Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0037-S/05
Transportunternehmer, bedingt vorsätzlich Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtend; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0037-S/05vom 16.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael
Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Mag. Gottfried
Warter als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen GG,
vertreten durch die Prodinger & Partner WirtschaftstreuhandgesmbH, wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 18.
November 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Oktober 2005, StrNr.
090/2005/00000-001, nach der am 16. August 2006 in Anwesenheit des
Beschuldigten, seines Verteidigers Paul Seitinger für die Prodinger und
Partner Wirtschaftstreuhandges.m.b.H, des Amtsbeauftragten HR Mag. Bernhard
Berauer, des GG als Vertreter der nebenbeteiligten G-OEG, sowie der
Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten GG wird teilweise Folge gegeben und das im
Übrigen unverändert bleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem
Schuldspruch betreffend Faktum Pkt. 1.), seinem Strafausspruch und dem Ausspruch
über die Kosten insofern abgeändert, als es zu lauten hat:
I.1.
GG ist schuldig, er hat als verantwortlicher Gesellschafter der G-OEG im
Amtsbereich des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vorsätzlich
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, März, Mai, Juni,
Juli, September, Oktober und November 2004 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt € 17.822,99 ( 01/04: € 1,456,09; 03/04: €
1.185,84; 05/04 bis 07/04 und 08/04 bis 11/04: € 12.968,00) nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen,
weswegen
I.2.
über ihn auch unter Beachtung des Erkenntnisses des Spruchsenates in
Pkt.2.) gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe von
€
3.000,00
(in
Worten : Euro dreitausend)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
sechs
Tagen
verhängt werden.
I.3
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit a FinStrG werden dem Beschuldigten
pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 300,00 und die
allfälligen Kosten eines Strafvollzuges, welche mit gesondertem Bescheid
vorgeschrieben werden würden, auferlegt.
I.4
Das beim Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See gegen den Beschuldigten wegen
des Vorwurfes, er habe betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2004 eine
Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG zu verantworten, wird gemäß
§§ 82 Abs. 3
lit. c 1.Alt., 136, 157 FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. Oktober 2005, StrNr
2005/00000-001, wurde GG schuldig gesprochen, er habe als verantwortlicher
Gesellschafter der G-OEG beim Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See
vorsätzlich
1.)unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994
entsprechender Voranmeldungen, nämlich durch deren Nichtabgabe, eine
Verkürzung von (ergänze: Vorauszahlungen an) Umsatzsteuer für die
Zeiträume 01/04 in Höhe von € 1.456,09 , 03/04 in Höhe von
€ 3.398,90 und 05-11/04 in Höhe von € 12.968,00, insgesamt sohin
in Höhe von € 17.822,99 , bewirkt, und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
2.) Kammerumlagen für den
Zeiträume 01-09/04 in Höhe von € 139,75 sowie
Kraftfahrzeugsteuern für den Zeiträume 01-09/04 in Höhe von
€ 6.624,44, insgesamt somit in Höhe von € 6.764,19, nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
(abgeführt).
Er habe hiedurch zu 1.)
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie zu 2.)
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen,
weswegen über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5, § 49 Abs. 2
(iVm. § 21 Abs. 1 und 2) FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von €
7.000,00 verhängt und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall
deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Tagen
verhängt wurde.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 FinStrG wurden GG überdies pauschale Verfahrenskosten in Höhe
von 363,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges
auferlegt.
Die nebenbeteiligte G-OEG wurde
gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG zur Haftung für die über den
Beschuldigten verhängte Geldstrafe herangezogen.
Der
Entscheidung liegen folgende wesentliche Feststellungen des Erstsenates
zugrunde:
Der Beschuldigte ist am 3. Juni
1976 im Bezirk Zell am See geboren, sei österreichischer
Staatsangehöriger und finanzstrafrechtlich unbescholten. Er habe keine
Sorgepflichten und lebe von Unterstützungen aus dem Familienkreis. Der
Beschuldigte sei neben seiner Schwester Gesellschafter der G-OEG, die
zunächst ihren Unternehmenssitz in X in der Steiermark hatte. Bis Ende 2004
sei die OEG auch beim Finanzamt Deutschlandsberg steuerlich erfasst gewesen.
Infolge Verlegung des Unternehmenssitzes nach Y sei im Jänner 2005 die
Aktenabtretung an das Finanzamt Zell am See erfolgt.
GG verfüge über keine
einschlägige kaufmännische oder unternehmerische Ausbildung. In der
Steiermark hätten sich beide Gesellschafter um die buchhalterischen und
abgabenrechtlichen Belange gekümmert. Bis Anfang 2004 seien sie dabei von
einem Steuerberater unterstützt worden, der dann aber infolge
Nichtbezahlung des Honorars seine Tätigkeit einstellte. Etwa zu Beginn des
Jahres 2004 verlegte GG seinen Tätigkeitsbereich und den Unternehmenssitz
nach Y. Da die Schwester in der Steiermark verblieb und sich aus dem Unternehmen
zurückzog, habe GG ab diesem Zeitpunkt die abgabenrechtliche Verantwortung
für die OEG wahrgenommen, wobei er von Herrn B, einem Buchhalter,
unterstützt wurde. Dieser habe ihm die Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) und
die Zahlscheine vorbereitet.
Das Finanzamt Zell am See
stellte allerdings im Zuge von Erhebungen fest, dass seit Dezember 2003 keine
Voranmeldungen mehr abgegeben worden seien. Eine durchgeführte Prüfung
habe ergeben, dass für Jänner und März sowie Mai bis November
2004 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen
entrichtet wurden. Die Umsatzsteuer für die genannten Zeiträume wurde
mit € 17.822,99 bescheidmäßig festgesetzt.
Im eingeleiteten
Finanzstrafverfahren habe sich der Beschuldigte dahingehend verantwortet, dass
er von Ende 2003 bis Anfang 2005 keine Post bzw. keine Kontoauszüge vom
zuständigen Finanzamt erhalten habe. Ab Anfang 2004 hätte er
Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt Zell am See eingereicht, aber keine
Steuernummer daraufgeschrieben. Die UVAs hätte er meistens am späten
Abend in den Postkasten beim Finanzamt Zell am See eingeworfen. Da die OEG Ende
des Jahres 2004 noch mehrere Investitionen getätigt hätte, sei man
davon ausgegangen, dass der Rückstand am Steuerkonto durch Guthaben
(Investitionszuwachsprämie und Vorsteuern) leicht abgedeckt sei.
Tatsächlich seien im Jahr
2004 noch Abgabenerklärungen beim Finanzamt Deutschlandsberg eingereicht
worden, dieses Finanzamt habe noch Abgabenbescheide erlassen und
Buchungsmitteilungen zugesendet. Beim Finanzamt Zell am See seien nur die UVA
für Juli und August 2004 eingegangen, weitere Voranmeldungen seien jedoch
nicht vorhanden.
Durch sein Verhalten habe der
Beschuldigte die aus dem Spruch ersichtlichen Abgaben verkürzt.
In seiner Beweiswürdigung
hielt der Erstsenat fest, dass er der Verantwortung des Beschuldigten, er habe
die UVAs jeweils in den Briefkasten eingeworfen, genauso wenig folgen konnte,
wie seinen Beteuerungen hinsichtlich seiner angeblichen Unwissenheit und
Unerfahrenheit. Tatsächlich habe er in der mündlichen Verhandlung
eingeräumt, schlampig gewesen zu sein und die Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht immer termingerecht abgegeben zu haben. Er habe ferner eingeräumt, ab
Anfang 2004 vom Steuerberater keine Voranmeldungen mehr erhalten zu haben, weil
dieser ja keine Tätigkeit mehr entfaltete. Auffällig sei, dass die
beiden tatsächlich vorhandenen Voranmeldungen am selben Tag abgegeben
wurden und sich durch eine Gutschrift im Ergebnis aufheben. Zur
persönlichen Unwissenheit verwies der Spruchsenat auf die Stellungnahme des
Beschuldigten, in der immerhin von Investitionszuwachsprämie und Vorsteuern
die Rede sei. Die Unwissenheit und Unerfahrenheit wertete der Erstsenat daher
als Schutzbehauptung.
GG habe wissentlich gehandelt,
weil er wusste, dass Vorauszahlungen zu tätigen oder Voranmeldungen
abzugeben wären, dies tatsächlich jedoch nicht getan habe. Ob dies
aufgrund finanzieller Schwierigkeiten oder infolge Arbeitsüberlastung oder
aus anderen Gründen geschehen sei, sei unerheblich.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die
erfolgte Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger innerhalb offener
Frist berufen und dabei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Die Berufung richte sich gegen
die im Punkt 1.) des Erkenntnisses angenommene Schuldform der Wissentlichkeit
und gegen die Höhe der insgesamt verhängten Geldstrafe. Weiters seien
die Milderungsgründe und die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
ausreichend berücksichtigt worden.
Die Ursachen aller
eingetretenen widrigen Umstände seien in der Verlegung des
Transportunternehmens von der Steiermark nach Y gelegen. Diese Verlegung sei zu
Beginn des Jahres 2004 erfolgt und auch der Finanzbehörde gemeldet worden.
In der Steiermark seien die abgabenrechtlichen Belange einem Steuerberater
übertragen worden, in Y engagierte der Beschuldigte einen gewerblichen
Buchhalter, Herrn B, und vermeinte, dass dieser in gleicher Weise wie der
Steuerberater weiterarbeiten werde. Der Beschuldigte sei der Meinung gewesen,
dass alle notwendigen Meldungen an das Finanzamt durch Herrn B vorgenommen
würden. Dazu komme, dass das Finanzamt Zell am See erst nach einem Jahr
eine Steuernummer vergeben habe und der Beschuldigte immer der Meinung gewesen
sei, dass alles in Ordnung ist, weil es keine diesbezügliche Information
des Finanzamtes gegeben habe.
Der Beschuldigte habe es
nicht für gewiss gehalten, dass
eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von über
€ 17.000,00 vorliege.
Der Beschuldigte sei
nämlich im Jahr 2004 erst 28 Jahre alt gewesen und erst seit kurzem als
Mitunternehmer selbstständig geworden, wobei noch dazu die
kaufmännischen und finanziellen Agenden von seiner Schwester wahrgenommen
wurden. Seine Aussagen über seine bisherige Unwissenheit seien glaubhaft
und keinesfalls eine Schutzbehauptung. Er gebe eine gewisse Schlampigkeit und
Unbekümmertheit zu, dies sei als Fahrlässigkeit einzustufen. Es
könne höchstens ein Eventualvorsatz vorliegen, aber keine
Wissentlichkeit.
Es werde die Bestrafung wegen
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG beantragt.
Hinsichtlich der
Strafbemessung werden noch folgende Milderungsgründe geltend gemacht: Das
Geständnis, eine Finanzordnungswidrigkeit begangen zu haben, das
Wohlverhalten seit der Tat, die Auswirkungen der Tat lagen nur in einer
Verschiebung. Weiters seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten sehr bescheiden.
Eine Berufung des
Amtsbeauftragten bzw. der Nebenbeteiligten liegen nicht vor.
Im Zuge der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat am 16.August 2006 wurde der strafrelevante
Sachverhalt ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. Wahrnehmende deren
steuerlichen Interessen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu
legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen. Dieser Offenlegung dienen insbesondere Abgabenerklärungen, wozu
auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Nach § 21 Abs. 1 UStG hat
der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier: der
beschuldigte GG) spätestens am 15.Tag (Fälligkeitstag) des auf den
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu
berechnen ist. Diese Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer
bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen hat eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wird die
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze entrichtet oder ergibt sich im Voranmeldungszeitraum keine
Vorauszahlung, so ist nach einer Verordnung des Bundesministers für
Finanzen die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfallen. Dies gilt
ab dem 1. Jänner 2003 aber nur mehr für jene Unternehmer, deren Umsatz
im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht
überstiegen hat.
Nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgaben von dem § 21 UStG
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist die
Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG dann bewirkt, wenn
die selbst zu berechnende Abgabe nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt
entrichtet wird.
Das Bewirken einer
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlung besteht darin, dass der Täter
die Selbstbemessungsabgabe nicht fristgerecht entrichtet, was er - zur
Erfüllung des Tatbestandes - für gewiss halten muss.
Die Verletzung der
Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung einer vollständigen
Voranmeldung ist ein weiters Tatelement, welches zur Erfüllung des
Tatbestandes vom Täter mit zumindest bedingtem Vorsatz verwirklicht werden
muss.
Gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer (zumindest
bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise
erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu
niedrig festgesetzt wird.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Steuerpflichtiger
vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für
das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.
2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss,
sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung (indem er die falschen Steuererklärungen beim Finanzamt
eingereicht hat) betätigt hat.
Im gegenständlichen Fall
kommt aber eine Bestrafung wegen zumindest versuchter Hinterziehung von
Jahresumsatzsteuer im Sinne der §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG nicht in
Frage, weil die G-OEG steuerlich erfasst gewesen ist und andererseits die
abgabenbehördliche Prüfung, in der die verfahrensgegenständlichen
Unterlassungen des Beschuldigten aufgegriffen wurden, bereits im Februar 2005,
also noch vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist, begonnen hat, also
ein Entschluss zu einer allfälligen Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG noch durch keine der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung betätigt worden ist.
Einer Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, wie Vorauszahlungen an Umsatzsteuer,
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.
Dieser Tatbestand kommt dann
zum Tragen, wenn weder eine vorsätzliche Verkürzung von
Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs. 1 leg. cit. noch eine
Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 leg. cit. in Frage kommt (letzteres
beispielsweise, weil zwar eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung
spätestens am Fälligkeitstag bzw. am fünften Tag nach
Fälligkeit, nicht aber eine wissentliche Nichtentrichtung und / oder eine
vorsätzliche Verletzung zur rechtzeitigen Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen erweislich ist).
Bedingt vorsätzlich
handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob Tatsachen erwiesen sind oder nicht. Bleiben Zweifel bestehen,
dürfen diesbezügliche Tatsachen nicht zum Nachteil des Beschuldigten
als erwiesen angenommen werden.
Aus den
vorliegenden Akten ergibt sich Folgendes:
Die G-OEG wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 4. Oktober 2002 als Offene Erwerbsgesellschaft mit dem
Sitz in X in der Steiermark gegründet. Persönlich haftende
Gesellschafter waren der Beschuldigte und seine Schwester. Beide Gesellschafter
waren laut Firmenbuch selbstständig vertretungsbefugt. Nach dem beim
Finanzamt Deutschlandsberg im November 2002 eingelangten Fragebogen nahm die OEG
ihre Transporttätigkeit mit 1.Jänner 2003 auf. Während des
gesamten Kalenderjahres 2003 wurden für die Gesellschaft
ordnungsgemäß und im wesentlichen rechtzeitig
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und die anfallenden Vorauszahlungen an
das Finanzamt Deutschlandsberg entrichtet. In dieser Zeit war die OEG von einem
Wirtschaftstreuhänder vertreten, der die abgabenrechtlichen Agenden des
Unternehmens wahrnahm. Noch im September 2004 wurden die Abgabenerklärungen
für 2003 beim Finanzamt Deutschlandsberg eingereicht.
Offenbar Anfang 2004 verlegte
das Unternehmen seinen Sitz nach Y im Bereich des Finanzamtes St. Johann Tamsweg
Zell am See. Nach der Aktenlage waren die Lastkraftwagen der OEG bereits vorher
im Raum Pinzgau im Einsatz, es gibt auch Verträge die auf den Standort "Y"
abgeschlossen sind.
Diese Sitzverlegung konnte
selbstredend nichts an der Verpflichtung der OEG zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Entrichtung der errechneten
Umsatzsteuervorauszahlungen ändern, es änderte sich einzig das
örtlich zuständige Finanzamt. Dennoch wurde im Jahr 2004 den aus dem
Umsatzsteuergesetz resultierenden Verpflichtungen nur mehr
unregelmäßig und vereinzelt nachgekommen.
So wäre betreffend den
Voranmeldungszeitraum Jänner 2004 die Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von € 1.456,09 bis zum Ablauf des 15. März 2004 zu
entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt eine Voranmeldung
einzureichen gewesen. Beides ist jedoch nicht erfolgt. Erst im Zuge der
Umsatzsteuerprüfung am 2. Februar2005, also knapp ein Jahr später,
erfolgte eine Festsetzung der Zahllast.
Der gleiche Ablauf ergibt sich
auch für die Voranmeldungszeiträume März, Mai, Juni, Juli,
September, Oktober und November 2004:
Auch für diese Monate
wurden weder rechtzeitig ordnungsgemäße Voranmeldungen eingereicht
noch rechtzeitig Vorauszahlungen geleistet.
Mit anderen Worten, im
Kalenderjahr 2004 wurde den umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen lediglich
für die Monate Februar, April und August nachgekommen; für den Juli
2004 wurde (verspätet) eine Voranmeldung eingereicht, aber nicht
entrichtet.
Auch für Dezember 2004
wurde weder eine Voranmeldung eingereicht noch die Vorauszahlung entrichtet;
doch wurde hinsichtlich dieses Zeitraumes vom Amtsbeauftragten kein Strafantrag
gestellt.
Für den erkennenden Senat
stellt sich daher nach der eingehenden Befragung des Beschuldigten in der
Berufungsverhandlung und den Darlegungen seines Verteidigers die Sachlage wie
folgt dar:
Der Beschuldigte hat bereits in
der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat zu Protokoll gegeben, es sei
richtig, dass er das Unternehmen in
Salzburg geführt habe. Seine Schwester habe sich in der Steiermark mit
anderen Dingen beschäftigt. Damit trifft ihn aber die Verantwortlichkeit.
Er kann sich auch nicht auf seinen (damaligen) Steuerberater berufen, weil er
selbst angibt, dass Ende 2003/Anfang 2004 dieser Steuerberater infolge
Nichtbezahlung seines Honorars seine Tätigkeit eingestellt hat. Dass in dem
Wechsel von einem bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder mit
umfänglicher Betreuung seines Mandanten zu einem Buchhalter (der schon aus
berufsrechtlichen Gründen nur ein eingeschränktes "Service" anbieten
kann) und dem gleichzeitigen Wechsel des Unternehmensstandortes nach Salzburg
eine Ursache für die eingetretenen Fehler zu finden ist, erscheint dem
Senat durchaus nachvollziehbar.
Andererseits hat GG 2004 seinen
Verpflichtungen zeitweise entsprochen, er hat zeitweise - wenn auch
verspätet - UVAs eingereicht und teilweise auch Vorauszahlungen entrichtet.
Er musste also um seine Verpflichtungen Bescheid wissen. Seine Ausführungen
vor dem Erstsenat, dass er sich überhaupt nicht auskenne und auch nicht
wisse, wie das mit der Umsatzsteuer überhaupt funktioniere, waren daher
für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar. In der Berufungsverhandlung
hat sich der Beschuldigte teils ausweichend, teils widersprüchlich
verantwortet. So brachte er wiederholt seine Schwester ins Spiel, um dann wieder
einzuräumen, dass im allein gegenständlichen Jahr 2004 er allein
für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlich war. Die
Ausführungen, dass er nicht einmal das Formular für die
Umsatzsteueranmeldung kenne, musste er nach Vorhalt von eigenhändig
unterschriebenen UVA abschwächen bzw. zurücknehmen.
Nach Einschätzung des
Berufungssenates war dem Beschuldigten die grundsätzliche Verpflichtung zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
durchaus bekannt. Er hat aber aufgrund seiner Unbekümmertheit und seiner
Arbeitsüberlastung der Erfüllung der ihm bekannten abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu geringe Bedeutung beigemessen.
Der Verteidiger hat in seinem
Schlussvortrag selbst eingeräumt, dass Eventualvorsatz vorliege und eine
Bestrafung wegen begangener Finanzordnungswidrigkeiten deshalb zu akzeptieren
sei. In diese Richtung werde hinsichtlich der Strafbemessung ein Geständnis
abgelegt.
Zu bedenken ist
tatsächlich, dass der Beschuldigte Zimmerer gelernt und sich dann als
LKW-Fahrer betätigt hat. Er war im angelasteten Jahr 2004 erst 28 Jahre alt
und erst kurz selbstständig unternehmerisch tätig. Nach dem
persönlichen Eindruck des Berufungssenates, hat sich der Beschuldigte eher
auf den operativen Bereich des Betriebes konzentriert und liegen seine
unternehmerischen Stärken weniger im kaufmännischen und
organisatorischen Bereich.
Dazu kommt, dass es betreffend
die Aktenabtretung zwischen den Finanzämtern Deutschlandsberg und St.
Johann Tamsweg Zell am See - aus welchen Gründen auch immer - zu zeitlichen
Verzögerungen gekommen ist und daher dem Beschuldigten während des
gesamten Jahres 2004 keine Erinnerungen, Mahnungen etc. hinsichtlich seiner
Versäumnisse zugekommen sind.
In Abwägung dieser
Argumente ist es daher im Zweifel zugunsten des Beschuldigten als
nicht erwiesen anzunehmen, dass der
Beschuldigte mit Wissentlichkeit hinsichtlich der konkreten
Verkürzungszeitpunkte gehandelt hat.
Der Beschuldigte GG war aber
nach den Verfahrensergebnissen der Verantwortliche für die
abgabenrechtlichen Belange der G-OEG. Auch als Jungunternehmer muss ihm ein
Mindestmaß an planerischer und organisatorischer Tätigkeit
zugeschrieben werden. Diese Planung wird sich insbesondere auf die Verwendung
der vorhandenen Geldmittel erstrecken müssen, schon allein um den laufenden
Betrieb aufrechterhalten zu können. Auch wenn er überwiegend im
operativen Unternehmensbereich (im vorliegenden Fall am Steuer eines LkW)
tätig gewesen ist, hat er zwangsläufig sich mit den Geldflüssen
und Zahlungsverpflichtungen seines Unternehmens auseinandergesetzt, um die
erforderlichen Mittel für die Aufrechterhaltung des Betriebes
verfügbar zu halten.
In Anbetracht seines
grundsätzlichen Wissens um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen hat er
daher es zumindest ernsthaft für möglich gehalten, dass entsprechende
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten
angefallen sind, welche zu entrichten gewesen wären. Selbstredend war ihm
aufgrund der erforderlichen Konzeptionierung des Betriebsablaufes und der wenn
auch nur oberflächlichen Überwachung der Geldflüsse bekannt, dass
eben die Zahllasten nicht entrichtet werden würden, wenn er keine
Veranlassung getroffen hat, dass diese zeitgerecht berechnet bzw. zur
Überweisung vorbereitet werden würden.
Insoweit liegt daher nach
Auffassung des Berufungssenates eine bedingt vorsätzliche Vorgangsweise im
Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG vor.
Der Beschuldigte hat es
ernstlich für möglich gehalten, dass die
verfahrensgegenständlichen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet werden und
sich damit abgefunden, weshalb er wegen begangener Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen war.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2004 hat der Beschuldigte nach der Aktenlage am 24.
September 2004 eine Voranmeldung mit einem ausgewiesenen Überschuss von
€ 6.789,65 eingereicht. Das vom Finanzamt wegen des Vorwurfes, er habe
betreffend diesen Zeitraum eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen
gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, eingeleitete Verfahren wird daher
gemäß
§§ 82 Abs. 3 lit. c, 136 und 157 eingestellt.
Zur Strafbemessung ist
anzuführen:
Nach § 23 Abs. 1 FinStrG
ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Nach Abs. 2 und 3 dieser
Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab
dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des GG in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs. 2 FinStrG nur teilweise
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Verkürzungen in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Abgabenhinterziehungen werden
gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet, wobei
gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG für die Geldstrafe die
strafrelevanten Wertbeträge zusammenzurechnen sind.
Die Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 FinStrG wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung mit einer Geldstrafe
geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages
beträgt.
Der Erstsenat sah hinsichtlich
des Umsatzsteuervergehens eine Abgabenhinterziehung als erwiesen an und ging
demnach von einer Strafdrohung vom doppelten Verkürzungsbetrag ( = 2 x
€ 17.822,99 ) aus.
Hinsichtlich des zweiten
Faktums (Kammerumlage und Kraftfahrzeugsteuer) erkannte der Spruchsenat eine
Finanzordnungswidrigkeit, der strafbestimmende Wertbetrag betrug
diesbezüglich € 6.764,19, die Strafdrohung demnach die Hälfte.
Der Berufungssenat hatte nun
von einer verminderten Strafdrohung auszugehen und auf sämtliche
verbleibenden Verfehlungen die (weitaus niedrigere) Strafdrohung des § 49
Abs. 2 FinStrG anzuwenden. Der Strafrahmen beträgt daher im
gegenständlichen Fall € 12.293,00 (= jeweils die Hälfte von
17.822,99 und 6.764,19).
Hielten sich die Milderungs-
und Erschwerungsgründe die Waage und wäre von durchschnittlichen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten
auszugehen, so wäre nach der Spruchpraxis von einer Geldstrafe von gerundet
€ 6.500,00 auszugehen.
Als mildernd sind aber zu
berücksichtigen die erfolgte Schadensgutmachung und die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie die offenkundige
Arbeitsüberlastung des Beschuldigten. Dazu kommt weiters die vom
Beschuldigten eindringlich geschilderte schlechte Finanzlage. Als erschwerend
war hingegen die Mehrzahl der Verfehlungen zu beachten.
Infolge des deutlichen
Überwiegens der mildernden Aspekte konnte bei sachgemäßem
Abwägen aller Argumente die Geldstrafe auf unter die Hälfte des
Richtwertes, nämlich auf die verhängten € 3.000,00 herabgesetzt
werden. Dies entspricht einem Prozentsatz von lediglich 17,9 des neuen
Strafrahmens.
Gleiches gilt
grundsätzlich für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber
die schlechte finanzielle Situation außer Ansatz zu lassen ist, da ja laut
Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Andererseits war unter
Beachtung des Verböserungsverbotes von der ursprünglichen
Argumentation des Erstsenates auszugehen ist, sodass die Ersatzfreiheitsstrafe
ebenfalls angemessen zu reduzieren war.
Die Verfahrenskosten
gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein
Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, jedoch
maximal € 363,00 festzusetzen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Salzburg,
16. August 2006
Der
Vorsitzende:
Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-S/05
- Stammnummer
- 39061
- Gültig
- 16.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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