…es zwar für möglich gehalten, aber ihm sicher nicht bewusst gewesen wäre, dass er seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht vollinhaltlich nachkommen könnte und eine Verkürzung bewirken würde. So verlange Wissentlichkeit nicht (bloß) ein (zweifelhaftes) Wissen (welches auch dem bedingten Vorsatz eigen ist), sondern Gewissheit im Sinne…
…gehabt, ebenso hätte der Steuerberater bis zu diesem Zeitpunkt die Voranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde zu übermitteln gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil der Beschuldigte trotz seines Wissens um seine abgabenrechtlichen Pflichten die zeitgerechte Übermittlung der Unterlagen an den Steuerberater der GmbH unterlassen hatte…
…und hier automatisch vorsätzliches Handeln impliziert wird, ist jedenfalls überschießend und kann alleine nicht ausreichend, einen Vorsatz zu begründen." Wenn man nicht unterstellen will, dass im ersten Fall bloß bedingter, im zweiten Fall jedoch böser Vorsatz gemeint sein soll, erscheint das eigentlich Gemeinte nicht erkennbar…
…Erkenntnis vorgenommene Strafausmessung entspreche nicht der Schuld des Täters und seinen persönlichen Verhältnissen bzw. seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, weshalb beantragt werde, die Höhe der Strafe wesentlich geringer festzusetzen. Schon im Einspruch gegen Strafverfügung seien die Milderungsgründe hinsichtlich Schuld, nämlich bloß bedingter Vorsatz und Arbeitsüberlastung durch Personal…
…Abs. 1), für die Erfüllung des Tatbestandes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG genügte - siehe oben - ein bloß bedingter Vorsatz. Ein Schuldspruch wegen versuchter oder vollendeter Hinterziehung von Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2008 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG (anstelle eines solchen wegen § 33 Abs…
…FinStrG nicht entgegen steht. Mit der Erfüllung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht (Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bis zum Fällikeitszeitpunkt) hätte sich der Bf. der strafrechtlichen Haftung entziehen können. Die dem Bf. zur Last gelegte Tat erfordert für den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit, während für die Pflichtverletzung bloß bedingter Vorsatz genügt…
…des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert für die subjektive Tatbestandsmäßigkeit für den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit, während für die Pflichtverletzung bloß bedingter Vorsatz genügt. Der Bf. bringt dazu vor, er habe aufgrund von Liquiditätsengpässen die angefallenen Zahllasten verspätet entrichtet. Damit weist der Bf. jedoch selbst…
…der Täter die Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht entrichtet, was er - zur Erfüllung des Tatbestandes - für gewiss halten muss. Die Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung einer vollständigen Voranmeldung ist ein weiters Tatelement, welches zur Erfüllung des Tatbestandes vom Täter mit zumindest bedingtem Vorsatz verwirklicht werden muss…
…nicht zeitgerechten Entrichtung. Die unterlassene zeitgerechte Einreichung der Voranmeldung ist - anders als der Spruchsenat vermeint (siehe Erkenntnis Bl. 3) - nicht Ursache einer Verkürzung der Vorauszahlung, sondern die zur Erfüllung des Tatbildes zwingend hinzutretende zweite objektive Sachverhaltskomponente. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite werden gefordert: Einerseits bedingter Vorsatz…
…dass bei Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes andere Unternehmer in der Lage des Beschwerdeführers nicht dem Irrtum verfallen, die bedingt vorsätzliche und rechtswidrige Einbehaltung der in Honoraren gleichsam zu treuen Handen vereinnahmten Umsatzsteuer durch einen Abgabepflichtigen wäre auch aus der Sicht des Bundesfinanzgericht ein nebensächliches…
…nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat. Bezüglich der Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wurde hinsichtlich der subjektiven Tatseite somit zumindest gefordert: Einerseits bedingter Vorsatz in Bezug auf die Verletzung der abgabenrechtlichen…
…einvernommenen Personen nicht hervorgekommen ist, dass der Bf. über das diesbezügliche Zahlungsverhalten seines Mitgeschäftsführers bzw. über dessen (mögliche) Intentionen auch nur ansatzweise informiert war, lässt sich allein schon deshalb ein für ein Finanzvergehen nach der bezogenen Gesetzesstelle erforderlicher (bedingter) Vorsatz des Bf. letztlich nicht mit…
…nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich eine derartige Person einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen…
…oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Während für die Verwirklichung des subjektiven Tatbildes des § 33 Abs. 1 FinStrG bedingter Vorsatz ausreicht, verlangt das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs…
…Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zumindest bedingt vorsätzlich deren Verkürzung bewirkt, also den Vorgang, dass beispielsweise hinsichtlich dieser bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe infolge Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches die Einkommensteuer eben nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (am 30. Juni des Folgejahres nach…
…dass dieser Einzelfall nicht wissentlich oder bedingt vorsätzlich begangen wurde und daher keinen strafrelevanten Vorgang darstellt, sodass auch insoweit die entsprechenden Finanzstrafverfahren beim Erstbeschuldigten und Drittbeschuldigten einzustellen waren. Zum ebenfalls angeschuldeten Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum Oktober 1999 bei der Firma A-GmbH ist festzustellen, dass nicht mit der…
…482.221,-) eine Abgabenverkürzung bewirkt. Beim Zweitbeschuldigten M sei bezüglich der Umsatzsteuervorauszahlungen der Sachverhalt so gelagert, dass er bedingt vorsätzlich die Vorauszahlungen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtete bzw. abgeführt habe. In seiner Beweiswürdigung führt der Erstsenat aus: Der Sachverhalt ergebe sich - im…
…der damalige Steuerberater mit mangelnden Buchhaltungsunterlagen versorgt, weshalb beiden Beschuldigten nicht einmal bedingter Vorsatz vorgeworfen werden könne. Die Beschuldigten begehren daher die "Aufhebung des Erkenntnisses und die Einstellung des Finanzstrafverfahrens" [erkennbar: die Einstellung der gegen sie jeweils geführten Finanzstrafverfahren], in eventu die Aufhebung der bekämpften…
…Verpflichtungen bekannt waren - bei diesen Verkäufen eine unternehmerische Tätigkeit annehmen musste. Wenn er dennoch diese Umsätze nicht in die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen hat, besteht der Verdacht, dass dies zumindest bedingt vorsätzlich geschah und er von der dadurch bewirkten Verkürzung an Umsatzsteuer wusste, dies insbesondere dann…
…eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG machte sich eine derartige Person stattdessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne…