Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1074-L/05
Bescheidaufhebung, wenn sich Spruch des Bescheides als unrichtig erweist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1074-L/05vom 10.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 6. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes XYZ vom 19. Oktober 2005 betreffend
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 brachte der
Bw. eine Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1997 bis 2002 und
Einkommensteuer 1997 bis 2002 ein. Soweit für das gegenständliche
Verfahren von Bedeutung wurde ausgeführt:
"Weiters ersuche ich um Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212 a BAO des gesamten Rückstandes von 670.088,81
€ entsprechend der beiliegenden Aufstellung, weil eine Berufung und eine
VwGH Beschwerde eingebracht wird, welche positiv erledigt werden".
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 wurde dem Antrag um
Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung stattgegeben. Die Einhebung folgender
Abgaben wurde gemäß
§ 212 a BAO ausgesetzt:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag in €
|
Einkommensteuer
|
1997
|
14.10.2005
|
49.726,68 €
|
Einkommensteuer
|
1998
|
14.10.2005
|
51.212,98 €
|
Einkommensteuer
|
1999
|
14.10.2005
|
92.495,66 €
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
15.02.2000
|
2.902,78 €
|
Einkommensteuer
|
2000
|
14.10.2005
|
80.781,45 €
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
15.02.2001
|
2.995,86 €
|
Anspruchszinsen
|
2000
|
14.10.2005
|
11.375,33 €
|
Einkommensteuer
|
2001
|
14.10.2005
|
81.453,17 €
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.02.2002
|
1.295,01 €
|
Anspruchszinsen
|
2001
|
14.10.2005
|
8.798,57 €
|
Einkommensteuer
|
2002
|
14.10.2005
|
61.544,55 €
|
Anspruchszinsen
|
2002
|
14.10.2005
|
4.139,49 €
|
Einkommensteuer
|
1995
|
10.03.2004
|
59.862,72 €
|
Einkommensteuer
|
1996
|
10.03.2004
|
154.562,33 €
|
Aussetzungszinsen
|
2005
|
27.10.2005
|
6.942,23 €
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2005 wurde der Bescheid vom
12. Oktober 2005 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben könne, wenn der Spruch des
Bescheids sich als nicht richtig erweise. Mit Bescheid - ebenfalls vom 19.
Oktober 2005 - wurde über den Antrag vom 10. Oktober 2005 um
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung entschieden. Dem Antrag auf Aussetzung
betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Anspruchszinsen 1997 bis 2002 wurde
stattgegeben. Die Aussetzung folgender Abgaben wurde verfügt:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag in €
|
Einkommensteuer
|
1997
|
14.10.2005
|
49.726,68 €
|
Einkommensteuer
|
1998
|
14.10.2005
|
51.212,98 €
|
Einkommensteuer
|
1999
|
14.10.2005
|
92.495,66 €
|
Umsatzsteuer
|
1999
|
15.02.2000
|
2.902,78 €
|
Einkommensteuer
|
2000
|
14.10.2005
|
80.781,45 €
|
Umsatzsteuer
|
2000
|
15.02.2001
|
2.995,86 €
|
Anspruchszinsen
|
2000
|
14.10.2005
|
11.375,33 €
|
Einkommensteuer
|
2001
|
14.10.2005
|
81.453,17 €
|
Umsatzsteuer
|
2001
|
15.02.2002
|
1.295,01 €
|
Anspruchszinsen
|
2001
|
14.10.2005
|
8.798,57 €
|
Einkommensteuer
|
2002
|
14.10.2005
|
61.544,55 €
|
Anspruchszinsen
|
2002
|
14.10.2005
|
4.139,49 €
|
Summe
|
|
|
448.721,53 €
Im Übrigen wurde der Antrag als unzulässig
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 212 a BAO die Einhebung einer Abgabe deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen sei, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liege,
zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld und dies gelte sinngemäß,
wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
werde. Die Einkommensteuerbescheide 1995 (Nachzahlung 59.862,72 € mit
Zahlungsfrist 27. Oktober 2005) und 1996 (Nachzahlung 154.562,33 € mit
Zahlungsfrist 27. Oktober 2005) seien nach der vom UFS ergangenen
Berufungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen, eine Berufung sei nicht mehr
zulässig und gegen den Bescheid über die Aussetzungszinsen 2005
(Nachforderung 6.942,23 € mit Fälligkeitstag 27. Oktober 2005)
sei keine Berufung eingebracht worden. Die in § 212 a Abs. 1 BAO genannten
Voraussetzungen würden daher nicht vorliegen, ein Antrag auf Aussetzung
bzw. eine Aussetzung dieser Beträge sei daher nicht zulässig.
Mit Schriftsatz vom 6. November 2007 wurde gegen den
Bescheid über die Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung einer
Aussetzung der Einhebung das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Genau wie
bisher werde in willkürlicher Weise in der Absicht dem Bw. Schaden
zuzufügen ohne jegliche objektive Sachverhaltsermittlung der Bescheid
über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vom 12. Oktober 2005
aufgehoben. Derselbe Sachbearbeiter würde zuerst die Aussetzung der
Einhebung bewilligen, es werde gewartet bis der Rechtsanwalt des Bw. die
Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde vom 28. Oktober 2005 eingereicht habe und
daraufhin werde eine Woche später die Bewilligung der Aussetzung
aufgehoben, so dass der Rechtsanwalt keine Möglichkeit mehr hätte um
aufschiebende Wirkung anzusuchen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der
VwGH-Beschwerde wäre der Bescheid über die bewilligte Aussetzung der
Einhebung aufrecht (siehe beiliegende VwGH Beschwerde vom 28. Oktober 2005). Es
werde daher nochmals um Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a
BAO des gesamten Rückstandes laut beiliegender Aufstellung bis zur
Entscheidung über die VwGH-Beschwerde ersucht, weil diese positiv erledigt
werde und der Rückstand auch bisher ausgesetzt gewesen wäre. Dem
Schriftsatz beigelegt wurde eine Kopie der Beschwerde an den VwGH betreffend
Einkommensteuer 1995 und 1996 vom 28. Oktober 2005.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gegen den Aufhebungsbescheid dem
UFS zur Entscheidung vor.
Gemeinsam mit der Information über die Vorlage der
Berufung an den UFS wurde dem Bw. die Stellungnahme der Abgabenbehörde
erster Instanz zur Berufung gegen den Aufhebungsbescheid übermittelt. In
dieser Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bw. nicht
dargestellt hätte, dass der Bescheid vom 12. Oktober 2005 nicht mit einer
Unrichtigkeit behaftet gewesen wäre. Er habe vielmehr dem zuständigen
Sachbearbeiter des Fachbereiches wie schon im vorangegangenen Verfahren
Willkür und Amtsmissbrauch vorgeworfen. Dem werde entgegengehalten, dass
der Sachbearbeiter zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufhebungsbescheides
grundsätzlich nicht wissen habe können, ob überhaupt und wann
diese VwGH Beschwerde erstellt bzw. eingebracht worden sei. Der
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO trage das Datum 19. Oktober
2005, die angeführte VwGH Beschwerde sei jedoch am 28. Oktober 2005 fertig
gestellt worden. Mit der Erstellung des Erstbescheides vom 12. Oktober 2005, mit
dem irrtümlich der gesamte Rückstand gemäß
§ 212 a BAO
ausgesetzt worden sei, wäre dieser Sachbearbeiter nicht befasst
gewesen.
Mit Schreiben vom 26. August 2008 teilte die Referentin des
UFS dem Bw. mit, dass die gegenständliche Berufung im wesentlichen damit
begründet worden sein, dass gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 und
1996 Beschwerde beim VwGH eingebracht worden sei. Es werde um Aussetzung der
Einhebung bis zur Entscheidung über die Beschwerde ersucht. Der VwGH habe
mit Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2005/14/0111, über die
Bescheidbeschwerde entschieden. Der Bw. werde daher ersucht bekannt zu geben, ob
unter diesen Umständen die gegenständliche Berufung aufrechterhalten
werde.
Mit Schreiben vom 08. September 2008 wurde seitens des Bw.
bekannt gegeben, dass bei dem angeführten Erkenntnis aufgrund des
Neuerungsverbotes beim VwGH die Tatsachen der Gerichtsverhandlung in Linz, bei
der er rechtskräftig freigesprochen worden sei, nicht berücksichtigt
worden seien. Die Anzeige der Finanzbeamten von mehr als 200 Millionen Schilling
habe sich somit als haltlos herausgestellt. Die Bescheide für die Jahre
1994/1995 und 1996 seien aufgrund dieser Tatsachen daher aufzuheben und die
Veranlagung entsprechend den angegebenen Erklärungen durchzuführen. Da
sich die Gründe für die Schätzung der Jahre 1997 bis 2002
ebenfalls in Luft aufgelöst hätten, ersuche er für diese Jahre
ebenfalls um Veranlagung entsprechend den abgegebenen Erklärungen. Bei der
Gerichtsverhandlung habe sich herausgestellt, dass der Bw. bereits im März
1996 seine Tätigkeit für die R Gruppe beendet hätte. Bei den
Vorwürfen und Schätzungen handle es sich um eine Willküraktion
gegen ihn. Der Bw. legte dar, welche weiteren Willküraktionen die
Bediensteten der Abgabenbehörde erster Instanz seiner Ansicht nach gesetzt
hätten. Zur Sache selbst wurde kein Vorbringen erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
§ 299 BAO gestattet damit Aufhebungen, wenn sich der
Bescheid als nicht richtig erweist, somit, wenn der Spruch des Bescheides nicht
dem Gesetz entspricht.
Die Abgabenbehörde erster Instanz begründet den
Aufhebungsbescheid vom 19. Oktober 2005 mit dem Wortlaut des § 299 Abs. 1
BAO. Dieser Feststellung wird in der Berufung nicht widersprochen.
§ 212 a Abs. 1 BAO normiert: "Die Einhebung einer
Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen, Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Danach ist die Einhebung einer Abgabe aussetzbar, wenn ihre
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt. Dies gilt nur insoweit, als mit der Berufung ein Bescheid in
Berufungspunkten angefochten wird, in denen er von einem Anbringen abweicht.
Abgaben, deren Höhen mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängen, sind all diejenigen, die im Falle einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung von Amts wegen oder auf
Antrag des Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen sind oder deren Festsetzung
diesfalls überhaupt aufzuheben ist.
Am 10. Oktober 2005, als der gegenständliche
Aussetzungsantrag bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht wurde,
war gegen die Einkommensteuer 1995, die Einkommensteuer 1996 und gegen die
Festsetzung von Aussetzungszinsen 2005 keine Berufung anhängig. Das
heißt, diese Abgaben waren nicht von der Erledigung einer Berufung
mittelbar oder unmittelbar abhängig. Diese Feststellung wurde auch von Bw.
nicht bestritten. Über die Einkommensteuer 1995 und 1996 war bereits mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenat rechtskräftig
entschieden worden. Gegen den Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen wurde gar keine Berufung eingebracht. Daraus ergibt sich in
weiterer Folge, dass die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 1995, der Einkommensteuer 1996 und der Aussetzungszinsen 2005
nicht mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 hätte verfügt werden
dürfen. Der Spruch des Bescheides vom 12. Oktober 2005 war daher insofern
falsch. Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO war die Abgabenbehörde
erster Instanz daher berechtigt den Bescheid aufzuheben.
Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Dies gilt unabhängig davon, dass die Aufhebung auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen erfolgt oder ob sich die Maßnahme zu
Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkt. Bescheide im Sinne des
§ 299 Abs. 1 BAO stellen Ermessensentscheidungen dar.
Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung der ermessensrelevanten
Umstände. Grundsätzlich kommt dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu. Es ist für die
Ermessensübung bedeutungslos, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf
ein Verschulden (der Abgabenbehörde und/oder der Partei)
zurückzuführen ist.
Aufgrund der Komplexität des Falles und der nunmehr
jahrelang dauernden Weigerung des Bw. entscheidungsrelevante Unterlagen
vorzulegen, musste die Abgabenbehörde erster Instanz von einer langen
Verfahrensdauer ausgehen. Die Verfügung der Aussetzung der Einhebung von
Abgaben, die nicht berufungsabhängig sind, stellt daher keine
geringfügige Rechtswidrigkeit dar. Hinzu kommt, dass dem Bw. in weiterer
Folge Aussetzungszinsen für die Aussetzung der Einhebung von Abgaben
vorgeschrieben worden wären, deren Aussetzung rechtswidrig war. Dies
hätte mit Sicherheit weitere Rechtmittelverfahren nach sich gezogen. Mit
dem aufgehobenem Bescheid vom 12. Oktober 2005 wurden insgesamt Abgaben in
Höhe von 670.088,81 € ausgesetzt. Falsch war davon ein Betrag von
insgesamt 221.367,28 €. Auch im Hinblick auf die Höhe dieser
Abgabenverbindlichkeiten gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Ansicht, dass die Zweckmäßigkeitsgründe jedenfalls für die
Aufhebung des Bescheides sprachen.
Nicht nachvollziehbar sind die Behauptungen des Bw., wonach
die Abgabenbehörde erster Instanz die Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 1995 und 1996 zunächst verfügt und dann den Bescheid
aufgehoben habe, sodass der Rechtsanwalt des Bw. keine Möglichkeit mehr
gehabt hätte, beim Verwaltungsgerichtshof die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Der Bw. dürfte offensichtlich
übersehen haben, dass ein entsprechender Antrag iSd § 30 VwGG
jederzeit während eines anhängigen Verfahrens beim
Verwaltungsgerichtshof gestellt werden kann. Ein solcher Antrag muss nicht
gleichzeitig mit der Beschwerde eingebracht werden.
Die weiteren Berufungsgründe stehen nicht mit dem
Bescheid gemäß
§ 299 BAO vom 19. Oktober 2005 im Zusammenhang.
Eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen war daher im
gegenständlichen Verfahren obsulet.
Da dem angefochtenen Bescheid gemäß
§ 299
BAO vom 19. Oktober 2005 keine Rechtswidrigkeit anlastet, ist die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 10.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1074-L/05
- Stammnummer
- 39740
- Gültig
- 10.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF