Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100206/2019
Bestandvertragsgebühr, Kumulation bestimmte und unbestimmte Vertragsdauer, verfassungsrechtliche Bedenken
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100206/2019vom 11.03.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs GmbH, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 12. November 2018 gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 29. Oktober 2018, Steuernummer N-1, Erfassungsnummer N-2, betreffend Festsetzung einer Bestandvertragsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG (Mieterin: G-1) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Es wird seitens des Bundesfinanzgerichtes kein Normenprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 29.10.2018 setzte das Finanzamt für das Rechtsgeschäft des zwischen der Beschwerdeführerin (Bf.) als Vermieterin und der G-1 als Mieterin am 24.02.2017 abgeschlossenen Mietvertrages (Büro) im Büro- und Geschäftsgebäude "B-1" in A-2, gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG eine Gebühr von 1% von der Bemessungsgrundlage von € 6.436.938,26, somit in Höhe von € 64.369,38 fest. Unter Berücksichtigung des bisher in Höhe von € 15.445,50 selbstberechneten Betrages ergab sich eine Nachforderung von € 48.923,88.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung auf Grund der unrichtigen Selbstberechnung der G-2 erfolgt sei. Die gebührenrechtlich relevante Laufzeit sei nicht richtig ermittelt worden. Der Bemessung sei das Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung zugrunde gelegt worden.
Die Festsetzung erfolge gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, da bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmegrundes vorlägen. Die Feststellungen der Außenprüfung stellten für das Steuerverfahren neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel dar, die bisher nicht geltend gemacht worden seien. Die Kenntnisse dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, hätten einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt. Die Wiederaufnahme sei unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung erfolgt. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) einzuräumen gewesen. Auch könnten die steuerlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie nicht bloß als geringfügig bezeichnet werden. Daher sei dem Gesetzeszweck, mittels einer Erlassung eines rechtmäßigen Sachbescheides ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Steuerergebnis zu erzielen, Rechnung zu tragen gewesen.
Der Mietvertrag betreffend eine Geschäftsraummiete (Büro) vom 24.02.2017 sei grundsätzlich auf eine bestimmte Zeit von 20 Jahren und 11 Monaten befristet abgeschlossen worden.
- Vertragsdauer laut Mietvertrag:
Im Vertragspunkt 2. "Vertragsdauer" sei Folgendes festgehalten worden:
"Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe und Übernahme des Mietgegenstandes an dem im Punkt 3. dieses Vertrages genannten Zeitpunkt. Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von 20 Jahren und 11 Monaten befristet abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Unbeschadet der gemäß Punkt 2. vereinbarten Befristung des Mietverhältnisses sind die Vertragsparteien, die Vermieterin jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 30 MRG, jeweils berechtigt, den Mietvertrag jederzeit durch ordentliche schriftliche, seitens der Vermieterin gerichtliche Kündigung zum letzten Tag eines jeden Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten vorzeitig zu beenden. Die Mieterin verzichtet hiermit einseitig unwiderruflich jedoch für die Dauer von vollen 15 Jahren nach Ablauf der mietfreien Zeit gemäß Punkt 4.14. (11 Monate) auf die ordentliche Kündigung dieses Vertrages.
Der Mieterin steht allerdings ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass sich die Gesellschaftsanteile der Vermieterin nicht bis spätestens 31.12.2019 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens befinden, das mit der G-3 konzernverbunden ist.
Die Vermieterin ist darüber hinaus zur sofortigen Auflösung des Mietvertrages ohne Einhaltung einer bestimmten Frist oder eines bestimmten Termins nach § 1118 ABGB berechtigt. Gleichermaßen steht der Mieterin - ungeachtet des erklärten Verzichts auf die ordentliche Kündigung - bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 1117 ABGB die Möglichkeit zur sofortigen Auflösung des Mietvertrages offen."
- Vertragsdauer und Bemessungsgrundlage:
Der gegenständliche Bestandvertrag weise zwei Komponenten der Vertragsdauer auf:
Zunächst eine Begrenzung auf eine bestimmte Zeit von 15 Jahren und 11 Monaten, welche vom beidseitigen Kündigungsverzicht erfasst sei, und danach bei Nichtkündigung eine Verlängerung auf unbestimmte Dauer.
Bei Verträgen auf bestimmte Dauer mit gleichzeitigem beiderseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit und anschließender unbestimmter Dauer sei Bemessungsgrundlage die Anzahl der Jahres- bzw. Monatsentgelte, die vom beiderseitigem Kündigungsverzicht umfasst seien, wobei gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG iVm § 15 Abs. 2 Bewertungsgesetz höchstens jedoch das Achtzehnfache des Jahresentgelts herangezogen werden könne, zuzüglich das dreifache Jahresentgelt (36-fache Monatsentgelt) für die unbestimmte Dauer. Im gegenständlichen Fall sei die Bemessungsgrundlage für die Mietvertragsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 TP 5 Abs. 3 GebG daher das 227-fache Monatsentgelt (= 18 Jahre + 11 Monate).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 Abs. 3 GebG als ein Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn nach seinem Inhalt das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile beendet werden könne oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt sei.
Das Unterscheidungsmerkmal zwischen Bestandverträgen mit bestimmter und solchen mit unbestimmter Dauer bestehe darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollten oder nicht. Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle sei eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden müsse (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0034; VwGH 29.6.1992, 91/15/0040; VwGH 19.1.1994, 93/16/0159; VwGH 31.5.1995, 94/16/0237).
Zu den Kündigungsmöglichkeiten nach § 30 MRG sei zu bemerken, dass § 30 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8, 10 und 12 MRG im vorliegenden Fall nicht in Betracht kämen, da sie sich auf Wohnungen, ein dringendes Wohnbedürfnis u. ä. bezögen. Die Ziffern 14, 15 und 16 beträfen ein "Mietshaus" bzw. eine "Wohnung der Ausstattungskategorie D" und somit einen anderen Mietgegenstand. Die Ziffern 1, 2, 3 und 7 seien auf ein Fehlverhalten des Mieters abgestellt. Sei die Geltendmachung des Kündigungsgrundes von einem schuldhaften Verhalten des anderen Vertragspartners abhängig, könne keine Rede davon sein, dass die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses gewährleistet sei (vgl. VwGH 24.3.1994, 93/16/0133).
Auch nach den Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes (BFG 29.1.2015, RV/7100701/2015; BFG 14.7.2015, RV/7101783/2012; BFG 11.2.2016, RV/5100710/2015; BFG 4.4.2017, RV/1100501/2016) stellten die Kündigungsgründe des § 30 MRG nur eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten dar, wodurch die vereinbarte Bindung der Vertragsparteien auf eine bestimmte Zeit nicht aufgehoben werden könne. Auch die §§ 1117 und 1118 ABGB enthielten lediglich eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten.
Die Bestandgeberin könne den Vertrag während der bestimmten Laufzeit - selbst unter Bedachtnahme auf ihre im Vertrag angeführten Kündigungsmöglichkeiten keinesfalls jederzeit aus freien Stücken einseitig beenden, sodass im gegenständlichen Fall gebührenrechtlich ein auf bestimmte + unbestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis vorliege.
Der gegenständliche Mietvertrag sei im Wege der Selbstberechnung mit dem dreifachen Jahresentgelt der Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG unterzogen worden.
Weiters sei die im Punkt 12. des Mietvertrages festgehaltene Verpflichtung, den Mietgegenstand bei Beendigung des Mietverhältnisses jedenfalls fachmännisch weiß ausgemalt zurückzustellen, nicht als gebührenpflichtige Nebenleistung in die Bemessungsgrundlage für die Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG miteinbezogen worden. Die Kosten hierfür seien mangels Feststehens der tatsächlichen Kosten mit einem Betrag von € 11,00 je Quadratmeter Nutzfläche (Büro- und Lagerflächen) geschätzt worden.
Berechnung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG:
|
Miete pro Monat netto
|
€ 16.395,20
|
Miete inklusive 20% Umsatzsteuer
|
€ 19.674,24
|
Betriebs- und Nebenkosten sowie Kosten für Wärme und Kälte pro Monat netto
|
€ 4.506,79
|
+ Betriebs- und Nebenkosten inklusive 20% Umsatzsteuer
|
€ 5.408,15
|
+ Betriebshaftpflichtversicherung brutto
|
€ 855,87
|
= Bruttoentgelt/Monat
|
€ 25.938,26
|
x Vertragsdauer 227 Monate (= 18 Jahre + 11 Monate)
|
€ 5.887.984,57
|
+ Einmalkosten (Komplettausstattung)
|
€ 390.817,58
|
+ Einmalkosten (Möbel)
|
€ 361.951,75
|
+ Einmalkosten (Ausmalkosten, 1.145,55 m2 x € 11,00)
|
€ 12.601,00
|
- 11 Monate hauptmietzinsfrei
|
- € 216.416,64
|
= Bemessungsgrundlage
|
€ 6.436.938,26
|
x 1% Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG
|
€ 64.369,38
|
- selbstberechnete Gebühr
|
- € 15.445,50
|
= Nachforderung Gebühr
|
€ 48.923,88
---//---
In der dagegen am 12.11.2018 rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte die Bf. ein, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet sei und seinem ganzen Inhalt nach angefochten werde.
5. Rechtliche Ausführung
5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040) bestehe das Unterscheidungsmerkmal zwischen "auf bestimmte Zeit" und "auf unbestimmte Zeit" abgeschlossenen Bestandverträgen darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollten oder nicht. Die Vereinbarung etwa aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG stelle noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, weshalb in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen sei.
5.2. Die Gebührenrichtlinien sähen ergänzend vor:
"698
Eine bestimmte Dauer liegt vor, wenn nach dem Vertragsinhalt beide Vertragsteile auf eine bestimmte Zeit an das Vertragsverhältnis gebunden sind.
700
Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes (§ 15 Abs. 1 dritter Satz BewG 1955).
703
Ein Bestandverhältnis, das zwar der Form nach auf eine bestimmte Zeit eingegangen wird, aber dennoch vor Ablauf dieser Zeit von jedem der beiden Vertragsteile oder auch nur von einem von ihnen beliebig aufgelöst werden kann, ist in seiner Dauer unbestimmt.
704
Ein Vertrag auf bestimmte Dauer, bei dem ein Kündigungsrecht nur für einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle vorgesehen ist, bleibt gebührenrechtlich ein Vertrag auf bestimmte Dauer.
705
Im Falle einer uneingeschränkten Kündigungsmöglichkeit liegt grundsätzlich ein Vertrag auf unbestimmte Dauer vor. Ebenso liegt bei Vereinbarung aller denkmöglichen Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG ein Vertrag von unbestimmter Dauer vor (VwGH 17.9.1990, 90/15/0034). Nähere Ausführungen siehe Rz 710.
706
Ob eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einige im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle vorliegt, ist eine Frage, die nach Gewicht und der Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (VwGH 27.1.2000, 99/16/0017).
708
Durch beiderseitigen Kündigungsverzicht wird der Vertrag auf die Dauer dieses Verzichts unkündbar und damit zu einem Vertrag von bestimmter Dauer auch dann, wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde (siehe Rz 710). Der Gebührenbemessung ist dabei nicht nur die vom beiderseitigen Kündigungsverzicht umfasste bestimmte Dauer, sondern auch unbestimmte Dauer zu Grunde zu legen (siehe Rz 715).
712
Ein Bestandverhältnis, das zwar der Form nach auf eine bestimmte Zeit eingegangen wird, aber dennoch vor Ablauf dieser Zeit von jedem der beiden Vertragsteile oder auch nur von einem von ihnen beliebig aufgelöst werden kann, ist in seiner Dauer unbestimmt.
713
Bei Bestandverträgen mit unbestimmter Dauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem dreifachen Jahreswert zu bewerten (§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG stellt im Verhältnis zu § 15 Abs. 3 BewG 1955 eine Sondervorschrift dar).
5.3. Im konkreten Fall hätten die Vertragsparteien einen befristeten Vertrag geschlossen. Dies bedeute nicht automatisch, dass der Vertrag als auf "bestimmte Dauer" geschlossen gelte; vielmehr sei nach der unter Punkt 5.1. angeführten Judikatur danach zu unterscheiden, in welchem Umfang bzw. für welche Zeit die Parteien an den Vertrag gebunden seien. So sei ein Bestandvertrag dann als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen, wenn zwar ein Endtermin vereinbart worden sei, jedoch zumindest ein Vertragspartner in der Lage sei, den Vertrag vor Ablauf der Vertragsdauer beliebig aufzulösen.
Gerade dies sei vorliegend aufgrund der Vereinbarung aller denkmöglichen Kündigungsgründe des § 30 MRG der Fall.
Dem entgegen halte die belangte Behörde fest, dass die Kündigungsgründe nach MRG nur eingeschränkt seien und daher für die Annahme eines Vertrages auf unbestimmte Dauer nicht reichten (siehe oben).
5.4. Die belangte Behörde habe es rechtswidrig unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur sowie der Gebührenrichtlinien verabsäumt, folgende Punkte zu prüfen bzw. zu berücksichtigen:
5.4.1. Keine Prüfung des Gewichtes und der Wahrscheinlichkeit der Kündigungsgründe, wenn § 30 Abs 2 MRG als Ganzes vereinbart worden sei
Im vorliegenden Bestandvertrag sei § 30 Abs 2 MRG im vollen Umfang miteinbezogen und gerade nicht selektiv bestimmte Kündigungsgründe. Dies bedeute nach der eindeutigen Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111; VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0072; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169; VwGH 29.6.1992, 91/15/0040; VwGH 17.9.1990, 90/15/0034; VwGH 10.10.1989, 88/15/0040; VwGH 6.3.1989, 88/15/0037; VwGH 5.10.1987, 86/15/0102; VwGH 22.12.1976, 2163/74; siehe dazu auch GebR 2007 Rz 705 und 711; Petritz-Klar, taxlex 2017, 91 ff; Twardosz, Kommentar zum Gebührengesetz (2015) § 33 TP 5 Rz 36; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren (2017) § 33 TP 5 Rz 132; Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg) GebG (2018) § 33 TP 5 Rz 194) einen Vertrag auf unbestimmte Dauer (VwGH 17.9.1990, 90/111115/0034):
"Die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRC stellt keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten dar, sodass in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist (Hinweis E 5.10.1987, 86/15/0102, E 16.10.1989, 88/15/0040)."
Die Judikaturlinie sei in weiterer Folge in die Gebührenrichtlinien, konkret in die Randziffer 705, übernommen worden (siehe oben). Die belangte Behörde hätte daher die Prüfung des Gewichtes und der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes der Kündigungsgründe nicht vornehmen dürfen, weil eben gerade alle Kündigungsgründe des MRG vereinbart worden seien.
Nur für den Fall, dass die Vertragsparteien einzelne Kündigungsgründe des MRG vereinbarten, könne erwogen werden, den Test anzuwenden (vgl. Twardosz, Kommentar zum Gebührengesetz (2017) § 33 TP 5 Rz 36). An dieser Stelle werde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Prüfung der Gewichtung und der Wahrscheinlichkeit von Kündigungsgründen nicht in § 33 TP 5 GebG enthalten sei.
5.4.2. Keine Anlastung der gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, wenn das MRG anwendbar sei (Voll- und Teilanwendungsbereich)
Selbst wenn eine Prüfung des Gewichtes und der Wahrscheinlichkeit der Kündigungsgründe vorgenommen werde - obwohl dies im konkreten Fall keinesfalls geboten sei (siehe oben) - so müsse berücksichtigt werden, dass die Parteien das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht frei gewählt hätten, sondern vielmehr an das MRG gebunden seien (Teilanwendungsbereich). Die Kündigungsbeschränkungen könnten im Rahmen des § 30 Abs. 2 Z 13 MRG nicht frei vereinbart bzw. abbedungen werden. Es könne den Vertragsparteien jedoch kein Strick daraus gedreht werden, dass sich der historische Gesetzgeber für ein derart strenges Regime entschieden habe.
Sofern trotz der Judikatur des VwGH (siehe oben) dennoch eine Prüfung des Gewichtes und der Wahrscheinlichkeit vorgenommen werde, so sei im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bewusst den Katalog des § 30 Abs. 2 MRG in Kraft gesetzt habe.
5.4.3. Verkennen der bestehenden Judikatur des VwGH zur unbestimmten Vertragsdauer
Die Ansicht der Behörde stehe zudem auch nicht in Einklang mit der bestehenden Judikatur des VwGH zur unbestimmten Vertragsdauer. Entgegen der Ansicht der Behörde wäre es für die Annahme einer unbestimmten Vertragsdauer nicht schädlich, wenn - wie bei Geschäftsraummieten üblich - im gegenständlichen Fall nicht alle Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG eintreten könnten.
So habe der VwGH etwa in einem Erkenntnis vom 22.05.1978, 2943/76, festgehalten, dass der Hinweis auf sämtliche, in § 19 Abs. 2 MRG (nunmehr § 30 Abs. 2 MRG) beispielsweise angeführten Kündigungsgründe, von denen nach der Art der in Bestand gegebenen Sache zwar nicht alle, aber keinesfalls bloß einzelne als Kündigungsgrund in Betracht kämen, dennoch eine unbestimmte Vertragsdauer zur Folge habe. Vielmehr habe es der VwGH für entscheidend gehalten, dass auf alle Kündigungsgründe des § 19 Abs. 2 MRG hingewiesen worden sei. Aufgrund der vielfältigen Kündigungsmöglichkeiten sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben worden, ohne dass der VwGH eine detaillierte Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Realisierung der Kündigungsgründe vorgenommen habe.
Auch im Erkenntnis vom 16.10.1989, 88/15/0040, habe der VwGH festgestellt, dass für den Vermieter nur 5 gesetzliche Kündigungsgründe des MRG in Betracht kämen. Diese Gründe seien mit den vertraglich vorgesehenen Kündigungsgründen verglichen worden. Dabei sei der VwGH davon ausgegangen, dass 4 der 5 möglichen Kündigungsgründe auch vertraglich vereinbart worden seien. Dass die Kündigungsgründe jedoch teilweise allein im Einflussbereich des Mieters gestanden seien, sei für die Beurteilung als Vertrag auf unbestimmte Dauer dabei nicht von Bedeutung gewesen. Vielmehr habe der VwGH vor allem auf einen allein vom Mieter zu vertretenden Kündigungsgrund Bezug genommen und sei von einer besonders wahrscheinlichen die Realisierung dieses Grundes ausgegangen, was zur Annahme einer unbestimmten Vertragsdauer geführt habe (vgl. dazu auch Petritz-Klar, taxlex 2017, 92; Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg) GebG (2018) § 33 TP 5 Rz 199; Cupal/Patloch/Petrikovics, immolex 2016, 221 f).
Diese Ausführungen müssten auch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden. Im gegenständlichen Bestandvertrag seien alle Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG vereinbart worden, was eine unbestimmte Vertragsdauer zur Folge habe. Die Tatsache, dass nicht alle in § 30 Abs. 2 MRG genannten Gründe auf den gegenständlichen Bestandvertrag anwendbar seien oder dass die verbleibenden Gründe primär im Einflussbereich des Mieters stünden, führe im Sinne der genannten Judikatur des VwGH auch nicht dazu, dass ein Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen worden sei, da gerade eben keine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle vorliege.
Vor diesem Hintergrund sei der Rsp des VwGH zu folgen, wonach die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten darstelle, sodass im vorliegenden Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen sei.
5.4.4. Falsche Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr
Gegenstand von § 33 TP 5 GebG sei die Vergebührung eines Bestandvertrages, soweit er als einheitliches Rechtsgeschäft abgeschlossen worden sei. Eine von der Bestimmtheit der Vertragsdauer abhängige Aufteilung in zwei Rechtsgeschäfte für Zwecke der Gebührenbemessung sei in § 33 TP 5 GebG nicht vorgesehen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 33 TP 5 GebG. Gleiches gelte im Übrigen nach § 15 Abs. 1 BewG, welcher § 33 TP 5 GebG programmatisch zugrunde liege (§ 26 GebG) und wie § 33 TP 5 Abs. 3 GebG eine Maximalgrenze iHd 18-fachen Jahreswertes vorsehe (Anmerkung: die von in § 33 TP 5 GebG abweichende Bemessungsgrundlage bei unbestimmter Dauer spiele gegenständlich keine Rolle). Die Begrenzung auf 18 Jahre sei somit auch kein gebührenrechtliches Spezifikum, sondern Ausfluss der generellen Bewertungsnorm des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BewG.
Es sei daher nur konsequent, dass die in § 33 TP 5 Abs. 3 GebG vorgesehen Höchstbemessungsgrundlage iHd 18-fachen Jahreswertes sich nur auf einen einzelnen Bestandvertrag beziehen könne, zumal der Beschränkung auf das 18-fache ohnedies nur ein klarstellender Charakter beizumessen sei (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren21 (2017), § 33 TP 5 Rz 121).
Die belangte Behörde gehe daher unrichtig davon aus, dass für den Zeitraum der vermeintlich bestimmten Vertragsdauer die Gebühr auf Basis des Entgelts für 15 Jahre und 11 Monate zu bemessen sei und aufgrund der daran folgenden unbestimmten Vertragsdauer zusätzlich die Gebühr auf Basis des 3-fachen Jahreswerts anfalle. In Summe ergebe sich laut belangter Behörde somit eine Bemessungsgrundlage von 18 Jahren und 11 Monaten. Selbst wenn man der unrichtigen Rechtsansicht der Behörde folgen sollte, dass der gegenständliche Vertrag zunächst auf eine bestimmte Vertragsdauer und anschließend auf eine unbestimmte Vertragsdauer abgeschlossen worden sei, liege somit dennoch unzweifelhaft nur ein einziger Bestandvertrag vor. Ein solcher könne nach den Regeln des GebG und BewG nur maximal auf Basis des 18-fachen Jahreswerts vergebührt werden.
Diese Ansicht decke sich mit der Judikatur des VwGH (VwGH 19.1.1994, 93/16/0159):
"Mit Rücksicht darauf, dass die vorliegende Vereinbarung überdies vorsieht, dass sich nach Ablauf der optierten Mietzeit der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, falls er nicht gekündigt wird, liegt insgesamt ein Bestandvertrag vor, der zwei Komponenten der Vertragsdauer aufweist: Zunächst eine Begrenzung auf bestimmte Zeit, nämlich 20 Jahre, und danach - zufolge der unbestimmten Zahl der möglichen Vertragsverlängerungen - ein Element unbestimmter Vertragsdauer. Für solche Fälle vertritt der Verwaltungsgerichtshof seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1964, 143/63, (…) die Auffassung, dass der Bemessung einerseits die Summe des Entgeltes für die bestimmte Vertragsdauer und andererseits gemäß der Spezialnorm des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG das 3-fache des Jahreswertes zugrunde zu legen ist. Die Beschwerdeführerin wurde daher im Ergebnis durch die Anwendung einer bloß 18-jährigen Vertragsdauer in ihren Rechten nicht verletzt."
Die gegenteiligen Ausführungen in Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9 (2011), § 33 TP 5 Tz 24, die sich fälschlicherweise auf das VwGH-Erkenntnis beriefen, gingen daher fehl.
Konsequent weitergedacht führte die Sichtweise der belangten Behörde im Übrigen zum Ergebnis, dass der gegenständliche Bestandvertrag, nach dem das Mietverhältnis allerspätestens nach 20 Jahren und 11 Monaten ende (aufgrund der Kündigungsmöglichkeiten allenfalls sogar deutlich früher) einer höheren Gebühr unterzogen wäre als ein immerwährender Bestandvertrag, dessen Gebührenbemessung gleichfalls mit dem 18-fachen Jahreswert begrenzt wäre. Dieses Ergebnis stünde keinesfalls im Einklang mit dem Gesetz und wäre geradezu absurd.
Selbst wenn man der unrichtigen Rechtsansicht der Behörde, dass ein Vertragsverhältnis auf bestimmte Dauer vorliege, folgen sollte, so wäre daher jedenfalls lediglich das 18-fache Jahresentgelt zur Gebührenbemessung heranzuziehen.
5.4.5. Vertrauen auf Gebührenrichtlinien
An dieser Stelle sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Vertragsparteien auf die bestehenden Gebührenrichtlinien, sowie auf die Judikatur des VwGH vertraut hätten und in diesem Vertrauen verletzt worden seien. Der angefochtene Bescheid weiche massiv von der den Gebührenrichtlinien zugrunde gelegten Rechtsansicht ab.
6. Verfassungsrechtliche Bedenken
6.1. Gleichheitsgrundsatz
Der Gleichheitssatz in der Bundesverfassung (Artikel 7 Abs. 1 B-VG und Artikel 2 StGG) binde Gesetzgebung und Vollziehung gleichermaßen.
Dem Gesetzgeber verbiete er, Gleiches ohne hinreichenden Grund ungleich zu behandeln, also sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen zu treffen. Unterschiedliche Regelungen müssten durch Unterschiede im Tatsächlichen begründet sein (vgl. VfSlg 2956/1956; 5356/1966; 7135/1973; 11.316/1987 zu § 37 Abs. 1 EStG 1988; 17.254/2004). Dabei sei ein doppelter Filter vorgesehen und zu beachten:
Dem Gleichheitssatz wohne ein Sachlichkeitsgebot inne (vgl. VfSlg 7182/1973; 8328/1978; 9094/1981; 10.692/1985; 13.011/1992; 17.414/2004; 18.747/2009), maßgebend sei alleine der objektive Gehalt der Regelung (vgl. VfSlg 10.365/1985), während Absichten, Motive oder die subjektive Einschätzung des Gesetzgebers nur am Rande bedeutsam sind (vgl. VfSlg 10365/1985; 17.954/2006, wo der VfGH ausgesprochen habe, dass die Motive des Gesetzgebers für sich alleine kein Maßstab für die Sachlichkeit des Gesetzes seien).
Selbst wenn es für eine differenzierende Regelung eine sachliche Rechtfertigung gebe, sei der Gesetzgeber noch immer gehalten, die Ungleichbehandlung verhältnismäßig auszugestalten und keine unverhältnismäßigen Nachteile zu verfügen (vgl. VfSlg 10.517/1985; 10.926/1986; 11.295/1987; 11.833/1988; 17.096/2003).
Die gleichen Grundsätze und verfassungsrechtlichen Vorgaben gälten für die Vollziehung, die unter anderem ein behördliches Verhalten (siehe dazu bereits oben) verböten, das insbesondere in einer Verkennung der Rechtslage, im Unterlassen einer Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten, im Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, in einer denkunmöglichen Gesetzesauslegung oder in einem Ermessensmissbrauch liegen könne (vgl. VfSlg 16.354/2001; 16.383/2001; VfGH 21.11.2013, U 1900/2013).
Die belangte Behörde hätte zulässiger Weise (und verfassungsrechtlich geboten) auch eine verfassungskonforme Interpretation im Sinn der Bf. vornehmen können. Bei verfassungskonformer Interpretation hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Vereinbarung der gesetzlich zulässigen Kündigungsgründe des § 30 MRG dafür ausreichend sei, dass als Bemessungsgrundlage maximal der 3-fache Jahreswert heranzuziehen sei.
Im Übrigen sei die von der belangten Behörde vorgenommene, möglichst nachteilige Auslegung für den Abgabepflichtigen auch mit den Grundsätzen nicht vereinbar, welche der VfGH bei der Aufhebung der Pro-Fisco-Klausel (VfGH 20.6.2006, G 1/06) herangezogen habe: Selbst wenn man die von der belangten Behörde vertretenen Auslegungsvariante im Sinne einer bestimmten Vertragsdauer (welche von der Bf. nicht geteilt werde) den Charakter einer vertretbaren Rechtsauslegung beimesse und damit eine weitere Auslegung möglich wäre, dürfe dies daher nicht dazu führen, automatisch die für den Steuerpflichtigen nachteiligere Auslegung anzuwenden. Dies gelte umso mehr, als diese zu einer unverhältnismäßig hohen Abgabenbelastung führe und dieses Auslegungsergebnis somit gegen das Äquivalenzprinzip verstoße, welches für Gebühren gleichermaßen zur Anwendung komme (vgl. hierzu insbesondere VfGH 26.2.2009, G 158/08).
Die belangte Behörde unterstelle den gesetzlichen Bestimmungen damit auch einen verfassungswidrigen Inhalt.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid differenziere aber auch in unzulässiger Weise zwischen Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten. Sie splitte nämlich die Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG in einzelne Teilbereiche, stelle damit aber wiederum Wohnungsmietverträge in unzulässiger Weise besser als Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten. Der bloße Umstand, dass eine Eigenbedarfskündigung bei Wohnungen vorgesehen sei und bei Geschäftsräumlichkeiten nicht, könne dem Normunterworfenen nicht durch eine abgabenrechtliche Differenzierung zur Last gelegt werden.
Im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG könne der Vermieter nur aus wichtigen Gründen kündigen. Das GebG nehme auf die ungleiche Ausgangslage allerdings keinerlei Rücksicht, zumal es bei unbestimmter Vertragsdauer pauschal den dreifachen Jahreswert als Bemessungsgrundlage heranziehe. Somit würden jene Vermieter, die nicht dem Regime des MRG unterlägen, bessergestellt (ÖStZ 2018, 477).
Der angefochtene Bescheid verletze daher aus diesen Erwägungen heraus das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und wäre schon deswegen aufzuheben.
Entsprechend dem Initiativantrag Nr 2299/A sei das Gebührengesetz in § 33 TP 5 derart abgeändert worden, dass Mietverträge für Wohnungen nunmehr keine Gebühr mehr auslösten (BGBl I Nr 147/2017). Durch diese Gesetzesänderung sei eine Ungleichbehandlung von Wohnungsmietverträgen einerseits und sonstigen Mietverträgen andererseits geschaffen worden, die nicht sachlich rechtfertigbar sei. Gerade Geschäftsraummieten zeichneten sich durch sehr hohe Mietzinse aus, sodass sich die Rechtsgeschäftsgebühr auf beträchtliche Beträge belaufen könne. In- und ausländische Investoren würden davon abgehalten, in den Wirtschaftsstandort zu investieren. Gerade das Rückgrat der österreichischen Wirtschaft, klein- und mittelgroße Unternehmen, könnten diese finanzielle Last nur schwer tragen.
Es sei sachlich auch nicht gerechtfertigt, von Bestandverträgen nur einzelne, nämlich solche für unbewegliche Sachen, einer Gebühr zu unterwerfen. Der Gesetzgeber des GebG sei verpflichtet, wirtschaftliche Gleichartigkeiten zu beachten. Lasse sich eine bestimmte Regelung nur aus bestimmten wirtschaftlichen oder wirtschaftspolitischen Zielen heraus erklären, so müsse der Gesetzgeber diese wirtschaftlichen oder wirtschaftspolitischen Ziele zur Vermeidung einer unsachlichen Differenzierung auch bei Abgabentatbeständen berücksichtigen (VfGH 8.5.1980, G 1, 2, 16-25/80, SlgNF 8806). Eine sachliche Rechtfertigung dafür, die Miete von Räumlichkeiten, bei denen es sich um keine Wohnungen handle, "zu bestrafen", nämlich nochmals zu besteuern, bestehe nicht. Die Besteuerung sei darüber hinaus exzessiv, es liege daher auch eine unverhältnismäßig hohe und exzessive Steuerbelastung vor, durch die das Eigentumsrecht (siehe unten) verletzt werde (VfGH 16.3.1987, B 466/86).
Dieses Ergebnis werde noch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber des GebG an den Zeitpunkt der Urkundenerrichtung anknüpfe. Es sei daher vollkommen irrelevant, wie lange ein Vertragsverhältnis tatsächlich gedauert habe. Würde der Vertrag im konkreten Fall nach 1 Jahr enden, so würde die Rechtsgeschäftsgebühr nicht angepasst werden. Auch dies sei unsachlich.
Die Bestimmungen des § 33 TP 5 GebG stünden daher nicht im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot.
6.2. Legalitätsprinzip
Das Abgabenrecht verdiene als Eingriffsrecht darüber hinaus auch im Lichte des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips nach Art. 18 B-VG besondere Beachtung, Gerade bei der Festsetzung von Abgaben bestehe seitens des Normadressaten ein besonderes Erfordernis an Rechtsschutz, sodass jeglicher behördliche Eingriff durch eine exakte gesetzliche Grundlage determiniert sein müsse (Determinierungsgebot) (VfSlg 9227/81; dazu auch Ruppe, Legalitätsprinzip und Abgabenrecht, in Gassner/Lechner (Hrsg), Steuerbilanzreform und Verfassungsrecht (1991) 44; Werndl, Allgemeines Steuerrecht, Tz 115 ff; Werndl ÖJZ 197, 513 ff; Gassner, Ist das Bilanzsteuerrecht verfassungskonform?, in Gassner/Lechner (Hrsg), Steuerbilanzreform und Verfassungsrecht (1991) 12 f).
Im Besonderen umfasse das Determinierungsgebot die Tatbestandsbestimmtheit und die Tatbestandsklarheit. Der Gesetzgeber müsse der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen, da anderenfalls der Normunterworfene nicht die Möglichkeit habe, sich der Norm gemäß zu verhalten. Diesem Erfordernis entspreche weder eine Vorschrift, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung sowie geradezu archivarischer Fleiß vonnöten seien, noch eine solche, zu deren Verständnis außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksportaufgaben erforderlich seien (VfSlg 3130/1956 und 12.420/1990).
Das Determinierungsgebot müsse umso stärker für Selbstbemessungsabgaben wie der Bestandvertragsgebühr gelten. Bei der Indienstnahme Privater sei der Gesetzgeber somit zum Schaffen von Voraussetzungen gezwungen, die es dem Indienstgenommenen (zB Parteienvertreter im Rahmen der Selbstberechnung) überhaupt ermöglichten, das Gesetz zu vollziehen (vgl. auch Schlager, ÖStZ 2007/22). Dies fuße sowohl auf gleichheitsrechtlichen als auch rechtstaatlichen Überlegungen. Mit anderen Worten: Die materiellen Vorschriften des GebG müssten auch "selbstberechnungssicher" sein.
Das verfassungsrechtliche Determinierungsgebot sei bei § 33 TP 5 GebG nicht erfüllt:
Einerseits sei es hier für den Rechtsunterworfenen in keiner Weise ersichtlich, anhand welcher Kriterien eine Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Realisierung von Kündigungsgründen vorzunehmen sei, um zu erkennen, ob ein Vertrag über bestimmte oder unbestimmte Dauer vorliege, zum anderen seien offenbar selbst die publizierte Verwaltungspraxis (GebR Rz 705) und Rechtsprechung in dieser Frage völlig uneinheitlich. Als geradezu lehrbuchhaftes Beispiel sei hierzu die Rz 705 GebR anzuführen, welche ganz offensichtlich zu den jüngeren Entscheidungen des BFG im Widerspruch stehe.
Zusätzlich bestehe hinsichtlich der Höchstbemessungsgrundlage keine nachvollziehbare Rechtsgrundlage für jene Fälle, wo ein Vertrag zunächst auf bestimmte Dauer und anschließend auf unbestimmte vorliege und seitens der Behörde eine Gebührenbemessung bis hin zum 21-fachen Jahreswert erfolge. Diese fehlende Determinierung führe ganz offensichtlich zu Willkür: So werde in der behördlichen Praxis eine Bemessung bis zum 18-fachenJahreswert vorgenommen (vgl. den Verfahrensgang zu VwGH 5.10.1987, 86/15/0102; VwGH 19.1.1994, 93/16/0159), wohingegen in anderen Fällen (wie auch vorliegend) eine Bemessung darüber hinaus bis hin zum 21-fachen Jahreswert erfolge.
§ 33 TP 5 GebG verstoße somit gegen das Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG.
6.3. Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Artikel 5 StGG sowie Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK
Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne seien alle vermögenswerten Privatrechte, wobei unter dem verfassungsgesetzlichen Eigentumsbegriff neben dem Eigentum an körperlichen Sachen auch Mietrechte, Pachtrechte, Immaterialgüterrechte, nach der Rechtsprechung des VfGH auch die Privatautonomie schlechthin sowie im Besonderen das Recht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge anzusehen seien (vgl. VfSlg 12,227/1989 oder 14.500/1996). Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche fielen unter die verfassungsgesetzliche Eigentumsgarantie (VfSlg 15.129/1998).
Ein Eingriff in das Eigentum liege immer dann vor, wenn ein unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff subsumierbares Recht entzogen oder beschränkt werde, wobei der Kreis der sonstigen Eigentumseingriffe (Eigentumsbeschränkungen) vom VfGH sehr weit gezogen werde. So sei auch die behördliche Vorschreibung einer Abgabe ein Eigentumseingriff (vgl. VfSlg 16.502/2002: Öhlinger, Verfassungsrecht, Rz 871 ff).
Mit Artikel 5 StGG (Artikel 1 des 1. ZPEMRK) sei das Grundrecht auf Schutz des Eigentums gewährleistet, Eingriffe in das Eigentumsrecht (Enteignungen wie auch Eigentumsbeschränkungen) bedürften jeweils einer gesetzlichen Grundlage, sie dürften nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimme. Eigentumseingriffe (Enteignungen wie auch Eigentumsbeschränkungen) seien überdies nur zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse erforderlich und daher auch verhältnismäßig seien (VfSlg 12.227/1989 uva; zuletzt VfGH 3.7.2015, G 239/2014-27, G 98/2015-27).
Dabei habe die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von dem mit den gesetzlichen Regelungen verfolgten öffentlichen Interesse auszugehen, welches das Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes zu überwiegen habe. Ein Eigentumseingriff dürfe niemals weitergehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles unbedingt erforderlich sei (VfSlg 13.587/1993 uva).
Gesetzliche Regelungen, die im weitesten Sinne der Verteilung öffentlicher Finanzlasten dienten, seien - wie schon oben ausgeführt sei - Eigentumsbeschränkungen (vgl. etwa VfSlg 17.071/2003; 17.584/2005; 17.817/2006), die der Gesetzgeber grundsätzlich vorsehen dürfe. Sehe der Gesetzgeber eine solche Eigentumsbeschränkung vor, so habe er jedoch einen billigen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denen des Grundrechtsschutzes des Einzelnen herzustellen, die Eigentumsbeschränkung müsse im öffentlichen Interesse liegen und dürfe nicht unverhältnismäßig und nicht unsachlich sein (vgl. VfSlg 16.636/2002; zuletzt VfGH 3.7.2015, G 239/2014-27, G 98/2015-27).
Diese Grundsätze gälten mutatis mutandis für Eingriffe in das Eigentumsrecht durch Akte der Vollziehung, so auch durch Abgabenbescheide wie im vorliegenden Fall. Würden diese Bescheide in Verletzung des im Abgabenrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben erlassen, seien solche Eingriffe in das Eigentum verfassungsrechtlich nicht (mehr) zulässig.
Wie bereits zum Gleichheitsgrundsatz dargelegt worden sei, bestünden gegen die hier präjudiziellen Bestimmungen des GebG erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen unsachlicher Differenzierungen und daraus resultierender exzessiver Abgabenbelastungen.
Durch die Abschaffung der Vertragsgebühren für Wohnungsmieten habe der Gesetzgeber Wohnungsmieter angesichts der steigenden Preisentwicklung entlasten wollen. Diese stelle zwar ein anerkennungswürdiges Ziel dar, aber durch dieses Wohnraumprivileg komme es zu einer massiven Schlechterstellung von Geschäftsraummietern. Unter diesem Blickwinkel sei nicht begründbar, warum Unternehmer mit einer Sonderabgabe belastet würden. Schließlich seien sie weder Verursacher noch Nutznießer des prekären Wohnungsmarkts. Ebenso wenig könne die Bezahlung einer Bestandsvertragsgebühr zu niedrigeren Mietpreisen führen (ÖStZ 2018, 475).
6.4. Anregung
Die Beschwerdeführerin stelle daher die folgende Anregung, das Bundesfinanzgericht möge beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG die Aufhebung des § 33 TP 5 des Gebührengesetzes von 1957 idF BGBl I Nr 147/2017 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.
7. Anträge
Aufgrund der obigen Ausführungen stelle die Beschwerdeführerin die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung abhalten und durch den gesamten Senat entscheiden; in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass für den vorliegenden Geschäftsfall/Rechtsgeschäft (Bestandvertrag vom 24.02.2017) die Gebühr nach § 33 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 nur auf Basis des 3-fachen Jahreswertes als Bemessungsgrundlage festgesetzt (in eventu jedenfalls mit einem geringeren Betrag als mit EUR 64.369,38) werde; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
---//---
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe das Unterscheidungsmerkmal zwischen Bestandverträgen mit bestimmter und solchen mit unbestimmter Dauer darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollten oder nicht. Die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, stehe der Beurteilung des Vertrages als Vertrag mit bestimmter Dauer nicht im Wege. Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle sei eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden müsse (vgl. VwGH 29.6.1992, 91/15/0040; VwGH 17.9.1990, 90/15/0034). Während die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit darstelle, vermöchten ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben (vgl. VwGH 17.2.1986, 85/15/0112; VwGH 5.10.1987, 86/15/0102; VwGH 6.3.1989, 88/15/0037; VwGH 17.9.1990, 90/15/0034).
Wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstelle, so könne eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111, Ra 2017/16/0112; VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040).
Auch aus dem Verweis auf die Rz 705 der Gebührenrichtlinien (GebR) könne die Beschwerdeführerin nichts für sich gewinnen. Die Rz 705 der Gebührenrichtlinien verweise auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.09.1990, 90/15/0034. In diesem komme der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des vereinbarten Präsentationsrechtes zum Schluss, dass von einer unbestimmten Dauer auszugehen sei. Ein solches sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht vereinbart worden.
Das Bundesfinanzgericht habe sich mehrfach mit Bestandverträgen beschäftigt, in denen Vertragsparteien zwar die Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG vereinbart hätten, sich aber aus den übrigen Vertragsbestimmungen bzw. aus dem Gegenstand des konkreten Bestandvertrages ergebe, dass von den in § 30 Abs. 2 MRG genannten Kündigungsgründen nur einzelne Kündigungsgründe überhaupt in Betracht kommen könnten. Verträge, bei denen nur einzelne der in § 30 Abs. 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründe verblieben, seien als Bestandverträge auf bestimmte Zeit beurteilt worden. Siehe dazu die folgenden Erkenntnisse: BFG 29.1.2015, RV/7102780/2012; BFG 11.2.2016, RV/5100710/2015; BFG 6.2.2017, RV/7105923/2015; BFG 20.2.2017, RV/7100225/2012; BFG 4.4.2017, RV/1100501/2016 (die dagegen eingebrachte ao. Revision sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.9.2017, Ra 2017/16/0111, zurückgewiesen worden).
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass im Falle der Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG eine Einzelfallprüfung zu unterbleiben habe, komme überdies keine Berechtigung zu, da es nicht im Belieben der Vertragspartner stehen könne, allein durch die unkritische Anführung der "wichtigen Gründe im Sinne des § 30 MRG" die grundsätzlich vereinbarte Bindung der Vertragsparteien im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG aufzuheben. Es sei auf den erklärten Vertragswillen und nicht bloß auf die Erklärung abzustellen.
Bezüglich der Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr werde folgendes ausgeführt: Auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge, bei denen aber zunächst für eine bestimmte Zeit ein beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart worden sei, seien für die Zeit des Kündigungsverzichtes als Verträge mit bestimmter Dauer und für die anschließende unbestimmte Zeit als solche von unbestimmter Vertragsdauer zu vergebühren. In derartigen Fällen sei die Rechtsgebühr von der Summe der Jahreswerte der bestimmten und der unbestimmten Vertragsdauer zu bemessen. Damit solle der Vertrag selbst keineswegs in der Weise "aufgespalten" werden, dass zwei gesonderte Verträge mit gesonderten Willensentschlüssen entstanden wären. Vielmehr lägen im Rahmen eines Vertrages zwei unterschiedliche Komponenten der Vertragsdauer vor: Zunächst eine Begrenzung auf bestimmte Zeit und danach, kraft ausdrücklicher Vereinbarung, das Element unbestimmter Vertragsdauer. Jedenfalls seien in die Bemessungsgrundlage die Jahresentgelte, die während der bestimmten Dauer des Vertragsverhältnisses zu entrichten seien, einzubeziehen, vermehrt um das Dreifache Jahresentgelt für die unbestimmte Dauer. Die Begrenzung in Höhe des 18-fachen Jahreswertes gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG iVm § 15 Abs. 1 BewG beziehe sich dabei auf die bestimmte Dauer. Siehe dazu auch die Erkenntnisse des BFG vom 04.04.2017, RV/1100501/2016 und RV/1100502/2016, in welchen eine Bemessungsgrundlage in Höhe des 21-fachen Jahresentgelts (18 plus 3 Jahre) bestätigt worden sei. Die Revisionen gegen diese Erkenntnisse seien mit Beschlüssen des VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/16/0111, und vom 03.10.2017, Ra 2017/16/0112, zurückgewiesen worden.
Hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums werde festgehalten:
Artikel 5 StGG besage, dass das Eigentum unverletzlich sei. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers könne nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimme. Eine dem Gesetz entsprechende Steuervorschreibung stelle jedoch keine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum dar.
Eine verfassungskonforme Interpretation komme nur dann in Frage, wenn der Wortlaut des Gesetzes mehrere Auslegungen ermögliche (vgl. VwGH 11.2.1994, 93/17/0305). Sei dies der Fall, so sei jener Auslegung der Vorzug zu geben, die das Gesetz als verfassungskonform erscheinen lasse (vgl. VwGH 20.10.1992, 90/04/0266; VwGH 11.2.1994, 93/17/0305). Die verfassungskonforme Auslegung sei aber andererseits - abgesehen davon, dass die Norm mehrere Auslegungen ermöglichen müsse - nur geboten, wenn eine der denkbaren Auslegungen der Norm einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle (vgl. VwGH 20.4.1995, 95/13/0071).
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken sei zu sagen, dass gemäß Art. 18 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. Das Finanzamt sei als Verwaltungsbehörde bei der Vollziehung an die geltenden Gesetze gebunden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liege in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes.
---//---
Mit Schreiben vom 06.12.2018 beantragte die Bf. unter Wiederholung ihres bisherigen Beschwerdevorbringens die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat, ohne zu den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung Stellung zu nehmen.
---//---
Mit Schreiben vom 08.02.2022 brachte das Bundesfinanzgericht den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einen Entscheidungsentwurf zur Kenntnis und ersuchte um Stellungnahme sowie um Bekanntgabe, ob die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat aufrecht erhalten blieben.
---//---
Mit Schreiben vom 03.03.2022 teilte das Finanzamt mit, sich den Ausführungen des BFG im Entscheidungsvorhalt anzuschließen, weshalb keine weiteren Ergänzungen erfolgten.
---//---
Mit weiterem Schreiben vom 03.03.2022 verzichtete die Bf. auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat und führte in ihrer Stellungnahme aus:
Falsche Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühr durch die belangte Behörde:
Der Entscheidungsentwurf des Bundesfinanzgerichts sehe vor, dass die Bemessung der Bestandvertragsgebühr für Verträge, die sowohl bestimmte als auch unbestimmte Dauer vorsähen, über den 18-fachen Jahreswert hinausgehen könne. Aus Sicht des BFG werde dies dadurch bestätigt, dass der VwGH diese Thematik in einem anderen Revisionsverfahren nicht von Amts wegen aufgegriffen habe. Dabei verkenne das BFG, dass der VwGH die Revision in dem genannten Verfahren zur Zahl Ra 2017/16/0111 mit Beschluss wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurückgewiesen und damit gerade nicht inhaltlich entschieden habe. Keinesfalls könne das Nichterwähnen einer "Problematik" in einer reinen Formalentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer inhaltlichen Bestätigung einer Rechtsansicht der Verwaltungsgerichte durch den Verwaltungsgerichtshof gleichgesetzt werden.
Eine solche spekulative Interpretation entbehre einer rechtlichen Grundlage und stünde im Widerspruch zu verfahrensrechtlichen Vorschriften, wonach im Falle einer Zurückweisung eines Rechtsmittels gerade keine Sachentscheidung getroffen werde. Die vorläufige Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, wonach der Verwaltungsgerichtshof über das Revisionsvorbringen hinaus eine vermeintliche gesetzwidrige Auslegung amtswegig hätte aufgreifen müssen, sei ihres Erachtens somit verfehlt.
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100206/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100206.2019
- Stammnummer
- 136286
- Gültig
- 11.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF