…eine vertragliche Willenseinigung zwischen dem Zahler und dem Gläubiger. Eine solche rechtsgeschäftliche Willenseinigung (kausales Verfügungsgeschäft) vereinbart im Wege eines formlosen Konsensualvertrages liegt unzweifelhaft zwischen der Z.Holding.GmbH und der X.V.S.GmbH vor, lässt sich dies doch in freier Beweiswürdigung aus dem Inhalt…
…Rede sein, wenn nicht nur das Titelgeschäft (das Verpflichtungsgeschäft, welches etwa in einem Kaufvertrag bestehen kann), sondern auch das die Abtretung bewirkende Verfügungsgeschäft geschlossen worden ist. Die Zession stellt ein vom Titelgeschäft/Verpflichtungsgeschäft zu unterscheidendes kausales Verfügungsgeschäft dar (Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 33…
…der Rechtszuständigkeit der abgetretenen Forderung. Sie erfolgt in der Regel im Wege eines formlosen Konsensualvertrages. Die Zession ist ein sog. kausales Verfügungsgeschäft und bedarf eines gültigen Titels. Der gebührenrechtliche Tatbestand wird nur durch eine entgeltliche Zession verwirklicht (vgl. VwGH 5.11.2009, 2008/16/0071)…
…N (Zessionar, Neugläubiger). Zur Begleichung seiner Schuld gegenüber N tritt A seine Forderung gegenüber C an N ab. N wird damit neuer Gläubiger des C. Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Sie ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft, Titel) beruht…
…der Rechtszuständigkeit der abgetretenen Forderung. Sie erfolgt in der Regel im Wege eines formlosen Konsensualvertrages. Die Zession ist ein sog. kausales Verfügungsgeschäft und bedarf eines gültigen Titels. Der gebührenrechtliche Tatbestand wird nur durch eine entgeltliche Zession verwirklicht (vgl. VwGH 5.11.2009, 2008/16/0071)…
…der abgetretenen Forderung. Sie erfolgt in der Regel im Wege eines formlosen Konsensualvertrages. Die Zession ist ein sog. kausales Verfügungsgeschäft und bedarf eines gültigen Titels. Der gebührenrechtliche Tatbestand wird nur durch eine entgeltliche Zession verwirklicht (VwGH 5.11.2009, 2008/16/0071). Nach § 33 TP…
…Forderung. Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 Abs 1 GebG tritt nur ein, wenn sowohl ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen oder anderen Rechten gerichtet ist, und die Übertragung durch das Verfügungsgeschäft erfolgt ist…
…Sie erfolgt in der Regel im Wege eines formlosen Konsensualvertrages. Die Zession ist ein sog. kausales Verfügungsgeschäft und bedarf eines gültigen Titels. Der gebührenrechtliche Tatbestand wird nur durch eine entgeltliche Zession verwirklicht. Für eine gebührenpflichtige Zession bedarf es auch eines wirksamen rechtsgeschäftlichen Verfügungsaktes und seiner…
…Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren – Kommentar, Rz 2 zu § 33 TP 21 GebG). Die Zession ist nach herrschender Meinung und ständiger Judikatur ein kausales Verfügungsgeschäft und setzt einen gültigen Rechtsgrund voraus (vgl. VwGH 23.01.1989, 87/15/0141). Im gegebenen Fall sind Sicherungszessionen zu beurteilen…
…der Rechtszuständigkeit der abgetretenen Forderung. Sie erfolgt in der Regel im Wege eines formlosen Konsensualvertrages. Die Zession ist ein sog. kausales Verfügungsgeschäft und bedarf eines gültigen Titels. Der gebührenrechtliche Tatbestand wird nur durch eine entgeltliche Zession verwirklicht (vgl. VwGH 5.11.2009, 2008/16/0071)…
…mwN). Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 Abs 1 GebG tritt nur ein, wenn sowohl ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen oder anderen Rechten gerichtet ist, und die Übertragung durch das Verfügungsgeschäft erfolgt ist…
…der Rechtszuständigkeit der abgetretenen Forderung. Sie erfolgt in der Regel im Wege eines formlosen Konsensualvertrages. Die Zession ist ein sog. kausales Verfügungsgeschäft und bedarf eines gültigen Titels. Der gebührenrechtliche Tatbestand wird nur durch eine entgeltliche Zession verwirklicht (vgl. VwGH 5.11.2009, 2008/16/0071)…
…der Rechtszuständigkeit der abgetretenen Forderung. Sie erfolgt in der Regel im Wege eines formlosen Konsensualvertrages. Die Zession ist ein sog. kausales Verfügungsgeschäft und bedarf eines gültigen Titels. Der gebührenrechtliche Tatbestand wird nur durch eine entgeltliche Zession verwirklicht (vgl. VwGH 5.11.2009, 2008/16/0071)…
…der Rechtszuständigkeit der abgetretenen Forderung. Sie erfolgt in der Regel im Wege eines formlosen Konsensualvertrages. Die Zession ist ein sog. kausales Verfügungsgeschäft und bedarf eines gültigen Titels. Der gebührenrechtliche Tatbestand wird nur durch eine entgeltliche Zession verwirklicht (vgl. VwGH 5.11.2009, 2008/16/0071)…
…eine vertragliche Willenseinigung zwischen dem Zahler und dem Gläubiger. Eine solche rechtsgeschäftliche Willenseinigung (kausales Verfügungsgeschäft) vereinbart im Wege eines formlosen Konsensualvertrages liegt unzweifelhaft zwischen der Z.Holding.GmbH und der X.GmbH vor, lässt sich dies doch in freier Beweiswürdigung aus dem Inhalt des von…
…zwischen dem Zedenten und dem Zessionar muss zumindest im Zeitpunkt der Zession schon ein Schuldverhältnis bestehen. In der Folge stellt die Zession ein sogenanntes kausales Verfügungsgeschäft dar. Bei der Beurteilung einer Forderungsabtretung kann also das Titelgeschäft nicht vom Erfüllungsgeschäft getrennt werden. Der gebührenpflichtige Tatbestand wird…
…Kindern, Wahl oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im Grundbuch eingetragen wird (§ 364c ABGB). In solchen Fällen ist die verbotene Verfügung unwirksam. Der Übereignung (Modus, kausales Verfügungsgeschäft) steht diesfalls das absolut wirkende Veräußerungsverbot entgegen (siehe Koziol- Welser, Bürgerliches Recht, Band I, 12. Auflage, Seite…
…Abtretung (Zession) ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 Abs. 1 GebG tritt nur ein, wenn sowohl ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen oder anderen Rechten gerichtet ist, und die Übertragung durch das Verfügungsgeschäft erfolgt ist (VwGH…
…Abs. 1 GebG unterliegen Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten nach Maßgabe des III. Abschnittes des GebG einer Gebühr 0,8 v.H.vom Entgelt. Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft und bedarf eines gültigen Titels, jedoch keines eigenen, Publizitätszwecken dienenden Übertragungsaktes. Es…
…insofern verändert hatte, als die V-GmbH als Schuldner den Bw. als neuen Gläubiger erhielt, ließ sie die abgetretene Forderung inhaltlich unberührt. Die Abtretung von Forderungen ist ein kausales Verfügungsgeschäft, weshalb sie nur dann wirksam ist, wenn sie auf einem gültigen Verpflichtungsgeschäft beruht. Als Grundgeschäft…