18. Pro fisco Klausel (§ 22 GebG) Rz 1150: Die Bestimmung des § 22 GebG besagt, dass dann, wenn zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen ist, die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten ist. Eine derartige Vereinbarung…
…Da die Leistung nicht mit einem bestimmten Betrag, sondern mit deren höchstmöglichem Ausmaß definiert ist, ist die Gebühr entsprechend der "pro-fisco-Klausel" des § 22 GebG nach dem Höchstbetrag zu entrichten. Der Berufung war daher nur im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge zu geben. Feldkirch, am…
27.4.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz Rz 1424: Die Gebühr beträgt 1% vom Wert der verbürgten Verbindlichkeit. Rz 1425: Der Wert der verbürgten Verbindlichkeit ergibt sich vorbehaltlich von Sonderregelungen des GebG nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955. Auf die Pro-fisco Klausel des § 22 GebG…
…zu entnehmen seien, wird die Behörde hierbei eine Schätzung unter Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 2 GebG (Pro-Fisco-Klausel) vorzunehmen haben. Sofern eine verbrauchsabhängige Neben- bzw. Betriebskostenverrechnung vereinbart werde, sei eine eindeutige Festlegung der Betriebskosten zum Zeitpunkt der Urkundenunterzeichnung niemals möglich, da zu…
…Nennbetrag bzw. der gemeine Wert dieser Vermögensgegenstände ohne Abzinsung als Wert der Bemessungsgrundlage anzusehen (VwGH vom 16.5.1960, 2622/59). Gemäß der pro-fisco Klausel des § 22 GebG ist die Gebühr für eine Leistung, die - wie im Berufungsfalle - nicht mit einem bestimmten Betrag, wohl…
…normiert, dass die Gebühr nach dem Höchstbetrag zu entrichten ist. Die Kommentarliteratur spricht (auch) in diesem Fall von einer Pro-fisco-Klausel (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I 10, 2002, §22 Rz. 1) bzw. einem Ausfluss des Pro-fisco-Prinzips (Gaier, Handkommentar zum GebG3, 1996…
…möglichst nachteilige Auslegung für den Abgabepflichtigen auch mit den Grundsätzen nicht vereinbar, welche der VfGH bei der Aufhebung der Pro-Fisco-Klausel (VfGH 20.6.2006, G 1/06) herangezogen habe: Selbst wenn man die von der belangten Behörde vertretenen Auslegungsvariante im Sinne einer bestimmten…
…möglichst nachteilige Auslegung für den Abgabepflichtigen auch mit den Grundsätzen nicht vereinbar, welche der VfGH bei der Aufhebung der Pro-Fisco-Klausel (VfGH 20.6.2006, G 1/06) herangezogen habe: Selbst wenn man die von der belangten Behörde vertretenen Auslegungsvariante im Sinne einer bestimmten…
…möglichst nachteilige Auslegung für den Abgabepflichtigen auch mit den Grundsätzen nicht vereinbar, welche der VfGH bei der Aufhebung der Pro-Fisco-Klausel (VfGH 20.6.2006, G 1/06) herangezogen habe: Selbst wenn man die von der belangten Behörde vertretenen Auslegungsvariante im Sinne einer bestimmten…
…mit 0, 00 € nicht in Betracht gekommen wäre. Unter Zugrundelegung der Erwägungen des VfGH, dass die pro fisco Klausel des § 17 Abs. 2 GebG nur zur Verschiebung der Beweislast und nicht zu einer endgültigen Gebührenbelastung führt und es dem Gebührenschuldner frei steht, den…
…bestätigt werden. Entgegen dem sich aus § 17 Abs. 1 GebG ergebenden Urkundenprinzip und der "Pro-fisco Klausel" des § 17 Abs. 2 GebG könne der Gegenbeweis nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der herrschenden Ansicht nicht nur gegen einen undeutlichen Urkundeninhalt geführt werden, sondern auch gegen…
…Dass Finanzordnungswidrigkeiten auch hinsichtlich der damit verbundenen Haftung als Finanzvergehen anzusehen seien, darüber seien sich die Autoren und Rechtsgelehrten, die überwiegend aus dem öffentlichen Dienst stammten und daher grundsätzlich von dem Grundsatz in dubio pro fisco ausgingen, einig. Sie übersähen in ihren Ausführungen den Umstand…
…April 2016, zur Post gegeben am 28. April 2016) und eingehender Prüfung der entsprechenden Rechnungen der Vertreter der beschwerdeführenden Partei "in dubio pro fisco" entschieden habe, die Ausgaben für die Liftanlage nicht als Instandhaltungsaufwand, sondern als Herstellungsaufwand zu werten und diesen daher gegenüber den Wohnungen…
…BAO vorgesehenen Befugnis Gebrauch, einen Bescheid über die Anfechtungserklärung der Bf. hinaus einer Überprüfung und Neufassung zu unterziehen. Dieses Recht sei jedoch nicht nur "pro fisco" sondern auch im Sinne des Rechtsunterworfenen (hier: die Bf. und ihre Vertragspartnerin) auszuüben, insbesondere dann, wenn ein vorläufiger Bescheid…
…ihr beurkundet ist (vgl VwGH 11.9.1980, 2909/79, VwGH 14.11.1996, 95/16/0278). Das Pro-fisco-Prinzip des Gebührenrechts findet seinen Ausdruck primär in § 17 GebG, der zunächst (in Abs 1) anordnet, dass für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der…
…Pfandvertrag Formvorschriften, was bedeutet, dass der Inhalt der Vereinbarung von Bedeutung ist. Das im Gebührenbereich herrschende Urkundenprinzip stellt ebenfalls auf den Inhalt der Vereinbarung ab. Das Pro-fisco-Prinzip des Gebührenrechts findet seinen Ausdruck primär in § 17 GebG, der zunächst (in Abs 1) anordnet, dass…
…verlangt (Vfslg. 11938/1988; Vfslg. 13785/1994). Der von der belangten Behörde herangezogene Grundsatz "in dubio pro fisco" gilt gerade nicht, der Verfassungsgerichtshof verlangt eine präzise inhaltliche Ausgestaltung des Steuergesetzes und einen von vornherein feststehenden Umfang des Abgabengegenstandes. Demgemäß verstößt es gegen das Legalitätsprinzip, wenn…
…verdeckte Ausschüttung stets als Gewinnausschüttung zu behandeln sei. Dies sei auch insofern unverständlich, als dem Ertragsteuerrecht ein Grundsatz "in dubio pro fisco" grundsätzlich fremd sei. Die Wahlmöglichkeit bei einer unternehmensrechtlich konform durchgeführten offenen Ausschüttung dürfe nicht eingeschränkter sein, als bei einer unternehmensrechtlich verbotenen verdeckten Ausschüttung…
…gegen den Grundsatz, den wahren Sachverhalt festzustellen (auch bei Ausübung des Ermessungsspielraumes), weil die erlassenen Steuerbescheide nach dem „Grundsatz pro fisco mit dem Aspekt der maximalen Steuerbelastung“ nun ausgefertigt wurden. O) Es wird Begründungsmangel angesprochen: Das Finanzamt hat die Verpflichtung, maßgebliche Sachverhalte festzustellen, und dazu…
…zulassen, dass der EuGH Aussagen auf Basis falscher Annahmen tätigt? Haben sie die Falschannahmen selbst nicht erkannt? Haben sie die falschen Annahmen pro fisco bewusst "in Kauf genommen"? Was auch immer die Ursache dafür war, dass der EuGH das Österreichische Gebührengesetz nicht richtig verstanden hat…