Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1462-W/04
Zulässigkeit einer Bescheidaufhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1462-W/04vom 27.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HRätin Dr. Anna Maria Radschek und
die weiteren Mitglieder HR Mag. Wolfgang Tiwald, KomzlR KR Oswald Heimhilcher
und Mag. Robert Steier im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec
über die Berufung der Bw., W, vertreten durch PFK+Partner Steuerberatungs-
und Wirtschaftsprüfungs-GmbH, 1070 Wien, Mariahilfer Straße 32,
vom 5. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk, vertreten durch Dr. Bernadette Raffer, vom 23. Oktober 2003
betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der
Berufungsvorentscheidung vom 3. September 2003 über die Berufung gegen die
Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 1999 und 2000 nach der
am 28. Juni 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Kommanditgesellschaft (Bw.) betreibt
eine Apotheke. In den Jahren 1999 und 2000 veräußerten die beiden
Kommanditisten ihre Anteile an die Komplementärin. Die Differenz zwischen
dem jeweiligen Kaufpreis und den zu realisierenden stillen Reserven wurde in der
Bilanz als Firmenwert in Ansatz gebracht und einer Abschreibung für
Abnutzung unter Zugrundelegung einer 15-jährigen Nutzungsdauer
unterworfen.
Den diesbezüglichen Fragenvorhalt des Finanzamtes vom
7.12.2000 beantwortete die Bw. dahingehend, dass ein Konzessionswert nicht in
Ansatz gebracht worden sei, weil die veräußernden Kommanditisten
über einen solchen nicht verfügt hätten. Die Firmenpension der
Konzessionärin, welche im Gesellschaftsvertrag verankert sei, habe
überdies den Kaufpreis wesentlich gemindert, weswegen auch deshalb kein
Konzessionswert in Ansatz zu bringen sei. Das Finanzamt erließ in der
Folge erklärungsgemäße Feststellungsbescheide.
Im Rahmen einer die Jahre 1998 bis 2000 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung gemäß den §§ 147 ff.
BAO wurde unter anderem auch festgestellt, dass der in den Bilanzen als
Firmenwert ausgewiesene Anteil der anlässlich der Veräußerung
von Kommanditanteilen realisierten stillen Reserven, auch den Wert der
Apothekenkonzession enthalte. Da die Apothekenkonzession ein nicht abnutzbares
Anlagegut darstelle, sei deren Wert ermittelt und lediglich von dem nach Abzug
der Apothekenkonzession verbleibenden Firmenwert eine Absetzung für
Abnutzung vorgenommen worden.
Das Finanzamt schloss sich dieser Rechtsansicht an, nahm
die Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1999 und 2000
wieder auf und erließ sämtlichen Feststellungen der
Betriebsprüfung entsprechende Feststellungsbescheide.
In der sowohl gegen die Verfügung der Wiederaufnahme
als auch gegen die Feststellungsbescheide fristgerecht eingebrachten Berufung
brachte die Bw. einerseits vor, die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme
des Verfahrens im Punkt Firmenwertabschreibung/Konzessionswert sei nicht
gegeben. Zudem sei eine Wiederaufnahme in diesem Punkt selbst bei sachlicher
Richtigkeit der nunmehr vertretenen Rechtsansicht nicht zu verfügen, da die
rückwirkende Anwendung nach dem Prüfungszeitraum ergangener, für
die Parteien nachteiliger Judikatur- und Richtlinienänderungen einen
Verstoß gegen § 117 BAO darstelle.
Im Hinblick auf die weit reichenden Auswirkungen der
Prüfungsfeststellung "Konzessionswert" hätte daher im Sinne einer
korrekten Ermessensübung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erfolgen
dürfen. Weder dem Betriebsprüfungsbericht noch den angefochtenen
Bescheiden sei eine Begründung der gegenteiligen Ermessensentscheidung zu
entnehmen.
Bei der Schätzung des nicht abschreibbaren
Konzessionswertes selbst seien die Umstände des Einzelfalles
ungenügend berücksichtigt worden. Weiters sei der Konzessionswert
anhand einer Schätzungsmethode ermittelt worden, gegen den schwerwiegende
rechtliche und wirtschaftliche Bedenken bestünden. Die Wahl der Methode sei
auch nicht begründet worden. Ansatz und Höhe des Konzessionswertes
seien im gegenständlichen Fall sowohl aus grundsätzlichen als auch
fallbezogenen Erwägungen nicht gerechtfertigt. Dadurch seien
Verfahrensvorschriften verletzt worden, weil durch die rückwirkende
Aberkennung der Firmenwertabschreibung der vom Gesetzgeber vorgegebene
Ermessensspielraum wesentlich überschritten worden sei.
Die Bw. beantrage daher u.a. die in den Erklärungen
geltend gemachte Firmenwertabschreibung zur Gänze zu
berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.9.2003 wurde der
Berufung gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften stattgegeben und die Firmenwertabschreibung in der
beantragten Höhe vorgenommen.
Nach Erhalt der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur
Berufung, in welcher die Abweisung der Berufung angeregt wird, wurden mit
Bescheid vom 23.10.2003 die Berufungsvorentscheidungen vom 3.9.2003
gemäß
§ 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
aufgehoben. In der Begründung wird unter Bezugnahme auf mehrere
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs angeführt, dieser habe bereits in
mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die Apothekenkonzession kein
abnutzbares Wirtschaftgut darstelle und daher nicht abgeschrieben werden
dürfe.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Bw. fristgerecht
Berufung eingelegt und die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
begehrt.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In Beantwortung des die fehlende Begründung der
Berufung urgierenden Mängelbehebungsauftrages brachte die Bw. nach
chronologischer Schilderung des Verfahrensablaufes vor, von der Finanzverwaltung
sei kein geradliniger Weg gewählt worden. Zunächst seien die
Steuererklärungen, die unmissverständlich die vollständige
Absetzung der Firmenwertabschreibung ohne Ausscheiden eines Konzessionswertes
aufwiesen, offensichtlich nicht in der erforderlichen Genauigkeit geprüft
worden, da ansonsten die ursprünglichen Steuerbescheide nicht in der
erlassenen Form hätten ergehen dürfen. Nachdem im wiederaufgenommenen
Verfahren anders lautende Bescheide erlassen worden seien, habe das Finanzamt
der dagegen eingebrachten Berufung nahezu vollständig stattgegeben. Das
Finanzamt habe somit in voller Ausschöpfung seines Ermessens eine
Berufungsvorentscheidung erlassen. Die Bw. habe darauf vertrauen dürfen,
dass diese der Rechtsrichtigkeit den Vorrang gebe.
Es ergebe sich schon aus dem Normzeck des § 276 Abs. 1
BAO, dass eine Berufungsvorentscheidung grundsätzlich nur dann zu erlassen
sei, wenn diese der Verwaltungsvereinfachung diene, um die Berufungsinstanz zu
entlasten und hierdurch das Berufungsverfahren beendet werde, insbesondere bei
voller Stattgabe.
Die Berufungsvorentscheidung sei in voller Kenntnis der
Aktenlage, bei voller Kenntnis jenes Wissens, das durch die Betriebsprüfung
gewonnen worden sei, ergangen. Insoweit werde auch auf das Schreiben des
steuerlichen Vertreters der Bw. verwiesen, in welchem dieser erklärt habe,
für den Ansatz eines allfälligen Konzessionswertes bleibe kein Platz.
Dem habe die Behörde offensichtlich im Rahmen der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO Rechnung getragen
und hier das Ermessen in voller Kenntnis der Aktenlage geübt. Entsprechend
der Literatur gebe es nur ein Ermessen.
Dass nunmehr eine Treu und Glauben widersprechende
gegenteilige Ermessensübung von derselben Behörde bei
unveränderter Kenntnis der Aktenlage und bei nicht veränderter
Sachlage und nicht veränderter höchstgerichtlicher Judikatur Platz
greife, widerspreche klar dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der
Ermessensübung. Zusätzlich sei nicht einzusehen, weshalb eine
Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter zum Teilwert zugunsten
eines Konzessionswertes unterbleiben müsse. Das habe die Behörde im
Rahmen der Berufungsvorentscheidung auch entsprechend gewürdigt.
Im Rahmen der Erlassung des Aufhebungsbescheides im Sinne
des § 299 BAO habe die Behörde zwingend die Ermessensbeurteilung
vorzunehmen. Diese habe nach den Kriterien der Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Unter Billigkeit sei laut Ritz, BAO,
§ 20 Tz. 6ff., die "Angemessenheit unter Bezug auf die berechtigten
Interessen der Partei" zu verstehen. Hierbei habe die Billigkeit dem Grundsatz
von Treu und Glauben zu folgen. Weiters sei im Rahmen der Ermessensübung
das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der
Vollziehung zu beachten. Im gegenständlichen Verfahrensablauf sei weder die
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Vollziehung noch die Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu ersehen.
Die Ermessensübungen seien im gegenständlichen
Fall in unterschiedlicher Weise Treu und Glauben klar widersprechend geübt
worden, was für die Bw. vollständig unerklärlich und unerkennbar
sei. Auch bei vollkommen unveränderter "Aktenjudikatur" und Kenntnislage
seien von ein und derselben Behörde vollständig unterschiedliche
Bescheide ergangen.
In der am 28. Juni 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass ein
Vertrauensschutz in Investitionen bestehen müsse. Die getätigten
Investitionen hätten 6 Millionen S betragen. Darüber hinaus verwies
der steuerliche Vertreter der Bw. darauf, dass zum 1.4.2002 90% der Anteile
veräußert worden seien. Die in Rede stehenden Maßnahmen
würden daher nur einen kurzen Zeitraum betreffen, weshalb keine
Nachhaltigkeit gegeben sei.
Die Finanzamtsvertreterin erklärte, sie könne
nicht nachvollziehen, welche Dispositionen in den rund 1 1/2 Monaten zwischen
Ergehen der Berufungsentscheidung und des Aufhebungsbescheides getroffen worden
seien. Im Übrigen habe ein Bescheid nach § 299 BAO
unabhängig vom Verschulden der Behörde zu ergehen. Die Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes gehe seit 1994 einheitlich davon aus, dass vom
Firmenwert einer Apotheke ein Konzessionswert, der nicht abschreibbar sei,
auszuscheiden sei.
Welche Dispositionen getroffen worden seien, wollten die
Vertreter der Bw. nicht darlegen. Frau NN erklärte lediglich, sie habe
damals die Apotheke erst kurz übernommen und überlegt, wie in weiterer
Zukunft die Geschäftsführung aussehen sollte. Der Zeitraum zwischen
Ergehen der Berufungsvorentscheidung und des Aufhebungsbescheides sei daher sehr
wesentlich für sie gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird der oben wiedergegebene
Verfahrensablauf - soweit er das Verfahren bis zur Erlassung des angefochtenen
Bescheides betrifft - als zu beurteilender im Einvernehmen mit der Bw.
festgestellter Sachverhalt zu Grunde gelegt und folgender rechtlicher
Würdigung unterzogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Voraussetzung für eine Aufhebung eines Bescheides
gemäß
§ 299 BAO ist somit die objektive Unrichtigkeit des
aufzuhebenden Bescheides.
Der Inhalt eines Bescheides ist dann nicht richtig, wenn
der Spruch nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt
(etwa bei unrichtiger Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des
entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von
Grundlagenbescheiden) ist für die Anwendbarkeit des § 299 BAO nicht
ausschlaggebend (vgl. Ritz,
BAO3, § 299, Tz
10).
Die Aufhebung setzt weder ein Verschulden (bzw.
Nichtverschulden) der Abgabenbehörde noch des Bescheidadressaten voraus.
Die Rechtswidrigkeit muss nicht offensichtlich sein. Die
Aufhebung setzt jedoch die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus (vgl. Ritz,
aaO, Tz 12 und 13).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, dass der Konzession einer bereits bestehenden
Apotheke als immateriellem Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine
wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, die zur Folge hat, dass eine
solche Konzession als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden kann,
das einer vom Firmenwert gesonderten Beurteilung dahin zugänglich ist, dass
es keiner Abnutzung unterliegt. Apothekenkonzessionen sind, weil sie einen
besonderen Schutz vor Konkurrenzierung bieten, ein nicht abnutzbares
firmenwertähnliches Wirtschaftsgut (vgl. VwGH 25.1.2000, 94/14/0141, VwSlg
7474 F/2000; 26.7.2000, 2000/14/0111, VwSlg 7529 F/2000; 26.2.2003,
97/13/0155;16.9.2003, 2000/14/0119; 5.7.2004, 2000/14/0123; 21.9.2005,
2001/13/0214 u.v.m.).
Eine Entscheidung, in der der Ansatz eines von der
Betriebsprüfung festgestellten Konzessionswertes der gegenständlichen
Apotheke gänzlich unterbleibt, ist daher sicher unrichtig. Das Finanzamt
konnte daher angesichts der Fülle der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs
mit Gewissheit von der Rechtswidrigkeit der Berufungsvorentscheidung ausgehen.
Wenn diesbezüglich von der Bw. insofern Zweifel gehegt
werden, als argumentiert wird, den veräußernden Kommanditisten sei
kein Anteil am Konzessionswert der Apotheke zuzumessen, ist dem
entgegenzuhalten, dass sich der Abfindungsanspruch eines Kommanditisten
einerseits aus dem Wert des Gesellschaftsvermögens und andererseits aus dem
Wert des Anteils des ausscheidenden Kommanditisten an diesem Vermögen
ergibt. Die dabei zu erstellende Abschichtungsbilanz hat den Wert des gesamten
lebenden Unternehmens darzustellen. Einen wesentlichen Bestandteil dieses Wertes
bildet der im Ertragswert der Apotheke seinen Niederschlag findende Wert der
Apothekenkonzession. Der an den ausscheidenden Kommanditisten zu entrichtende
Abfindungsbetrag enthält dementsprechend auch einen anteiligen Wert der
Konzession.
Eine Entscheidung, die davon ausgeht, dass der
Abfindungsbetrag der ausscheidenden Kommanditisten nicht auch anteilig den
Konzessionswert der Apotheke beinhaltet, ist daher mit Gewissheit unrichtig. Die
Abgabenbehörde erster Instanz war daher berechtigt, die sich in ihrem
Spruch als unrichtig erweisende Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufzuheben.
Hinsichtlich der diesbezüglich erforderlichen
Ermessensübung wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof seit
dem verstärkten Senat vom 25. März 1981, Slg. 5567/F, in
ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 24.10.2000, 95/14/0085 u.v.a.)
ausführt, im Bereich des § 299 BAO komme dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.
Trotz dieses Vorranges des Prinzips der Rechtsrichtigkeit werden Aufhebungen vor
allem dann zu unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß
geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen
hat, etwa weil Fehler sich inner- oder überperiodisch im Wesentlichen
ausgleichen (vgl. Ritz, aaO Tz 55). Das bei der Aufhebung eines Bescheides der
Behörde eingeräumte Ermessen wird regelmäßig dann im Sinne
des Gesetzes gehandhabt, wenn die Behörde bei Wahrnehmung einer nicht
bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung der Bescheide
vorgeht (vgl. VwGH 5.6.2003, 2001/15/0133).
Die im Rahmen der Berufungsvorentscheidung
rückgängig gemachte Kürzung der Absetzung für Abnutzung des
von der Bw. ausgewiesenen Firmenwertes beträgt im Jahr 1999 92.971,-- ATS
und im Jahr 2000 386.320 S. Diese Beträge stellen im Verhältnis zu den
von der die Anteile übernehmenden Komplementärin in den beiden Jahren
erzielten Einkünften einen Anteil von 5,36% im Jahr 1999 und von 14,7% im
Jahr 2000 dar. Die genannten Beträge sind damit weder absolut noch in
Relation zu den von der verbleibenden Komplementärin zu versteuernden
Einkünften als geringfügig zu bezeichnen. Darüber hinaus ist auch
zu bedenken, dass es sich hierbei um Beträge handelt, die auch für die
Veranlagungen weiterer Jahre von Bedeutung sind. Dem diesbezüglichen
Argument der Bw., die Komplementärin habe ihrerseits 90% ihrer Anteile am
1.4.2002 veräußert, weshalb die Auswirkungen nicht nachhaltig gewesen
seien, ist zum einen zu entgegnen, dass sich damit zumindest Auswirkungen
für die Veranlagungen von vier Jahren und eines zu ermittelnden
Veräußerungsgewinnes ergeben. Darüber hinaus wird bei dieser
Sichtweise übersehen, dass auch nach Übertragung der Anteile der
Komplementärin sowohl der Ansatz eines ausgewiesenen und in der Folge
abgeschriebenen Firmenwertes als auch der eines Konzessionswertes in den
Bilanzen beibehalten werden muss.
Die Rechtswidrigkeit der aufgehobenen
Berufungsvorentscheidung kann daher auch nicht mangels Nachhaltigkeit ihrer
Auswirkungen als geringfügig bezeichnet werden.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Höhe des in Ansatz zu bringenden Konzessionswerts strittig ist und sich im
Rahmen des Berufungsverfahrens durchaus herausstellen kann, dass der
tatsächliche Wert geringer als bisher festgestellt ist, gilt, dass - da die
Höhe der Absetzung für Abnutzung eines in Ansatz zu bringenden
Firmenwertes für weitere Veranlagungszeiträume von Bedeutung ist - die
Auswirkungen der Rechtswirkungen der aufgehobenen Berufungsvorentscheidung
keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden können. Dem Interesse
der Bw. an der Nichtaufhebung der angeführten Berufungsvorentscheidung
kommt damit im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Behebung in
Anbetracht der nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit dieser
Bescheide geringeres Gewicht zu. Dementsprechend war das Ermessen zugunsten der
Aufhebung der Berufungsentscheidung zu üben.
Dem Einwand der Bw., die Abgabenbehörde könne
nicht bei gleicher Sach- und Rechtslage im Rahmen eines Aufhebungsbescheides von
einer einmal bescheidmäßig festgelegten Rechtsansicht wieder abgehen,
ist zu entgegen, dass neben weiteren auch die Bestimmung des § 299 Abs. 1
BAO der Behörde das Instrumentarium dafür liefert, ihr unterlaufene
Fehler zu korrigieren und damit von einer bescheidmäßig
dokumentierten Rechtsansicht abzugehen.
Soweit die Bw. damit argumentiert, dass bereits durch die
Erlassung der Berufungsvorentscheidung das der Behörde eingeräumte
Ermessen geübt wurde und eine weitere Ermessensübung daher nicht
zulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass auch die einem Bescheid zu
Grunde gelegte Ermessensübung unrichtig sein und daher zur Aufhebung des
Bescheides berechtigen kann.
Auch mit dem Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben
vermag die Bw. nicht eine Rechtswidrigkeit des bekämpften
Aufhebungsbescheides aufzuzeigen, denn nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines Verhaltens der
Behörde als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
einerseits voraus, dass ein Verhalten der Behörde, auf das der
Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum
Ausdruck gekommen ist, und andererseits, dass der Abgabepflichtige seine
Dispositionen danach eingerichtet und er als Folge hievon einen
abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat (vgl. VwGH 18.10.2005,
2003/16/0486).
Waren die Vertreter der Bw. schon nicht bereit, bekannt zu
geben, welche Dispositionen im Vertrauen auf das im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung dargelegte Verhalten der Abgabenbehörde erster
Instanz getroffen worden seien, so war es ihnen umso weniger möglich, einen
daraus konkret erlittenen abgabenrechtlichen Nachteil darzustellen
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann jedoch kein
grundsätzliches Recht auf Beibehaltung einer als unrichtig erkannten
Vorgangsweise abgeleitet werden, zumal Aufhebungsbescheide stets die Rechtskraft
durchbrechen und damit potentiell die Dispositionen der Bescheidempfänger
beeinträchtigen.
Auch mit dem Argument, die Vorgangsweise des Finanzamtes
habe im gegenständlichen Fall nicht dem Gebot der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen, vermag die Bw.
nichts zu gewinnen, da es zwar unzweifelhaft sparsamer, wirtschaftlicher und
zweckmäßiger ist, unrichtige Bescheide erst gar nicht zu erlassen,
den einschlägigen Bestimmungen der BAO aber entnommen werden kann, dass der
Gesetzgeber offensichtlich von der Fehleranfälligkeit menschlichen Handelns
ausgeht und daher Möglichkeiten für eine Fehlerbehebung vorsieht. Die
Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten kann daher nur dann
unter dem Aspekt der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit rechtswidrig sein, wenn - wie oben dargelegt - die zu
behebende Rechtswidrigkeit nur geringfügig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1462-W/04
- Stammnummer
- 29722
- Gültig
- 27.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF