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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100206/2019

Bestandvertragsgebühr, Kumulation bestimmte und unbestimmte Vertragsdauer, verfassungsrechtliche Bedenken

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100206/2019vom 11.03.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Anzumerken sei im Übrigen, dass die Frage der Höchstbemessungsgrundlage offensichtlich in der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung uneinheitlich behandelt werde. Obwohl bei älteren Entscheidungen (vgl. etwa VwGH 5.10.1987, 86/15/0102 oder VwGH 19.1.1994. 93/16/0159) in diesem Zusammenhang seitens der Finanzverwaltung vielfach der 18-fache Jahreswert als Höchstbemessungsgrundlage herangezogen worden sei und das BFG auch in einem jüngeren Erkenntnis (vgl. BFG 3.6.2015, RV/5100753/2013; Gegenstand des Verfahrens sei die Vergebührung eines unbestimmten Vertrages mit 20-jährigem Kündigungsverzicht gewesen. Der VwGH habe die eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen und sich nicht zur Frage der Höchstbemessungsgrundlage geäußert, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/16/0072) die vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel angesetzte Bemessungsgrundlage des 18-fachen Jahreswertes explizit als rechtens erachtet habe, obwohl das BFG eine abweichende Rechtsmeinung und somit den 21-fachen Jahreswert als Bemessungsgrundlage festlegen hätte können (vgl. Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG, 2. Aufl. (2020), § 33 TP 5, Rz 184a). Die von den Finanzbehörden vertretene Rechtsmeinung, dass der 21-fache Jahreswert als maximale Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, erscheine vor dem Hintergrund der gleichbleibenden gesetzlichen Grundlagen nicht nachvollziehbar. Dies auch im Hinblick auf ein jüngeres BFG Erkenntnis (vgl. BFG 4.4.2017. RV/1100501/2016: Der VwGH habe die eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen und sich nicht zur Frege der Höchstbemessungsgrundlage geäußert, VwGH 19.09.2017, 2017/1610111, bzw. VwGH 19.09.2017, 2017/16/0112), bei dem das Gericht die 21-fache Bemessungsgrundlage bestätigt habe und sich dabei auf die Ausführungen in Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9 (2011), § 33 TP 5 Tz 24, berufe. Wie oben schon beschrieben, gingen die Ausführungen von Arnold jedoch fehl, da sich aus dem darin zitierten Erkenntnis (vgl. VwGH 19.1.1994, 93/16/0159) eine dementsprechende Rechtsansicht gerade nicht ableiten lasse (vgl. Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz (Hrsg), GebG. 2. Aufl. (2020), § 33 TP 5, Rz 84a) und somit richtigerweise die 18-fache Bemessungsgrundlage als Höchstwert der Gebührenberechnung zugrunde zu legen gewesen wäre. In der jüngeren Literatur werde nunmehr berechtigter Weise kritisch auf diesen Umstand hingewiesen (vgl. Twardosz, GebG7.00, € 33 TP 5, Rz 44). II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Am 24.02.2017 schlossen die Bf. als Vermieterin und die G-1 als Mieterin einen Mietvertrag über näher bezeichnete Büro- und andere Mietflächen im Büro- und Geschäftsgebäude "B-1" ab. Über den Mietvertrag wurde eine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Urkunde errichtet. Der schriftliche Vertragstext entspricht den übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss. Die über den Bestandvertrag errichtete Urkunde hat auszugsweise folgenden Inhalt: "2. Vertragsdauer Das Mietverhältnis beginnt mit Übergabe und Übernahme des Mietgegenstandes an dem im Pkt. 3 dieses Vertrages genannten Zeitpunkt. Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von 20 Jahren und 11 Monaten befristet abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Unbeschadet der gemäß Punkt 2. vereinbarten Befristung des Mietverhältnisses sind die Vertragsparteien, die Vermieterin jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, gemäß § 30 MRG, jeweils berechtigt, den Mietvertrag jederzeit durch ordentliche schriftliche, seitens der Vermieterin gerichtliche Kündigung zum letzten Tag eines jeden Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten vorzeitig zu beenden. Die Mieterin verzichtet hiermit einseitig unwiderruflich jedoch für die Dauer von vollen 15 Jahren nach Ablauf der mietfreien Zeit gemäß Punkt 4.14 auf die ordentliche Kündigung dieses Vertrages. Der Mieterin steht allerdings ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass sich die Gesellschaftsanteile der Mieterin nicht bis spätestens 31.12.2019 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens befinden, das mit der G-3 konzernverbunden ist. 2.1. Die Vermieterin ist darüber hinaus zur sofortigen Auflösung des Mietvertrages ohne Einhaltung einer bestimmten Frist oder eines bestimmten Termins nach § 1118 ABGB berechtigt. Gleichermaßen steht der Mieterin - ungeachtet des erklärten Verzichts auf die ordentliche Kündigung - bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 1117 ABGB die Möglichkeit zur sofortigen Auflösung des Mietvertrages offen. 3. Übergabe und Übernahme 3.1. Die Übergabe und Übernahme des Bestandobjektes erfolgt auf Basis des einvernehmlich festgelegten Terminplans (…) zum 01.08.2017 (…). (…) 4. Mietzins, Betriebs- und Nebenkosten, Kosten für Wärme und Kälte 4.1. Das vereinbarte Mietentgelt besteht aus dem Hauptmietzins, den allgemeinen Betriebs- und Nebenkosten, den Kosten für Wärme und Kälte sowie der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Das vereinbarte Mietentgelt umfasst auch die Miete für die überlassenen Möbel gemäß 1.3. sowie für die Ausstattung "Mieterausbau komplett" (…). 4.2. Der monatliche Hauptmietzins beträgt (…) insgesamt monatlich netto € 16.395,20. Die Mieterin zahlt für die Ausstattung "Mieterausbau komplett" eine entsprechende Miete an die Vermieterin in Form eines Einmalbetrages gemäß Anlage ./8. (…) 4.3. Die Mieterin zahlt für die Miete der Möbel einen Betrag gemäß Anlage ./8a zzgl. 20% USt. an die Vermieterin. (…) 4.5.3. Weiters gehört zu den allgemeinen Betriebs- und Nebenkosten der Beitrag für die vom Mieter im Rahmen der Servitute an den (…) nutzbaren oberirdischen Gemeinschaftsflächen (…). (…) 4.8.2. Der (…) Servitutsbeitrag (Pkt. 4.5.3.) von pauschal € 0,42 ist pro m2 Mietfläche gemäß Punkt 1.2.a und Punkt 1.2.b zu tragen. (…) 4.10. Auf die allgemeinen Betriebs- und Nebenkosten und die Kosten für Wärme und Kälte hat die Mieterin monatlich den erforderlichen Betrag vorschussweise zu bezahlen (…). Die Akontobeträge (inklusive der Kosten der kaufmännischen und administrativen Hausverwaltung) belaufen sich auf Preisbasis zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes 2017 für die Mietflächen gemäß Pkt 1.2.a) und Pkt. 1.2.b) auf € 3,90/m2 netto zuzüglich Umsatzsteuer. Die auf die Mietflächen gemäß Pkt. 1.2.c) entfallenden allgemeinen Betriebs- und Nebenkosten sowie die diesbezüglichen Akontobeträge werden mit € 1,00/m2 netto zuzüglich Umsatzsteuer pauschaliert. (…) 4.14. Die Vertragsparteien vereinbaren eine hauptmietzinsfreie Zeit für die ersten 11 Monate nach erfolgter Übergabe des Mietgegenstandes an die Mieterin. Die Verpflichtung zur Bezahlung der allgemeinen Betriebs- und Nebenkosten, der Kosten für Wärme und Kälte sowie der Umsatzsteuer beginnt ab Übergabe. 8. Instandhaltung des Mietobjektes (…) 8.9. Die Mieterin ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckung abzuschließen (…). (…) 11. Beendigung des Mietverhältnisses 11.1. Der Mietgegenstand ist bei Beendigung des Mietverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, in dem Zustand zurückzustellen, der ausgehend von dem bei Mietbeginn übernommenen Zustand einer pfleglichen Behandlung und fachmännischen Wartung entspricht, jedenfalls fachmännisch weiß ausgemalt (…)." Beweiswürdigung: Zu den - unstrittigen - Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Bundesfinanzgericht durch Einsicht in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile, insbesondere den der Gebührenvorschreibung zugrundeliegenden Mietvertrag. Es liegt keinerlei Hinweis dafür vor, dass der Inhalt der Urkunde nicht dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entspricht, zumal die Bf. kein dem entgegenstehendes Vorbringen erstattet hat. Rechtslage: Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG ist für Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im allgemeinen eine Gebühr von 1 v.H. zu entrichten. Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Erwägungen: Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass es sich beim Mietvertrag um einen Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 Abs. 1 GebG handelt. Vertragsdauer Strittig ist im beschwerdegegenständlichen Fall jedoch, ob die im Bestandvertag vereinbarten Kündigungs- und Auflösungsgründe nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit von so umfassender Natur sind, dass der grundsätzlich auf bestimmte Dauer abgeschlossene Bestandvertrag gebührenrechtlich als Vertrag mit unbestimmter Dauer anzusehen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes besteht das Unterscheidungsmerkmal zwischen auf bestimmte Zeit und auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandverträgen darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nach dem letzten Satz des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG nicht im Wege steht. Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichneten Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss (VwGH 29.6.1992, 91/15/0040; VwGH 17.9.1990, 90/15/0034; VwGH 16.10.1989, 88/15/0040; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0169; VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0072; VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040). Ein Bestandverhältnis, das zwar der Form nach auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, aber dennoch vor Ablauf dieser Zeit von jedem der beiden Vertragsteile oder auch nur von einem beliebig aufgelöst werden kann, ist in seiner Dauer unbestimmt (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I Stempel- und Rechtsgebühren § 33 TP 5 Rz 142). Vereinbarte Kündigungsgründe Gemäß § 1117 ABGB ist der Bestandnehmer berechtigt, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht, oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Aus dem Grunde der Gesundheitsschädlichkeit gemieteter Wohnräume steht dieses Recht dem Mieter auch dann zu, wenn er im Vertrage darauf verzichtet oder die Beschaffenheit der Räume beim Vertragsabschluss gekannt hat. Gemäß § 1118 ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn er mit der Bezahlung des Zinses säumig ist, oder wenn ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt werden muss. Dem Umstand, dass die Auflösung eines Mietvertrages wegen der in den §§ 1117 und 1118 ABGB normierten Gründen nicht ausgeschlossen wurde, kommt kein Gewicht in der Frage der Bindung der Vertragsparteien auf bestimmte Zeit zu (VwGH 29.6.1992, 91/15/0040, VwGH 24.3.1994, 93/16/0133). Weiters wandte die Bf. ein, dass die Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG als Ganzes vereinbart worden seien. § 30 Mietrechtsgesetz (MRG) bestimmt Folgendes: (1) Der Vermieter kann nur aus wichtigen Gründen den Mietvertrag kündigen. (2) Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn 1. der Mieter trotz einer nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung des Mietzinses über die übliche oder ihm bisher zugestandene Frist hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstand ist; 2. der Mieter, dessen vereinbarter Mietzins ganz oder teilweise in eigenen Dienstleistungen besteht, die bedungenen Dienste vertragswidrig verweigert; 3. der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind; dem Verhalten des Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen gleich; 4. der Mieter den Mietgegenstand mit oder ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs. 3) dringend benötigt oder, wenngleich auch nur teilweise, durch Überlassung an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen eigenen Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig hohe Gegenleistung verwertet. Die teilweise Weitergabe einer Wohnung kommt einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn die nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen regelmäßig verwendet werden; 5. die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einemdringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs. 3) dienen; 6. die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen (§ 14 Abs. 3) regelmäßig verwendet wird, es sei denn, dass der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist; 7. die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen oder einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden, es sei denn, dass der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubs, Krankheit oder Kuraufenthalts abwesend ist; 8. der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ein unverhältnismäßig größerer Nachteilerwüchse als dem Mieter aus der Kündigung; die Abwägung der beiderseitigen Interessenentfällt, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründungvermietete Eigentumswohnung handelt; 9. der Vermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschaffen wird; 10. der Vermieter den Mietgegenstand, der schon vor der Kündigung zur Unterbringung von Arbeitern oder sonstigen Angestellten des eigenen Betriebes bestimmt war, für diesen Zweck dringend benötigt; 11. ein dem Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, und dem Mieter Ersatz beschafft wird; 12. bei Untermietverhältnissen durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessendes Untervermieters verletzt würden, namentlich wenn der Untervermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann; 13. ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand eintritt, der in Bezug auf die Kündigung oder die Auflösung des Mietverhältnisses für den Vermieter (Untervermieter), für seine nahen Angehörigen (§ 14 Abs. 3) oder für das Unternehmen, für das der Vermieter (Untervermieter) allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personenvertretungsbefugt ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen ist; 14. die ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, aus den Hauptmietzinsen einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Erhaltungsaufwandes zulässigen erhöhten Hauptmietzinse weder derzeit, noch auf Dauer sichergestellt werden kann, die baubehördliche Bewilligung zur Abtragung des Miethauses erteilt worden ist und dem Mieter Ersatz beschafft wird; 15. ein Miethaus ganz oder in dem Teil, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen oder umgebaut werden soll, mit dem Abbruch (Umbau) die Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat, dass selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessender bisherigen Mieter der geplante Neubau (Umbau) aus Verkehrsrücksichten, zu Assanierungszwecken, zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfes oder eines qualitativen Wohnfehlbestandes geeignet sind, oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dem Mieter Ersatz beschafft wird; 16. der Hauptmieter einer Wohnung der Ausstattungskategorie "D" weder bereit ist, eine vom Vermieter im Sinn des § 4 Abs. 4 angebotene Standardverbesserung zuzulassen, noch die angebotene Standardverbesserung selbst durchzuführen, und dem Mieter Ersatz beschafft wird. (3) Eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter das Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einem weiteren als dem vorstehend bestimmten Maß zustehen soll, ist rechtsunwirksam. Überdies kann der Vermieter, der das Miethaus durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Grund des Abs. 2 Z 8 nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens zehn Jahre liegen. Ein Miteigentümer kann die Kündigungsgründe des Abs. 2 Z 8 bis 11 überdies nur geltend machen, wenn er wenigstens Eigentümer zur Hälfte ist. Dem von der Bf. ins Treffen geführten Einwand, dass sie gemäß Pkt. 2.2. des Mietvertrages vom 24.02.2017 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 30 MRG zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt sei, ist zu entgegnen, dass eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen kann, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen, wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt (VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0182; VwGH 4.12.2019, Ro 2018/16/0004; VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040). Ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten vermögen die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben (VwGH 17.9.1990, 90/15/0034). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages (etwa als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen), sondern der gesamte Vertragsinhalt maßgeblich (VwGH 5.3.2009, 2007/16/0149; VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0182). Das Bundesfinanzgericht hat sich bereits mehrfach mit Bestandverträgen beschäftigt, in denen Vertragsparteien zwar die Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG vereinbart haben, sich aus den übrigen Vertragsbestimmungen bzw. aus dem Gegenstand des konkreten Bestandvertrages ergibt, dass von den in § 30 Abs. 2 MRG genannten Kündigungsgründen nur einzelne Kündigungsgründe überhaupt in Betracht kommen können. Verträge, bei denen nur einzelne der in § 30 Abs. 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründe verbleiben, wurden als Bestandverträge auf bestimmte Zeit beurteilt. Die gegen die Entscheidungen BFG 4.4.2017, RV/1100501/2016, BFG 19.12.2017, RV/7101160/2017, BFG 4.7.2019, RV/7103228/2019, sowie BFG 16.4.2020, RV/7102968/2017, eingebrachten außerordentlichen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof ebenso zurückgewiesen (siehe VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111; VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040; VwGH 18.11.2019, Ra 2019/16/0173, sowie Ra 2020/16/0115) wie die gegen BFG 27.9.2017, RV/7105121/2016, eingebrachte ordentliche Revision (siehe VwGH 4.12.2019, Ro 2018/16/0004). Auch der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen die Entscheidung BFG 4.4.2017, RV/1100501/2016, eingebrachten Beschwerde abgelehnt (VfGH 26.6.2018, E 1739/2017 und E 1740/2017). Dazu ist festzustellen, dass sich die Kündigungsgründe der Ziffern 5, 6, 8 und 16 des § 30 Abs. 2 MRG auf Wohnungen beziehen und daher im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommen. Auch scheiden die Ziffern 2, 10, 11, und 12 aus, weil der vereinbarte Mietzins nicht in Dienstleistungen der Bf. besteht, der Mietgegenstand (Geschäftslokal) nicht zur Unterbringung von Arbeitern, (…) benötigt werden kann, der Mietgegenstand nicht dem Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde gehört und kein Untermietverhältnis begründet wurde. Damit verbleiben nur mehr die Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 Z 1, 3, 4, 7, 9, 13, 14 und 15 MRG. Die im Vertrag unter Punkt 2.1. festgelegten Kündigungsgründe nach § 1118 ABGB ergeben sich ebenso wie die Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 Z 1, 3, 4, und 7 MRG aus der Verletzung von Vertragspflichten bzw. qualifiziertem Fehlverhalten des anderen Vertragspartners, womit die Kündigungsrechte von der Verpächterin nicht nach Belieben ausgeübt werden können und vielmehr jeglichem Einfluss ihrerseits entzogen sind. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines solchen Fehlverhaltens vor. Der gegenständliche Bestandvertrag hat im Wesentlichen ein Büro zum Gegenstand und handelt es sich bei der Bestandgeberin um eine juristische Person, bei der eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 30 Abs. 2 Z 9 MRG nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes voraussetzen würde, dass die juristische Person die von ihr vermieteten Räumlichkeiten zur Erfüllung ihres Zweckes, also für ihren Betrieb, dringend benötigt (vgl. BFG 6.2.2017, RV/7105923/2015, mit Judikaturhinweisen). Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 14 MRG würde voraussetzen, dass eine ordnungsgemäße Erhaltung des Miethauses aus den (erhöhten) Hauptmietzinsen nicht auf Dauer sichergestellt werden kann und dass eine baubehördliche Bewilligung zur Abtragung des Miethauses erteilt wird. Es liegt keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass diese Voraussetzungen auf das Büro- und Geschäftsgebäude "B-1" im Vertragszeitraum zutreffen werden. Auch die Verwirklichung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs. 2 Z 15 MRG erscheint äußerst unwahrscheinlich, setzt dieser doch eine Abtragung oder einen Umbau des Miethauses im öffentlichen Interesse voraus. Nach dem Gesamtbild sind die der Vermieterin zuzuordnenden Kündigungsgründe nicht von so umfassender Natur, dass die Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Auflösung des Mietvertrages gegeben ist. Auch ist im gegenständlichen Fall gerade kein schrankenloses Kündigungsrecht vereinbart worden, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verträgen, die verbal auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, der schrankenlosen Kündigungsmöglichkeit die Bedeutung beizumessen ist, dass dadurch im Ergebnis eine unbestimmte Vertragsdauer vereinbart wurde (VwGH 15.12.2008, 2006/16/0072), nicht zur Anwendung kommen kann. Indem nicht allein die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG herangezogen, sondern die Entscheidung tragend auf eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der vereinbarten Kündigungsgründe gestützt wird, erfolgt keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040; VwGH 4.12.2019, Ro 2018/16/0004). Aus der Zitierung von mittlerweile nicht mehr aufrecht erhaltenen Erkenntnissen des VwGH seitens der Bf. lässt sich nichts gewinnen, da die neuere - bereits für Sachverhalte im Zeitpunkt des gegenständlichen Vertragsabschlusses geltende - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040; VwGH 4.12.2019, Ro 2018/16/0004) von seiner früheren Judikatur, wonach die Vereinbarung aller Kündigungsgründe nach § 30 Abs. 2 MRG keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten darstellte, sodass in einem solchen Fall ein Vertrag auf unbestimmte Zeit anzunehmen war (zB VwGH 9.9.2015, Ra 2015/16/0072), abweicht, weshalb der Einwand der Bf., dass eine Prüfung des Gewichtes und der Wahrscheinlichkeit der Kündigungsgründe nicht stattzufinden habe, wenn § 30 Abs. 2 MRG als Ganzes vereinbart worden sei, nicht zielführend ist. Die vertraglichen Kündigungsbestimmungen ändern daher im gegenständlichen Fall nichts daran, dass wegen des Verzichtes der Mieterin auf die ordentliche Kündigung über einen Zeitraum von 15 Jahren und 11 Monaten und einer insgesamten Befristung von 20 Jahren und 11 Monaten, währenddessen der Bf. als Vermieterin nur ein eingeschränktes Kündigungsrecht eingeräumt wurde, ein Vertrag auf bestimmte Dauer von 15 Jahren und 11 Monaten sowie anschließend eine Verlängerung auf unbestimmte Dauer (gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG um weitere 3 Jahre) abgeschlossen wurde. Dem Einwand der Bf., dass die Kumulation von bestimmter und anschließend unbestimmter Dauer rechtswidrig erfolgt sei, da mit dem Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliege, weshalb eine Aufteilung unzulässig sei, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach beide Vertragsteile zufolge des vereinbarten Kündigungsverzichtes zunächst auf eine bestimmte Vertragsdauer gebunden sind und anschließend die Vertragsdauer unbestimmt ist, weil danach zumindest die Mieterin berechtigt ist, den Vertrag einseitig und ohne Vorliegen irgendeines besonderen Grundes im Wege einer Kündigung zur Auflösung zu bringen. Im Sinne der zu solchen Vertragsgestaltungen vorliegenden Judikatur durfte demnach die Abgabenbehörde frei von Rechtsirrtum die Kombination einer zunächst bestimmten Vertragsdauer mit einer daran anschließenden unbestimmten Vertragsdauer annehmen (VwGH 5.3.2009, 2007/16/0149). Damit soll der Vertrag selbst keineswegs in der Weise "aufgespalten" werden, dass zwei gesonderte Verträge mit gesonderten Willensentschlüssen entstanden wären. Vielmehr liegen im Rahmen eines Vertrages zwei unterschiedliche Komponenten der Vertragsdauer vor: Zunächst eine Begrenzung auf bestimmte Zeit und danach, kraft ausdrücklicher Vereinbarung, das Element unbestimmter Vertragsdauer (VwGH 19.2.1998, 95/16/0281). Was das im Vertrag vereinbarte "Sonderkündigungsrecht" anlangt, das auch schon während der Zeit des Kündigungsverzichtes besteht, so ist festzuhalten, dass einem derartigen Vorbehalt zufolge der ausdrücklichen Anordnung im § 33 TP 5 Abs. 3 zweiter Satz GebG keinerlei Bedeutung zukommt, weil im Beschwerdefall das "Sonderkündigungsrecht" nicht schrankenlos zusteht, sondern gemäß Punkt 2. des Vertrages vom 24.02.2017 nur, wenn sich die Gesellschaftsanteile der Bf. als Vermieterin nicht bis spätestens 31.12.2019 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens befinden, das mit der G-3 konzernverbunden ist (vgl. VwGH 5.3.2009, 2007/16/0149). Dem Vorbringen der Bf., dass der Zeitraum für die Ermittlung der Bestandgebühr insgesamt den 18-fachen Jahreswert für die bestimmte und unbestimmte Vertragsdauer nicht übersteigen dürfe, zumal die Bemessung für einen immerwährenden Bestandvertrag gemäß § 15 Abs. 2 BewG ebenfalls mit 18 Jahren begrenzt sei, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof die gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 04.04.2017, RV/1100501/2016, in der die Bestandvertragsgebühr mit dem 18-fachen Jahreswert für die bestimmte Vertragsdauer zuzüglichen dem 3-fachen Jahreswert für die unbestimmte Dauer (insgesamt daher 21 Jahre) mit Beschluss vom 19.09.2017, Ra 2017/16/0111, erhobene Revision zurückgewiesen hat. Obwohl in den Entscheidungsgründen mangels darauf gerichteten Revisionsvorbringens diese Problematik nicht erörtert wurde, kommt der genannte Beschluss einer Bestätigung der ausdrücklich erwähnten insgesamt heranzuziehenden Vertragsdauer von 21 Jahren gleich, da der VwGH andernfalls eine gesetzwidrige Auslegung amtswegig hätte aufgreifen müssen. Darüber hinaus finden sich weitere Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes, die eine Kumulation der bestimmten Vertragsdauer von maximal 18 Jahren und der anschließenden unbestimmten Vertragsdauer von weiteren 3 Jahren bestätigen (BFG 4.7.2019, RV/7103228/2019, Revision am 18.11.2019 durch VwGH Ra 2019/16/0173 zurückgewiesen; BFG 22.7.2020, RV/7106397/2019). Soweit sich die Bf. darauf beruft, dass sie auf die Gebührenrichtlinien (GebR) 2007 vertraut habe, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Regel kein Vertrauen in die Richtigkeit von Erlässen schützt (zB VwGH 20.9.1995, 95/13/0011; VwGH 21.11.1995, 95/14/0035; VwGH 31.5.2000, 94/13/0045; VwGH 22.5.2002, 99/15/0199; VwGH 2.2.2010, 2007/15/0253), sondern nur in die Richtigkeit von hier nicht gegebenen Rechtsauskünften im Einzelfall durch die zuständige Abgabenbehörde (zB VwGH 24.5.2007, 2005/15/0052; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0054). Außerdem ist auch das Bundesfinanzgericht selbst nicht an Erlässe und so auch nicht an den Inhalt der GebR gebunden. Es wird jedoch informativ darauf hingewiesen, dass die GebR 2019 die GebR 2007 insofern klarstellen, als in der Rz 689, die mit der früheren Rz 705 korrespondiert, nunmehr auf die jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040; VwGH 19.9.2017, Ra 2017/16/0111), denen Bestandverträge aus den Jahren 2013 und 2014, daher noch vor dem gegenständlichen Vertrag aus 2017, zugrunde liegen, verweist, wonach die Frage, welche Kündigungsgründe denkmöglich sind, aus Sicht der Vertragsparteien einzelfallbezogen zu beurteilen ist. Darüber hinaus bringen die GebR 2019 in Rz 703 im Unterschied zu Rz 722 der GebR 2007 erläuternd zum Ausdruck, dass bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit und Verlängerung auf unbestimmte Dauer bei Nichtkündigung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die bestimmte Zeit und danach die unbestimmte Dauer, jedoch "insgesamt maximal 21 Jahre", heranzuziehen sind. Verfassungsrechtliche Bedenken Von Seiten der Bf. erfolgte schließlich der Einwand, die Norm des § 33 TP 5 GebG sei verfassungswidrig. Dem ist zu entgegnen, dass das Bundesfinanzgericht die von der Bf. geäußerten Bedenken, es sei der Gleichheitsgrundsatz, das Legalitätsprinzip und das Eigentumsrecht verletzt, nicht teilt. Diese Rechtsansicht wird auch vom Verfassungsgerichtshof unterstützt, da dieser beispielsweise die Behandlung der gegen die Entscheidung BFG 4.4.2017, RV/1100501/2016, wonach die der Vermieterin zuzuordnenden Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG nicht von so umfassender Natur sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Auflösung des Mietvertrages gegeben ist, eingebrachten Beschwerde, mit der die Ungleichbehandlung zwischen befristeter und unbefristeter Geschäftsraummiete beanstandet wurde, abgelehnt hat (VfGH 26.6.2018, E 1739/2017 und E 1740/2017). Der VfGH verwies darin auf seine ständige Rechtsprechung (VfSlg. 7239/1973 und 10.714/1985) und führte aus, dass die behauptete Rechtsverletzung (betreffend Gleichheitsgrundsatz und Eigentumsrecht) vor dem Hintergrund seiner Judikatur keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde wegen benachteiligender Vergebührung von Geschäftsraummieten gegenüber Wohnraummieten abgelehnt (zu UFS 21.10.2003, RV/4131-W/02, VfGH 1.3.2005, B 1676/03). In der Sukzessivbeschwerde, bei der an den VwGH die Anregung herangetragen wurde, eine Gesetzesprüfung beim VfGH zu beantragen, äußerte auch der VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken und lehnte die Beantragung einer Normenkontrolle ab (VwGH 15.12.2005, 2005/16/0144). Dies wohl mit Rücksicht auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der mit der Befreiung offenbar das Ziel verfolgte, die teilweise finanziell angespannten Wohnungsmieter zu entlasten. Es handelt sich daher um eine zulässige, politisch motivierte Steuergesetzgebung. Die zitierten Ablehnungsbeschlüsse sind zwar keine "Sachentscheidungen", jedoch können sie als ein starkes Indiz für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit gewertet werden. Auch lässt sich aus dem Einwand der Verletzung des Legalitätsprinzips für die Bf. nichts gewinnen, weil § 33 TP 5 Abs. 3 2. Satz GebG Folgendes bestimmt: "Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht." Damit ist aber entgegen der Rechtsansicht der Bf. normiert, dass die vertragliche Einräumung einer vorzeitigen Vertragsauflösung für die Gebührenermittlung hinsichtlich der vertraglich vereinbarten befristeten und damit bestimmten Vertragsdauer grundsätzlich unbeachtlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu lediglich diese Bestimmung interpretierend festgestellt, dass die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs. 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrages auf bestimmte Dauer darstellt, jedoch eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen kann, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0040; VwGH 4.12.2019, Ro 2018/16/0004). Von Seiten des BFG kann daher dem Vorbringen der Bf., die Norm des § 33 TP 5 GebG sei verfassungswidrig, nicht gefolgt werden, sodass von der Stellung eines Normenprüfungsantrages abgesehen wird. Die Bf. wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer entsprechenden Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof verwiesen. Bemessungsgrundlage Die Rechtsgebühr nach § 33 TP 5 GebG ist "nach dem Wert" des Bestandvertrages zu bemessen. Dieser Wert ergibt sich aus Bestandzins und Bestanddauer. Zum "Wert", von dem die Gebühr von Bestandverträge zu berechnen ist, zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0091). Das Finanzamt hat bei seiner vorgenommenen Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu Recht die bedungenen Leistungen, nämlich die Miete, die Betriebs- und Nebenkosten, die Kosten für Wärme und Kälte, die darauf entfallende Umsatzsteuer, die Betriebshaftpflichtversicherung und die Einmalkosten für die Komplettausstattung, die Möbel und das Ausmalen) sowie die insgesamte Vertragsdauer von 18 Jahren und 11 Monaten, unter Abzug der Bruttomiete für die mietfreie Zeit der ersten 11 Monate, zugrunde gelegt. Da daher eine Änderung nicht vorzunehmen war, war spruchgemäß zu entscheiden. 1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH. Wien, am 11. März 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100206/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100206.2019
Stammnummer
136286
Gültig
11.03.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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