Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1516-W/04
Genehmigung nach dem Kartellgesetz 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1516-W/04vom 26.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein anmeldebedürftiger Zusammenschlussvertrag ist bis zur Freigabe durch das Kartellgericht auf Grund des § 42 a Abs. 4 letzter Satz KartG zivilrechtlich schwebend unwirksam.
Die Nichtigkeit nach dieser Bestimmung reicht jedoch nur so weit, wie dies zur Durchsetzung der kartellrechtlichen Bestimmungen notwendig ist (siehe Barfuss – Wollmann –Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 1996, Rechtsfolgen der verbotenen Durchführung S 129 u. 130).
Bei teilweiser Unerlaubtheit ist nicht nach dem hypothetischen Parteienwillen, sondern nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen, ob der Vertrag teilweise gültig oder zur Gänze ungültig ist, wobei der Restgültigkeit möglichst der Vorzug zu geben ist (siehe Schwimann, ABGB3, Band 4, Rz 9 zu § 878 und Rz 37 zu § 879).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 14. Mai 2004 und
vom 12. Juli 2004, ErfNr. betreffend Rechtsgebühren entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit notariell bekräftigtem und von beiden
Vertragsparteien unterfertigtem Abtretungsvertrag vom 4. Oktober 2000 trat die
"TK"KEG (in der Folge: TKEG) als "abtretende Gesellschafterin" ihre
Treugeberrechte an einem einer Stammeinlage von S 445.000,00 entsprechenden
Anteil an der DGmbH ab die Bw. als "übernehmende Gesellschafterin"
ab.
Lt. § 3 Absatz 1 des Vertrages wurde das
Abtretungsentgelt einvernehmlich mit DM 4,005.000,00 mit einer
Fälligkeit von einem Monat nach Unterfertigung des Vertrages durch beide
Vertragsparteien festgesetzt.
Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages
lauten wie folgt:
"§ 3 (2) Für den Fall, daß das aufgrund
der gemäß
§ 12 vorzunehmenden Anmeldung des Zusammenschlusses
gemäß den Bestimmungen des Kartellgesetzes rechtskräftig eine
Untersagung des Zusammenschlusses erfolgen sollte, ist der bezahlte Kaufpreis an
den abtretenden Gesellschafter rückzuführen, und ist dieser Vertrag
insgesamt rückabzuwickeln.
................
§ 6 Als Übergabsstichtag wird der Tag der
Unterfertigung durch beide Vertragsparteien vereinbart. Mit diesem Tage stehen
im lnnenverhältnis dem übernehmenden Gesellschafter alle Rechte
einschließlich der Herrschaftsrechte aus dem vertragsgegenständlichen
Teil des Geschäftsanteiles zu, dies vorbehaltlich der Ergebnisse des
Zusammenschlußverfahrens, das gemäß 12 durchzuführen sein
wird.
§ 7 (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber
einig, daß im Zusammenhang mit der Veräußerung und
Übertragung auch eine Darlehensforderung des abtretenden Gesellschafters
gegen die Gesellschaft i.H. von S 5.316.416,30 (......) an den
übernehmenden Gesellschafter mit abgetreten wird, welches aus einem
Gesellschafterdarlehen resultiert, das dem abtretenden Gesellschafter
zuzurechnen ist.
(2) Der abtretenden Gesellschafter tritt hiemit die
vorbezeichnete Darlehensforderung an den übernehmenden Gesellschafter ab,
der diese annimmt.
(3) Der abtretende Gesellschafter leistet keine wie
immer geartete Gewähr für die Einbringlichkeit der hiermit
abgetretenen Darlehensforderung, insbesondere nicht dafür, daß diese
nicht kapitalersetzend ist. Er leistet ausschließlich Gewähr
dafür, daß das Darlehen der Gesellschaft tatsächlich
gewährt wurde.
(4) ................
(5) ................
(6) Der abtretende Gesellschafter hat der Gesellschaft
mit Darlehensvertrag vom 11. August 2000 ein weiteres, auf drei Monate
befristetes Gesellschafterdarlehen in Höhe von S 2,225.000,00
(..........) gewährt. Der abtretende Gesellschafter tritt auch diese
Darlehensforderung an den übernehmenden Gesellschafter ab, der diese
Abtretung annimmt. Die Zif. 3 gilt entsprechend.
(7) ...............
(8) Das Entgelt laut § 3 umfaßt auch die
vorstehenden Darlehensabtretungen.
§ 8 ......................
§ 9 Die Parteien stimmen dahin überein,
daß diese Abtretung vorerst im Außenverhältnis nicht in
Erscheinung treten soll. Die Parteien werden gesonderte Abreden darüber
treffen, wann diese im Innenverhältnis gemäß diesem
Abtretungsvertrag vereinbarte Abtretung auch im Außenverhältnis
umgesetzt werden soll. Die Parteien stimmen weiters dahin überein,
daß sodann ein Zusammenschlußverfahren im Sinne des 12 dieses
Abtretungsvertrages vorzunehmen sein wird.
§ 10 Die mit der Errichtung und Eintragung dieses
Abtretungsvertrages im Zusammenhang stehenden Kosten, Gebühren und Abgaben
trägt der übernehmende Gesellschafter.
§ 11 Im Hinblick auf die Bestimmungen des 9 dieses
Vertrages und des noch abzuführenden Zusammenschlußverfahrens ist die
Abtretungsvereinbarung vorerst im Firmenbuch noch nicht
durchzuführen.
§12 (1) Die Bestimmungen dieses Abtretungsvertrages
erfordern die Durchführung eines Zusammenschlußverfahrens im Sinne
der 41 ff Kartellgesetz.
(2) Beide Parteien stimmen dahin überein, daß
das Zusammenschlußverfahren zu jenem zwischen den Parteien noch
festzulegenden Zeitpunkt durch Anmeldung des Zusammenschlusses beim
Kartellgericht einzuleiten ist, zu dem die Vertragsparteien diesen
Abtretungsvertrag im Außenverhältnis umzusetzen bereit und in der
Lage sind.
(3) Insolange das so einzuleitende
Zusammenschlußverfahren nicht im Sinne der Nichtuntersagungl/Genehmigung
des Zusammenschlusses beendet ist, bleibt dieser Abtretungsvertrag zwischen den
Parteien schwebend wirksam, das Abtretungsentgelt ist im Sinne der Bestimmungen
des § 3 Abs. (1) dieses Vertrages dessen ungeachtet zu entrichten und
für den Fall der rechtskräftigen Untersagung des Zusammenschlusses im
Sinne des § 3 Abs. (2) dieses Vertrages rückzuführen.
§13 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig,
über alle Abreden, die in diesem Vertrag getroffen wurden, Dritten
gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
§14 (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages
ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden,
wird hierdurch die Gültigkeit dieses Vertrages im übrigen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
gilt heute bereits diejenige wirksame oder durchführbare Regelung, die nach
dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle erforderlichen und
zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer derartigen wirksamen und
durchführbaren Regelung Wirksamkeit zu verschaffen, insbesondere den
Vertrag in gehöriger Form zu ergänzen und abzuändern.
(2) Gleiches gilt im Falle einer
ausfüllungsbedürftigen Vertragslücke.
..............."
Mit Gebührenbescheid vom 14.Mai 2004 setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) für die
Abtretung der Darlehensforderung gemäß
§ 7 Abs. 1 des
Abtretungsvertrages ausgehend von einem Wert des Entgeltes in Höhe von
S 5.316.416,30 (entspricht € 386.359,04) gemäß
§ 33 TP
21 Abs. 1 GebG eine Gebühr in Höhe von € 3.090,85 fest.
Mit einem weiteren Gebührenbescheid vom 12. Juli 2004
setzte das FAG gegenüber der Bw. für das
"weitere abgetretene Gesellschafterdarlehen
lt. Vertragspunkt § 7 Abs. 6" ausgehend von einem Wert des Entgeltes
in Höhe von Schilling S 2.225.000,00 (entspricht € 161.667,06)
gemäß
§ 33 TP 21 Abs. 1 GebG eine Gebühr in Höhe von
€ 1.293,58 fest.
In den gegen beide Bescheide rechtzeitig eingebrachten
Berufungen wendete die Bw. gleichlautend ein, dass bald nach Abschluss des -
unter verschiedenen Bedingungen stehenden - Vertrages vom
4. Oktober 2000 sich die Vertragsparteien darauf verständigt
hätten, diesen Vertrag nicht umzusetzen, sondern stattdessen das
angestrebte Ergebnis auf einem anderen Weg zu erzielen. Zu diesem Zweck sei die
zu je 50% im Eigentum der Agruppe gehörigen Z.AG und der B-Gruppe
gehörigen B.VermögensverwaltungKG stehende B.BetriebsKG mit
Gesellschaftsvertrag vom 16. Mai 2001 gegründet worden. Konsequenterweise
sei der nicht umzusetzende Vertrag vom 4. Oktober 2000 auch formell aufgehoben
worden und dazu eine Aufhebungsvereinbarung am 16. Mai 2001 zugleich mit der
Gründung der B.BetriebsKG abgeschlossen worden.
Damit sei aber auch
die Grundlage für die Gebührenvorschreibung weggefallen.
In
weiterer Folge habe dann die TKEG ihren gesamten Geschäftsanteile an der
DGmbH im Oktober 2001 an die A H. GmbH abgetreten (was nur dadurch möglich
gewesen sei, dass der Abtretungsvertrag vom 4.Oktober 2000 nicht umgesetzt
worden sei bzw. aufgehoben worden sei).
Darüber hinaus seien die im
Vertrag vom 4. Oktober 2000 genannten Darlehen der TKEG überhaupt erst im
Juli 2001 von den früheren Gesellschaftern abgetreten worden.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 21. Juli 2004 und vom
10. September 2004 wurden die Berufungen unter Hinweis auf die Bestimmungen des
§ 17 Abs. 5 GebG als unbegründet abgewiesen.
In den dagegen eingebrachten Vorlageanträgen verwies
die Bw. auf die Bestimmung des § 12 des Abtretungsvertrages und meinte,
dass der Abtretungsvertrag nicht nur nicht umgesetzt und wieder aufgehoben
worden sei, sondern gar nicht rechtswirksam geworden sei.
Weiters meinte
die Bw., dass wenn die Rechtsauffassung des FAG gesetzeskonform wäre, dann
wäre das Gesetz wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
verfassungswidrig, da die Belastung von nicht stattfindenden
Rechtsgeschäften mit Gebühren sachlich nicht gerechtfertigt
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 33 TP 21 Abs. 1 GebG unterliegen
Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen oder anderen Rechten nach
Maßgabe des III. Abschnittes des GebG einer Gebühr 0,8 v.H.vom
Entgelt.
Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft
und bedarf eines gültigen Titels, jedoch keines eigenen,
Publizitätszwecken dienenden Übertragungsaktes. Es fallen vielmehr
regelmäßig Titelgeschäft und Abtretung zusammen; ausgenommen
Fälle, in denen zwischen den Parteien zunächst nur die Pflicht der
Abtretung begründet wird, die Abtretung selbst aber hingegen einem
späteren Zeitpunkt vorbehalten bleibt.
Eine Gebührenpflicht
nach § 33 TP 21 Abs. 1 GebG tritt ein, wenn ein Titelgeschäft
(Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche
Übertragung von Forderungen gerichtet ist, und die Übertragung durch
das Verfügungsgeschäft erfolgt ist (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Bd. I, Rz 3 und 4 zu § 33 TP21).
Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung oder
Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten, so entsteht auf Grund
des § 16 Abs. 7 GebG die Gebührenschuld für das beurkundete
Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkt der Genehmigung oder
Bestätigung.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt
auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Wenn aus der Urkunde die
Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die
Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu
entnehmen sind, so wird auf Grund des Abs. 2 leg.cit. bis zum Gegenbeweis der
Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die
höhere Gebühr zur Folge hat.
Nach Abs. 4 leg.cit. ist es auf
die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt.
Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben nach
Abs. 5 leg.cit. die entstandene Gebührenschuld nicht auf.
Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte
derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile
des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist auf Grund des § 19
Abs. 2 erster Satz GebG die Gebühr für jedes einzelne
Rechtsgeschäft zu entrichten.
Als Zusammenschluss im Sinne § 41 KartG 1988 in der
zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung
(in der folge KartG) gilt ua. der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von
Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen
Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch
dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht oder überschritten
wird.
Zusammenschlüsse bedürfen auf Grund des § 42
a Abs. 1 KartG unter bestimmten Voraussetzungen der Anmeldung beim
Kartellgericht, wobei die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmer zur
Anmeldung berechtigt sind.
Nach § 42 a Abs. 4 KartG ist die Durchführung von
anmeldebedürftigen Zusammenschlüssen vor der Ausstellung einer
Bestätigung nach § 42b Abs. 1 oder 5 oder dem rechtskräftigen
Ausspruch des Kartellgerichts, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird
(§ 42b Abs. 3 bis 5), verboten. Verträge sind unwirksam, soweit sie
diesem Verbot widersprechen.
Das Durchführungsverbot nach § 42 a Abs. 4 KartG
betrifft nicht den Zusammenschluss, also die Abtretung der
Geschäftsanteilen an sich, sondern nur die Durchführung des
anmeldebedürftigen Zusammenschlusses.
Ein anmeldebedürftiger
Zusammenschlussvertrag ist jedoch bis zur Freigabe durch das Kartellgericht auf
Grund des § 42 a Abs. 4 letzter Satz KartG zivilrechtlich schwebend
unwirksam.
Die Nichtigkeit nach dieser Bestimmung reicht jedoch nur so
weit, wie dies zur Durchsetzung der kartellrechtlichen Bestimmungen notwendig
ist (siehe Barfuss - Wollmann -Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 1996,
Rechtsfolgen der verbotenen Durchführung S 129 u. 130).
Mit dem gegenständlichen Abtretungsvertrag hat die
TKEG der Bw. gegen ein Abtretungsentgelt von DM 4,005.00,00 (entspricht €
2.047.723,98) einen Teil ihrer Treugeberrechte an den Geschäftsanteilen an
der DGmbH, eine Darlehensforderung aus einem ihr zuzurechnenden
Gesellschafterdarlehen in Höhe von S 5.361.416,30 (entspricht €
389.629,32) lt
§ 7 Abs.1
des Vertrages und eine Darlehensforderung aus einem Gesellschafterdarlehen in
Höhe von S 2,225.000,00 (€ 161.697,06) abgetreten und die Bw. hat
diese Abtretungen auch ausdrücklich angenommen.
Zu diesen
Abtretungen bedarf es keiner weiteren Übertragungsakte mehr.
Die
Abtretungen sind vorbehaltlich der Nichtuntersagung durch die
Kartellbehörde bzw. vorbehaltlich der vertraglich festgelegten Bedingungen
zustandegekommen und beurkundet.
Eine Untersagung durch das Kartellgericht ist nicht
erfolgt, sodass eine endgültige Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit oder
Teilnichtigkeit nicht vorliegt.
Aber selbst wenn die Abtretung der
Treugeberrechte an den Geschäftsanteilen untersagt worden wäre,
wäre dadurch unmittelbar nur die Abtretung dieser Rechte, nicht aber die
Abtretungen der Darlehensforderungen berührt worden.
Bei teilweiser
Unerlaubtheit ist nicht nach dem hypothetischen Parteienwillen, sondern nach dem
Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen, ob der Vertrag teilweise gültig oder
zur Gänze ungültig ist, wobei der Restgültigkeit möglichst
der Vorzug zu geben ist (siehe Schwimann, ABGB3, Band 4, Rz 9 zu § 878 und
Rz 37 zu § 879).
Die Abtretungen der Darlehensforderungen bedurften zu ihrer
Wirksamkeit weder eine Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder
eines Dritten.
Auf Grund der Bestimmungen des Abtretungsvertrages besteht
eine vertraglich vereinbarte Verknüpfung zwischen dem Ereignis der
Nichtuntersagung/Genehmigung des Zusammenschlusses (des Erwerbes der
Geschäftsanteile) und der Wirksamkeit des gesamten
Abtretungsvertrages.
Insbesondere aus der Bestimmung des § 3 Abs. 2
und des § 12 Abs. 3 des Abtretungsvertrages ergibt sich, dass es sich dabei
um eine auflösende Bedingung handelt.
So ist im § 3 Abs. 2
vereinbart, dass der bezahlte Kaufpreis für den Fall der
rechtskräftigen Untersagung
rückzuführen ist, und
der Vertrag insgesamt
rückabzuwickeln
ist.
Im Punkt 12 Abs 3 wurde vereinbart, dass der Abtretungsvertrag bis
zur Nichtuntersagung schwebend
wirksam
[Anm:
nicht
schwebend
unwirksam
]
bleibt.
Zur Behauptung, dass die Gesellschafterdarlehen der TKEG
erst im Juli 2001 von den früheren Gesellschaftern abgetreten worden seien,
ist zu sagen, dass die früheren Gesellschafter lediglich Treuhänder
waren. Die Abtretung der Darlehensforderungen nach Auflösung des hier
gegenständlichen Vertrages durch die Treuhänder hat keinen Einfluss
auf die Gültigkeit der hier gegenständlichen entgeltlichen Abtretungen
der Rechte der TKEG an den ihr "zuzurechnenden" Darlehenforderungen.
Das Entgelt lt. § 3 des Abtretungsvertrages bezieht
sich auf die Abtretung der Treugeberrechte an den Geschäftsanteilen und die
Abtretungen der Darlehensforderungen bzw. der Rechte der TKEG an diesen
Darlehensforderungen.
In der Urkunde selbst wurde keine Aufteilung des
Entgeltes vorgenommen, sodass diesbezüglich ein unklarer Urkundeninhalt im
Sinne des § 17 Abs. 2 GebG gegeben ist und das FAG somit das Entgelt in der
Höhe des Nominale der Darlehensforderungen angesetzt hat.
Die
Wertansätze für das anteilige Entgelt sind unbestritten.
Da die Abtretungen der Darlehensforderungen
gemäß
§ 7 Abs. 1 und Abs. 6 des gegenständlichen
Abtretungsvertrages lediglich einer vom Parteienwillen getragenen
auflösenden Bedingung unterlagen, welche auf Grund des § 17 Abs. 4
GebG auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss war, und diese
Abtretungen keiner Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder
eines Dritten bedurften, entstand die Gebührenschuld bereits mit der
Beurkundung des Abtretungsvertrages und es wurde durch die spätere
Aufhebung des Abtretungsvertrages auf Grund des § 17 Abs. 5 GebG die
bereits entstandene Gebührenschuld nicht wieder aufgehoben.
Die Einwände der Bw. gegen die gesetzliche Regelung an
sich und deren Vereinbarkeit mit der Verfassung können nicht Gegenstand
eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens sein, da eine
verfassungsmäßige Prüfung der geltenden Abgabengesetze im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1516-W/04
- Stammnummer
- 33281
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF