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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102887/2023

Pachtvertrag Hotel, keine Befreiung mangels Wohnzwecken, teilweises Erlöschen der Abgabenschuld infolge Entrichtung durch den anderen Gesamtschuldner

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102887/2023vom 07.06.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein Grund für diese Vorgangsweise des Bundesfinanzgerichtes erschließe sich für den Beschwerdeführer nicht, da seitens des Abgabenpflichtigen dem Bundesfinanzgericht nicht unterstellt werden könne und dürfe, dass die Abänderung des Verfahrensinhaltes nur deswegen erfolge, um dadurch, dass über einen anderen Sachverhalt als in der Beschwerde als Beschwerdegrund angegeben entschieden werde, vermieden werde, der Beschwerde stattzugeben. Denn solch ein Vorgang wäre verfahrensrechtlich und auch nach der EMRK nicht gedeckt. Dies vorangestellt werde in Entsprechung des Ergänzungsansuchens des Bundesfinanzgerichtes vom 28.02.2024 (infolge Fristerstreckung mit Beschluss vom 06.03.2024) binnen offener Frist Folgendes bekanntgegeben: Eine Betriebskostenabrechnung liege der Bf. lediglich für das Kalenderjahr 2022 vor; die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2023 sei erst bis 30.06.2024 zu erstellen, da das Bestandobjekt in einem Gebäude liege, das neben der Bf. als Pächterin auch Geschäftsraummieter als Bestandnehmer aufweise (siehe die in Anlage 2.1. zum Pachtvertrag dargestellte räumliche Aufteilung der Mietflächen auf der Liegenschaft L-1). Diesen Bestandnehmern gegenüber sei die Betriebskostenabrechnung gemäß MRG erst bis 30. Juni des jeweiligen Folgejahres aufzustellen. Die unter dem gegenständlichen Pachtvertrag der Bf. verrechneten Betriebskosten für das Kalenderjahr 2022 betrügen insgesamt € 282.962,37, wobei die Versicherungsleistungen von € 23.479,07 im Hausverwaltungsverrechnungskonto enthalten seien. Beweis: Betriebskostenabrechnung der Hausverwaltung H-1 vom 1.4.2023 (Beilage ./1) Der guten Ordnung und der Vollständigkeit halber führe die Bf. in diesem Zusammenhang ausdrücklich aus, dass durch die Bekanntgabe der vom Bundesfinanzgericht abgefragten Daten nur der Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen entsprochen und damit in keinem Fall die rechtliche Position und Behauptung aufgegeben werde, dass der gegenständliche Pachtvertrag gebührenfrei im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG sei. Durch die Bekanntgabe der mit Ergänzungsansuchen abgefragten Daten solle nur vermieden werden, dass das Bundesfinanzgericht der Bf. mangelnde Mitwirkung unterstelle und demgemäß nach freiem Ermessen die Nebengebühren bemesse, die es - wenn auch rechtswidrig im Sinne der Entscheidung des BFG vom 29.11.2023 zu RV/7104160/2019 einer Gebührenbemessung in einem endgültigen Bescheid unterziehen wolle. Aus all den genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin nachstehende Anträge: 1. für den Fall der Erlassung eines endgültigen Bescheides a. den Ausspruch, dass im vorliegenden Fall keine Rechtsgeschäftsgebühr anfalle (womit auch der vorläufige Bescheid (vom 19.05.2022 und 23.11.2022) behoben werde) und die auf Basis des vorläufigen Bescheides bezahlte Rechtsgeschäftsgebühr samt Veranlagungszinsen an den Zahlenden, in eventu an beide Vertragsparteien jeweils hälftig, in eventu an die Beschwerdeführerin (z.H. deren hier einschreitenden Rechtsvertretung) zurückzubezahlen sei; b. in jedem Fall den endgültigen Bescheid auch an die Verpächterin V-1 z.H. deren steuerlichen Vertretung zuzustellen, damit diese auf Basis des ihr mit Bescheiddatum 23.11.2022 zugestellten vorläufigen Bescheides die ihr zustehenden Rechtsmittel erheben könne; 2. für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht erachten sollte, dass zur Erlassung eines endgültigen Bescheides dahingehend, dass keine Rechtsgeschäftsgebühr für den dem vorläufigen Bescheid zugrundeliegenden Pachtvertrag anfalle, aber dazu weitere Erhebungen zum Sachverhalt erforderlich sein sollten, einen entsprechenden Beschluss (Ergänzungsansuchen) zu fassen, mit dem weitere konkrete Sachverhaltselemente nachgefragt würden, um der Bf. nicht das Recht auf rechtliches Gehör und den gesetzlichen Richter abzuschneiden; 3. für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht entgegen seiner Ankündigung von der Erlassung eines für endgültig erklärten Gebührenbescheides absehen sollte: Stattgebung der Beschwerde im Sinne des ursprünglichen Beschwerdeantrages. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Am 15.12.2021 schlossen die Bf. als Pächterin und die V-1 als Verpächterin einen Pachtvertrag zum Betrieb eines Hotels an der Adresse A-2, ab. Über den Pachtvertrag wurde eine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Urkunde errichtet, die auszugsweise folgenden Inhalt hat: "2. Pachtgegenstand 2.1. Der Pachtgegenstand setzt sich aus den in Anlage 2.1 markierten Flächen im Erdgeschoß, Untergeschoßbereich, 2. bis 8. Obergeschoß und Dachgeschoßbereich zusammen, welche Empfangsbereich, Restaurant, Küche, Konferenzräume, Büro, Wintergarten, Lagerflächen, 179 Zimmer (davon 172 Zimmer und 7 Suiten) sowie diverse Lagerflächen und Sozialräume umfassen. 5.1. Pachtzins 5.1.1. Der Pachtzins für den Pachtgegenstand ist beginnend ab 01.01.2022 zur Zahlung fällig und beträgt monatlich, jeweils exklusive Umsatzsteuer: bis 31.12.2023: € 750,00 pro Zimmer bis 31.12.2024: € 775,00 pro Zimmer ab 01.01.2025: € 800,00 pro Zimmer 5.1.2. Abweichend von Punkt 5.1.1. gewährt die Verpächterin der Pächterin die folgenden pachtzinsfreien Zeiten: im Jahr 2022: 3 Monate (Jänner - März) im Jahr 2023: 2 Monate (Jänner - Februar) im Jahr 2024: 1 Monat (Jänner) Klarstellend wird festgehalten, dass die Pächterin auch während der nach diesem Punkt pachtzinsfreien Zeiten die Nebenkosten nach Punkt 5.3. zu tragen hat. 5.3. Nebenkosten 5.3.1. Unter Nebenkosten im Sinne dieses Vertrages sind alle jene Aufwendungen zu verstehen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Pachtgegenstandes sowie des Gebäudes erforderlich sind. Diese Aufwendungen umfassen insbesondere (a) die anteiligen Betriebskosten (…); (b) die anteiligen Abgaben und Gebühren, die für das Gebäude und die Liegenschaft laufend zu entrichten sind (…); (c) die anteiligen Aufwendungen an besonderen Aufwendungen (…); (d) das monatliche Verwaltungshonorar von EUR 0,44/m² gepachteter Fläche (…). 5.4. Umsatzsteuer 5.4.1. Gleichzeitig mit der Zahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten verpflichtet sich die Pächterin zur Zahlung der darauf entfallenden Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. 5.5. Nebenkostenpauschale Die Verpächterin ist berechtigt, gegen Legung einer Jahresabrechnung bis spätestens 30.06. des Folgejahres eine generelle monatliche Nebenkostenpauschale vorzuschreiben. 6. Dauer und Kündigung Das Pachtverhältnis beginnt am 01.01.2022 und wird auf bestimmte Zeit, nämlich für die Dauer von 25 Jahren, abgeschlossen. Das Pachtverhältnis endet daher, ohne dass es der Kündigung einer Partei oder irgendwelcher sonstigen Maßnahmen bedarf, am 31.12.2046. 13. Versicherungen 13.1. Die Pächterin verpflichtet sich zum Abschluss ausreichender Versicherungen für ihren Gewerbebetrieb. 26. Kosten 26.1. Die Kosten und Gebühren, insbesondere allfällige Rechtsgeschäftsgebühren, aus dem oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages tragen die Parteien jeweils zur Hälfte." Die Hausverwaltung H-1 legte dem Finanzamt am 20.01.2022 diesen Pachtvertrag vor und ersuchte und Vergebührung sowie anschließender Retournierung, woraufhin die Abgabenbehörde den Pachtvertrag der Hausverwaltung retournierte und der Bf. als Pächterin am 19.05.2022 die Gebühr in voller Höhe mit direkt an die Bf. zugestelltem vorläufigen Bescheid vorschrieb, ohne das Ermessen zu begründen, warum die Festsetzung an die Bf. in voller Höhe erfolgte, obwohl laut Punkt 26.1. des gegenständlichen Pachtvertrages ua die Rechtsgeschäftsgebühren von den Vertragsparteien jeweils zur Hälfte getragen werden sollten. In weiterer Folge wurde am 23.11.2022 die gesamte Gebühr auch gegenüber der Verpächterin wiederum ohne Ermessensbegründung vorläufig festgesetzt, die am 16.12.2022 die gesamte vorläufige Gebühr entrichtete. Beweiswürdigung: Zu den - unstrittigen - Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Bundesfinanzgericht durch Einsicht in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile, insbesondere den der Gebührenvorschreibung zugrundeliegenden Pachtvertrag. Es liegt keinerlei Hinweis dafür vor, dass der Inhalt der Urkunde nicht dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entspricht, zumal die Bf. kein dem entgegenstehendes Vorbringen erstattet hat. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG ist für Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im allgemeinen eine Gebühr von 1 v.H. zu entrichten. Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Für die Festsetzung der Gebühren ist gemäß § 17 Abs. 1 GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird gemäß § 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. Für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände gelten, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, gemäß § 26 GebG die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort fällige zu behandeln sind (…). Erwägungen: Zustellung des Festsetzungsbescheides vom 19.05.2022 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen gemäß § 98 Abs. 1 BAO nach dem Zustellgesetz (…) vorzunehmen. Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten gemäß § 9 Abs. 1 ZustG andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Die Bf. monierte, dass der Gebührenbescheid an die Hausverwaltung hätte zugestellt werden sollen, da an diese auch der Pachtvertrag retourniert worden und sie bevollmächtigt gewesen sei, weshalb der Bescheid infolge Nichtigkeit des Zustellvorganges nicht existent geworden sei. Dem ist zu entgegnen, dass die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellbevollmächtigten) erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde wirksam wird (VwGH 28.6.2023, Ro 2023/13/0011), soweit sie nicht gegenüber der Behörde mündlich erteilt wurde bzw. sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar, Bilanzbuchhalter) darauf beruft. Da weder eine schriftliche Vollmacht vorgelegt noch die Bevollmächtigung gegenüber der Behörde mündlich erteilt wurde noch es sich bei der Hausverwaltung um einen berufsmäßigen Parteienvertreter handelt, durfte das Finanzamt den Festsetzungsbescheid zu Recht nur der Bf. selbst zustellen. Auch aus dem Vorbringen, dass die belangte Behörde den Pachtvertrag der Hausverwaltung retourniert habe, weshalb sie vom Vorliegen einer Zustellvollmacht ausgegangen sei, lässt sich nichts gewinnen, da es sich bei der Retournierung des von der H-1 an das Finanzamt übermittelten Pachtvertrages und der Zustellung des an die Bf. gerichteten Abgabenbescheides um völlig unterschiedliche Rechtsvorgänge handelt, da die Retournierung eines Vertrages im Gegensatz zur Bescheidzustellung keine abgabenrechtlichen Rechtsfolgen auslöst und darüber hinaus nicht von einem Vollmachtsverhältnis zwischen der H-1 und der Bf. auszugehen war, da eine Hausverwaltung im Regelfall von den Hauseigentümern und nicht von den Pächtern beauftragt wird. Außerdem ergibt sich schon aus dem Wortlaut "Bitte um Vergebührung und Rücksendung des Vertrages an …", dass lediglich der Pachtvertrag an die Hausverwaltung retourniert werden sollte. Die Aufforderung zur Vergebührung impliziert hingegen keinesfalls das Vorliegen einer Zustellvollmacht. Schließlich kennen die Bestimmungen des Zustellgesetzes auch keine "Heilung von Zustellmängeln durch Einlassung" bei Nichtbeachtung einer Zustellvollmacht, jedoch daraufhin durch den Bevollmächtigten eingebrachter Beschwerde (vgl. VwGH 9.4.2020, Ro 2020/16/0004), was im umgekehrten Fall aber auch bedeutet, dass die Abgabenbehörde eine nicht erteilte Zustellvollmacht durch eine rechtswidrig erfolgte Zustellung an den unbefugt einschreitenden "Vertreter" nicht "anerkennen" kann. Der an die Bf. gerichtete und ihr selbst zugestellte Bescheid vom 19.05.2022 über die Festsetzung einer Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG wurde daher rechtswirksam erlassen. Befreiung bei Vermietung zu Wohnzwecken Gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 147/2017 sind Verträge über die Miete von Wohnräumen gebührenfrei. Abweichend vom ersten Satz sind gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG idF vor dem BGBl. I Nr. 147/2017 bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen. Dem Einwand der Bf., dass die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG auch auf die Verpachtung eines Hotels Anwendung finde, da bereits bei der vor dem BGBl. I Nr. 147/2017 geltenden Rechtslage das Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, eine Belastung unter anderem des Fremdenverkehrs durch Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühren aus (kurzfristigen) Bestandsverträgen zu vermeiden (Erl RV 338 BglNr 14 GP Seite 11), kam insofern Berechtigung zu, als das Bundesfinanzgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 29.11.2023, RV/7104160/2019, judizierte, dass der durch diese Befreiungsbestimmung normierte Wohnzweck auch auf den Hotelpachtvertrag durchschlage. Allerdings wurde diese Rechtsfrage mittlerweile durch das zur vorgenannten Entscheidung des BFG aufgrund einer Amtsrevision des Finanzamtes ergangene Judikat des VwGH vom 14.05.2024, Ro 2024/16/0004, geklärt, wonach das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde: "12 Gemäß § 15 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) sind Rechtsgeschäfte grundsätzlich dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. 13 Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der alleinigen Geltung des schriftlich niedergelegten Inhaltes nach § 17 GebG die Belanglosigkeit der Beweggründe, die zur Errichtung der Schrift, zum Abschluss des Rechtsgeschäftes, zu einer bestimmten Art oder Formulierung gefügt haben ("Urkundenprinzip"; vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2016/16/0011, mwN). 14 Es ist ausschließlich anhand des Urkundeninhaltes zu prüfen, über welchen Gegenstand der Vertrag geschlossen wird. Der Gegenstand des Vertrags laut dem Urkundeninhalt ist auch ausschließlich für die Frage relevant, ob eine Befreiung nach § 33 TP 5 Abs. 4 GebG zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 29.6.2022, Ro 2021/16/0005). 15 § 33 TP 5 GebG in der auf den Revisionsfall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 147/2017 lautet auszugsweise: "(1) Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert 1. im allgemeinen 1 v.H.; 2. beim Jagdpachtvertrag 2 v.H. [...] (4) Gebührenfrei sind 1. Verträge über die Miete von Wohnräumen; [...]" 16 Bei dem revisionsgegenständlichen Vertrag, den die Mitbeteiligte mit der Verpächterin geschlossen hat, handelt es sich um einen Bestandvertrag über ein auf einer näher genannten Liegenschaft zu errichtendes Hotelgebäude. Demnach sind die Voraussetzungen der Gebührenpflicht, welche nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG zu bemessen ist, dem Grunde nach erfüllt. Das Bundesfinanzgericht ging im angefochtenen Erkenntnis jedoch davon aus, dass die Gebührenbefreiung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG zur Anwendung komme. 17 Gebührenfrei sind nach der genannten Bestimmung die Verträge über die Miete von Wohnräumen. 18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann für die Auslegung des Begriffes "Wohnräume" auf die Begriffe "Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen" in § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 147/2017 zurückgegriffen werden. Mit der Änderung der Gebührenbefreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG entfiel gleichzeitig die Regelung des § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG (vgl. erneut VwGH 29.6.2022, Ro 2021/16/0005, mwN). 19 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung des § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 147/2017 festgehalten, dass dieser von "Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen" spricht. Die Syntax legt nahe, dass sich der Halbsatz "die überwiegend Wohnzwecken dienen" auf "Gebäude oder Gebäudeteile" bezieht, d.h., dass die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes maßgeblich ist. Dass allein der zu vergebührende Bestandvertrag einer Vertragspartei (Bestandnehmer) schon unmittelbar (überwiegend) der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen müsste, ist damit nicht vorausgesetzt (vgl. VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0077). 20 Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG ist sohin die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes. Diese ist losgelöst von der durch den Mieter beabsichtigten Verwendung des Bestandobjektes zu verstehen. Relevant ist, ob das Bestandobjekt überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden kann (vgl. erneut VwGH 29.6.2022, Ro 2021/16/0005, mwN). Die bloß theoretische Nutzbarkeit eines Bestandobjekts (auch) als Wohnraum allein bestimmt dabei jedoch noch nicht dessen sachliche Bestimmung. 21 In den für die Auslegung des Begriffes "Wohnzwecke" heranzuziehenden Materialien zum Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 28/1999, zu § 33 TP 5 Abs. 3 letzter Satz GebG heißt es auszugsweise (vgl. wiederum VwGH 29.6.2022, Ro 2021/16/0005, mVa 1471 der Beilagen XX GP, 27): "Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen. Unter die Höchstgrenze fällt nicht nur die Vermietung oder Nutzungsüberlassung der eigentlichen Wohnräume, sondern auch der mitvermieteten Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume. Auch ein gemeinsam mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten ist, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als zu Wohnzwecken vermietet anzusehen. Übersteigt das zu Wohnzwecken jenes zu anderen Zwecken benützte Ausmaß, ist überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken gegeben." 22 Die sachliche Bestimmung des revisionsgegenständlichen, als Einheit zu betrachtenden, Bestandobjekts - ein zu errichtendes Hotelgebäude bestehend aus u.a. 134 Gästezimmern, Restaurant, Bar, Cafeteria, Lobby und 26 Kfz-Stellplätzen - ist, wie dem angefochtenen Erkenntnis entnommen werden kann, die Hotellerie bzw. Beherbergung, mithin eine gewerbliche Dienstleistung, nicht jedoch "Wohnzwecke", also die Ermöglichung privaten Lebens in abgeschlossenen Räumen im oben dargestellten Sinn. Dies wird auch dadurch deutlich, dass es sich bei den mitvermieteten Räumlichkeiten gerade nicht um - wie in 1471 der Beilagen XX GP, 27 genannte - Nebenräume zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses handelt, sondern diese Räumlichkeiten - gemeinsam mit den Gästezimmern - erst den Charakter und damit die sachliche Bestimmung des Bestandobjekts ausmachen. Bereits aus diesem Grund scheidet die Anwendung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG im Revisionsfall aus. 23 Dieses Ergebnis wird durch den Zweck der gegenständlichen Gebührenbefreiung unterstrichen. § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG erhielt seine im Revisionsfall anzuwendende Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2017. Die Materialien (2299/A XXV. GP - Initiativantrag) führen dazu aus: "Derzeit hat der Vermieter einer Wohnung gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz 1957 bei Abschluss eines Mietvertrages eine von der vertraglich vereinbarten Leistung und der vertraglich vereinbarten Dauer abhängige Mietvertragsgebühr in Höhe von 1% zu entrichten. Diese Mietvertragsgebühr wird üblicherweise auf den Mieter überwälzt. Wenn beispielsweise für eine 60 m² große Mietwohnung eine monatliche Miete von 600,- Euro vereinbart wurde, so entsteht bei einer dreijährigen Mietdauer eine Mietvertragsgebühr in Höhe von 216,- Euro. Dieser nicht zu rechtfertigenden Belastung der Mieter muss rasch ein Riegel vorgeschoben werden. Die Mietvertragsgebühr bei Verträgen über die Miete von Wohnräumen ist abzuschaffen. Dadurch sollen neue Wohnungsmieter, die sich ohnedies oft in einer finanziell angespannten Situation befinden, entlastet werden. Letztlich reduziert sich durch den Entfall der Mietvertragsgebühr auch der Verwaltungsaufwand beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel." 24 Dass der Gesetzgeber auch die bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht begünstigten langfristigen Pachtverträge über ganze Hotelbetriebsgebäude gebührenfrei habe stellen wollen, ist aus den dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers nicht ableitbar. 25 Darüber hinaus misst - wie in der Revision zutreffend vorgebracht wird - das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis dem Umstand, dass - was im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht unbestritten blieb - gegenständlich ein Pachtvertrag abgeschlossen worden ist, für die Anwendung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG keine Bedeutung zu. 26 § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG nimmt aber - wie sich aus dessen Wortlaut ergibt - nicht Bestandverträge - also auch Pachtverträge - im Generellen, sondern explizit (nur) "Verträge über die Miete von Wohnraum" von der Gebührenpflicht aus. 27 In § 33 TP 5 GebG hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf "Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB)", somit auf einen Gegenstand des Zivilrechts Bezug genommen. § 33 TP 5 GebG unterliegt somit der (zivil-)rechtlichen Betrachtungsweise (vgl. VwGH 20.12.2007, 2004/16/0165, mwN). 28 Gemäß § 1091 ABGB ist ein Bestandvertrag, wenn sich die in Bestand gegebene Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen lässt, ein Mietvertrag. Wenn sie aber nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, ein Pachtvertrag. Im gesamten Verfahren wurde - soweit aus den vorgelegten Akten ersichtlich - übereinstimmend vom Abschluss eines Pachtvertrags ausgegangen. 29 Wenn erstmalig in der Revisionsbeantwortung vorgebracht wird, bei dem revisionsgegenständlichen Vertrag handle es sich - entgegen der in der Präambel des Vertrags ausdrücklich festgehaltenen Ansicht der Vertragsparteien, wonach sämtliche wesentlichen Tatbestandselemente eines echten Pachtvertrags vorlägen - um einen Mietvertrag, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht nur bereits bestehende Unternehmen, sondern auch erst zu errichtende Unternehmen tauglicher Gegenstand einer Unternehmensverpachtung sein können, wenn die wesentlichen Grundlagen für den Unternehmensbeginn vom Bestandgeber beigestellt werden. Die besondere Bedeutung der Betriebspflicht als Abgrenzungskriterium wird dann gesehen, wenn sie den Zweck hat, dass der Bestandnehmer durch ordnungsgemäße Fortsetzung des Betriebes die Bestandsache als solche erhält und sie damit in ordnungsgemäßem Zustand zurückgeben kann. Schließlich wird es als ein Indiz für die Abgrenzung von Verpachtung und Vermietung auch noch angesehen, ob der vereinbarte Zins in einem Verhältnis zur Höhe des Umsatzes steht (vgl. OGH 29.3.2004, 8Ob11/04g, mwN). 30 In der Revisionsbeantwortung wird dazu ausgeführt, die vorliegende Betriebspflicht habe nicht - wie bei Unternehmenspachtverträgen üblich - den Zweck, bei Beendigung des Bestandverhältnisses eine Rückstellung eines lebenden und ertragsfähigen Unternehmens an den Bestandgeber zu gewährleisten, sondern diene lediglich dazu, die reine Werterhaltung der Immobilie sicherzustellen. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als wirtschaftlicher Zweck der Betriebspflicht auch der aus dem Betrieb eines lebenden Unternehmens resultierende Mehrwert der Liegenschaft angestrebt werden kann (vgl. idS OGH 12.12.2011, 3Ob115/11z). Darüber hinaus ergibt sich aus Punkt 10.1. des revisionsgegenständlichen Vertrags - entgegen den Ausführungen der Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung -, dass der Verpächterin bei Beendigung des Pachtverhältnisses der Pachtgegenstand "in sauberem, betriebsbereitem, zur unmittelbaren Fortführung des Betriebes eines Hotels geeignetem Zustand (als lebendes Unternehmen)" zurückzustellen ist. 31 Insbesondere angesichts der vereinbarten Betriebspflicht sowie einer erfolgsabhängigen "Ergebnispacht" gelangt der Verwaltungsgerichtshof im Lichte der dargestellten zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Ergebnis, dass im Revisionsfall von einem Pachtvertrag auszugehen ist. Auch aus diesem Grund - indem das Bundesfinanzgericht § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG entgegen dessen Wortlaut auf einen Pachtvertrag angewandt hat - ist das gegenständliche Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. 32 Nach dem Gesagten war das Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben." Nach diesem Erkenntnis ist somit klargestellt, dass Pachtverträge über den Betrieb eines Hotels nicht der Gebührenbefreiung nach § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG idF BGBl. I Nr. 147/2017 unterliegen, da die sachliche Bestimmung des gegenständlichen Bestandobjektes die gewerbliche Dienstleistung der Hotellerie ist, nicht jedoch "Wohnzwecke", also die Ermöglichung privaten Lebens in abgeschlossenen Räumen. Darüber hinaus war dem Einwand der Bf. entgegenzuhalten, dass der gegenständliche Vertrag keinen Mietvertrag, sondern gemäß § 1091 ABGB, wonach die in Bestand gegebene Sache nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, wie auch aus dem Vertrag selbst ersichtlich einen Pachtvertrag darstellt. § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG nimmt aber nicht Bestandverträge im Generellen, sondern explizit nur "Verträge über die Miete von Wohnräumen" von der Gebührenpflicht aus. Vertragsdauer Unstrittig ist, dass der gegenständliche Pachtvertrag vom 15.12.2021 auf die Dauer von 25 Jahren ab dem 01.01.2022 (wie in Punkt 6.1. festgehalten) abgeschlossen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Vertrages (etwa als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen), sondern der gesamte Vertragsinhalt maßgeblich (VwGH 5.3.2009, 2007/16/0149). Ausnahmsweise bestehende Kündigungsmöglichkeiten vermögen die grundsätzliche Bindung einer Vertragspartei an ein nach dem Vertragsinhalt auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Bestandverhältnis nicht aufzuheben (VwGH 17.9.1990, 90/15/0034). Nach dem Gesamtbild sind die der Vertragsparteien und den Vertragspunkten 6.2. und 6.3. zuzuordnenden Kündigungsgründe nicht von so umfassender Natur, dass die Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Auflösung des Mietvertrages gegeben ist. Bei bestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert zu bewerten, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Im gegenständlichen Fall war den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes zu folgen und die bestimmte Vertragsdauer von 25 Jahren auf 18 Jahre zu beschränken. Bemessungsgrundlage Gemäß § 26 GebG gelten für die Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des Bewertungsgesetzes mit der Maßgabe, dass bedingte Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen oder Lasten als sofort fällige zu behandeln sind (…). Die Rechtsgebühr nach § 33 TP 5 GebG ist "nach dem Wert" des Bestandvertrages zu bemessen. Dieser Wert ergibt sich aus Bestandzins und Bestanddauer. Zum "Wert", von dem die Gebühr von Bestandverträge zu berechnen ist, zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0091). Umsatzsteuer: Wird in einem Bestandvertrag zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer vereinbart (Punkt 5.4.1.), dass der Bestandnehmer dem Bestandgeber die auf den Bestandzins entfallende Umsatzsteuer zu ersetzen hat, so ist diese Abgabe Teil der Bemessungsgrundlage und unterliegt der Rechtsgeschäftsgebühr (vgl. VwGH 1.10.2001, 2001/16/0312). Pachtzins: Der vom Finanzamt berechnete und unwidersprochen gebliebene Pachtzins entspricht den Vertragspunkten 2.1. (Zimmeranzahl) sowie 5.1.1. (Staffelung) und 5.1.2. (pachtzinsfreie Zeiten) als auch der gesetzlichen Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG (höchstens das 18-fache des Jahreswertes) und war daher in Höhe von € 32.837.997,50 brutto der (vorläufigen) Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Nebenkosten: Betriebskosten, die vom Benützer zu tragen sind, fallen in die Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 5 GebG (VwGH 30.5.1974, 0367/73). Im gegenständlichen Fall ergab die Abrechnung der Betriebskosten für 2022, das erste Jahr der Bewirtschaftung des von der Bf. gepachteten Hotels, von ihr gemäß Punkt 5.3. des Pachtvertrages zu entrichtende Betriebskosten von brutto € 259.483,30 (exklusive Versicherungsleistungen), die zur (vorläufigen) Bemessungsgrundlage dazuzurechnen waren. Versicherungen: Die mit € 23.479,07 bekanntgegebene Höhe der von der Bf. im Jahr 2022 geleisteten Versicherungen war ebenfalls zu berücksichtigen, da sie sich in Punkt 13.1. zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtete. Da die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bemessungsgrundlage lediglich den vereinbarten (korrekt errechneten) Pachtzins enthält, jedoch dem Erkenntnis die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen ist, daher auch die nunmehr bekannten Betriebskosten und Versicherungsleistungen, war die Berechnung somit vorläufig abzuändern: | Pachtzins inklusive 10% Umsatzsteuer für die bestimmte Vertragsdauer von insgesamt 210 Monaten (18 Jahre abzüglich 6 Monate pachtzinsfreie Zeit) | € 32.837.997,50 | + Betriebskosten (jährlich € 259.483,30 inklusive 20% Umsatzsteuer) x 18 Jahre | + € 4.670.699,40 | + jährliche Versicherungen von € 23.479,07 x 18 Jahre | + € 422.623,26 | = Bemessungsgrundlage | = € 37.931.320,16 | x 1% Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG | = € 379.313,20 Gemäß § 279 Abs. 2 2. Satz BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Grenzen der Abänderungsbefugnis ergeben sich nicht aus den Beschwerdepunkten und besteht bei der Abänderung des angefochtenen Bescheides kein Verböserungsverbot (siehe Ritz, BAO6, § 279 Tz 13 und 17). Allerdings kann die Bf. nicht mehr für den gesamten Betrag von nunmehr € 379.313,20 in Anspruch genommen werden, sondern nur mehr die Differenz zu dem bereits von der Verpächterin in Höhe von € 328.379,98 entrichteten Betrag, da die Abgabenschuld bei ihrer Entrichtung durch einen der Gesamtschuldner erlischt und das Gesamtschuldverhältnis sein Ende findet. Diese Rechtsfolge tritt aber nur insoweit ein, als tatsächlich die Abgabenschuld entrichtet worden ist. Ist sie von dem - im gegenständlichen Fall später - in Anspruch genommenen Abgabenschuldner nur zum Teil entrichtet worden, so ist es im übersteigenden Ausmaß nicht zu einem Erlöschen des Gesamtschuldverhältnisses gekommen (vgl. VwGH 14.05.1992, 92/16/0013). Es verbleibt daher (vorläufig) ein Betrag von € 50.933,22. Ermessen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Zur Entrichtung der Gebühren sind gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der Urkunde verpflichtet. Trifft die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie gemäß § 28 Abs. 6 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet. Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind gemäß § 6 Abs. 1 BAO Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/125). Dazu brachte die Bf. vor, dass sie zunächst alleine zur Entrichtung der gesamten nur ihr gegenüber festgesetzten Abgabenschuld herangezogen worden sei und das Finanzamt sein Ermessen nicht begründet habe, obwohl die Parteien des Pachtvertrages in Punkt 26.1. vereinbart hätten, die Rechtsgeschäftsgebühren je zur Hälfte zu tragen. Daran könne auch die spätere Heranziehung der Verpächterin als weitere Gesamtschuldnerin für ebenfalls die gesamte Abgabe nichts ändern, da Vereinbarungen im Innenverhältnis bei der Ermessensübung nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Dieser Argumentation war zuzustimmen, da zwar gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 6 GebG iVm § 6 BAO zur Entrichtung der Gebühren sowohl die Verpächterin als auch die Bf. als Pächterin zur ungeteilten Hand verpflichtet sind, sich aber die Abgabenbehörde nicht ohne sachgerechten Grund an die Person halten darf, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht (oder nur anteilig) tragen sollte (vgl. VwGH 11.9.2014, 2013/16/0028). Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Würden nun dadurch, dass auf die besonderen Umstände des Schuldverhältnisses und der Schuldnerbeziehungen Rücksicht genommen wird, Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt, dann erschiene es nicht ermessensgerecht (damit nicht iSd Gesetzes), würde sich die Abgabenbehörde über die besonderen Gegebenheiten des Gesamtschuldverhältnisses hinwegsetzen. Vor allem die Regelungen im Innenverhältnis dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisken, wenn bei so und so gesicherter Gläubigerposition mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen und ohne Beeinträchtigung der berechtigterweise zu wahrenden Gläubigerinteressen vertreten werden können, dann wäre es ermessensfehlerhaft, würde bei Geltendmachung des Anspruches, bei Auswahl der Schuldner und bei Festlegung des Ausmaßes ihrer Heranziehung nicht auf das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern Bedacht genommen werden (VwGH 11.9.2014, 2013/16/0028). Wäre nach diesem Innenverhältnis die Abgabe anteilig zu tragen, so käme auch eine anteilige Inanspruchnahme der Gesamtschuldner in Betracht (einheitlicher Bescheid über die Höhe des Abgabenanspruches, anteilige Zahlungspflicht, somit Fälligkeit von Teilbeträgen) (Ritz, BAO6, § 6 Rz 9). Obwohl die vertraglich vereinbarte Tragung der Steuerlast je zur Hälfte von der Abgabenbehörde nicht beachtet wurde, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der bisher den Gesamtschuldnern vorgeschriebene Betrag von € 328.379,98 zur Gänze von der Verpächterin entrichtet wurde, hingegen die Bf. durch das durch diesen Betrag begrenzte Erlöschen der Gesamtschuld von jeglicher Steuerlast bisher verschont geblieben ist. Es erscheint daher ermessenskonform, die Bf. für den gesamten Betrag der zusätzlichen Vorschreibung von € 50.933,22 (und eventuelle weitere in Zukunft (vorläufig oder endgültig) vorgeschriebene Nachforderungen) in Anspruch zu nehmen. Vorläufigkeit Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Abgabe kann auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Abgabepflicht oder der Umfang der Abgabepflicht auf Grund einer noch ausstehenden Entscheidung einer Rechtsfrage in einem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, welches die gleiche Partei (§ 78) betrifft, noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig. Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung gemäß § 200 Abs. 2 BAO durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt. Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist gemäß § 17 Abs. 3 BewG 1955 als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Unstrittig ist, dass die Voraussetzung für eine vorläufige Festsetzung der Bestandvertragsgebühr gemäß § 200 Abs. 1 BAO ausgehend vom vertraglich in Punkt 5.1. bezifferten Pachtzins gegeben war und der endgültige Bescheid erst bei Vorliegen ausreichender Daten über die Betriebskosten (Punkt 5.3.) und Versicherungsleistungen (Punkt 13.) ergehen wird. Ist die Höhe der Leistung von künftigen, ungewissen Ereignissen abhängig, ist gemäß § 17 Abs. 3 BewG der in Zukunft voraussichtlich erzielbare Durchschnittswert der Gebühr zugrunde zu legen. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, welche Anzahl von Jahren für die Ermittlung eines Durchschnitts der Jahresnutzung heranzuziehen ist. IdR wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre unter Berücksichtigung der Zukunftsprognosen für eine Schätzung des voraussichtlich erzielbaren Durchschnittswertes hinreichend sein (GebR 2019 Rz 663). Da die betragliche Höhe der neben dem Pachtzins zu entrichtenden Nebenleistungen lediglich für das Jahr 2022 feststeht, kann eine abschließende Beurteilung und Erlassung eines endgültigen Bescheides wegen des zu geringen Beobachtungszeitraumes und der noch nicht zur Gänze beseitigten Ungewissheit noch nicht erfolgen, weshalb es bei der Vorläufigkeit des angefochtenen Bescheides bleibt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH. Wien, am 7. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102887/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102887.2023
Stammnummer
144603
Gültig
07.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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