Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0204-S/02
Bei einem Widerruf (HaustürWG) kommt der schwebend unwirksame Vertrag nicht zustande
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-S/02vom 20.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Abgesehen von der Urkundenerrichtung muss das Rechtsgeschäft, um eine Gebührenpflicht nach § 15 Abs. 1 GebG auszulösen, gültig zustande gekommen sein, wobei die Frage des gültigen Zustandekommens ausschließlich zivilrechtlich und nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu lösen ist (VwGH vom 24. September 2002, 99/16/0130).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Holzhauser & Partner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land,
vormals Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend
Rechtsgebühr gem. §33 TP 5 GebG und Gebührenerhöhung
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Vom Bw wurde am 24. Februar
1995 ein Antrag auf Vereinsaufnahme, Treuhandvertrag und Vollmacht an den VP
gestellt. Mit der Unterfertigung dieses Zeichnungsscheines wurde ein sogenannter
"Timesharingvertrag" beurkundet, wodurch grundsätzlich der Tatbestand des
§ 33 TP 5 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) verwirklicht
wurde.
Auf die Darstellung in der
Berufungsvorentscheidung vom 21. März 1997, zugestellt am
16. August 1999, wird verwiesen. In der Begründung dieser
Berufungsvorentscheidung wurde im Hinblick auf die bei der VP durchgeführte
Betriebsprüfung ausführlich zu der Rechtsnatur der Verträge, der
Gebührenpflicht, der Bemessungsgrundlage und der Gebührenerhöhung
Stellung genommen.
Der Bw hat in der Berufung vom
10. Februar 1997 lediglich behauptet, dass keine Rechtsgeschäfte
zustandegekommen seien, ohne die Gründe dafür darzulegen und diese
durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren.
Erst mit Schreiben vom
17. April 1999 legte der Bw im Exekutionsverfahren - wiederum ohne
nähere Ausführungen - eine Bestätigung des VM vor, in dem dieser
bestätigt, dass das Widerrufschreiben des Bw fristgerecht eingegangen sei
und dass aus dem vorliegenden Antrag keine Rechte mehr hergeleitet
werden.
Ein in einer Urkunde
niedergelegtes Rechtsgeschäft unterliegt nur dann nicht der Gebühr,
wenn es tatsächlich nicht zustande gekommen ist, was die Partei, die den
gültigen Abschluss des Rechtsgeschäftes bestreitet, zu beweisen hat
(VwGH vom 1. Februar 1977, 747, 748/76). Ein diesbezügliches
sachlich fundiertes Vorbringen ist erst im Vorlageantrag erfolgt.
Nach österreichischem
Zivil- und Gebührenrecht ist folgende Rechtslage
gegeben: Stichtagsprinzip: Aus den Bestimmungen des § 16 GebG
aber noch viel deutlicher aus denen des § 17 GebG geht hervor, daß
das GebG bei der Erhebung der Gebühren auf einen bestimmten Stichtag
abstellt. Alle nach diesem Zeitpunkt eintretenden Umstände haben auf die
Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäftes keine Auswirkungen. Für
die Erhebung der Gebühren sind ausschließlich die zu einem bestimmten
Stichtag (dem Tag des Entstehens der Gebührenschuld nach § 16 GebG)
gegebenen und aus der Urkunde hervorleuchtenden gebührenrechtlich
relevanten Verhältnisse maßgebend.
§ 17 GebG:
(1)
Für die Festsetzung der Gebühren ist der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum
Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
(2) Wenn aus der Urkunde
die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die
Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu
entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die
Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge
hat.
(3) Der Umstand,
daß die Urkunde nicht in der zu ihrer Beweiskraft erforderlichen
Förmlichkeit errichtet wurde, ist für die Gebührenpflicht ohne
Belang.
(4)
Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne Einfluß, ob die
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der
Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
(5)
Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld
nicht auf.
Auf der Basis dieser Rechtslage
führt Arnold in den WoBl 1997, 161ff zu den gebührenrechtlichen Folgen
des Rücktritts nach dem Konsumentenschutzgesetz aus:
"Eines der Grundanliegen
des Konsumentenschutzes ist es, dem Konsumenten das Recht einzuräumen, vom
rechtsgültig und rechtswirksam abgeschlossenen Vertrag frei (befristet und
allenfalls doch nur bei Vorliegen von bestimmten Gründen)
zurückzutreten (vgl zB § 3 KSchG, § 5 BTVG). Nach § 17 Abs 5
GebG hebt allerdings weder "die Aufhebung des Rechtsgeschäftes" (auch im
Weg der Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechtes) noch das
"Unterbleiben seiner Ausführung" die (zuvor bereits) entstandene
Gebührenschuld wieder auf. Im Hinblick auf das im Gebührenrecht
geltende sogenannte Stichtagsprinzip wird die einmal entstandene
Gebührenschuld dann nicht beseitigt, wenn das Rechtsgeschäft
nachträglich (aus welchen Gründen und auf welchem Weg immer)
aufgehoben wird. Ungeachtet entsprechender Hinweise ist der
Gebührengesetzgeber (bis dato) nicht von diesem Grundsatz abgegangen und
beläßt es beim gebührenrechtlichen Grundsatz des (insoweit
uneingeschränkten) Stichtagsprinzips."
Dieselbe Meinung vertritt W.
Doralt in RdW 1996, 281ff:
"Wurde ein Mietvertrag
oder ein Kaufvertrag abgeschlossen, kommt es also zu einem Rücktritt von
einem bereits abgeschlossenen Vertrag, so gibt es entsprechende Konsequenzen:
Der Mietvertrag bleibt auch dann gebührenpflichtig, wenn der Mieter davon
zurücktritt. Soweit die Gebühr der Mieter zu tragen hat, ändert
die gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag an dieser
Verpflichtung nichts; der Mieter muß die Vertragsgebühr bezahlen. ...
Der Rücktritt nach § 30a des novellierten KSchG bewirkt damit
keineswegs auch den Wegfall aller gebührenrechtlichen
Folgen."
Dennoch
ist der vorliegende Fall anders zu beurteilen:
Im Vorlageantrag verweist der Bw zutreffend auf die
Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes als der damals zwischen dem Bw
und dem VM bzw. der VP geltenden Rechtslage. Danach sei der Vertrag als von
Anfang an nicht zustandegekommen zu behandeln.
Vgl. dazu die Abhandlung von Susanne Kalss und Brigitta
Lurger, "Zu einer Systematik der Rücktrittsrechte insbesondere im
Verbraucherrecht (Teil I - III)" in JBl 1998, 89ff, 153ff, 219ff, insbesonders
Teil III:
"
Anders
als im deutschen Recht wird der dem Rücktrittsrecht unterworfene Vertrag im
österr Recht nicht als schwebend unwirksam, sondern als schwebend wirksam
betrachtet
, was eine Reihe mit der
anfänglichen Unwirksamkeit verbundener Probleme erspart (FN
248)."
Die zitierte Fußnote lautet:
248) S Krämer, Der
Verzicht auf das verbraucherschützende Widerrufsrecht und die
Rückbeziehung der vertraglichen Pflichten, ZIP 1997, 93 ff; Boemke, Das
Widerrufsrecht im allgemeinen Verbraucherschutzrecht und seine Ausübung in
der Zwangsvollstreckung, AcP 197 (1997) 171 ff; Fuchs, AcP 196 (1996) 345 ff mwN
zur
hM in
Deutschland, nach der der Vertrag erst mit dem ungenutzten Ablauf der
Widerrufsfrist ex nunc wirksam wird
,
und zur Kritik an dieser Auffassung."
Die gebührenrechtliche
Konsequenz dieser zivilrechtlichen Situation - wonach im Falle eines
rechtzeitigen Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz von Anfang an kein
gültiges Rechtsgeschäft zustandegekommen ist - bedeutet, dass die
Gebührenpflicht, anders als nach österreichischem Recht, nicht
entstanden ist.
Abgesehen von der Urkundenerrichtung muss das
Rechtsgeschäft, um eine Gebührenpflicht nach § 15 Abs. 1 GebG
auszulösen, gültig zustande gekommen sein, wobei die Frage des
gültigen Zustandekommens ausschließlich zivilrechtlich und nicht in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu lösen ist (VwGH vom
24. September 2002, 99/16/0130).
Mangels Vorliegens eines
gültigen Rechtsgeschäftes kann durch die vorliegende Urkunde vom
24. Februar 1995 keine Gebührenpflicht ausgelöst werden. Es
waren daher die Bescheide über die Gebührenfestsetzung und die
Gebührenerhöhung ersatzlos aufzuheben.
Salzburg,
20. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-S/02
- Stammnummer
- 5553
- Gültig
- 20.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF