Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101599/2026
Keine Aufhebung des Bescheides nach § 299 Abs 1 BAO im Ermessen aufgrund bloß geringfügiger Rechtswidrigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101599/2026vom 19.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Ungarn, über die Beschwerde vom 20. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Februar 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2024 keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Er hatte ganzjährige Bezüge von der Pensionsversicherungsanstalt und war fallweise für Dienstgeber in Österreich tätig. Insgesamt hatte er in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von 5.952,28 €.
Am 29. Oktober 2025 versandte die belangte Behörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer, womit dieser informiert wurde, dass bei ihm ein Pflichtveranlagungsgrund vorliege und er verpflichtet sei, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Bis zum Ende der gesetzten Frist langte keine Erklärung ein.
Am 16. Jänner 2026 wurde der Einkommensteuerbescheid 2024 von Amts wegen im Schätzungsweg abgefertigt. Die Veranlagung ergab eine Gutschrift von 39,00 €.
Am 20. Jänner 2026 langte ein Formular L1, zusammen mit einer Beilage L1i und E9 ein. Bescheinigt wurden ausländische Einkünfte iHv 20.000,00 HUF, das seien 46,34 €. Der Beschwerdeführer beantragte das Pendlerpauschale iHv 1.476,00 € und den Pendlereuro iHv 39,00 €, sowie dass er gemäß § 1 Abs 4 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird.
Dies wurde vom Finanzamt als Antrag gemäß § 299 Abs 1 BAO gewertet, der am 3. Februar 2026 von diesem abgewiesen wurde. Begründend wurde angeführt, dass die begehrten Änderungen keine steuerlichen Auswirkungen hätten und daher eine Bescheidänderung gemäß § 299 BAO nicht möglich sei.
Am 20. Februar 2026 langte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 3. Februar 2026 unter nochmaliger Vorlage der L1-Erklärung ein.
Am 3. März 2026 wurde diese mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde wiederum ausgeführt, dass eine Bescheidänderung gemäß § 299 BAO nur dann möglich sei, wenn sich der Spruch ändere. Da die beantragten Änderungen keine Auswirkung auf den Spruch haben, war die Abweisung des Antrags richtig.
Am 16. März 2026 langte der Vorlageantrag ein, mit der der Beschwerdeführer "trotz keiner steuerlichen Auswirkung" eine "Berichtigung" beantragte.
Die Beschwerde wurde am 16. April 2026 dem Bundefinanzgericht mit dem Antrag auf Abweisung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde aufgrund § 272 Abs 2 BAO durch den Einzelrichter erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Einkommensteuerbescheid 2024 vom 16. Jänner 2026 wurde ein Einkommen von 5.820,28 € und eine Einkommensteuer von -39,00 € festgestellt.
Am 20. Jänner 2026 brachte der Beschwerdeführer ein Formular L1, zusammen mit einer Beilage L1i und E9 bei der belangten Behörde ein. Bescheinigt wurden ausländische Einkünfte iHv 20.000,00 HUF, das sind 46,34 €. Beantragt wurde das Pendlerpauschale iHv 1.476,00 € und der Pendlereuro iHv 39,00 €. Es wurde der Antrag gestellt, gemäß § 1 Abs 4 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)
Der Beschwerdeführer legte am 20. Jänner 2026 Erklärungen mit dem impliziten Antrag vor, die bislang unberücksichtigten ausländischen Einkünfte, das Pendlerpauschale und der Pendlereuro in die Veranlagung einzubeziehen.
Diese Änderungen hätten grundsätzlich einen im Spruch anders lautenden Bescheid zur Folge haben können. Die Erklärungen sind insofern jedenfalls als Anbringen zu qualifizieren.
Der Behörde ist nicht zu widersprechen, wenn sie im Zweifel diese Erklärungen aufgrund einer fehlenden Begründung als Antrag gemäß § 299 Abs 1 BAO wertet, zumal der Beschwerdeführer keine Einschränkung seiner Rechtsverteidigung erfährt.
Gemäß § 299 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (zB VwGH 07.04.2020, Ra 2017/13/0009).
Der Antrag ist abzuweisen, wenn der antragsgegenständliche Bescheid nicht inhaltlich rechtswidrig ist (Ritz/Koran, BAO8 § 299 BAO Rz 33).
Die Aufhebung nach § 299 Abs 1 liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände. Eine Aufhebung wird idR dann zu unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat (Ritz/Koran, BAO8 § 299 BAO Rz 55 mwN zB VwGH 05.06.2003, 2001/15/0133).
Gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988 ist bei einem Einkommen von 5.820,28 € laut Einkommensteuerbescheid 2024 vom 16. Jänner 2026 ein Einkommensteuertarif 0% vorgesehen. Durch die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro hätte sich trotz Einbeziehung der geringfügigen ausländischen Einkünfte ein noch niedrigeres Einkommen ergeben, was hinsichtlich des anzuwendenden Einkommensteuertarifs zu keinen Änderungen geführt hätte.
Dem Beschwerdeführer wurden bisher lediglich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 38,64 € gemäß § 33 Abs 8 EStG 1988, gerundet gemäß § 39 Abs 3 EStG 1988 mit 39,00 €, erstattet, was sich durch die beantragten Änderungen ebenfalls nicht verändert hätte.
Dass das Einkommen durch das Anbringen des Beschwerdeführers geringer gewesen wäre, ist im Rahmen des Ermessens als bloß geringfügige Rechtswidrigkeit des Bescheides anzusehen, die im Sinne der Verwaltungsökonomie zu keiner Aufhebung des Bescheides führt, zumal für den erkennenden Richter die Bedeutung einer Aufhebung für den Beschwerdeführer aufgrund der gleichbleibenden Gutschrift nicht ersichtlich ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision (Spruchpunkt II.)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe 3.). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am 19. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101599/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101599.2026
- Stammnummer
- 152009
- Gültig
- 19.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF