…Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn nach § 17 Abs. 2 GebG aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind…
…Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. (2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird…
…auf das Zivilprozessrecht werde der Unterschied jedoch deutlicher, und zwar wenn man sich den Fall der Leistungsverweigerung des Darlehensgebers vor Augen führe: 12. Leistungsgegenstand des Vorvertrages sei der Abschluss des Hauptvertrages. Der Abschlussanspruch könne durchgesetzt werden, dagegen nicht unmittelbar ein Anspruch auf Leistung aus dem…
…für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird auf Grund des Abs. 2 leg.cit. bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. Maßgeblich ist der Urkundeninhalt der am 21…
…für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird auf Grund des Abs. 2 leg.cit. bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. Maßgeblich ist der Urkundeninhalt der am 25…
…Handlungsgeschehens schon deshalb nicht zu zweifeln, weil ein Irrtum des Beschuldigten über den Urkundeninhalt ausgeschlossen ist: Jede Bestätigung einer Teilnahme musste falsch sein, weil er - wie ihm ja bei Entgegennahme der Teilnahmebestätigung bekannt gewesen ist - an Fortbildungsveranstaltungen in G in diesem Jahr nicht teilgenommen hat…
…Rechtsgrund (nämlich die Forderungen aus dem Mietvertrag) festgehalten, weshalb eine ausreichende Konkretisierung der abgetretenen Forderungen gegeben ist. Nach dem Urkundeninhalt ist auch deutlich, dass die Vereinbarung nicht darauf gerichtet ist, erst in Zukunft Forderungen abzutreten, sondern dass hier sofort eine Abtretung von gegenwärtigen und künftig…
…Rechtsgrund (nämlich die Forderungen aus dem Mietvertrag) festgehalten, weshalb eine ausreichende Konkretisierung der abgetretenen Forderungen gegeben ist. Nach dem Urkundeninhalt ist auch deutlich, dass die Vereinbarung nicht darauf gerichtet ist, erst in Zukunft Forderungen abzutreten, sondern dass hier sofort eine Abtretung von gegenwärtigen und künftig…
…Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Noch deutlicher betonte die Bw. in ihrem ergänzenden Schriftsatz ausdrücklich, dass als Entgelt die (Kosten für die) Zurverfügungstellung von vier Tiefgaragenplätzen erblickt werden könne. Diesem Ansinnen der Bw. kann sich der Berufungssenat in dieser Form jedoch nicht anschließen. Bemessungsgrundlage der Gebühr nach § 33…
…Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Gemäß § 17 Abs. 2 GebG wird, wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen…
…Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsamen Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird nach…
…angesprochen worden, um die Nichtbegünstigung der sich an der Sanierung nicht beteiligenden Aktionäre zu erreichen. Den Beilagen sei jedenfalls der Eigenkapitalcharakter der Zufuhr der 4,5 Mio. € im Kleide eines Darlehens zu entnehmen. Selbst wenn somit nach dem deutlichen Urkundeninhalt ein Darlehen vorliege, sei…
…Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn nach § 17 Abs. 2 GebG 1957 aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen…
…die fehlenden Umstände in einem Ermittlungsverfahren, erforderlichenfalls an Hand anderer Urkunden, festzustellen. Rz 1087: Für die Gebührenfestsetzung sind unter Berücksichtigung des Urkundenprinzips andere als im Urkundeninhalt festgehaltene Umstände nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen (VwGH 17.3.1986, 84/15/0158)…
…Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. (2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird…
…des Vertrags verdeutlicht, der den gesamten Punkt VIII.7 (wo auch die vermeintliche Bürgschaft auf das Hauptgeschäft geregelt sei) unter den Aspekt eines Mieterwechsels (Eintritt) stelle. Es sei also zusammengefasst nicht deutlich, worauf sich der inkriminierte Satz zur vergebührten Bürgschaft tatsächlich beziehe. Inhaltlich sei es…
…bei deutlichem Urkundeninhalt) sehr wohl der Gegenbeweis zulässig, dass das Rechtsgeschäft überhaupt nicht oder mit einem anderen Inhalt (Anm.: als dem beurkundeten) zustande gekommen ist. Arnold, Rechtsgebühren, Rz 13 zu § 17 GebG, vertritt sogar ausdrücklich die Ansicht, dass ein Gegenbeweis auch gegen einen deutlichen Urkundeninhalt…
…netto (ohne Mehrwertsteuer) öS 300.000,-- verpflichtete. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis auszugsweise ausgeführt: "Nach dem insoweit durchaus deutlichen Urkundeninhalt räumte die Beschwerdeführerin ihrem Kunden im Wege der Bereitstellung eines Gesamtbetrages von S 360.000,-- auf dem Konto einer Sparkasse über die genannte Summe…
…netto (ohne Mehrwertsteuer) öS 300.000,-- verpflichtete. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis auszugsweise ausgeführt: "Nach dem insoweit durchaus deutlichen Urkundeninhalt räumte die Beschwerdeführerin ihrem Kunden im Wege der Bereitstellung eines Gesamtbetrages von S 360.000,-- auf dem Konto einer Sparkasse über die genannte Summe…
…Übertragung eines "Bewirtschaftungsrechtes" entsprechen keinem Vertragstypus des ABGB und ist die Art des Rechtsgeschäftes daher nicht deutlich der Urkunde entnehmbar und somit ein Gegenbeweis iSd § 17 Abs. 2 GebG über die Art des Rechtsgeschäftes zulässig. Für die Frage, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist…