…der Rechtssicherheit zu. Trotz dieses Vorranges des Prinzips der Rechtsrichtigkeit werden Aufhebungen vor allem dann zu unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat, etwa weil Fehler sich inner- oder überperiodisch im Wesentlichen ausgleichen (vgl…
…€ 4.123,83 anfallen. Bei der Veranlagung laut Ansuchen des Bw. ergäbe sich ein Betrag von € 708,09. Die Mehrbelastung von insgesamt € 3.418,74 sei keine geringfügige Rechtswidrigkeit, welche eine Ablehnung der Aufhebung nach § 299 BAO rechtfertige. Das Finanzamt habe sich…
… 299, Tz 14). Da, wie vom Finanzamt in den angefochtenen Aufhebungsbescheiden unter Bezugnahme auf den Betriebsprüfungsbericht vom 5. November 2008 zutreffend festgestellt, es sich um keine geringfügige Rechtswidrigkeit handelt, erweisen sich diese als rechtmäßig. Umstände, die die Ermessensübung als rechtswidrig erscheinen ließen, werden weder vom…
…der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu. Die Verfügung der Aussetzung der Einhebung von Abgaben, die nicht berufungsabhängig sind, stellt keine geringfügige Rechtswidrigkeit dar, daher sprachen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Zweckmäßigkeitsgründe jedenfalls für die Aufhebung des Bescheides. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 27…
…das Ermessen richtig geübt. Im Streitfall liegt keine geringfügige Rechtswidrigkeit vor. Ein schutzwürdiges Interesse des Berufungswerbers am Rechtsbestand des mit einer keineswegs geringfügigen Rechtswidrigkeit belasteten Erstbescheides ist nicht zu ersehen. Im Übrigen hat das Finanzamt das ihm eingeräumte Ermessen gesetzmäßig ausgeübt, weil das öffentliche Interesse…
…nicht möglich. Da der Einkommensteuerbescheid vom 5. Juni 2002 mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet war, erfolgte dessen Aufhebung zu Recht. Das Finanzamt hat aber auch das Ermessen richtig geübt. Im Streitfall liegt keine geringfügige Rechtswidrigkeit vor. Die Nichtgewährung des Verlustvortrages führt nämlich zu einer erheblichen…
…die Ausdehnung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre gesetzlich kein Raum. Im vorliegenden Fall gelangt daher die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Das Recht die Abzugssteuer festzusetzen, ist daher für die Jahre bis inklusive 2010 erloschen. Im gegenständlichen Fall liegt keine geringfügige Rechtswidrigkeit vor. …" Im angefochtenen…
…Rechtsbestand der mit keineswegs geringfügigen Rechtswidrigkeiten belasteten zu berichtenden Umsatzsteuerbescheide vom 2010 und 2011 vom 7. September 2011 und 3. September 2013 ist nicht zu ersehen, zumal die Erklärungen im elektronischem Weg eingereicht wurden und bis zum Überprüfungszeitpunkt durch das Finanzamt keine Prüfungshinweise ergangen sind…
…musste die Abgabenbehörde erster Instanz von einer langen Verfahrensdauer ausgehen. Die Verfügung der Aussetzung der Einhebung von Abgaben, die nicht berufungsabhängig sind, stellt daher keine geringfügige Rechtswidrigkeit dar. Hinzu kommt, dass dem Bw. in weiterer Folge Aussetzungszinsen für die Aussetzung der Einhebung von Abgaben vorgeschrieben…
…Rechtsbeständigkeit) zu. Trotz dieses Vorranges des Prinzips der Rechtsrichtigkeit werden Aufhebungen vor allem dann zu unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat, etwa weil Fehler sich inner- oder überperiodisch im Wesentlichen ausgleichen (vgl. Ritz…
…2007 und in der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2007 ein Jahresverlust in Höhe von 1.572,90 € ausgewiesen wird. Da es sich im gegenständlichen Fall somit um keine bloß geringfügige Rechtswidrigkeit handelt, sind der Umsatzsteuer- und der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 23…
…von über 800,00 € zu Unrecht gewährter Vorsteuerabzug stellt jedoch keine bloß geringfügige Rechtswidrigkeit dar. Anders als bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens und anders als von Ritz, BAO4, § 299 Tz 57, vertreten kann bei Bescheidaufhebungen nach § 299 BAO kein Missverhältnis zwischen dem Aufhebungsgrund (bzw…
…September 2003 ersatzlos aufzuheben, da für September 2003 jedenfalls keine Festsetzung von Umsatzsteuer aus einer Fahrzeugeinzelbesteuerung erfolgen hätte dürfen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt darin keine nur geringfügige Rechtswidrigkeit oder Auswirkung. Eine Auseinandersetzung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen kann insofern dahingestellt bleiben, da bereits aus diesem…
…der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu. Eine Aufhebung wird jedoch nur dann zu unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat. Der Verwaltungsgerichtshof (siehe etwa VwGH vom 26.11.2002, 98/15/0204 oder mwN…
…der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu. Eine Aufhebung wird jedoch nur dann zu unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat. Der Verwaltungsgerichtshof (siehe etwa VwGH vom 26.11.2002, 98/15/0204 oder mwN…
…Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände. Eine Aufhebung wird idR dann zu unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat (Ritz/Koran, BAO8 § 299 BAO Rz 55 mwN zB VwGH 05.06.2003…
…Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu. Eine Aufhebung wird jedoch nur dann zu unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat (vgl. Ritz, BAO-HB, 250…
…Eine Aufhebung wird jedoch nur dann zu unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 299 BAO zu der in der vor dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz gültigen Fassung kommt für…
…weil nur die Feststellung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit seine Aufhebung rechtfertigt (vgl. VwGH 10.5.1988, 85/14/0034: Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 299 BAO - gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen - gehört eine nicht bloß geringfügige Rechtswidrigkeit). Zu prüfen ist daher…
…vor jenem der Rechtsbeständigkeit. Eine Aufhebung wird dann zu unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat. Diesbezüglich ist in concreto die Frage, was als Bemessungsgrundlage für die GrESt herangezogen wird, nicht bloß von untergeordneter…