Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1219-L/04
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides kann sich auch aus Änderungen der Judikatur ergeben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1219-L/04vom 14.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FG, Z, vom 20. Juli 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. Juni 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß
§ 299
BAO entschieden:
Der Berufung
wird betreffend die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 15. Mai
2003 Folge gegeben.
Der
angefochtene Abweisungsbescheid vom 17. Juni 2004 wird insoweit
abgeändert und spricht aus, dass in Entsprechung des Aufhebungsantrages vom
23. April 2004 der Grunderwerbsteuerbescheid vom 15. Mai 2003
gemäß
§ 299 Abs. 1 iVm. § 302 Abs. 2
lit. c BAO aufgehoben wird, weil sich der Spruch des Bescheides als nicht
richtig erwiesen hat.
Hingegen wird
betreffend die Aufhebung der beiden Schenkungssteuerbescheide vom 15. Mai
2003 die Berufung als unbegründet abgewiesen und bleibt insoweit der
angefochtene Bescheid unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 24. April 2003 haben die Ehegatten FuRG ihre
Landwirtschaft dem Sohn FG übergeben.
Diesen Rechtsvorgang hat das Finanzamt entsprechend der
damals gängigen Verwaltungspraxis als gemischte Schenkung (Gegenleistung
kleiner als der dreifache Einheitswert des gesamten übergebenen
Vermögens) qualifiziert und dem Übernehmer dementsprechend mit
Bescheiden vom 15. Mai 2003 a) für den entgeltlichen Teil
Grunderwerbsteuer, =GrESt von der Gegenleistung in Höhe von
1.758,39 € und b) für den unentgeltlichen Teil zwei mal
Schenkungssteuer, =SchSt für den Erwerb des sonstigen bebauten
Grundstückes (eine Hälfte von jedem Elternteil) in Höhe von
jeweils 1.061,95 € vorgeschrieben. Die Schenkung des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes war gemäß
§ 15a ErbStG
steuerfrei.
Folgende, den Steuerbescheiden zugrunde liegenden Werte
stehen außer Streit: Einheitswert für das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen: 25.726,-- €, Einheitswert
für ein sonstiges bebautes Grundstück (übersteigender
Wohnungswert nach § 33 BewG): 24.491,-- €,
Gegenleistung bestehend aus Übergabspreis und Ausgedinge:
87.919,50 €.
Zur Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses zwischen
land- und forstwirtschaftlichen und sonstigen Grundstücken nach
Verkehrswerten hat das Finanzamt den Einheitswert der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke verdoppelt.
Am 23. April 2004 hat der Übernehmer und
nunmehrige Berufungswerber (=Bw) sodann einen Antrag auf Aufhebung der
ergangenen Steuerbescheide gestellt, weil aufgrund der zwischenzeitig
geänderten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Erkenntnis vom
4. Dezember 2003, 2002/16/0246 - die Grunderwerbsteuer nach dem Wert des
Grundstückes zu ermitteln gewesen wäre.
Diesen Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid vom
17. Juni 2004 mit der Begründung abgewiesen, eine Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO setze die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des
aufzuhebenden Bescheides voraus. Änderungen der Rechtsprechung dürften
nur berücksichtigt werden, wenn nicht § 117 BAO entgegenstehe.
Nicht zuletzt seien Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erst dann
relevant, wenn sie veröffentlicht seien.
Dagegen hat der Bw rechtzeitig die gegenständliche
Berufung erhoben und ausgeführt: Die Rechtswidrigkeit der Bescheide
sei unter Berücksichtigung des VwGH-Erkenntnisses jedenfalls und
offenkundig gegeben. Der Hinweis des Finanzamtes auf § 117 BAO sei
nicht angebracht, weil sich für den Bw keine Verschlechterung, sondern eine
Verbesserung gegenüber der bisher geübten Verwaltungspraxis
ergäbe. Das maßgebliche VwGH-Erkenntnis sei am 22. Jänner
2004 veröffentlicht worden und sei die neue Rechtsauffassung auch in der
Bemessungsanleitung des BMfF vom 12. Februar 2004 umgesetzt worden, sodass
im Hinblick auf die Ermessensübung die Absicht des Gesetzgebers, die
Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften ohne jede
Beschränkung zu erleichtern, auf jeden Fall zu berücksichtigen gewesen
wäre.
Das Finanzamt hat die Berufung am 14. Dezember 2004
dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO in der
anzuwendenden Fassung des AbgÄG 2003, BGBl I 2003/124, gültig ab
20. Dezember 2003, kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag
der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist. Im Sinne des § 302 BAO sind Aufhebungen zulässig,
wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des
Bescheides eingebracht ist.
Eine Aufhebung kann somit ausschließlich wegen
Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes erfolgen.
§ 299 BAO gilt
aber auch für dynamische, also erst später erweisliche Unrichtigkeiten
(siehe Ritz, Kommentar zur BAO, § 299 Tz 10). Eine
Rechtswidrigkeit kann sich demgemäß auch aus Änderungen der
Judikatur, zB des VwGH, ergeben. Für die Frage, ob ein Bescheid sich als
nicht richtig erweist, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der Aufhebung maßgebend.
Es ist unstrittig, dass sich durch das Grundsatzerkenntnis
des VwGH vom 4. Dezember 2003, 2002/16/0246, die Rechtsanwendung bei
landwirtschaftlichen Übergaben teilweise, vor allem in Bezug auf die GrESt,
geändert hat.
Liegt nämlich eine ortsübliche Gegenleistung vor,
ist die GrESt nunmehr gemäß
§ 4 Abs. 2 Z2 GrEStG vom
Wert (einfachen Einheitswert) der land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücke zu berechnen. Nur für sonstige Grundstücke, welche
anlässlich der Übergabe außerdem übertragen werden, ist die
GrESt wie bisher von der Gegenleistung zu berechnen.
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L u F
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üWW
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Summe
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einfacher EW
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25.726,-- €
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24.491,-- €
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Verkehrswert
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51.452,-- € (2-facher EW)
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24.491,-- €
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75.943,-- €
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Gegenleistung
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59.566,18 €
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28.353,32 €
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87.919,50 €
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dreifacher EW
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77.178,-- €
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73.473,-- €
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Im gegenständlichen Fall ist der Wert der anteiligen,
auf die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke entfallenden
Gegenleistung in Höhe von 59.566,17 € ausreichend, dass in
Anbetracht der Zusammensetzung der Gegenleistung aus Übergabspreis von
50.000,-- €, Wohnungsrecht, Pflege und Betreuung sowie Beistellung
eines Begräbnisses, von einer ortsüblichen Gegenleistung ausgegangen
werden kann.
Unter Bedachtnahme auf die geänderte Judikatur des
VwGH erweist sich daher der gegenständliche GrESt-Bescheid vom
15. März 2003 im Zeitpunkt des Aufhebungsantrages insofern als nicht
richtig, als von einer ortsüblichen Gegenleistung ausgegangen werden kann
und daher die GrESt nicht mehr von der gesamten Gegenleistung, sondern teilweise
nach § 4 Abs. 2 Z2 GrEStG vom Wert der Grundstücke zu
berechnen gewesen wäre. Der GrESt-Bescheid wäre daher
grundsätzlich einer Aufhebung zugänglich gewesen.
Die Aufhebung nach § 299 BAO liegt allerdings im
Ermessen der Abgabenbehörde. Im Zuge einer Berufungsentscheidung hat die
Abgabenbehörde II. Instanz selbst das Ermessen auszuüben. Nach
§ 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu treffen. Hiezu kann wiederum auf Ritz,
Kommentar zur BAO, § 299 Tz 52 bis 59, verwiesen werden. Die
Aufhebung liegt im Ermessen, unabhängig davon, ob die Aufhebung auf Antrag
oder von amts wegen erfolgt oder ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu
Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkt. Bei der Ermessensübung kommt dem
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Rolle zu.
Überdies hat das Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenem der
Rechtsbeständigkeit. Eine Aufhebung wird dann zu unterlassen sein, wenn die
Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine
wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat.
Diesbezüglich ist in concreto die Frage, was als
Bemessungsgrundlage für die GrESt herangezogen wird, nicht bloß von
untergeordneter Bedeutung für die Erstellung eines GrESt-Bescheides;
vielmehr bedeutet es eine gravierende Abweichung, wenn anstelle des Wertes der
Grundstücke (§ 4 Abs. 2 Z2 GrEStG) die Gegenleistung
(§ 4 Abs. 1 GrEStG) zugrunde gelegt wird. Im
gegenständlichen Fall liegt somit nicht bloß eine geringfügige
Rechtswidrigkeit vor, bei der eine Aufhebung unterbleiben könnte.
Ebensowenig kann davon gesprochen werden, dass die
Rechtswidrigkeit keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat. Immerhin
ergibt sich nach Neuberechnung der GrESt eine im Vergleich zur bisherigen
Steuervorschreibung um rd. 40 % verminderte Steuerbelastung.
Der UFS kommt daher in Ausübung des freien Ermessens
zu dem Ergebnis, dass dem fristgerecht eingebrachten Antrag des Bw auf Aufhebung
des GrESt-Bescheides insbesondere unter Bedachtnahme auf den Vorrang des
Prinzips der Rechtsrichtigkeit stattzugeben ist.
Soweit der Bw auch die Aufhebung der
Schenkungssteuerbescheide begehrt, ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass die
SchSt, welche ausschließlich für die Übergabe des sonstigen
Grundstückes, =übersteigender Wohnungswert, angefallen ist, durch die
geänderte Rechtsprechung keine Änderung erfährt. Eine Aufhebung
der SchSt-Bescheide kommt daher nicht in Betracht.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt die entscheidende
Behörde der Ansicht von Ellinger (Kommentar zur BAO, § 299,
Tz 21), wonach eine Verbindung gemäß
§ 299 Abs. 2
BAO von Aufhebung und neuem Sachbescheid voraussetzt, dass dieselbe
Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. Dies ist
im gegenständlichen Fall, wenn dem Antrag auf Aufhebung erst durch
Berufungsentscheidung entsprochen wird, nicht gegeben. Der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Grunderwerbsteuerbescheid muss daher von der
Abgabenbehörde erster Instanz erlassen werden, zumal andernfalls die
Rechtsmittelmöglichkeit der Partei eingeschränkt wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1219-L/04
- Stammnummer
- 24997
- Gültig
- 14.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF