Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0029-F/02
Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft bei der Abtretung von Anteilen an einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0029-F/02vom 15.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist nur dann als verwirklicht anzusehen, wenn neben dem Verpflichtungsgeschäft/Titelgeschäft auch das die Abtretung bewirkende Verfügungsgeschäft (= Modus) geschlossen worden ist.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Price Waterhouse Coopers GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Gebühren für das Jahr 1997
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 30. Mai 1994 wurde
in B in der Sch vor einem dort ansässigen Notar ein Kaufvertrag
abgeschlossen. Als Verkäuferin trat die Berufungswerberin aus W auf, als
Käuferin die CcH AG mit Sitz in der Sch. Gegenstand des Vertrages war der
Verkauf eines dem gesamten Stammkapital von 4,000.000 S entsprechenden
Geschäftsanteiles an der AKv GmbH aus H. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von
2,000.000 SFr vereinbart. In Punkt VIII enthielt der Vertrag den Passus:
"Die Käuferin sorgt dafür, dass
sämtliche Aktionärsdarlehen der A gemäß Beilage 2 am
Übergabetag gemäß Ziffer 2.2 zurückbezahlt werden."
Die von der Käuferinsowie
der Verkäuferin gesondert unterfertigte Beilage 2 gab als Darlehensgeberin
die AH AG, als Darlehensnehmerin die AKv GmbH und als Betrag 12,000.000 SFr an.
Der mit "Verpflichtungen der Gesellschaft" überschriebene Punkt IX des
Vertrages besagte Folgendes: "Die
Käuferin verpflichtet sich, die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag und allen seinen Beilagen zu veranlassen und
garantiert die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Gesellschaft."
In Punkt III des Vertrages war unter der Überschrift "Ablauf der
Transaktion" festgehalten: "Zug um Zug gegen
Bezahlung des Kaufpreises gemäß Ziff. 2.1. errichten A und die
Käuferin einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Notariatsakt
zur Übertragung des Geschäftsanteiles".
Mit Bescheiden, je vom
1. September 1997, setzte das Finanzamt Börsenumsatzsteuer nach
dem KVG, die hier nicht weiter Gegenstand der Erörterung ist, sowie eine
Gebühr gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG in der zum
damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 629/1994, fest. Als Bemessungsgrundlage brachte es den Kaufpreis von
2,000.000 SFr, sowie die "Garantie" von 12,000.000 SFr in Ansatz. Bei Anwendung
eines Umrechnungskurses von 8,28 S ergab dies eine Gesamtbemessungsgrundlage von
115,920.000 S. Die Gebühr errechnete sich unter Anwendung des 2%-Satzes
gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG mit 2,318.400 S.
Nach Erstreckung der
Rechtsmittelfrist brachte die Berufungswerberin eine Berufung ein, die sich
gegen die Einbeziehung der Darlehensvaluta in die Bemessungsgrundlage für
die Gebühr richtete. Begründend führte sie aus: Die AH AG mit
Sitz in der Sch sei die 100%-ige Muttergesellschaft der in W ansässigen
Berufungswerberin. Diese wiederum sei die 100%-ige Muttergesellschaft der AKv
GmbH. Im Zeitraum vom 14.10.1991 bis 5.5.1993 habe die
Großmuttergesellschaft AH AG der AKv GmbH in Teilbeträgen ein
Darlehen von insgesamt 12,000.000 SFr gewährt. Für dieses Darlehen
habe die Berufungswerberin als Muttergesellschaft der AKv GmbH nie eine Haftung
gegenüber der AH AG oder sonstigen Gesellschaften übernommen. Teil der
Vereinbarung im Kaufvertrag vom 30. Mai 1994 sei auch gewesen, dass
alle Aktionärsdarlehen, eben die Summe von insgesamt 12,000.000 SFr, am
Übergabetag zurückbezahlt sein sollten. Die Käuferin CcH AG habe
sich verpflichtet dafür zu sorgen, bzw. habe "garantiert", dass die
Übereinkunft von der AKv GmbH eingehalten werde. In der Folge habe die CcH
AG das Darlehen durch einen Forderungskauf von der AKv AG erworben.
Diesbezüglich seien weder ein Abtretungsvertrag, noch eine beglaubigte
Abschrift nach Österreich gebracht worden. Die AKv GmbH sei von dem
Gläubigerwechsel verständigt worden. Die CcH AG habe
ausschließlich gegenüber der AH AG eine Verpflichtung
übernommen. Eine Begünstigung für die Berufungswerberin sei
dadurch nicht entstanden. Diese habe als vermögenswerten Vorteil nur das
Entgelt von in Höhe von 2,000.000 SFr erhalten. Die Berufungswerberin sei
nicht etwa aus einer Haftung gegenüber der AH AG entlassen worden, dies
gehe schon aus der Rückstehungserklärung ("Patronatserklärung")
hervor. Es sei keine Entlastung in ihrem Vermögen bewirkt worden.
Das Finanzamt entschied als
Abgabenbehörde 1. Instanz mit abweisender Berufungsvorentscheidung. Es
stellte vorerst klar, dass nicht die Darlehensgewährung und -übernahme
an sich Gegenstand des Verfahrens seien, sondern die Abtretung der AKv
GmbH-Anteile in Höhe von Nominale 4,000.000 S Stammkapital an die CcH AG.
Es führte aus, dass in die Bemessungsgrundlage "Entgelt" der Gesamtbetrag
der vom Erwerber zu erbringenden Leistungen einzubeziehen sei. Dazu
gehörten auch bedingte Leistungen wie Garantieleistungen. Unwesentlich sei
der Einwand, das keine Entlastung im Vermögen der Berufungswerberin bewirkt
werde, vielmehr seien Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von
GmbH-Anteilen stünden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
In ihrem Vorlageantrag wandte
die Berufungswerberin ein, dass die CcH AG als Käuferin keine Verpflichtung
gegenüber der Berufungswerberin als Verkäuferin übernommen habe,
sondern ihr Einstehenmüssen für die Schuld der AKv GmbH gegenüber
der AH AG begründet worden sei. Praktisch sei dies durch einen
Forderungskauf abgewickelt worden, der völlig unabhängig vom
Abtretungsvertrag/Kaufvertrag durchgeführt worden sei und daher auch nicht
einen Teil der Bemessungsgrundlage darstelle. Die in der
Berufungsvorentscheidung zitierten Erkenntnisse seien insofern nicht passend,
als sie zwar dokumentierten, dass Leistungsempfänger nicht immer der
Verkäufer/Abtretende sein müsse, sehr wohl aber in dessen
Vermögen jeweils eine Vermehrung eintrete. Gerade dies sei im Streitfall
nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP
21 Abs. 1 Z 2 GebG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 unterlagen Abtretungen von Anteilen an einer
GmbH einer Rechtsgeschäftsgebühr von 2%, die sich nach dem Wert des
Entgeltes bemaß. Es handelte sich hiebei nach der gesetzlichen Definition
um eine Zessionsgebühr.
Von einer Abtretung von
Anteilen an einer GmbH im obigen Sinne kann nur dann die Rede sein, wenn nicht
nur das Titelgeschäft (das Verpflichtungsgeschäft, welches etwa in
einem Kaufvertrag bestehen kann), sondern auch das die Abtretung bewirkende
Verfügungsgeschäft geschlossen worden ist. Die Zession stellt ein vom
Titelgeschäft/Verpflichtungsgeschäft zu unterscheidendes kausales
Verfügungsgeschäft dar (Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum
Gebührengesetz, § 33 TP 21, B I 1 a) und setzt als solches das
gültige Grundgeschäft voraus (Rummel, Kommentar zum ABGB, Band 2, TZ 1
zu § 1392). Wenn auch üblicherweise das Verpflichtungs- und
Verfügungsgeschäft bei der Abtretung von GmbH-Anteilen zusammenfallen,
gibt es dennoch Konstellationen, in denen es bloß um die Verpflichtung
bzw. bloß um die Verfügung geht (VwGH vom 29.3.1993, 91/15/0049, VwGH
vom 17.2.1994, 92/16/0102).
Im Streitfall lässt Punkt
III des Kaufvertrages vom 30. Mai 1994 darauf schließen, dass
vertraglich zwar die Pflicht zur Abtretung begründet wurde, diese selbst
aber einem späteren Zeitpunkt vorbehalten werden sollte
("Zug um Zug .........errichten A und die
Käuferin........einen Notariatsakt zur Übertragung des
Geschäftsanteiles.").
Der damals zuständig
gewesene Sachbearbeiter der Finanzlandesdirektion richtete im Juli und August
2002 zwei Vorhalte an die Berufungswerberin und ersuchte um nähere Angaben
hinsichtlich Ort (Ausland/Inland) und Datum des etwaigen Abschlusses eines von
den Vertragsparteien laut Vertragspunkt III angestrebten Zessionsvertrages
(=Modus), sowie um Einreichung einer entsprechenden Urkundenkopie.
Im Juni 2003 wurde der
steuerliche Vertreter der Berufungswerberin von der nunmehr zuständigen
Referentin des UFS telefonisch kontaktiert und um die ausständige
Vorhaltsbeantwortung bis 4. Juli 2003 gebeten. In seiner am 30. Juni 2003
mittels Telekopierer einlangenden Antwort teilte er mit, dass "nach dem
Kenntnisstand seiner Mandantin", der Berufungswerberin, das für die
Übertragung notwendige Verfügungsgeschäft nicht, bzw. jedenfalls
nicht mehr 1994 ausgeführt worden sei. Die Anzeige des
Gesellschafterwechsels sei am 24.2.1995 beim Handelsgericht erfolgt.
Am 2. Juli 2003 erreichte den
UFS ein gleichlautendes, per Post übersandtes, Schreiben des steuerlichen
Vertreters.
Die unterzeichnete Referentin
des UFS nahm Einsicht in die Urkundensammlung des Firmenbuches beim
Landesgericht F als Handelsgericht. Es lag dort kein Zessionsvertrag auf, jedoch
eine mit "Änderung im Stand der Gesellschafter" überschriebene Eingabe
der Geschäftsführer der AKv GmbH, die mit 23.2.1995 datiert war und am
24.2.1995 beim Landesgericht als Handelsgericht eingelangt war.
Der UFS geht nach der
geschilderten Sachlage davon aus, dass ein Verfügungsgeschäft in der
ursprünglich gemäß Vertragspunkt III intendierten Form - aus
welchen Gründen auch immer - nicht zustandegekommen ist.
Da die Mitteilung über die
Änderung im Stand der Gesellschafter an das Gericht im Februar 1995
erfolgte, somit zu einem Zeitpunkt, als § 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2
GebG nicht mehr in Geltung standen, konnte auch der Ersatztatbestand des Abs. 2
der zitierten Gesetzesstelle nicht als gebührenauslösendes Moment
herangezogen werden.
Nach dem Ergebnis der
Ermittlungen wurde der steuerliche Tatbestand gemäß
§ 33 TP 21
Abs. 1 Z 2 GebG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
629/1994 schon rein grundsätzlich nicht verwirklicht, weshalb ein weiteres
Eingehen auf den gebührenrechtlichen Entgeltbegriff und - damit
einhergehend - auf den Umfang der Bemessungsgrundlage, entfallen kann.
Der Berufung war
spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufzuheben.
Feldkirch,
15. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0029-F/02
- Stammnummer
- 5129
- Gültig
- 15.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF