RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102887/2023

Pachtvertrag Hotel, keine Befreiung mangels Wohnzwecken, teilweises Erlöschen der Abgabenschuld infolge Entrichtung durch den anderen Gesamtschuldner

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102887/2023vom 07.06.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 14.05.2024, Ro 2024/16/0004, ist nunmehr klargestellt, dass Pachtverträge über den Betrieb eines Hotels nicht der Gebührenbefreiung nach § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 147/2017 unterliegen, da die sachliche Bestimmung des gegenständlichen Bestandobjektes die gewerbliche Dienstleistung der Hotellerie ist, nicht jedoch „Wohnzwecke“, also die Ermöglichung privaten Lebens in abgeschlossenen Räumen. Darüber hinaus gilt diese Befreiungsbestimmung nur für Miet- und nicht auch für Pachtverträge.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Mondl Rechtsanwälte OG, Canovagasse 7 Tür 10a, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 28. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Mai 2022, Steuernummer N-1, Erfassungsnummer N-2, betreffend Bestandvertragsgebühren gemäß § 33 TP 5 GebG, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert wie folgt: Für das Rechtsgeschäft des zwischen der Beschwerdeführerin als Pächterin und der V-1 als Verpächterin am 15.12.2021 abgeschlossenen Pachtvertrages wird die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit € 379.313,20 (1% von € 37.931.320,16) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin wird infolge teilweiser Entrichtung durch die Verpächterin und damit teilweisen Erlöschens der Abgabenschuld in Höhe von € 328.379,98 nur für die in Höhe von € 50.933,22 übersteigende Gebühr in Anspruch genommen. Dieser Mehrbetrag ist gemäß § 210 Abs. 1 BAO iVm § 93a BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Erkenntnisses fällig. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 19.05.2022 setzte das Finanzamt für das Rechtsgeschäft des zwischen der Beschwerdeführerin (Bf.) als Pächterin und der V-1 als Verpächterin am 15.12.2021 abgeschlossenen Pachtvertrages der Liegenschaft A-2, gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG iVm § 200 Abs. 1 BAO eine Gebühr von 1% von der Bemessungsgrundlage von € 32.837.997,50 (gerundet gemäß § 204 BAO), somit in Höhe von € 328.379,98 vorläufig fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung vorläufig erfolge, da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei. Da die Bezahlung der Umsatzsteuer beurkundet worden sei, sei sie dem Entgelt hinzuzurechnen. Bemessungsgrundlage: 2022 und 2033: monatlicher Pachtzins pro Zimmer € 750,00 x Anzahl 179 x Dauer 19 Monate (nach Abzug der 5 mietfreien Monate) = € 2.550.750,00 2024: monatlicher Pachtzins pro Zimmer € 755,00 x Anzahl 179 x Dauer 11 Monate (nach Abzug des mietfreien Monats) = € 1.525.975,00 Ab 2025: monatlicher Pachtzins pro Zimmer € 800,00 x Anzahl 179 x Dauer 180 Monate = € 25.776.000,00 | 2022 und 2023 | 2.550.750,00 | 2024 | 1.525.975,00 | ab 2025 | 25.776.000,00 | Summe | 29.852.725,00 | + 10% Umsatzsteuer | 2.985,272,50 | Bemessungsgrundlage | 32.837.997,50 Die Bemessungsgrundlage sei der Wert der vom Bestandnehmer während der gesamten vorgesehenen Vertragsdauer geschuldeten Leistungen, höchstens jedoch das 18-fache des Jahreswertes. Die endgültige Festsetzung ergehe nach Feststellung der tatsächlichen Versicherungs- und Nebenkosten laut Punkt 5.3. des Vertrages. ---//--- In der dagegen am 28.06.2020 eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus: 1. Beschwerdepunkte: 1.1. Die Bf. erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, dass die Zustellung des vorläufig erlassenen Bescheides vom 19.05.2022 an die noch nicht einmal verfahrensbeteiligte - nunmehr beschwerdeführende - Pächterin als Empfängerin des Gebührenbescheids zugestellt worden sei, obwohl die für die Vertragsparteien der angezeigten Urkunde einschreitende H-1 ("H-1") im Zuge der Gebührenanzeige ausdrücklich um "Vergebührung und anschließender Retournierung" und damit um Zustellung an sich ersucht habe. Damit liege ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der im Abgabenverfahren der BAO keiner Heilung zugänglich und mit Nichtigkeit bedroht sei. 1.2. Die Bf. erachte sich darüber hinaus durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, dass hinsichtlich der Vorschreibung der zu Erfassungsnummer N-3 zur Vergebührung gebrachte Pachtvertrag rechtsrichtig und korrekt unter Bedachtnahme auf Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen Verpächterin und Pächterin vorgegangen werde. Damit habe die belangte Behörde die Bf. in ihrem Recht auf korrekte und fehlerfreie Ermessensausübung im Sinne des § 20 BAO verletzt. 1.3. Darüber hinaus sei es rechtswidrig, wenn die Gründe für die Ermessensentscheidung und damit für die Heranziehung der Bf. als Gebührenschuldnerin im Gebührenbescheid nicht genannt würden (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO). Aus diesem Grund leide der angefochtene Bescheid weiters unter einer rechtserheblichen Verletzung von Verfahrensvorschriften. 1.4. Die Bf. erachte sich weiters in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da im angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren angeführt werde, zu dessen Ergebnis sie vor Erlassung des Bescheids nicht angehört worden sei. 1.5. Schließlich sei durch die bescheidmäßige Festsetzung eines gegenüber § 210 Abs. 1 BAO früheren Fälligkeitstages eine gesetzwidrige Verkürzung der gesetzlichen Monatsfrist bewirkt, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grund unter einer rechtserheblichen Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. 2. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 20.01.2022, beim Finanzamt eingelangt am 24.01.2022, habe die H-1 unter Bekanntgabe der Vertragsparteien der zur Vergebührung angezeigten Urkunde den Pachtvertrag vom 15.12.2021 (in weiterer Folge: "Pachtvertrag"), abgeschlossen zwischen der V-1 als Verpächterin einerseits und der Bf. als Pächterin andererseits, zur Anzeige gebracht. In der Gebührenanzeige habe H-1 ausdrücklich um "Vergebührung und anschließender Retournierung" an sich ersucht und damit nicht nur den Antrag auf die Erlassung des Gebührenbescheids gestellt, sondern sich auch als Zustellungsbevollmächtigte bezeichnet. Die belangte Behörde habe sodann mit Bescheid vom 19.05.2022 gemäß § 200 Abs. 1 BAO iVm § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG vorläufig eine Gebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 32.837.997,50 mit € 328.379,98 gegenüber der Bf. festgesetzt und habe dazu ausgeführt, dass der Bescheid noch ein vorläufiger sei, da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss sei. Obwohl H-1 den Pachtvertrag zur Vergebührung angezeigt und ausdrücklich um Vergebührung und anschließende Retournierung zu ihren Händen ersucht habe, sei die Gebührenvorschreibung an die Bf. direkt übermittelt worden und nicht an denjenigen, der für sich eine Zustellvollmacht behauptet habe (H-1). Auch die belangte Behörde sei von einer aufrechten Bevollmächtigung samt Zustellvollmacht ausgegangen, da sie sich auf eine Zustellbevollmächtigung berufen habe. Anderenfalls hätte das Finanzamt die mit Gebührenvermerk versehene Urkunde nicht an H-1 retourniert. Hätte die Behörde Zweifel an der Zustellbevollmächtigung gehabt, hätte sie ein Verbesserungsverfahren (vgl. § 83 iVm § 85 Abs. 2 BAO) einleiten müssen, statt die mit Gebührenvermerk versehenen Gleichschriften an H-1 zuzustellen. 3. Beschwerdepunkte / Rechtswidrigkeiten: Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid leide unter den folgenden formellen und materiellen und Rechtswidrigkeiten: 3.1. (Nichtigkeit des Zustellvorganges) Werde ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann werde er als Rechtsnorm nicht existent: Bei den Gebühren nach dem Gebührengesetz handle es sich um Steuern. Sie seien Abgaben iSd BAO, d.h., es gälten - abgesehen von den im Gebührengesetz bestehenden Sonderregelungen - die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO. Gemäß § 98 Abs. 1 BAO seien Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen, soweit in der BAO nichts anderes bestimmt sei. Gemäß § 9 ZustG könnten Parteien oder Beteiligte andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen. Sei ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so habe die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Das treffe auf die H-1 für die Gebührenanzeige der Urkunde zweifellos zu, da sie in ihrem Schreiben vom 20.01.2022 nicht nur die Erlassung des Gebührenbescheides, sondern auch die Retournierung der mit Gebührenanzeigevermerk versehenen Urkunden beantragt habe und damit gleichzeitig auch implizit die Zustellung des Gebührenbescheides zu ihren Händen. Da die Behörde die mit Gebührenvermerk versehenen Urkunden auch tatsächlich an H-1 zugestellt habe, habe sie die Zustellbevollmächtigung von H-1 anerkannt, da es eine nur "teilweise" Zustellbevollmächtigung nicht gebe. Bezeichne aber die Behörde fälschlich nicht den - samt Zustellvollmacht - bevollmächtigten Vertreter einer Verfahrenspartei, sondern nur die Bf. selbst als Empfängerin des Gebührenbescheids, so liege ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der im Abgabenverfahren keiner Heilung zugänglich sei. Auf ein Verschulden der belangten Behörde komme es dabei nicht an (vgl. BFG 16.10.2019, RV/7100256/2017). Rein vorsorglich, für den Fall, dass der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin nicht Folge geleistet werde, würden nachstehende weitere Beschwerdepunkte ausgeführt: 3.2. (materielle Rechtswidrigkeit) Die belangte Behörde habe Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes (§ 20 BAO) ausgeübt, indem sie sich bei der Auswahl des Gesamtschuldners ohne erkennbaren, diese Maßnahme sachlich rechtfertigenden Grund über das vertragliche Innenverhältnis hinweggesetzt habe: Treffe die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so seien sie nach § 28 Abs. 6 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet (vgl. auch § 6 BAO). Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hänge es gemäß § 891 2. Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern wolle (§ 6 BAO verweise explizit auf § 891 ABGB). Damit räume das Gesetz der Abgabenbehörde einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen habe (vgl. VwGH 7.12.2000, 97/16/0365; VwGH 28.2.2002, 2001/16/0606; UFS 20.12.2012, RV/0822-L/11). Das bedeute, dass die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner im Ermessen der Behörde liege. Nun bedeute Ermessen die Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führten, den Anspruch möglichst zeitgerecht, sicher und auf dem einfachsten Weg sowie unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (vgl. etwa VwGH 29.3.2007, 2005/16/0108). Es sei aber denkbar, dass diese Ziele auf verschiedenen Wegen und mit unterschiedlichen Mitteln erreichbar seien. Vor allem Regelungen im Innenverhältnis, die Vereinbarungen über die Tragung bestimmter Lasten dürften - dem Wesen rechtsstaatlichen Ermessens entsprechend - nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. z.B. VwGH 31.10.1979, 1817/78; BFG 9.9.2021, RV/3100500/2021). Die Abgabenbehörde dürfe sich im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht (hier: nicht zur Gänze und damit alleine) tragen sollte (vgl. VwGH 23.6.1983, 3023/80, VwGH 30.10.1996, 95/16/0068, sowie Arnold, 9. Auflage, Rechtsgebühren, § 28 Rz 17 ff). Im gegenständlichen Fall hätten die Vertragsparteien im Innenverhältnis (vgl. Punkt 26. des Pachtvertrages) ausdrücklich festgehalten, dass die Rechtsgeschäftsgebühren je zur Hälfte von den Vertragsparteien getragen würden. Vertragspunkt 26.1 des zur Vergebührung vorgelegten Pachtvertrages laute: "Die Kosten und Gebühren, insbesondere allfällige Rechtsgeschäftsgebühren, aus dem oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages tragen die Parteien jeweils zur Hälfte." Unter Beachtung der oben dargestellten Rechtslage sei damit dieser vertraglichen Festlegung im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Auswahl des Gesamtschuldners und der zu tragenden Anteile und damit bei der rechtlichen Beurteilung, welchem potentiellen Gesamtschuldner zu welchem Anteil die Rechtsgeschäftsgebühren vorzuschreiben seien, entscheidungsrelevante Bedeutung zugekommen (vgl. auch BFG 24.2.2017, RV/3100416/2016). Somit dürften insbesondere auch das Innenverhältnis berührende besondere Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die dem Abgabengläubiger gegenüber zu erbringenden Leistungen von der Abgabenbehörde nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Im Wesen der Gesamtschuld liege es, dass der Gläubiger die Mitschuldner auch nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen könne, aber nicht müsse. Es sei jedoch nicht so, dass eine Aufteilung der Rechtsgeschäftsgebühren unter den Gesamtschuldnern nach der BAO nicht vorgesehen wäre. Vor diesem Hintergrund könne der belangten Behörde ein Ermessensmissbrauch bei Inanspruchnahme der Bf. angelastet werden, denn nach dem Inhalt des in Rede stehenden Pachtvertrags sollten vereinbarungsgemäß beide Parteien je zur Hälfte die Rechtsgeschäftsgebühren tragen. Die belangte Behörde hätte bei ihrer Entscheidung daher berücksichtigen müssen, dass die Bf. nach dem vertraglichen Innenverhältnis gerade nicht die Gesamtschuld hätte tragen sollen. Demnach hätte die belangte Behörde im Sinne der korrekten Ermessensübung beiden Vertragsteilen die Gebühr je zur Hälfte vorschreiben müssen. Nur wenn Umstände vorlägen, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit oder eine Einhebung mit großen Schwierigkeiten erkennen ließen, werde dies eine Vorschreibung an den Gesamtschuldner, der nach dem Innenverhältnis die Abgabe nicht tragen sollte, nahelegen und begründen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band II und die dort referierte VwGH-Rspr). Eine Auseinandersetzung damit, dass nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Verpächterin die Hälfte der Gebühr zu tragen gehabt hätte, habe im Bescheid nicht stattgefunden. Die belangte Behörde habe schließlich in keiner Weise im Bescheid dargelegt, dass die Einbringlichkeit der vorgeschriebenen Rechtsgeschäftsgebühren bei der Verpächterin, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Hälfte der Gebühren tragen sollte, gefährdet oder die Einhebung mit großen Schwierigkeiten verbunden wäre. Träfen solche Besonderheiten (also Zahlungsschwierigkeiten, Insolvenz, etc.) nicht zu, so bestehe kein Anlass, in Ausübung des Ermessens bei gleichbleibenden Gläubigerpositionen auf die Innengestaltung des Schuldverhältnisses zwischen den beteiligten Gesamtschuldnern nicht Bedacht zu nehmen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 6 und die dort referierte Judikatur und Literatur). Für ein Abgehen von den Regelungen im Innenverhältnis habe es daher keine sachliche Rechtfertigung gegeben, weshalb es ermessensfehlerhaft gewesen sei, nicht auf das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern Bedacht zu nehmen. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung sei es der Behörde zudem nicht gestattet, in unzumutbarer Weise eine zivilrechtliche Regresssituation zu schaffen (vgl. Arnold, 9. Auflage, Rechtsgebühren, § 28 Rz 18 f und die dort referierte Literatur und Judikatur). Aufgrund der besonderen vertraglichen Ausgestaltung des Pachtvertrags über die dem Finanzamt gegenüber zu erbringende Leistung werde aber durch die belangte Behörde in nicht vertretbarer und damit unzumutbarer Weise eine solche zivilrechtliche Regresssituation geschaffen, indem sie der Bf. die gesamten Rechtsgeschäftsgebühren vorschreibe. 3.3. (Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) Die belangte Behörde habe es unterlassen, ihre Ermessensentscheidung zu begründen: Ein Bescheid, mit dem eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei, müsse begründet werden (vgl. § 93 Abs. 3 lit. a BAO; VwGH 17.10.2002, 2000/17/0099). Die Ermessensentscheidung sei soweit zu begründen, dass ihre Nachprüfung sichergestellt sei (vgl. VwGH 11.12.1995, 94/16/1929/0074). Im angefochtenen Bescheid habe das Finanzamt die bei der Auswahl des Gesamtschuldners getroffene Ermessensentscheidung in keiner Weise begründet und damit nicht jene maßgebenden Umstände und Erwägungen aufgezeigt, welche letztlich für die Heranziehung der Bf. im gesamten Ausmaß der Rechtsgeschäftsgebühren gesprochen hätten. Eine diesbezügliche Ermessensbegründung wäre jedenfalls deshalb vonnöten gewesen, um damit jene Gründe nachvollziehbar ins Treffen zu führen, welche nach Meinung der belangten Behörde das Abweichen von der zwischen den Vertragsparteien im Innenverhältnis vereinbarten Kostentragungsregelung hinsichtlich der Rechtsgeschäftsgebühren und die erfolgte Vorschreibung alleine an die Bf. sachlich gerechtfertigt hätten. Gerade der Umstand, dass Ermessensentscheidungen gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG bezüglich ihrer Verträglichkeit mit dem Sinn des Gesetzes einer Überprüfung durch den VwGH unterlägen, seien jene Erwägungen, die zur Ermessensentscheidung geführt hätten, aber auch jene Gesichtspunkte, die zur schließlichen Auswahl einer Lösung aus mehreren möglichen ausschlaggebend gewesen seien, darzulegen. Mangle es dem Bescheid an einer Nachprüfbarkeit der Erwägungen, Gedankenführung und der Motive, die dem Bescheid zugrunde lägen, liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor (vgl. VwGH 24.5.1962, 509 f/57). 3.4. (Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - Verletzung des rechtlichen Gehörs) Werde das Parteiengehör nicht gewährt, so sei das Verfahren mangelhaft: Die Gebührenanzeige des gegenständlichen Pachtvertrages sei durch H-1 erfolgt. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 19.05.2022 gemäß § 200 Abs. 1 BAO iVm § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG vorläufig eine Gebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 32.837.997,50 mit € 328.379,98 gegenüber der Bf. festgesetzt und dazu ausgeführt, dass der Bescheid noch ein vorläufiger sei, da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss sei. Entgegen der erteilten Zustellungsbevollmächtigung an die H-1 sei die Gebührenvorschreibung nur - und zwar Gänze - der Bf. zugestellt worden und nicht an H-1, obwohl diese um Zustellung ersucht und auch die mit Gebührenanzeigevermerk versehenen Urkunden tatsächlich erhalten habe. Das Wesen des Parteiengehörs im Zuge eines Ermittlungsverfahrens sei, dass den Parteien vor Bescheiderlassung die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren gegeben werde. Die Bf. wisse jedoch nicht einmal, welche Ermittlungen seitens der Behörde durchgeführt, z.B. welche Auskünfte von wem zu welchen Fragen erteilt worden seien. Die Bf. habe jedenfalls vor Erlassung des Bescheides keine Kenntnis vom Akteninhalt und auch keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Es sei keineswegs ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Denn hätte man die Bf. bereits früher in die Ermittlungen einbezogen und ihr Kenntnis vom Akteninhalt ermöglicht, so wären die relevanten Tatsachen, dass nämlich beide Parteien des Pachtvertrages zur Tragung der Rechtsgeschäftsgebühren jeweils zur Hälfte heranzuziehen seien, in die Ermittlungen eingeflossen und wäre es damit nicht zur Bestimmung der (gesamten) Gebühren in der festgesetzten Höhe nur gegenüber der Bf. gekommen. Vor allem im Hinblick darauf, dass es sich beim beschwerdegegenständlichen Bescheid um einen vorläufigen Bescheid handle und die endgültigen Gebühren erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt würden, habe die Bf. ein Recht darauf, nicht durch die willkürliche faktische Änderung der vertraglich vereinbarten Kostentragung infolge Verletzung des Parteiengehörs zur alleinigen Verfahrenspartei zu werden. 3.5. (Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) Die belangte Behörde habe in gesetzwidriger Weise im Bescheid einen früheren Fälligkeitszeitpunkt angeführt, als er sich aus dem Gesetz (BAO) ergebe: Gemäß § 198 Abs. 2 BAO hätten Abgabenbescheide im Spruch den Zeitpunkt der Fälligkeit zu enthalten, wobei sich dieser mangels einer ausdrücklichen andersartigen Sonderregelung in dem betreffenden materiellen Abgabengesetz nach § 210 BAO zu richten habe. Eine solcherart bescheidmäßig festgesetzte Fälligkeit könne nur gegenüber jemandem eintreten, an den ein Abgabenbescheid ergangen sei. Verweise der Abgabenbescheid hinsichtlich der Fälligkeit auf die Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige), so sei die dort enthaltene Fälligkeitsangabe Spruchbestandteil des Bescheides (vgl. VwGH 5.8.1992, 88/13/0166; VwGH 19.5.1993, 92/13/0269; VwGH 27.3.1996, 92/13/0299). Der im bekämpften Bescheid festgesetzte Fälligkeitszeitpunkt sei der 27.06.2022. Die Zustellung an die Bf. in Deutschland sei am 09.06.2022 erfolgt. Der Postversand nach Deutschland sei vom Finanzamt ohne Rückscheinbrief (also weder RSa noch RSb) erfolgt, woraus die lange Zustelldauer resultieren könnte. Der Fälligkeitstag gemäß § 210 Abs. 1 BAO wäre der 11.07.2022. Werde im Bescheid - wie im konkreten Fall - ein früherer Fälligkeitstag angegeben, als er sich aus der Monatsfrist des § 210 Abs. 1 BAO ergäbe, so sei dieser Tag maßgeblich. Die Angabe eines gegenüber § 210 Abs. 1 BAO früheren Fälligkeitstages im Bescheid und somit Verkürzung der gesetzlichen Monatsfrist sei jedoch gesetzwidrig und daher anfechtbar, andernfalls die bescheidmäßig verkürzte Zahlungsfrist formell rechtskräftig würde (vgl. Stoll, BAO-Kommentar 2215, Unger in Althuber/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO Handbuch (2015) zu § 210 BAO). Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die Behörde unter Berücksichtigung, dass der Bescheid ins Ausland zuzustellen gewesen sei und die Behörde zudem nicht den dafür vorgesehenen Behördenbrief verwendet habe, zu einem anderslautenden Fälligkeitszeitpunkt kommen müssen. Der Zeitpunkt der Fälligkeit von Abgaben sei nicht nur für die Ordnung der Entrichtung und die Beurteilung der Zeitgerechtheit der Erfüllung gesetzlicher Abgabenleistungspflichten von Bedeutung, sondern insbesondere auch für die Verrechnung nach den §§ 213 ff BAO, zumal in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag (nicht dem Schuldentstehungstag, § 4 BAO) nach ältesten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen seien. Der Zeitpunkt der Fälligkeit sei weiters für die Beurteilung der Verwirkung des Säumniszuschlages (§ 217 BAO), für den Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO), für die Mahnung (§ 227 BAO), für die Begrenzung des Zeitraumes, innerhalb dessen eine Exekution zur Sicherstellung zulässig sei (§ 232 BAO) und für den Beginn des Laufes der Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) bedeutsam (Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO). Aus den genannten Gründen ergebe sich die Relevanz des geltend gemachten Beschwerdegrundes für die Bf. 3.5. Zusammenfassend sei auszuführen, dass 1. die belangte Behörde durch Direktzustellung an die Bf. statt Zustellung an jenen, der eine (von der Behörde hinsichtlich der Originalurkunden beachtete) Zustellvollmacht behaupte, einen nichtigen Zustellvorgang verwirklicht habe, womit der angefochtene Bescheid als nicht der Bf. zugegangen gelte und für und gegen sie rechtlich nicht existent sei. 2. Weiters habe die belangte Behörde ohne erkennbare und nachvollziehbare Darlegung, welche Umstände und Überlegungen ein Abgehen vom vertraglichen Innenverhältnis rechtfertigten und ohne die getroffene Ermessensentscheidung zu begründen, mit dem angefochtenen Gebührenbescheid der Bf. die Gebührenschuld in voller Höhe vorgeschrieben, die nach Punkt 26.1 des Pachtvertrags die Rechtsgeschäftsgebühren nicht zur Gänze tragen sollte. Damit sei das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt worden, worin zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeiten lägen. 3. Schließlich habe die belangte Behörde unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und durch gesetzwidrige Festlegung des Fälligkeitszeitpunktes gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen, die letztlich nur zur Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides führen müssten. 4. Anträge Aus all den genannten Gründen stelle die Bf. nachstehende Anträge: 4.1. Feststellung der Nichtigkeit des Zustellvorganges; in eventu 4.2. Aufhebung des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 19.05.2022 sowie 4.3. bescheidmäßige Neufestsetzung des Gebührenschuldners entsprechend dem vertraglichen Innenverhältnis (Pkt. 26.1 des Pachtvertrags), sohin der V-1 und der Bf. jeweils zur Hälfte. ---//--- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2022 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend die Fälligkeit insofern ab, als der festgesetzte Betrag am 11.07.2022 fällig sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Betreffend die behauptete Zustellvollmacht der H-1 ("H-1") sei auszuführen, dass eine solche wirksam bekannt gegeben werden könne durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde, durch mündliche Bekanntgabe oder bei berufsmäßigen Parteienvertretern (Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare und Bilanzbuchhalter) durch die Berufung auf die erteilte Vollmacht (vgl. Ritz, BAO, 7 Aufl., Zustellgesetz, § 9, Rz 17). Die H-1 sei nicht unter die Berufsgruppe Parteienvertreter zu subsumieren, sodass für eine wirksame Zustellbevollmächtigung die Vorlage einer Vollmachtsurkunde oder mündliche Bekanntgabe der Zustellvollmacht notwendig gewesen wäre. Eine Zustellbevollmächtigung sei nach der Aktenlage in keiner dieser beiden Varianten bekannt gegeben worden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass ein "Ersuchen um Bescheidzustellung" auch bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter nicht als Berufung auf eine erteilte Vollmacht zu werten sei. Da somit eine Zustellvollbevollmächtigung nicht wirksam bekannt gegeben worden sei, sei der Gebührenbescheid vom 19.05.2022 zu Recht direkt an die Bf. zugestellt worden. Hinsichtlich der Heranziehung der Bf. als Gesamtschuldnerin stehe es dem Finanzamt Österreich im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 6 BAO iVm § 20 BAO frei (unabhängig vom Innenverhältnis des Vertrages), welchem der beiden Gebührenbeteiligten die Gebühr vorgeschrieben werde. Laut Punkt 26.1 des Pachtvertrages seien die Kosten und Gebühren, insbesondere allfällige Rechtsgeschäftsgebühren, aus dem oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages jeweils zur Hälfte von beiden Parteien zu tragen. Bei der mittels Gebührenbescheid vom 19.05.2022 vorgeschriebenen Rechtsgeschäftsgebühr handle es sich um eine einheitliche Abgabenschuld, die im gesetzmäßigen Gesamtausmaß festzusetzen sei und nicht geteilt werden könne. Weder im Gebührengesetz noch in den Verfahrensvorschriften (BAO) sei die Festsetzung einer einheitlichen Abgabenschuld in Teilbeträgen vorgesehen. Festzusetzen sei die Abgabe an sich, also die gesamte zu entrichtende Abgabe (vgl. Stoll, BAO Kommentar, S 2077). Die Möglichkeit einer Ermessensübung iSd Vereinbarung im Vertrag (gemeinschaftliche Tragung der Gebühr durch die Vertragsparteien je zur Hälfte), sodass gegenüber der Bf. nur die Hälfte der Gebühr festgesetzt werde, liege somit nicht vor. Die gegenständliche Rechtsgeschäftsgebühr sei somit gegenüber der Bf. als Gesamtschuldnerin im Gesamtbetrag festzusetzen gewesen. Aufgrund der Vereinbarung im Vertrag (insbesondere Tragung der Gebühr durch die Vertragsparteien jeweils zu Hälfte) könne im Rahmen der Ermessensübung nicht festgestellt werden, welcher Gesamtschuldner vorrangig in Anspruch zu nehmen sei. Daher werde im Rahmen der Ermessensübung iSd § 20 BAO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsgeschäftsgebühr auch gegenüber der Verpächterin als (einzig) weiteren Gesamtschuldner einen inhaltsgleichen Leistungsbescheid zu richten. Damit werde die Möglichkeit eröffnet, dass jeder Gesamtschuldner die Gebühr anteilig entsprechend dem vertraglichen Innenverhältnis gegenüber der Abgabenbehörde entrichten könne. Soweit einer der Gesamtschuldner die Gebühr (vollständig oder in einem Teilbetrag wie vertraglich vereinbart) entrichte, wirke dieser Umstand schuldbefreiend auch für den anderen Gesamtschuldner. Hinsichtlich der dargestellten Verletzung von Verfahrensvorschriften sei auszuführen, dass der Bescheid dadurch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Auch bei Wahrung des Parteiengehörs und Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme durch die Bf. wäre der Bescheid inhaltsgleich erlassen worden. Hinsichtlich der durch den Postlauf verursachten Unrichtigkeit des Fälligkeitsdatums sei der Beschwerde stattzugeben. Allfällige Nachteile, die sich aus dem unrichtigen Fälligkeitsdatum ergäben (Säumniszuschlag), würden amtswegig beseitigt. ---//--- Mit Schreiben vom 21.12.2022 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und teilte ergänzend mit, dass die Rechtsgeschäftsgebühren in Höhe von € 328.379,98 mittlerweile von der Verpächterin aufgrund des ihr am 29.11.2022 zugestellten Leistungsbescheides bezahlt worden seien. Dies ändere jedoch nichts an der Nichtigkeit des Zustellvorganges des ursprünglich nur der Bf. zugestellten Gebührenbescheides. Hinsichtlich der Begründung des Begehrens und der beantragten Änderungen verweise sie auf ihre Beschwerde vom 28.06.2022. Ergänzt werde die Beschwerde um die folgenden Ausführungen: 1. In der Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2022 führe die belangte Behörde aus, dass eine Zustellbevollmächtigung seitens der H-1 ("H-1") nicht wirksam bekannt gegeben worden wäre und ein "Ersuchen um Bescheidzustellung" selbst bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter, worunter die H-1 nicht zu subsumieren sei, nicht als Berufung auf eine erteilte Vollmacht zu werten sei. Dem sei Folgendes entgegenzuhalten: 1.1 Wenn sich die belangte Behörde darauf berufe, dass die H-1 nicht als Bevollmächtigte zu erachten sei, dann hätte sie auch das Vertragsexemplar nicht an die H-1 zustellen bzw. retournieren dürfen. Doch offenbar sei auch die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die H-1 nicht nur den Antrag auf Erlassung des Gebührenbescheids gestellt, sondern sich auch als Zustellungsbevollmächtigte bezeichnet habe, denn, wenn sie Zweifel gehabt hätte, hätte sie im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (vgl. § 115 BAO) ein sogenanntes "Vorhalteverfahren" starten müssen: 1.2 Bestünden konkrete Zweifel, ob z.B. eine Zustellvollmacht vorliege, habe die Abgabenbehörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig halte, insbesondere, wenn sie aufgrund des Schreibens der H-1 Bedenken bezüglich des Vertretungsverhältnisses bzw. der Zustellvollmacht gehegt hätte (vgl. Unger in Althuber/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO Handbuch (2015) zu § 83 BAO; weiters zB VwGH 22.4.1994, 94/02/0008; VwGH 8.11.1996, 96/02/0386; VwGH 28.6.2001, 2001/16/0060). Die belangte Behörde hätte daher bei Zweifeln die H-1 zur Aufklärung aufzufordern gehabt und daher der H-1 vorhalten müssen, ob und durch wen sie bevollmächtigt sei, und um entsprechende Beweise (hier: Vollmachtsurkunde) ersuchen müssen (vgl. VwGH 17.6.1993, 92/18/0460). 1.3 Im Bereich der Sachverhaltsfeststellung sei die Abgabenbehörde an das Gesetz gebunden und es bestehe für sie keine nach § 20 BAO auszuübende Wahl zwischen zwei oder mehreren Entscheidungsmöglichkeiten. 1.4 Die belangte Behörde irre, wenn sie meine, dass sie dem Auftrag der H-1 zur Vergebührung und anschließender Retournierung des mit Gebührenvermerk versehenen Pachtvertrages zu ihren Händen nachkommen hätte dürfen, wenn die H-1 keine Zustellbevollmächtigung gehabt hätte, wie sie es nunmehr festgestellt habe. In diesem Fall sei daher auch die Zustellung bzw. Retournierung der mit Gebührenvermerk versehenen Gleichschriften an die H-1 gesetzwidrig, da die Erklärung der H-1 dann mit den von der Behörde vermuteten Gegebenheiten (keine Zustellvollmacht) und ihrem eigenen Behördenhandeln (Zustellung bzw. Retournierung an die H-1) nicht übereingestimmt habe. In diesem Fall leide der angefochtene Bescheid ebenfalls unter einer rechtserheblichen Verletzung von Verfahrensvorschriften. 1.5 Da jedoch die Behörde die mit Gebührenvermerk versehenen Urkunden auch antragsgemäß tatsächlich an die H-1 zugestellt habe, habe sie die Zustellbevollmächtigung von H-1 anerkannt, da es eine nur "teilweise" Zustellbevollmächtigung nicht gebe. In diesem Fall habe die Bezeichnung der Bf. selbst als Empfängerin des Gebührenbescheides sowie die Zustellung desselben an sie zu einem Mangel des Zustellvorgangs, der im Abgabenverfahren keiner Heilung zugänglich sei, geführt. Auf ein Verschulden der belangten Behörde komme es dabei nicht an (vgl. BFG 16.10.2019, RV/7100256/2017). 2. In Bezug auf die in der Beschwerde vom 28.06.2022 gerügte materielle Rechtswidrigkeit (gesetzwidrige Ermessensentscheidung) führe die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2022 aus, dass aufgrund der Vereinbarung im Vertrag im Rahmen der Ermessensübung nicht festgestellt werden könne, welcher Gesamtschuldner vorrangig in Anspruch zu nehmen sei. Weiters führe die belangte Behörde dazu aus: "Daher wird im Rahmen der Ermessensübung iSd § 20 BAO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsgeschäftsgebühren auch gegenüber der Verpächterin als (einzig) weiteren Gesamtschuldner einen inhaltsgleichen Leistungsbescheid zu richten. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, dass jeder Gesamtschuldner die Gebühr anteilig entsprechend dem vertraglichen Innenverhältnis gegenüber der Abgabenbehörde entrichten kann." Dazu sei Folgendes auszuführen: 2.1 Die belangte Behörde habe ganz offensichtlich erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die von der Bf. in ihrer Beschwerde vorgebrachten rechtlichen Argumente zur notwendigen Berücksichtigung von Regelungen im Innenverhältnis über die Tragung von Lasten bei der behördlichen Ermessensausübung in ihre Entscheidung einfließen lassen, da sie nunmehr (am 23.11.2022!) einen inhaltsgleichen Leistungsbescheid auch gegenüber der Verpächterin erlassen habe, womit die Möglichkeit eröffnet worden sei, dass jeder Gesamtschuldner die Gebühr entsprechend dem vertraglichen Innenverhältnis anteilig gegenüber der Abgabenbehörde entrichten könne. 2.2 Der Leistungsbescheid an die Verpächterin sei erst am 23.11.2022 erlassen worden, also zwei Tage nach dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung, sodass das nunmehr seitens der Behörde ausgeübte Ermessen iSd § 20 BAO nachträglich durch Erlassen eines neuen, inhaltsgleichen Leistungsbescheides an die Verpächterin "saniert" und damit eine ursprünglich gesetzeswidrige Ermessensentscheidung einfach "korrigiert" worden sei. 2.3 Tatsächlich hätte die belangte Behörde - da sie der Argumentation der Bf. in wesentlichen Teilen gefolgt sei - der Beschwerde der Bf. stattgeben müssen und erst als Folge dieser Stattgabe der Verpächterin einen inhaltsgleichen Leistungsbescheid zustellen dürfen. Mit Stattgabe der Beschwerde wäre es in weiterer Folge nicht zur Abweisung des Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO bzw. in weiterer Folge nicht zur Festsetzung von Aussetzungszinsen gekommen, da von der Bf. Argumente ins Treffen gebracht worden seien, die denkmöglich zu einer Stattgabe der Bescheidbeschwerde führen hätten können und daher der Aussetzungsantrag auch nicht "wenig erfolgversprechend" iSd § 212a BAO gewesen sei. Die von der Judikatur verlangte offenkundige Erfolglosigkeit der Bescheidbeschwerde als maßgebliches Kriterium für die Abweisung eines Aussetzungsantrages liege hier gerade nicht vor! ---//--- Mit Vorlagebericht vom 25.08.2023 nahm das Finanzamt zum Vorlageantrag der Bf. Stellung und führte aus: Bezüglich der im Vorlageantrag vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Retournierung des Vertragsexemplars an die H-1, sei entgegenzuhalten, dass die Retournierung eines durch die H-1 übermittelten Vertrages nicht der Anerkennung einer Zustellvollmacht gleichzusetzen sei. Für das Finanzamt Österreich sei klar gewesen, dass die H-1 keine Zustellvollmacht im Sinne des Zustellgesetzes habe. Ein Zweifel über das Vorliegen einer Zustellvollmacht für die H-1, auf Grund dessen weitere Erhebungen durch die Abgabenbehörde geboten gewesen wären, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Dem Schreiben der H-1 vom 20.01.2022 (eingelangt am 24.01.2022), auf welches in der Beschwerde Bezug genommen werde, sei nicht zu entnehmen, dass dieser der an die Abgabepflichtige gerichtete Gebührenbescheid zugestellt werde solle. Konkret werde nur um die Vergebührung des Pachtvertrages und anschließender Retournierung gebeten. Bei einer Retournierung selbst könne es sich immer nur um eine Rücksendung handeln, nicht aber um eine erstmalige Zustellung eines Schriftstückes. Dies gelte umso mehr, als gegenständlich bei der Retournierung auf die Urkunde über den Pachtvertrag Bezug genommen werde. Eine Bitte um Zustellung des Gebührenbescheides könne diesem Schreiben daher nicht entnommen werden. ---//--- Mit Schreiben vom 08.02.2024 ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf. um Bekanntgabe der Höhe der Nebenkosten laut Punkt 5.3.1. und/oder des Nebenkostenpauschales gemäß Punkt 5.5.1. sowie der Höhe der Versicherungen nach Punkt 13.1. (a) bis (c) des Pachtvertrages, jeweils monatlich exklusive Umsatzsteuer, seit Pachtbeginn 01.01.2022. ---//--- Mit weiterem Schreiben vom 08.02.2024 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um Bekanntgabe, ob die Pächterin oder die Verpächterin die in Höhe von € 328.379,98 (vorläufig) festgesetzte Gebührenschuld am 16.12.2022 entrichtet habe. Sollte ein Nachweis nicht (mehr) möglich sein, werde davon ausgegangen, dass die Verpächterin laut Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag die Bezahlung veranlasst habe. ---//--- Das Finanzamt teilte am 09.02.2024 mit, dass der Betrag von € 328.379,98 von der Verpächterin entrichtet worden sei. ---//--- Mit Schreiben vom 05.03.2024 gab die Bf. Folgendes bekannt: Sie habe gegen den angefochtenen Bescheid am 28.06.2022 Beschwerde (sowie einen Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO) unter anderem deshalb erhoben, weil die Behörde einen nichtigen Zustellvorgang verwirklicht habe. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG habe die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei, für den Fall, dass ein Zustellbevollmächtigter bestellt sei, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierung an die Partei zu Händen des Zustellbevollmächtigten reiche (Ritz/Koran, BAO7, § 9 ZustG, Rz 23). Die Abgabenbehörde räume hier selber ein, dass der Zustellbevollmächtigte nicht als Empfänger des Haftungsbescheides bezeichnet sei. Für diesen Fall sehe § 9 Abs. 3 2. Satz ZustG vor, dass die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt sei, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sei. Die Heilung trete somit, vergleichbar der Heilung von Zustellmängeln gemäß § 7 ZustG, zu jenem Zeitpunkt ein, zu dem dem Zustellbevollmächtigten das Dokument tatsächlich, mithin im Original zukomme (vgl. BFG RV/3100029/2023). Da der Bescheid sohin - wie in der Beschwerde angeführt - nicht korrekt zugestellt worden sei, bestehe ein Mangel in der Bescheidqualität. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2022 habe zwar die belangte Behörde der Beschwerde teilweise hinsichtlich der Unrichtigkeit des Fälligkeitsdatums stattgegeben, im Übrigen sei die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen worden. Mit Bescheid vom 21.11.2022 habe die belangte Behörde den Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, dass die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden sei. Mit weiterem Bescheid vom 21.11.2022 habe die belangte Behörde Aussetzungszinsen im Betrag von EUR 2.948,49 festgesetzt. Am 23.11.2022 - sohin zwei Tage nach dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2022 - habe die belangte Behörde einen zum bekämpften Abgabenbescheid inhaltsgleichen Leistungsbescheid - der wie eine Bescheidkopie aussehe - auch gegenüber der Verpächterin (zur gleichen Steuer- und Erfassungsnummer) erlassen. Dadurch habe die belangte Behörde durch faktisches Handeln eingestanden, den Gebührenbescheid an den falschen Bescheidadressaten erlassen zu haben und so versucht, diesen Mangel zu heilen. Beweis: Gebührenbescheid vom 23.11.2022 an die V-1, Beilage ./1 Dadurch, dass die belangte Behörde den Gebührenbescheid (die Bescheidkopie) nunmehr auch gegen die Verpächterin erlassen und diese die Rechtsgeschäftsgebühr zur Gänze bezahlt habe, sei die Bf. klaglos gestellt worden und sei in diesem Punkt prozessuale Überholung eingetreten. Beweis: Durchführungsbeleg V-1, Beilage ./2 Der Bescheid an die Verpächterin sei in Rechtskraft erwachsen, sodass im Punkt der Gebührenbemessung überdies entschiedene Rechtssache vorliege und das BFG über die Gebührenbemessung zu Steuernummer N-1 und Erfassungsnummer N-2 nicht mehr entscheiden könne. Beweis: Einschau in den Abgabenakt zu Steuernummer N-1 und Erfassungsnummer N-2 Dennoch bestehe für die Bf. ein nachwirkendes rechtliches Interesse an einer richterlichen Überprüfung der bekämpften Bescheidzustellung, weshalb die Bf. ihre Beschwerde vom 28.06.2022 auf (i) Feststellung der Nichtigkeit des Zustellvorganges sowie darauf gestützt auf (ii) Aufhebung des Zinsenbegehrens (Festsetzung von Aussetzungszinsen) in Höhe von EUR 2.948,49 einschränke. Die belangte Behörde habe eigenmächtig die Aussetzungszinsen in Höhe von EUR 2.948,49 vom Abgabenkonto der Bf. mit der Begründung abgebucht, wonach eine gesetzlich verpflichtende Überrechnung mit dem Guthaben auf ihrem Abgabenkonto vorzunehmen gewesen sei. Da jedoch die Beschwerde noch gar nicht abschließend beurteilt sei und die (vorerst) endgültige Entscheidung erst durch das Bundesfinanzgericht (BFG) zu fällen sei, hätten Aussetzungszinsen noch gar nicht vorgeschrieben werden dürfen. Erst dann, wenn das BFG als zuständiges Verwaltungsgericht entschieden habe, liege eine Entscheidung vor, auf deren Basis über Aussetzungszinsen entschieden werden könne. Hinsichtlich des nunmehr vom BFG gestellten Ergänzungsersuchens betreffend die Nebenkosten aus dem Pachtvertrag wird höflich (i) um Mitteilung gebeten, ob aufgrund des von der belangten Behörde gesetzten Verhaltens (Klaglosstellung) und der eingetretenen Rechtskraft der Gebührenbemessung zur Steuernummer N-1 und Erfassungsnummer N-2 die Bf. die vom BFG gewünschten Ergänzungen überhaupt noch vorlegen solle, da der Hauptpunkt des Gebührenbescheides im Sinne der Abgabenbehörde erledigt sei und (ii) für den Fall, dass das BFG die Rechtskraft der Gebührenbemessung nicht als eingetreten erachte, um ausdrückliche Mitteilung gebeten, damit die Bf. ab Zugang dieser Mitteilung neuerlich drei Wochen zur Erteilung der mit Vorhalt vom 08.02.2024 verlangten Informationen beibringen könne. Die Erstreckung der Frist zur Bekanntgabe der Nebenkosten sei deswegen erforderlich, weil die Assistentin der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Nachfrage bzgl. des Ergänzungsersuchens versehentlich an die Zentrale der Bf. in Deutschland statt an die in Österreich gelegene Hotelverwaltung übermittelt habe und dieses Versehen erst kurz vor Ablauf der Frist bemerkt worden sei. ---//--- Mit an die Bf. ergangenem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 06.03.2024 wurde dem Fristverlängerungsantrag Folge gegeben und die Beantwortungsverpflichtung des Ergänzungsersuchens vom 08.02.2024 im Hinblick auf eine etwaige Endgültigerklärung des angefochtenen Bescheides aufrechterhalten. ---//--- In Beantwortung des Ergänzungsersuchens teilte die Bf. mit Schreiben vom 02.04.2024 mit: Als Folge des Fristerstreckungsantrages der Bf. zum Ergänzungsansuchen des Bundesfinanzgerichtes vom 28.02.2024 habe das BFG mit Beschluss vom 06.03.2024 offengelegt, den angefochtenen - vorläufigen! - Bescheid im Wege der Erledigung der mit Ergänzungsansuchen abgefragten Daten zu einem endgültigen Bescheid umzuwandeln. Diese Vorgangsweise des BFG im gegenständlichen Verfahren erfordere von der Bf. zur Wahrung des ihr zustehenden rechtlichen Gehörs Ausführungen dazu, dass nach aktueller Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (siehe BFG vom 29.11.2023, RV/7104160/2019) Hotelpachtverträge keiner Rechtsgeschäftsgebühr für Bestandverträge unterlägen, da für Hotelpachtverträge die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG zur Anwendung gelange. Diese Befreiungsbestimmung sei im gegenständlichen konkreten Fall ebenfalls anwendbar. Diese Vorgangsweise der Bf. sei deswegen möglich, weil ein endgültiger Bescheid, der nach einem vorläufigen Bescheid erlassen werde, in jeder Hinsicht vom vorläufigen Bescheid abweichen könne. Dem vorläufigen Bescheid komme keine Teilrechtskraft zu, sodass ein endgültiger Bescheid sowohl hinsichtlich der Abgabenhöhe als auch der Bemessungsgrundlage anfechtbar sei. Der Bescheid über die Endgültigerklärung wirke in Bezug auf seine Anfechtbarkeit inhaltlich wie ein Bescheid, der anstelle des vorläufigen Bescheides trete (zu alledem: Ritz/Koran, BAO 7. Aufl., Rz 13 zu § 200 BAO und Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3. Aufl. zu § 200 BAO). Dies selbst dann, wenn bei Erlassung des vorläufigen Bescheides zunächst keine Ungewissheit bestanden habe, aber bei Erlassung eines endgültigen Bescheides eine geänderte Auffassung, Beurteilung und Wertung Platz greife (siehe dazu unter anderem die zu E 78 in Ellinger/Sutter/Urtz aao bei § 200 BAO wiedergegebene Judikatur des VwGH). Mit dem Urteil des BFG zu RV/7104160/2019 vom 29.11.2023 sei für den vorliegenden Fall anhand der Anlage 2.1. zum Pachtvertrag (Darstellung der Widmung der Pachtflächen) und Vertragspunkt 3 des Pachtvertrages "Pachtabrede, Pachtzweck und Betrieb des Pachtgegenstandes" (dort insbesondere Vertragspunkt 3.2.) ausdrücklich darauf hinzuweisen und hiermit vorzubringen, dass annähernd 90% des Pachtgegenstandes zur Unterbringung von Gästen diene (179 Hotelzimmer; siehe Vertragspunkt 2.1.des Pachtvertrages) und nur Allgemeinflächen geringen Ausmaßes neben diesen den Hotelzimmern dienenden Flächen bestünden, sodass für den vorliegenden Pachtvertrag von einem "Wohnzweck" im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 4 Ziffer 1 GebG ausgegangen werden müsse. Hoteltypische Nebenleistungen (Frühstück) träten dabei in den Hintergrund. Dieser Wohnzweck sei gemäß Entscheidung des BFG RV/7104160/2019 vom 29.11.2023 eine sachliche Befreiungsbestimmung, die - wie im vorliegenden Fall - auf den Hotelpachtvertrag durchschlage. Hinzu trete, dass bereits bei der vor dem BGBl. I Nr. 147/2017 geltenden Rechtslage das Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, eine Belastung unter anderem des Fremdenverkehrs durch Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühren aus (kurzfristigen) Bestandsverträgen (vergleiche ErlRV 338 BGBl Nr. 14 GP Seite 11) zu vermeiden sei. Es werde in diesem Sinne ausdrücklich vorgetragen, dass keine langfristigen Zurverfügungstellungen von Hotelzimmern, nämlich sogar über einen Zeitraum von nur einem Monat hinaus, vorkämen. In Summe lägen daher sämtliche Voraussetzungen dafür vor, dass der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Pachtvertrag alle Voraussetzungen aufweise, dass die Gebührenbefreiung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG zur Anwendung gelange und demgemäß im endgültigen Bescheid auszusprechen sei, dass keine Rechtsgeschäftsgebühr für den zur Erfassungsnummer N-2 erfassten und zur Steuernummer N-1 mit vorläufigem Bescheid vom 19.05.2022 (gegenüber der Bf.) und 23.11.2022 (gegenüber der Verpächterin) vorläufig vergebührten Pachtvertrag anfalle. Gleichzeitig sei auszusprechen, dass die entrichtete Gebühr samt entsprechender Veranlagungsverzinsung an die Verpächterin V-1, in eventu an die Bf. (in diesem Fall zu Händen der anwaltlichen Vertretung der Bf. auf deren Anderkonto) zurückzubezahlen sei. Eventualiter an die Vertragsteile je zur Hälfte (siehe Vertragspunkt 26.1 des Pachtvertrages sowie das Faktum der inhaltsgleichen Bescheidausstellung (selbe Erfassungsnummer, selbe Steuernummer) an die Pächterin (mit Bescheid vom 19.05.2022) und die Verpächterin (mit Bescheid vom 23.11.2022)). Durch die vom Bundesfinanzgericht mit seiner Verfügung vom 06.03.2024 offengelegten Vorgangsweise mache es von seiner in der BAO vorgesehenen Befugnis Gebrauch, einen Bescheid über die Anfechtungserklärung der Bf. hinaus einer Überprüfung und Neufassung zu unterziehen. Dieses Recht sei jedoch nicht nur "pro fisco" sondern auch im Sinne des Rechtsunterworfenen (hier: die Bf. und ihre Vertragspartnerin) auszuüben, insbesondere dann, wenn ein vorläufiger Bescheid in einen endgültigen Bescheid umgewandelt werden solle. Im Rahmen dieser Verpflichtung habe das Bundesfinanzgericht auch allfällige ihm für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG erforderlichen weiteren Erhebungen und Ergänzungsansuchen zu veranlassen, da anderenfalls das der Partei zustehende rechtliche Gehör durch Verkürzung des Instanzenzuges (und dem dabei bestehenden Neuerungsverbot für Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) beschnitten werde. In eventu werde zu dem Vorstehenden zusätzlich noch Folgendes vorgetragen: Es sei im hohen Maße überraschend und widerspreche der Praxis der Finanzverwaltung im Fall eines vorläufigen Gebührenbescheides über die Bemessung der Rechtsgeschäftsgebühren, dass bei Vorliegen eines variablen Anteils des Pachtentgeltes bereits vor dem Ablauf von 3 vollen Geschäftsjahren und der für die Bestimmung der variablen Nebengebühren geltenden Abrechnungsfrist zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres, diese variablen Gebühren abgefragt würden, um einen endgültigen Bescheid zu erlassen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102887/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102887.2023
Stammnummer
144603
Gültig
07.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF