Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101199/2021
Geschäftsführerhaftung, Verjährungseinwand, Ablauf der Belegaufbewahrungspflicht vorgebracht, Verweis auf Abrechnungsbescheid, lange verstrichene Zeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101199/2021vom 01.06.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dazu ist festzustellen, dass der Bf. bereits am D-7 aus der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschieden ist, der an ihn gerichtete Haftungsbescheid jedoch erst am 24.02.2021 erging. Die ungewöhnlich späte Heranziehung zur Haftung der in den Jahren 2010-2011 fälligen Abgaben nach rund 10 Jahren, wobei im gegenständlichen Fall mangels Kenntnis des Bf. auf das in den Jahren 2017/2018 anhängige Insolvenzverfahren nicht Bedacht zu nehmen war, war daher im Rahmen des Ermessens insofern zu berücksichtigen, als der Bf. lediglich im Ausmaß von 50% der aushaftenden haftungsgegenständlichen Abgaben herangezogen wird.
7. Ergebnis
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die im Spruch genannten Abgabenschuldigkeiten der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 20.603,34 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 1. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101199/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101199.2021
- Stammnummer
- 137410
- Gültig
- 01.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF