…die "implizit zu unterstellenden Feststellungen der Behörde, die [Primärschuldnerin] sei zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten in der Lage gewesen, die vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten zu bedienen", sei "schlichtweg aktenwidrig". Dies gelte für alle Abgaben mit Fälligkeit im Zeitraum 2007-2009. Aus der Bilanz zum 31.12.2008 ergäbe…
…vom 16. Juli 2014 zum Haftungsvorhalt bei der belangten Behörde eingelangt ist. Tatsache ist, dass das Finanzamt in der Folge untätig blieb. Soferne die belangte Behörde zur Begründung für die lange verstrichene Zeit anführt, dass die Stellungnahme der anderen Geschäftsführer abgewartet worden sei, bzw. überwacht…
…zu tragen und aus dieser Beurteilung der Rechtslage, zumal auch hinsichtlich des Elementes der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit, resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten. Daher wurde der Obliegenheit, angesichts lange verstrichener Zeit resultierende Unbilligkeiten hintanzuhalten, in der Folge auch in zahlreichen Entscheidungen des…
…15/0067). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159; VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066) ist allerdings dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen.
Dazu ist festzustellen, dass der Bf. bereits am D-7 aus der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschieden ist, der an ihn gerichtete Haftungsbescheid jedoch erst am 24.02.2021 erging. Die ungewöhnlich späte Heranziehung zur Haftung der in den Jahren 2010-2011 fälligen Abgaben nach rund…
…aufgezeigt hat, aus denen seine Haftungsinanspruchnahme unbillig erschiene. Allerdings ist ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Umstand, den…
…November 2005 gegenüber dem Sachbearbeiter dieser Berufungsentscheidung, dass er sich an dieses Gespräch nicht mehr erinnern könne, was im Hinblick auf die inzwischen lange verstrichene Zeit glaubhaft erscheint. Nachdem der tatsächliche genaue Gesprächsinhalt nicht mehr feststellbar ist, kann die Beurteilung nur anhand der vorliegenden Unterlagen…
…Ermittlungsergebnisse fehlten und im Rahmen des Ermessens die Leistungsfähigkeit, der Grad eines etwaigen Verschuldens und die lange verstrichene Zeit zu berücksichtigen seien. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten sowie den oben angeführten Aktenteilen, dem Parteienvorbringen in der mündlichen Verhandlung…
…in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen und aus der Sicht des bundesfinanzgerichtes unbedenklichen Ausführungen zu verweisen. Im Übrigen scheint der Bf. beim Vorbringen "lange verstrichene Zeit" zu übersehen, dass die Haftung eine Einhebungsmaßnahme ist und die haftungsgegenständliche Abgaben bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung durch den UFS (10…
…welchem Umstand entscheidende Bedeutung zukomme. Im Hinblick auch auf die lange verstrichene Zeit (seit Vertragsabschluss November 2008) könne unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die Bf von sich aus weder eine Gebührenanzeige noch eine Gebührenentrichtung vorgenommen hätte. Die Bf beantragte daraufhin ohne weitere Begründung die Vorlage…
…der Grade des Verschuldens, ein Mitverschulden der Abgabenbehörde an der Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgabenschuld, Unbilligkeit angesichts langer verstrichener Zeit oder wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung (Geringfügigkeit des haftungsgegenständlichen Betrages, Einbringlichkeit beim Haftungspflichtigen…
…Ro 2014/16/0066). Auch wenn zwischen dem Zeitpunkt der endgültigen Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben und der Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers nur wenige Monate liegen, ist auf die lange verstrichene Zeit zwischen der Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten und der Haftungsinanspruchnahme zur Hintanhaltung von Unbilligkeiten bei der…
…2003 | 98,93 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2004 | 385,93 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 2005 | 430,07 | | | 10.437,39 Für diese Abgaben seien aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen - angesichts der lange verstrichenen Zeit nach der Insolvenzaufhebung - keine Haftungsinanspruchnahmen erfolgt…
…in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen und aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes unbedenklichen Ausführungen zu verweisen. Im Übrigen scheint die Bf. beim Vorbringen "lange verstrichene Zeit" zu übersehen, dass die Haftung eine Einhebungsmaßnahme ist und die haftungsgegenständliche Abgabe bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung durch den UFS (10…
…3.2010, 2009/16/0104). So darf beispielsweise bei der Ermessensübung lange verstrichene Zeit (wenn etwa die Erlassung des Haftungsbescheides gerade noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt) zwecks Vermeidung einer Unbilligkeit nicht ohne weiteres außer Acht gelassen werden (VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159). In…
…3.2010, 2009/16/0104). So darf beispielsweise bei der Ermessensübung lange verstrichene Zeit (wenn etwa die Erlassung des Haftungsbescheides gerade noch innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt) zwecks Vermeidung einer Unbilligkeit nicht ohne weiteres außer Acht gelassen werden (VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159). In…
…Liquiditätsstatus per 31. Juli 2007 vorgelegt wurde, vor, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine liquiden Mittel vorhanden gewesen seien. Weitere Unterlagen wären gemäß dem Schreiben vom 20. Oktober 2009 auf Grund der lange verstrichenen Zeit nicht mehr vorhanden, jedoch verwies der Bw. darauf, dass die…
…nicht dargelegt wird, da die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können. Wenn im Rahmen der gegenständlichen Berufung die Unbilligkeit der Haftungsinanspruchnahme angesichts lange verstrichene Zeiteingewendet wird, so ist der Bw. damit nicht im…
…Ro 2014/16/0066). Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Zeitpunkt der endgültigen Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben und der Haftungsinanspruchnahme des BF über zwei Jahre, hinzu kommt die lange verstrichene Zeit zwischen der Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten und der Haftungsinanspruchnahme. Zur Hintanhaltung von Unbilligkeiten bei…
…gingen auch die Ausführungen des Bf ins Leere, dass es im Verschulden der Abgabenbehörde läge, wenn sie die weiteren Gesamtschuldner nicht feststellen und den Abgabenanspruch bei diesen nicht geltend machen könnte. Zum lange verstrichenen Zeitraum wurde ausgeführt, dass im Abgabenverfahren der Primärschuldner diverse Eingaben erstatten…