Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1675-W/04
Einbeziehung der Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage beim Mietvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1675-W/04vom 08.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei vorzeitiger Vertragsauflösung eines Bestandvertrages sind die Betriebskosten mit ihrem voraussichtlichen Durchschnittswert der Vergebührung zu Grunde zu legen.
Denn die einmal entstandene Gebührenschuld kann durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die vereinbarten Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.
Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Hauptleistungen, sondern auch für sämtliche vereinbarten Nebenleistungen (Betriebskosten).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ernst &
Young Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1220 Wien,
Wagramer Straße 19, IZD-Tower, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 12. September 2001, St. Nr. XY
betreffend Gebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die S., die Berufungswerberin (Bw.), als Vermieterin
schloss am 22. 11./2. 12. 1996 mit der Firma B. als Mieter einen Mietvertrag
betreffend die Geschäftsräume im E. mit einer Fläche im
Ausmaß von 200,77 m² ab.
Die Vertragsurkunde wurde vom Vermieter und der Mieterin
unterzeichnet und dem Finanzamt zur Gebührenbemessung
angezeigt.
Betreffend der Bestanddauer wurde in § 2 des Vertrages
vereinbart, dass die Übernahme des Bestandobjektes am 1. Dezember 1996
erfolgt sei und das Mietverhältnis am 31. Dezember 2001 ohne Kündigung
durch Zeitablauf enden sollte.
Gemäß
§ 4 des Vertrages wurde festgelegt,
dass das vom Mieter zu bezahlende Entgelt aus a) dem Mietzins, b) den
Nebenkosten und c) der Umsatzsteuer besteht.
Der jährliche Mietzins wurde mit 5 % des
Jahresnettoumsatzes , mindestens jedoch S 305,00 pro Quadratmeter
Mietfläche im Monat, somit S 3.600,00 pro Quadratmeter Mietfläche im
Jahr vereinbart.
Ausdrücklich festgehalten wurde, dass im Mietzins
keinerlei Nebenkosten enthalten sind und diese in der jeweils anfallenden
Höhe gesondert zu bezahlen sind, und zwar:
a) Sämtliche die Liegenschaft betreffenden Steuern und
öffentlichen Abgaben b) Betriebskosten c) Heizung
Klimatisierung, Warmwasser d) die Kosten der Erhaltung der
Gemeinschaftsanlagen oder sonst der Gemeinschaft dienenden Einrichtungen wie
Parkplätze .....
Weiters verpflichtete sich die Mieterin an die mit
sämtlichen Verwaltungsagenden betraute V.. ein Werbekostenpauschale von 0,7
% des monatlichen Nettoumsatzes, mindestens jedoch S 25,00 pro Quadratmeter
Mietfläche im Monat zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.
Gemäß der in § 22 des Vertrages
festgelegten Vertragsänderungen wurde weiters die Bezahlung eines
Parkflächenbeitrages in der Höhe von monatlich S 3.600,00
zuzüglich Umsatzsteuer sowie die Leistung eines Einmalbetrages zur
Abgeltung aller Kosten für Planung, Entwicklung und Organisation des
Einkaufszentrums in Höhe von S 491.400,00 inklusive Mehrwertsteuer
vereinbart.
Für diesen Mietvertrag schrieb das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom 17. Februar 1997 dem
Mieter gegenüber eine Rechtsgebühr gem. § 33 TP 5 GebG in
Höhe von S 52.373,00 vor. Dabei wurde als Bemessungsgrundlage unter
Einbeziehung der Einmalzahlung ein Betrag von insgesamt S 5,237.311,02
errechnet.
Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang
der Abgabenpflicht noch ungewiss war, erfolgte die Vorschreibung
gemäß
§ 200 BAO vorläufig.
Über eine entsprechende Anfrage wurde dem Finanzamt
mit Schreiben vom 12. April 2000 bekannt gegeben, dass dem Mieter eine
Gesamtmiete inklusive Umsatzsteuer in Höhe von S 111.091,86, in
Rechnung gestellt worden sei.
Daraufhin erließ das Finanzamt am 17. Jänner
2001 einen endgültigen Bescheid an den Mieter.
Da in der Folge die Rechtsgebühr beim Mieter nicht
einbringlich war, wurde mit Bescheid vom 12. September 2001 die
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG mit 1 % von einer
Bemessungsgrundlage (monatliche Mindestmiete + Parkflächenbeitrag +
Werbekostenpauschale + Betriebs- und Verwaltungskosten zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer = S 111.091,86 * 61 Monate plus Einmalige Leistung) von
insgesamt S 7,268.003,46, somit S 72.680,00 gegenüber der Vermieterin
festgesetzt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird
vorgebracht, dass der Mieter ab Mai 2000 die fälligen Monatsmieten nicht
mehr entrichtet habe und daher eine zwangsweise Räumung des
Bestandsobjektes vollzogen worden sei.
Auf Grund der Zahlungsunfähigkeit des Mieters wurden
ab Mai 2000 auch keine verbrauchsabhängigen Betriebskosten mehr bezahlt.
Die Einbeziehung der Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage sei daher nur bis
zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt und somit nur für 41 Monate in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen, da deren Höhe aus der Vertragsurkunde
nicht deutlich zu entnehmen sei.
Die Festsetzung der Gebühr werde daher mit S 52.779,00
beantragt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf Basis des Urkundeninhaltes
bzw. des Gegenbeweises bei nicht deutlich zu entnehmenden Umständen ergebe
sich wie folgt:
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Miete (1.12.96-31.12.01)
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S 73.481,82
|
* 61
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S
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4,482.391,02
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Betriebskosten
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S 37.610,04
|
* 41
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S
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1,542.011,64
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Einmalige Leistung
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S
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491.400,00
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Bemessungsgrundlage
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S
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6,515.802,66
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Gebühr § 33 TP5 (1 %)
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S
|
65.158,00
Dazu wurde ausgeführt, dass die Miete im Mietvertrag
eindeutig festgelegt sei und sich daher hinsichtlich der Bemessungsgrundlage
keine weiteren Fragen ergeben würden. Da im Falle Betriebskosten
(Nebenkosten) diese aus der zugrunde liegenden Urkunde nicht deutlich zu
entnehmen seien, wird die Behörde hierbei eine Schätzung unter
Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 2 GebG (Pro-Fisco-Klausel)
vorzunehmen haben. Sofern eine verbrauchsabhängige Neben- bzw.
Betriebskostenverrechnung vereinbart werde, sei eine eindeutige Festlegung der
Betriebskosten zum Zeitpunkt der Urkundenunterzeichnung niemals möglich, da
zu diesem Zeitpunkt im besten Fall eine grobe Schätzung der für die
nächsten Jahre anfallenden Neben- bzw. Betriebskosten auf Basis von zum
Urkundenerrichtungszeitpunkt bestehenden Marktpreisen (z.B. Strom, Wasser)
vorgenommen werden könne.
Die in § 17 Abs. 2 GebG normierte Möglichkeit
eines Gegenbeweises bei nicht deutlich zu entnehmenden Umständen müsse
sich im vorliegenden Fall somit auf Tatsachen anwenden lassen, welche erst nach
dem Zeitpunkt der Urkundenerrichtung offensichtlich werden. Würde die
Behörde im vorliegenden Fall eine eindeutige Ermittlung einer
Bemessungsgrundlage auf Basis von verbrauchsabhängigen Neben- bzw.
Betriebskosten zum Zeitpunkt der Urkundenerrichtung behaupten, so läge ein
Fall einer verfassungsrechtlich nicht zulässigen denkunmöglichen
Gesetzesanwendung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG ist die
Gebühr nach dem "Wert" zu bemessen, wobei unter
"Wert" der Preis zu verstehen ist, um den der Bestandnehmer den
Gebrauch der Bestandsache erhält, somit alle jene Leistungen, zu denen sich
der Bestandnehmer gegenüber dem Bestandgeber verpflichtet und die mit der
Überlassung des Gebrauchs der Bestandsache in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen.
Übernimmt der Bestandnehmer dem Bestandgeber
gegenüber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches der
Bestandsache auch anderstypische Verpflichtungen, die der Sicherung, der
Erhaltung der Bestandsache oder der Erleichterung der Ausübung des
bestimmungsmäßigen Gebrauches dieser Sache dienen, dann ist das
Entgelt, das der Bestandnehmer für die Übernahme der sonstigen
Verpflichtungen des Bestandgebers leisten muss, gleichfalls ein Teil des
"Preises" und damit auch der Gebührenbemessungsgrundlage (vgl.
dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1994,
92/16/0129).
Im Berufungsfall hat sich der Mieter neben einer
umsatzabhängigen Miete ausdrücklich zur Leistung verschiedener
Nebenkosten, wie Betriebskosten, Werbekostenpauschale und
Parkflächenbeitrag verpflichtet, sodass auch diese Leistungen einen Teil
des "Preises" für die Überlassung der Bestandsache
darstellen.
Nach § 33 TP 5 Abs. 3 GebG sind die wiederkehrenden
Leistungen bei unbestimmter Vertragsdauer mit dem dreifachen des Jahreswertes zu
bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend
vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehntenfachen des
Jahreswertes.
Im gegenständlichen Fall begann das
Mietverhältnis mit 1. Dezember 1996 und sollte bis 31. Dezember 2001 ohne
Kündigung durch Zeitablauf enden. Der Vertrag wurde somit auf eine
bestimmte Dauer von 5 Jahren und 1 Monat (das sind insgesamt 61 Monate)
abgeschlossen, sodass die monatlich wiederkehrenden Leistungen dementsprechend
mit 61 zu vervielfachen sind.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 GebG ist es auf die
Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung eines
Beteiligten abhängt.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung heben die Vernichtung der
Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner
Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf.
In dieser Vorschrift kommt der für die Verkehrsteuern
geltende Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstandene Gebührenschuld
durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann. Es ist
deshalb für die Gebührenfestsetzung nur entscheidend, zu welchen
Leistungen sich die Vertragsteile beim Vertragsabschluss verpflichtet haben.
Dabei ist es unbeachtlich, ob die vereinbarten Leistungen später auch
tatsächlich erbracht werden. Dies kann nicht nur für die
"Hauptleistungen" gelten, sondern auch für sämtliche
vereinbarte Nebenleistungen.
Der Antrag der Bw., die Nebenleistungen nur für den
Zeitraum des aufrecht bestehenden Mietverhältnisses in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen und ab dem Zeitpunkt der Auflösung des
Mietvertrages dieselben sodann außer Ansatz zu lasse, steht daher im
Widerspruch mit der Bestimmung des § 17 Abs. 5 GebG. Die Tatsache, dass der
Vertrag vorzeitig aufgelöst wurde, darf auf Grund der Bestimmung des §
17 Abs. 5 GebG keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühr haben.
Würde man der Ansicht der Bw. folgen, so wäre die Höhe der
Gebühr unterschiedlich, je nach dem ob der Vertrag bis zur
ursprünglich vereinbarten Dauer tatsächlich erfüllt wird oder ob
er vorzeitig beendet wird.
In seinem Erkenntnis vom 23. November 2005 2005/16/0237 hat
der Verwaltungsgerichtshof expressis verbis ausgesprochen, dass selbst im Fall
einer Vertragsverlängerung durch eine Potestativbedingung auch die
Nebenkosten für die gesamte gebührenrechtliche Vertragsdauer in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Nach § 17 Abs. 3 BewG 1955 ist bei Nutzungen oder
Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der
Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre
voraussichtlich erzielt werden wird. Für die Ermittlung dieses
Durchschnittswertes sind grundsätzlich die Umstände heranzuziehen, die
im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgeblich waren (vgl.
dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1965, Zl.
2368/64).
Die Gebührenschuld ist im gegenständlichen Fall
mit der Unterzeichnung des Mietvertrages am 2. Dezember 1996 entstanden, weshalb
alle jene Leistungen, zu der sich der Mieter bei Vertragsabschluss verpflichtet
hat, mit dem voraussichtlichen Durchschnittswert der Gebühr zugrunde zu
legen sind.
Dieser Wert ist von der Behörde im
Ermittlungsverfahren zu erforschen und, wenn notwendig, zu schätzen (vgl.
dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1985,
84/15/0184). Die Höhe der Betriebskosten muss für ihre Einbeziehung in
die Bemessungsgrundlage nicht ziffernmäßig festgelegt sein, wenn in
der Vertragsurkunde neben der mit einem bestimmten Betrag enthaltenen
Zinsvereinbarung hinsichtlich der Betriebskosten nur deren Bezahlung mit dem
entsprechenden Anteil vereinbart worden ist. In einem solchen Fall ist die
Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht berechtigt,
die Höhe der Betriebskosten festzustellen und diese als Teil der
Bemessungsgrundlage zu behandeln (siehe das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1962, Zl. 175/62).
Die Bw. hat selber die durchschnittliche Miete mit S
73.481,82 (= € 5.340,13) pro Monat und die durchschnittlichen Nebenkosten
mit S 37.610,04 (= € 2.733,23) pro Monat beziffert, sodass das monatliche
Gesamtentgelt von S 111.091,86 (= € 8.073,36) entsprechend der vereinbarten
Vertragsdauer von 61 Monaten zu kapitalisieren war. Es wurde daher zu Recht im
angefochtenen Bescheid unter Einbeziehung der Einmalleistung in Höhe von S
491.400,00 (= € 35.711,43) eine Bemessungsgrundlage von S 7,268.003,46 (das
entspricht € 528.186,41) angesetzt.
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden
sein.
Wien, am 8.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1675-W/04
- Stammnummer
- 23618
- Gültig
- 08.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF