…gesamte Wegzeit (vom Verlassen der Wohnung bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte und umgekehrt) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung des Kfz in Relation gesetzt werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine gegenüber der Fahrzeit mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit…
…er erklärte, dass er für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützen könne, weil sich dadurch unzumutbar lange Wegzeiten ergeben würden. Die kürzeste Wegstrecke wurde mit 70 km (offenkundig Hin- und Rückweg zusammen) angegeben. In der (abweislichen) Berufungsvorentscheidung vom 11. November…
…gesamte Wegzeit (vom Verlassen der Wohnung bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte und umgekehrt) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung des Kfz in Relation gesetzt werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine gegenüber der Fahrzeit mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit…
…Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als dreimal so lange sei als die Fahrzeit mit dem Kraftfahrzeug (Kfz). Daraus sei abzuleiten, dass bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als 25 km, die gesamte Wegzeit bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung des…
…U-Bahn) gleichzustellen. Die Argumentation der Behörde ist daher uE denkunmöglich. Gemäß VwGH 31.10.2000, 95/15/0196 sind auch lange Wegzeiten in die Berechnung mit einzubeziehen, also muss dies wohl auch für die Fahrt von einer Katastralgemeinde in den Hauptort gelten. Abschließend halten…
…zu unterstellen. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Erwägungen und des ermittelten Sachverhaltes ist die erkennende Behörde zur Überzeugung gelangt, dass der Bw. im streitgegenständlichen Jahr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weder auf Grund tatsächlicher Unmöglichkeit noch wegen langer Wegzeiten unzumutbar gewesen ist. Der Einschreiterin ist zwar zuzustimmen…
…ist die erkennende Behörde im Berufungsfall zur Überzeugung gelangt, dass der Bw. im streitgegenständlichen Jahr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weder auf Grund tatsächlicher Unmöglichkeit noch wegen langer Wegzeiten unzumutbar gewesen ist. Der Einschreiterin ist zwar zuzustimmen, dass ihr Wohnort an das öffentliche Verkehrsnetz nur schlecht…
…unterschiedlich lange Wegzeiten bei Hin- und Rückweg, die Lage der Arbeitsstätte und vieles anderes mehr sein. Hieraus ergibt sich eine gewisse Bandbreite bei der Prüfung der Zumutbarkeit. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen dauerte im gegenständlichen Fall die Zurücklegung des Arbeitsweges (einschließlich Wartezeit) bei einer Kombination von…
…Massenbeförderungsmitteln im Sinne der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG 1988 (und im Sinne von Doralt) für maßgebend und geht bei einer dreimal so langen Wegzeit mit dem Massenbeförderungsmittel als mit dem Kfz - außerhalb der 90-Minuten-Grenze im Nahebereich von 25 km - im Sinne der…
…welches er nach Aufforderung um Ergänzung damit begründete, dass bei einer täglichen Dienstzeit von Montag bis Freitag von 07.45 Uhr bis 13.10 Uhr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei der Heimfahrt eine unzumutbar lange Wegzeit von 2 h 47 min. mit sich brächte…
…Zwar gege es auf der Westbahnstrecke regelmäßig öffentliche Verbindungen vom Wohnort zum Arbeitsplatz, aber abgesehen von der reinen Fahrzeit von über 90 Minuten pro Fahrtrichtung ergebe sich eine unzumutbar lange Wegzeit, wenn man die Wartezeiten einbezieht: Bei Dienstschluss um 15:30 sei ein Zuganschluss für…
…unabhängig davon, ob er "Park and Ride" nützt oder nicht. Vom Bw. wird bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Arbeitsweg auch keine dreimal so lange Wegzeit benötigt als bei Anreise mit dem Pkw. In keinem Fall wird die 90-Minuten-Grenze bzw. die 3-Stunden…
…Arbeitsstätte, Arbeitszeiten im Schichtdienst und die tatsächliche zeitliche Lage des Werkverkehrs laut Fahrplan der ÖBB) kein Pendlerpauschale zu. Die in Ihrem Antwortschreiben vom 22.04.2024 angeführte bzw. behauptete teilweise Unmöglichkeit der Benutzung des Werkverkehrs bzw. unzumutbar lange Wegzeit begründet keinen Anspruch auf ein Pendlerpauschale…
…gesamte Wegzeit (vom Verlassen der Wohnung bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte und umgekehrt) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung des Kfz in Relation gesetzt werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine gegenüber der Fahrzeit mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit…
…gesamte Wegzeit (vom Verlassen der Wohnung bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte und umgekehrt) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung des Kfz in Relation gesetzt werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine gegenüber der Fahrzeit mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit…
…gesamte Wegzeit (vom Verlassen der Wohnung bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte und umgekehrt) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung des Kfz in Relation gesetzt werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine gegenüber der Fahrzeit mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit…
…gesamte Wegzeit (vom Verlassen der Wohnung bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte und umgekehrt) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung des Kfz in Relation gesetzt werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine gegenüber der Fahrzeit mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit…
…gesamte Wegzeit (vom Verlassen der Wohnung bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte und umgekehrt) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung des Kfz in Relation gesetzt werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine gegenüber der Fahrzeit mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit…
…Rechtsfrage, ob der Zumutbarkeitsbegriff des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG außer der langen Wegzeit auch noch andere Unzumutbarkeitsmerkmale umfasst, bisher weitgehend noch ungeklärte. Der Normzweck und die methodisch anzuwendende typisierende Betrachtungsweise erfordern ein Abstellen auf einen objektiven Maßstab, der vom Steuerpflichtigen nachzuweisen ist. Wenn…
…eigenen Kfz braucht der Berufungsführer ca. 20 Minuten von zuhause zur Arbeit bzw. retour. Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass jedenfalls Unzumutbarkeit wegen zu langer Wegzeit vorliegt. Hinzu kommt ferner, dass Herr YZ am Arbeitsort regelmäßig auswärtige Termine wahrnehmen muss, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht…