Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Zurückweisung einer Beschwerde wegen an eine nicht mehr existierende Personengesellschaft gerichtete Erledigungen folgt dieses Erkenntnis der Gesetzeslage sowie den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Linz, am 20. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101953/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101953.2022
- Stammnummer
- 150287
- Gültig
- 20.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF