Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0017-F/06
gebührenrechtliche Bemessungsgrundlage beim Rechtsgeschäft der Bürgschaftserklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0017-F/06vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Erben nach Adr, vertreten durch Dr.
Pfeifer, Dr. Keckeis, Dr. Fiel OEG, Rechtsanwälte, 6800 Feldkirch,
Drevesstraße 2, vom 29. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember 2004 betreffend
Rechtsgeschäftsgebühr gemäß
§ 33 TP 7 GebG
entschieden:
Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe
betragen:
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Kaufpreis lt.
Kaufvertrag
|
145.345,67
€
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wiederkehrende Leistungen aus
dem Bestandvertrag (vgl. hiezu
Berufungsentscheidung GZ. RV/0016-F/06)
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36.133,20
€
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zusammen
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181.478,87
€
|
hievon 1% gem. § 33 TP 7
GebG
|
1.814,79
€
Entscheidungsgründe
Am 10.4.2002 wurde zwischen den
Parteien Ruhende Verlassenschaft nach Dipl.Vw. OT und der R GmbH in
Gründung ein mit "Kauf- und Mietvereinbarung" überschriebener Vertrag
abgeschlossen. Als Gegenstand des
Kaufvertrages wurden darin
1)
der Kundenstock der Wirtschaftstreuhandkanzlei des verstorbenen Dipl.Vw. OT,
2)
der Firmenwert der Kanzlei,
3)
sämtliche Klientenakten der Kanzlei,
4)
die gesamte bewegliche Einrichtung der Kanzlei laut Inventarliste,
5) der gesamte Mitarbeiterstab der Kanzlei mit allen dienst- und
arbeitsrechtlichen sowie kollektivvertraglichen Rechten und Pflichten laut
Aufstellung
umschrieben.
Als Kaufpreis wurde eine Summe von 2,000.000 S (145.345,67 €)
zuzüglich USt festgehalten. Als Zahlungsmodalität waren drei
Teilzahlungen vereinbart: 1,000.000 S (72.672,83 €) am 31.3.2002 sowie
jeweils 500.000 S (36.336,42 €) am
31.3.2003 und am 31.3.2004. Die R GmbH in Gründung verpflichtete sich unter
Punkt 7) des (Kauf-)vertrages, einem Treuhänder eine unwiderrufliche und
unbedingte Bankgarantie eines inländischen Geldinstitutes über die am
31.3.2003 und am 31.3.2004 abzuführenden Kaufpreisraten von zusammen
1,000.000 S (72.672,83 €) zu übergeben.
Als -
ausschließlich für Geschäftszwecke zu nutzender -
Gegenstand des Mietvertrages wurde im
Weiteren das Kanzleigebäude samt dazugehörigen Grundstücken
definiert. Der Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Als
Mietzins wurde ein Betrag von 11.000 S (799,40 €) monatlich zuzüglich
USt und Betriebskosten vereinbart.
In seinem Punkt 14 enthielt der
Vertrag eine Haftungserklärung:
Darin sagte die Rü GmbH, D, Mstraße 30, unwiderruflich zu, die
Haftung als Bürge und Zahler für sämtliche aus der Kauf- und
Mietvereinbarung entspringenden Verbindlichkeiten der R GmbH in Gründung zu
übernehmen. Dies bis zu dem Zeitpunkt, in dem die unter Punkt 7 des
(Kauf-)vertrages zugesicherte Bankgarantie vorläge.
In der Folge erging ein an die
"Erben nach OT " gerichteter Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, der nach
Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand gemäß
§ 33 TP
7 GebG ("Bürgschaftserklärungen") eine Rechtsgeschäftsgebühr
von 1.827,58 € (= 1% vom Wert der Verbindlichkeit in Höhe von
182.757,59 €) festsetzte.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führten die Erben nach OT aus, dass die aus der
Haftungserklärung entspringende Gebührenpflicht dem Umfang nach von
dem laut Bankgarantie umfassten Betrag (76.682,83 €) zu bemessen sei und
demgemäß lediglich 762,72 € ausmache.
Die daraufhin ergehende
Berufungsvorentscheidung erläuterte, für die Festsetzung einer
Gebühr sei der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten
Urkunde maßgeblich. Da die Rü GmbH sich als Bürge und Zahler
für sämtliche Verbindlichkeiten der R GmbH in Gründung aus dem
Miet- und Kaufvertrag verpflichtet habe, könne dem Einwand der
Berufungswerber, die Haftung sei durch die Höhe der beizubringenden
Bankgarantie eingeschränkt, nicht gefolgt werden. Eine Neuberechnung habe
jedoch insoweit zu erfolgen, als sich die Bemessungsgrundlage für die
Bestandvertragsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG geändert
habe. Diese betrage nunmehr nämlich 36.133,20 € anstelle von 37.411,92
€ laut Erstbescheid. Die Gebühr gemäß
§ 33 TP 7 GebG
errechne sich daher neu mit 1.814,88 € (bisher 1.827,58
€).
Die Berufungswerber brachten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig
ist, welche Bemessungsgrundlage der Berechnung der Gebühr
gemäß
§ 33 TP 7 GebG zugrundezulegen ist.
Mit der
Bürgschaftserklärung im Sinne des § 1346 ABGB verpflichtet sich
der Bürge dem Gläubiger gegenüber zur Bezahlung einer fremden
Schuld für den Fall der Nichterfüllung der Verbindlichkeit durch den
Schuldner. Neben dieser Bürgschaftserklärung unterliegt auch die
Erklärung über eine Bürgschaft als Bürge und Zahler nach
§ 1357 ABGB, bei der der Bürge als ungeteilter Mitschuldner für
die ganze Schuld haftet und demgemäß auch primär anstatt des
Hauptschuldners in Anspruch genommen werden kann, der Gebühr.
Gebührenschuldner ist bei
der Bürgschaftserklärung gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 2 GebG
der Gläubiger.
Die Bemessung der Gebühr
richtet sich entsprechend § 33 TP 7 Abs. 1 GebG nach dem Wert der
verbürgten Verbindlichkeit.
Als wesentlicher Grundsatz des
Gebührenrechts ist im § 17 Abs. 1 GebG bestimmt, dass für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift maßgebend ist. Das Rechtsgeschäft unterliegt also
so der Gebühr, wie es beurkundet ist. Andere als die in der Urkunde
festgehaltenen Umstände können der Gebührenfestsetzung nicht
zugrundegelegt werden.
Im Streitfall enthält die
"Kauf- und Mietvereinbarung" unter "Mietvertrag", "14.
Haftungserklärung", folgende
Formulierung:
Die
Fa. Rü GmbH, FN
XY,
Adresse, erklärt unwiderruflich,
dass sie die Haftung als Bürge und Zahler für sämtliche
Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Anmerkung: = R GmbH in
Gründung), die in dieser Kauf- und
Mietvereinbarung enthalten sind, übernimmt und zwar so lange, bis die in
Punkt 7. dieser Urkunde angeführte Bankgarantie
vorliegt.
Die unter "Kauf- und
Mietvereinbarung", "Kaufvertrag", "7.
Bankgarantie" beurkundete Abmachung
lautet:
Die
Gesellschaft verpflichtet sich, dem Treuhänder................eine
unwiderrufliche und unbedingte Bankgarantie eines inländischen
Geldinstitutes über die Kaufpreisraten, die am 31.3.2003 und am 31.3.2004
zur Zahlung fällig sind, also über einen Betrag von 1,000.000 S (EUR
72.672,83) bei Unterfertigung dieses Vertrages durch die Vertragsparteien und
bei Vorliegen der rechtskräftigen Genehmigung dieser Urkunde durch den
zuständigen Pflegschaftsrichter zu übergeben.
Analysiert man die beurkundeten
Textpassagen, so kann man daraus keine Einschränkung der Haftung als
Bürge und Zahler auf einen Betrag von 72.672,83 € ablesen. Vielmehr
ist diese dem Umfang nach umschrieben als Haftung für
"sämtliche Verbindlichkeiten der
Gesellschaft........die in dieser Kauf- und Mietvereinbarung enthalten
sind....".Der Zusammenhang mit der beizubringenden Bankgarantie
drückt keine Betrags-, sondern lediglich eine Zeitdimension aus -
"......bis die...... Bankgarantie vorliegt"
- die auf die Bemessung der Gebühr gemäß
§ 33
TP 7 GebG ohne Auswirkung ist. Da die Leistung nicht mit einem bestimmten
Betrag, sondern mit deren höchstmöglichem Ausmaß definiert ist,
ist die Gebühr entsprechend der "pro-fisco-Klausel" des § 22 GebG nach
dem Höchstbetrag zu entrichten.
Der Berufung war daher nur im
Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge zu geben.
Feldkirch,
am 8. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 1346 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1357 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 33 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 22 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
BürgschaftserklärungGläubigerBürge und ZahlerNichterfüllung der VerbindlichkeitUrkundenprinzippro-fisco-Klausel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0017-F/06
- Stammnummer
- 22682
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF