Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0033-L/03
Unzulässigkeit einer Berufung, die gegen einen rechtlich nicht existenten Bescheid gerichtet ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-L/03vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ersten_Berufungswerbers, und der
zweiten_Berufungswerberin, vom 17. September 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes G vom 26. August 2002 betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO 1988 der A B und
Mitgesellschafter GesbR
beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 18. März 1998 wurde mit gerichtlichem
Vergleich zur Geschäftszahl Z die festgestellt, dass sich Gesellschaft
bürgerlichen Rechts "BC Künstler- und Musikagentur, A-C GesbR"
(steuerlich als A B und Mitgesellschafter GesbR geführt) zum
31. Dezember 1997 aufgelöst habe. Dabei wurde bestimmt, dass eine
Zahlung anlässlich der Auseinandersetzung nicht erfolge. D A erhalte den in
seinem Besitz befindlichen Personalcomputer. E C und F C verpflichteten sich
darin, Abgabenbelastungen, welche sich aus den Erlösen der ehemaligen
Gesellschaft noch ergeben würden zur ungeteilten Hand zu tragen.
Hinsichtlich der bereits veranlagten Jahre einschließlich 1996 sollten E C
und F C diese Abgabenbelastungen je zur Hälfte tragen. Der Jahresgewinn der
ehemaligen Mitgesellschaft für das Jahr 1997 stehe allein E C und F C zu
und müssten diese auch die Last der Abgabenvorschreibungen daraus tragen
und D A und B A schad- und klaglos halten.
Schon mit Schreiben datiert vom 20. Juni 1997 hatte E
C dem Finanzamt G mitgeteilt, dass die A B und Mitgesellschafter GesbR, ab dem
1. Januar 1997 keine Umsätze mehr getätigt habe und im Begriff
sei sich aufzulösen.
Im dem an A B und Mitgesellschafter zu Handen C E, Y,
adressierten Schreiben, welches sich selbst als Bescheid, der die im
Kalenderjahr 1998 erzielten Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
feststellt bezeichnet, wurden diese mit S -162.681,00 bemessen und je zur
Hälfte C F und C E zugesprochen. Die Einkünfte der D und B A wurden
mit je S 0,00 angesetzt. Dies wurde damit begründet, dass
Bürgschaftszahlungen von Mitunternehmern, die diese auf Grund einer
Bürgschaft für die Personengesellschaft zu leisten hätten, keine
Betriebsausgaben wären, sondern das Kapitalkonto erhöhen würden.
Aus diesem Grund hätten bei den beantragten Sonderbetriebsausgaben in
Höhe von S 624.444,00, Kreditrückzahlungen an die H_Bank in
Höhe von S 479.763,00 in Abzug gebracht werden müssen, weswegen
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb S -162.681,00 betragen.
In der Berufung vom 13. September 2002 wandte sich die
"A B und Mitgesellschafter GesbR" gegen diese Vorgangsweise und begehrte die
erwähnten S 479.763,00 als nachträgliche Betriebsausgaben
anzuerkennen und eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Die Gesellschaft A
B und Mitgesellschafter GesbR habe bis zum Ende des Jahres 1997 eine
Musikagentur betrieben und sei auf Grund von Differenzen zwischen den
Gesellschaftern aufgelöst worden. Die vermögensrechtliche
Auseinandersetzung habe in einem gerichtlichen Vergleich geendet, in welchem F
und E C sich verpflichtet hätten die Schulden der GesbR in Höhe von
S 479.763,00 abzudecken. Dieser Betrag sei im Jahr 1998 bezahlt worden. Im
Gegensatz zur Rechtslage bei aufrechter Gesellschaft komme es bei einer
beendeten Gesellschaft zu einer steuerlichen Auswirkung von Einzahlungen auf das
Kapitalkonto. Werde ein ausscheidender Gesellschafter mit einem höheren
Betrag abgefunden als seinem steuerlichen Kapitalkonto entspreche, komme es zu
einem steuerlichen Gewinn. Umgekehrt führe ein Ausscheiden mit einem
niedrigeren Betrag als dem Stand des Kapitalkontos zu einem steuerlichen
Verlust. F und E C hätten sich erst nach Beendigung der Gesellschaft zum
Abdecken der Bankverbindlichkeiten verpflichtet und handle es sich daher um
nachträgliche Betriebsausgaben. Der Ansicht, dass die abgedeckten
Kreditschulden der Gesellschaft bereits als steuerliche Verluste verwertet
worden seien und das Zurückzahlen dieser Schulden nicht zu einem
neuerlichen steuerlichen Verlust führen könne, sei entgegenzuhalten,
dass das einseitige Zurückzahlen von Gesellschaftsverbindlichkeiten durch
zwei Gesellschafter zu steuerlichen Auswirkungen führen müsse. Es sei
durch die Kreditrückzahlung ein über die bisherige Verlustverteilung
hinausgehender Verlustanteil übernommen worden, der bisher steuerlich
keinen Niederschlag gefunden habe. Unterschrieben war dieses Schriftstück
von Mag. I im Namen der J_WTH_OEG.
Das Finanzamt G ersuchte mit Schreiben vom
17. September 2002 das Berufungsbegehren durch eine Aufgabebilanz zu
erhärten.
Mit dem Schreiben vom 15. Oktober 2002, welches als
Bezug A B und Mittgesellschafter samt Steuernummer und die Bezeichnung
"Ergänzung der Berufung gegen den
Feststellungsbescheid für 1998" nennt, wurde die
Einnahmen-Ausgabenrechnung 1997 neuerlich vorgelegt und mitgeteilt, dass das
Anlagevermögen mit dem Aufgabestichtag mit dem Restbuchwert abgeschrieben
worden sei, da ein gesonderter Restwert nicht anzusetzen gewesen wäre. Die
verbleibenden Bankschulden seien von E und F C zur Gänze abgedeckt worden.
Auch dieses Schriftstück war von Mag. I im Namen der J_WTH_OEG
unterzeichnet.
Im wie oben an "A B und Mitgesellschafter" zu Handen C E
adressierten Schreiben datiert vom 31. Oktober 2002 zugestellt am
5. November 2002, welches sich als Bescheid über die Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO, Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO bezeichnet, wurde das oben geschilderte
Berufungsbegehren unter Hinweis darauf abgewiesen, dass aufgrund der
einkommensteuerlichen Systematik alle im Betriebsvermögen vorhandenen
Vermögenswerte im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe steuerlich zu erfassen
seien. Dies ergebe sich aus § 24 Abs. 2 EStG 1988
(Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988), wonach als
Veräußerungsgewinn jener Betrag zu erfassen sei, der nach Abzug der
Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens
übersteige. Dabei seien auch alle Verbindlichkeiten des
Betriebsvermögens bei der letztmaligen Ermittlung des
Betriebsvermögens anzusetzen, wobei im Falle einer
Einnahmen-Ausgabenrechnung auf eine Gewinnermittlung nach
Betriebsvermögensvergleich überzugehen sei. Der Eingang von
Forderungen und das Begleichen von Verbindlichkeiten hätten in der Folge
als rein umschichtende Vorgänge keinerlei steuerliche Auswirkungen. Dies
müsse auch gelten, wenn Verbindlichkeiten unrichtigerweise überhaupt
nicht oder in falscher Höhe ausgewiesen worden seien. Trete dies
nachträglich zu Tage, könne es nur noch insoweit zu einer Korrektur
der seinerzeitigen Veräußerungsgewinnermittlung kommen.
§ 32 Z 2 könne jedoch nicht zur Anwendung gelangen. Eine
Aufgabebilanz sei trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden.
Im Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz bezeichneten Schreiben vom 28. November 2002, welches
wieder als Bezug A B und Mittgesellschafter samt Steuernummer nennt, wurde
begehrt, die schon beschriebenen zum Abdecken von Bankverbindlichkeiten auf das
Kapitalkonto verwendeten Zahlungen von E und F C im Ausmaß von insgesamt
S 247.552,66 als nachträgliche Betriebsausgabe anzuerkennen und eine
mündliche Verhandlung abzuhalten. Die Gesellschaft A B und
Mitgesellschafter habe in der Zeit ihres Bestehens 1992 bis 1997
ausschließlich Gewinne erwirtschaftet, die den Kapitalkonten der
Gesellschafter gutgeschrieben und entsprechend der Beteiligung entnommen worden
seien. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung hätten sich F und E C
verpflichtet die Schulden der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzudecken
und wären die entsprechenden Zahlungen im Jahr 1998 geleistet worden. Die
Bankverbindlichkeiten seien durch höhere Entnahmen als die zugewiesenen
Gewinne entstanden. Die Gesellschaft habe ihre Gewinne durch Einnahmen -
Ausgaben Rechnung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt
und diese Aufzeichnungen vorgelegt. Darüber hinausgehende Kapitalkonten
seien nicht geführt worden. Gehe man davon aus, dass bei Beendigung der
Gesellschaft zum 31. Dezember 1997 eine Berücksichtigung eines
Veräußerungsgewinnes beziehungsweise Veräußerungsverlustes
aufgrund der durch Überentnahmen entstandenen negativen Kapitalkonten nicht
erfolgt wäre, so führten die im Kalenderjahr 1998 von der
Gesellschaftergruppe C E und C F geleisteten Zahlungen jedenfalls zu einer
steuerlichen Betriebsausgabe, weil die Abdeckung des negativen Bankkontos von
den Gesellschaftern nicht im Verhältnis ihrer Beteiligung beziehungsweise
ihrer ursprünglichen Gewinnzuweisung erfolgt sei. Die Einzahlung der
Gesellschaftergruppe C müsse somit insoweit zu einem steuerlichen Verlust
führen, als daraus ein positives Kapitalkonto entstehe und dieses
Kapitalkonto mangels eines Veräußerungserlöses bisher keinen
steuerlichen Niederschlag gefunden habe. Die vom Finanzamt mit Schreiben vom
25. September 2002 angeforderte Aufgabebilanz sei am 15. Oktober
vorgelegt und im Rahmen der Einnahmen - Ausgaben Rechnung die Auflösung der
Restbuchwerte und der Stand der Bankkonten bekannt gegeben worden. Mangels eines
darüber hinausgehenden Vermögens beschränke sich die
Aufgabebilanz auf die zum Stichtag bestehenden Bankverbindlichkeiten, da das
übrige Vermögen bereits zur Gänze verkauft beziehungsweise mit
den Restbuchwerten ausgeschieden worden sei. Eine detaillierte Darstellung der
Kapitalkonten sei nicht angefordert worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass
die Summe der Kapitalkonten zum 31. Dezember 1997 einen negativen Stand in
Höhe der Bankschulden ausgewiesen habe und den Gesellschaftern im
Verhältnis ihrer Beteiligung zuzurechnen gewesen sei. Die
vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen
Gesellschaftern habe in einem gerichtlichen Vergleich geendet, in welchem die
Gesellschaftergruppe F und E C verpflichtet worden seien, die Schulden der GesbR
in Höhe von insgesamt S 479.763,00 abzudecken. Diese
Kreditrückzahlungen seien im Kalenderjahr 1998 geleistet worden. Die
Bankverbindlichkeiten seien dadurch entstanden, dass die Gesellschafter
höhere Beträge als die Ihnen zugewiesenen Gewinne entnommen
hätten. Der Ansicht des Finanzamtes werde entgegengehalten, dass das
Begleichen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft durch einen Gesellschafter
während des aufrechten Bestandes der Gesellschaft zwar steuerneutral sei,
es aber zu einer Erhöhung des Kapitalkontos des Gesellschafters, der die
Einzahlung geleistet habe führe. Im Falle der Beendigung der Gesellschaft
komme es dann einer steuerlichen Auswirkung dieser Einzahlungen. Werde ein
ausscheidender Gesellschafter mit einem höheren Betrag abgefunden, als
seinem steuerlichen Kapitalkonto entspricht, oder sei der ausscheidende
Gesellschafter nicht verpflichtet ein negatives Kapitalkonto auszugleichen, so
ergebe sich ein steuerpflichtiger Gewinn. Erfolgt die Abfindung jedoch mit einem
niedrigeren Betrag als dem Stand des Kapitalkontos oder werde mangels
vorhandener Liquidität ein Veräußerungserlös nicht erzielt,
so ergibt sich für den ausscheidenden Gesellschafter in Höhe des
Standes des positiven Kapitalkontos ein steuerlicher Verlust. Die Gesellschafter
F und E C seien zur Abdeckung von Bankverbindlichkeiten verpflichtet worden,
nachdem das Gesellschaftsverhältnis bereits beendet worden wäre. Werde
ein Gesellschafter nach dem Ausscheiden aus einer Personengesellschaft zur
Zahlung von Verbindlichkeiten an gesellschaftsfremde Gläubiger
verpflichtet, so würden diese Beträge in Folge der nachträglichen
Inanspruchnahme des Gesellschafters nachträgliche Betriebsausgaben aus dem
Gesellschaftsverhältnis darstellen. Würden Forderungen von
gesellschaftsfremden Gläubigern gegenüber ausgeschiedenen
Gesellschaftern zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht, führe
dies zu nachträglichen Betriebsausgaben. Der Ansicht des Finanzamtes, dass
die abgedeckten Kreditschulden der Gesellschaft bereits als Verluste steuerlich
verwertet worden seien und die Rückzahlung dieser Schulden nicht neuerlich
zu einem steuerlichen Verlust führen könne, sei entgegenzuhalten, dass
die einseitige Rückzahlung der Gesellschaftsverbindlichkeiten von nur zwei
Gesellschaftern sehr wohl zu steuerlichen Auswirkungen bei diesen
Gesellschaftern führen müsse. Letztendlich sei durch die
Kreditrückzahlung der Gesellschafter F und E C ein über die bisherige
Verlustverteilung hinausgehender Verlustanteil übernommen worden, der
steuerlich bisher keinen Niederschlag gefunden habe. Es sei versucht worden
aufgrund der Ergebnisse der Jahre 1992 bis 1997 sowie der durchgeführten
Entnahmen eine Entwicklung der Kapitalkonten der einzelnen Gesellschafter
darzustellen. Demnach hätten die Gesellschafter zum 31. Dezember 1997
im Verhältnis ihrer Beteiligungen aufgrund der durchgeführten
Entnahmen negative Kapitalkonten ausgewiesen. Diese Kapitalkonten wären bei
verhältnisgleicher Einzahlung der Gesellschafter zur Abdeckung der
Bankverbindlichkeiten ausgeglichen worden. Nachdem die Bankverbindlichkeiten
jedoch ausschließlich von der Gesellschaftergruppe E und F C abgedeckt
hätten werden müssen, habe diese Zahlung im Kalenderjahr 1998 zu einem
positiven Kapitalkonto geführt, welches mangels liquider Mittel aber nicht
mehr entnommen haben werde können. Aus steuerlicher Sicht sei demnach die
Gesellschaftergruppe A mit negativen Kapitalkonten aus der Gesellschaft
ausgeschieden, welche nicht hätten aufgefüllt werden müssen.
Andererseits habe die Gesellschaftergruppe C einen Verlust in Höhe des
positiven Kapitalkontostandes, welchem kein Erlös gegenüberstehe,
erlitten. Demnach müssten die Zahlungen, die im Kalenderjahr 1998
nachträglich nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft geleistet worden
wären, insoweit als nachträgliche Betriebsausgaben
Berücksichtigung finden. Aus der dem Antrag auf Vorlage der Berufung
beigefügten Darstellung der Entwicklung der Kapitalkonten ergebe sich, das
für die Gesellschafter E und F C die Ausgleichszahlung im Jahr 1998 zu
einem nachträglichem Verlust eines Kapitalkontos in Höhe von insgesamt
S 247.552,66 geführt habe. Dieser Verlust sei insoweit als
nachträgliche Betriebsausgabe im Kalenderjahr 1998 zu berücksichtigen.
Auch dieses Schriftstück war von Mag. I im Namen der J_WTH_OEG
unterzeichnet.
Diesem Schreiben waren folgende Tabellen
beigefügt:
"AB und Mitgesellschafter
Entwicklung der Kapitalkonten 1992-1998
|
Gesellschafter
|
CE
|
CF
|
AD
|
AK
|
AB
|
Gesamt
|
Beteiligung
bis 1995
|
25%
|
25%
|
4%
|
23%
|
23%
|
100%
|
Beteiligung
ab 1996
|
25%
|
25%
|
20%
|
0%
|
30%
|
100%
|
Kapitalkonto
Gründung 1992
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Gewinn
1992
|
3.540,00
|
3.540,00
|
566,40
|
3.256,80
|
3.256,80
|
14.160,00
|
Kapitalkonto31.12.1992
|
3.540,00
|
3.540,00
|
566,40
|
3.256,80
|
3.256,80
|
14.160,00
|
Gewinn
1993
|
36.557,31
|
36.557,31
|
5.849,17
|
33.632,73
|
33.632,73
|
146.229,25
|
Kapitalkonto31.12.1993
|
40.097,31
|
40.097,31
|
6.415,57
|
36.889,53
|
36.889,53
|
160.389,25
|
Gewinn
1994
|
98.698,95
|
98.698,95
|
15.791,83
|
90.803,03
|
90.803,03
|
394.795,78
|
Kapitalkonto31.12.1994
|
138.796,26
|
138.796,26
|
22.207,40
|
127.692,56
|
127.692,56
|
555.185,03
|
Gewinn
1995
|
142.225,73
|
142.225,73
|
22.756,12
|
130.847,67
|
130.847,67
|
568.902,93
|
Kapitalkonto31.12.1995
|
281.021,99
|
281.021,99
|
44.963,52
|
258.540,23
|
258.540,23
|
1.124.087,96
|
Gewinn
1996
|
119.536,32
|
119.536,32
|
95.629,06
|
0,00
|
143.443,59
|
478.145,29
|
Kapitalkonto31.12.1996
|
400.558,31
|
400.558,31
|
140.592,58
|
258.540,23
|
401.983,82
|
1.602.233,25
|
Gewinn
1997
|
1.743,00
|
1.743,00
|
1.394,40
|
0,00
|
2.091,59
|
6.971,98
|
Entnahmen
1992-1997
|
-518.406,48
|
-518.406,48
|
-182.964,77
|
-333.155,59
|
-520.692,59
|
-2.073.625,90
|
Kapitalkonto31.12.1997
|
-116.105,17
|
-116.105,17
|
-40.977,80
|
-74.615,36
|
-116.617,18
|
-464.420,67
|
Einlage
1998
|
239.881,50
|
239.881,50
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
479.763,00
|
Kapitalkonto
Ende
|
123.776,33
|
123.776,33
|
-40.977,80
|
-74.615,36
|
-116.617,18
|
15.342,33
Bankkonto
(Cash flow)
|
Ergebnisse
1992-1997
|
1.609.205,23
|
|
Investitionen
1992-1997
|
-113.665,00
|
|
AfA
1992-1997
|
72.740,67
|
|
RBW1997
|
19.982,00
|
|
IFB/IRL
1992-1997
|
5.600,00
|
|
Entnahmen
1992-1997
|
-2.073.625,90
|
|
Saldo
Ende 1997
|
-479.763,00
|
|
Einlage
1998
|
479.763,00
|
|
|
0,00
|
"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schon im oben erwähnten Schreiben datiert vom
20. Juni 1997 hatte E C mitgeteilt, dass die in diesem Zeitpunkt von B und
D A sowie F und E C gebildete GesbR keine Tätigkeit mehr entfalte und
Begriff sei sich aufzulösen.
Zwischen den Parteien des Verfahrens besteht auch Einigkeit
darüber, dass diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie in den
Abgabenerklärungen und oben geschilderten Schriftsätzen angegeben am
31. Dezember 1997 aufgelöst hat. Der über die
Vermögensaufteilung bestehende Streit wurde mit dem gerichtlichen Vergleich
vom 18. März 1998 beendet.
Dass diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche
unter dem Namen A B und Mitgesellschafter GesbR in den Akten des Finanzamtes
steuerlich geführt worden war, am 26. August 2002 und am
5. November 2002 als die (an A B und Mitgesellschafter GesbR als Bescheid
beziehungsweise Berufungsvorentscheidung über die Feststellung der
Einkünfte 1998 gerichteten) angefochtenen Schriftstücke verfasst
worden sind, nicht mehr bestanden hat, steht daher fest.
Am 20. Oktober 1992 hatte K A, beim Finanzamt G um die
Vergabe einer Steuernummer für die neu gegründete BC
-Musik-Künstleragentur A-C GesbR gebeten und sich selbst als
Zustellbevollmächtigten angegeben. Diese unterzeichnete auch im Jahr 1992
die Abgabenerklärungen der GesbR, führte die Korrespondenz mit dem
Finanzamt und wurde regelmäßig als Zustellvertreter angegeben. Bei
den Abgabenerklärungen des Jahres 1993, 1994 und 1995 wurde kein
Zustellvertreter angegeben und wurden diese von allen Gesellschaftern gemeinsam
unterschrieben. Am 18. August 1996 teilte Frau K A dem Finanzamt mit, dass
sie aus der GesbR ausgeschieden sei, die GesbR aber weiter bestehe. Sie ersuchte
darum den Wortlaut der Gesellschaft auf "AB und Mitgesellschafter"
abzuändern. Im Aktenvermerk vom 24. Oktober 1996 hielt das Finanzamt
fest, dass die gewünschten Änderungen durchgeführt worden seien
und die Zustellung aufgrund eines Telefonates mit Herrn A auf A B geändert
worden wäre. Im Schreiben vom 13. November 1997 teilte E C der
Abgabenbehörde mit, dass er die Abgabenerklärung der GesbR für
1996 alleine unterschrieben habe und die Abgabenbehörde diese an D A
weiterleiten solle, falls dessen Unterschrift auch nötig sei. Diese
Abgabenerklärungen wurden auf einer Kopie tatsächlich auch von B A
unterschrieben. Ein Zustellvertreter wurde dabei aber nicht angegeben. Die
Abgabenerklärungen für 1997 tragen wieder die Unterschriften aller
(ehemaligen) Gesellschafter. Auch hier ist ein Zustellvertreter nicht angegeben.
Das gegenständliche Verfahren ist dadurch
gekennzeichnet, dass sowohl von Seiten den Finanzamtes als auch von der Seite
des Berufungswerbers als Adressat der angefochtenen als Bescheide bezeichneten
Schriftstücke die Gesellschaft bürgerlichen Rechts angenommen wurde,
die jedoch im Zeitpunkts des Verfassens dieser Schriftstücke nicht mehr
existiert hat. Gleiches gilt für das Berufungsschreiben und den
Vorlageantrag beide wurden im Namen einer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
existenten GesbR eingebracht.
Für die Frage ob die gegenständlichen Berufung
materiell zu behandeln ist, muss daher als erstes geklärt werden, ob eines
angefochtenen der Schriftstücke tatsächlich für sich in Anspruch
nehmen kann, ein rechtsgültiger und wirksamer Bescheid zu sein und welche
darauf gesetzten Verfahrensschritte und Parteihandlungen (Anbringen, Berufungen)
Rechtskraft erlangt haben.
Die hier anzuwendende Rechtslage hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Juli 2002, welches auf seiner
bisherigen Judikatur basiert wie folgt zusammengefasst:
"Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu
bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach
ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger
Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne
gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem
auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird
(siehe etwa die hg. Beschlüsse vom 17. Oktober 2001, 96/13/0058, und
vom 16. Mai 2002, 96/13/0170). Nach der Bestimmung des § 190
Abs. 1 BAO finden auf Feststellungen gemäß
§§ 185
bis 189 die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften
sinngemäß Anwendung. Gemäß
§ 191 Abs. 1
lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des
§ 188 leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern)
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 191
Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des
§ 188 leg. cit. gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen. Gemäß
§ 290 Abs. 1 BAO können im
Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die
Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der
angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid. Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO
werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Damit ein
Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende
Wirksamkeit äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 leg. cit. auch
seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind
(§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO
vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen
Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird. In einer Zusammenschau der
dargestellten Regelungen tritt die im § 191 Abs. 3 lit. b BAO festgestellte
Wirkung eines Feststellungsbescheides somit nur beim kumulativen Vorliegen
folgender Voraussetzungen ein:
1. Der
Bescheid muss in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig
bezeichnen (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO iVm § 93
Abs. 2 BAO).
2. Der
Bescheid muss seinem Adressaten zugestellt sein oder kraft Zustellfiktion ihm
gegenüber als zugestellt gelten (§ 97 Abs. 1 BAO iVm
§ 101 Abs. 3 BAO).
Das
Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer
behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen (vergleiche den hg. Beschluss
vom 2. August 2000, 99/13/0014)."
Dieser Ansicht folgend ergibt sich für den hier zu
beurteilenden Fall, dass da es sich um eine beendete Personengesellschaft
handelt, an welche die Bescheide hätten zugestellt werden sollen, dass ein
allfälliger Feststellungsbescheid gemäß
§ 188
Abs. 1 lit. b BAO ("Einheitlich und
gesondert werden festgestellt die Einkünfte [der Gewinn oder der
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten] aus gewerblicher
Tätigkeit, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt
sind") gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO in Verbindung mit
§ 19 Abs. 2 BAO ("Mit der
Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende
Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter
(Mitglieder) über.") an alle zuletzt beteiligten Gesellschafter
beziehungsweise deren nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person hätte
gerichtet werden müssen, um wirksam zu werden.
Die angefochtenen Schriftstücke wurden jedoch an A B
und Mitgesellschafter und nicht an die die zuletzt beteiligten Gesellschafter
gerichtet, was deren rechtliche Existenz als Feststellungsbescheide (siehe die
oben dargelegten Gedanken) ausschließt.
Die gegenständliche Berufung und der Vorlageantrag
richten sich daher gegen nicht existierende Bescheide und ist die Berufung
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
§ 279 Abs. 1 BAO ("Die
Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung nicht zulässig ist") zurückzuweisen (herrschende
Lehre und Judikatur siehe für viele Ritz, Bundesabgabenordnung
Kommentar², Rz 6 zu § 273, 645).
Zu berücksichtigen ist allerdings noch, dass
Mag. I im Namen der J_WTH_OEG die gegenständliche Berufung und den
Vorlageantrag für die A B und Mitgesellschafter GesbR mit dem Hinweis
"Vollmacht ausgewiesen" verfasst hat.
Wie im Aktenvermerk der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
27. September 2005 festgehalten, wurde aber nur von F und E C dieser
Wirtschaftstreuhand OEG die Vollmacht erteilt, sie in den steuerlichen
Angelegenheiten der ehemaligen Mitgesellschaft des B A, D A, F C und E C ,
nämlich der ehemaligen BC Künstler- und Musikagentur, A-C GesbR, zu
vertreten.
Wie schon oben dargestellt, haben die ehemaligen
Mitgesellschafter zuerst K A als Bevollmächtigte im Sinne des
§ 81 Abs. 2 BAO ("Kommen zur
Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in
Betracht, so haben diese eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen
Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als
vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur
Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt,
als nicht eine andere Person als Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht
wird.") und danach allenfalls B A bekannt gegeben. Die von der Zauner
& Partner Wirtschaftstreuhand OEG verfassten Schriftstücke können
daher nur F und E C als ehemalige Gesellschafter der ehemaligen BC
Künstler- und Musikagentur, A-C GesbR nicht aber allen ehemaligen
Mitgesellschaftern oder als Akte eines im Sinne des § 81 Abs. 2
und 8 BAO (Abs. 8: "Vertretungsbefugnisse
nach den vorstehenden Absätzen bleiben auch für ausgeschiedene
Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden
gelegenen Zeiträume und Zeiträume und betreffende Maßnahmen
bestehen, solange dem nicht von seiten des ausgeschiedenen Gesellschafters
Mitglied widersprochen wird.") zugerechnet werden.
Soweit es das Berufungsjahr betrifft, ist die Sachlage
sogar noch leichter verständlich. Da im Jahr 1998 die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts beendet war, kommt eine Anwendung des § 81
Abs. 8 BAO ohnehin nicht in Betracht. Bei der zu beurteilenden Berufung
handelt es sich daher um jene der F und des E C als ehemalige Gesellschafter der
BC Künstler- und Musikagentur, A-C GesbR und war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Vom Abhalten einer mündlichen Verhandlung wurde
entsprechend § 284 Abs. 3 und 5 BAO in Hinblick auf die
geklärte Sach- und Rechtslage und den geringeren Verfahrensaufwand
abgesehen.
Linz, am 28.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-L/03
- Stammnummer
- 18755
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF