…Art. 3 Abs. 1 lit. f DBA Italien maßgeblich. Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr dürfen demnach nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, somit ausschließlich in Österreich. Das Betriebstättenkonzept des Art…
… 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG - zum Einen die Steuerbefreiung für 1 Jahr lt. Übereinkommen mit Deutschland im Rahmen des "vorübergehenden internationalen Verkehrs" sowie zum Anderen die Bestimmung nach § 79 KFG, wonach erst bei einer (durchgehenden) Verwendung des Fahrzeuges von zumindest 1 Jahr im Inland…
…das Fahrzeug verfügt wird, also der Firmenstandort gelte. Über die in Rede stehenden Fahrzeuge werde vom Firmenstandort in Deutschland aus verfügt, sodass es sich hiebei in Österreich nur um eine rechtlich zulässige vorübergehende Verwendung im internationalen Verkehr handle, die keine KFZ-bzw. motorbezogene Versicherungssteuerpflicht begründe…
…er sondern sein deutscher Arbeitgeber Verwender des gegenständlichen Fahrzeuges sei, das Fahrzeug überwiegend zu Geschäftszwecken in Deutschland verwendet werde und daher eine Standortvermutung für Österreich nicht greife sondern lediglich ein sogenannter vorübergehender internationaler Verkehr vorliege. Selbst wenn man von einem dauernden Standort des Fahrzeuges im…
…weil von diesem aus über das KFZ verfügt werde. In Österreich hätte somit nur ein sogenannter vorübergehender internationaler Verkehr stattgefunden, aus dem sich aber keine NoVA-Pflicht ergeben würde. Im Vorlageantrag gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde für den Fall der Entscheidung durch einen Berufungssenat die…
…vorübergehenden internationalen Verkehr", dessen wesentlichstes Merkmal das Fehlen eines dauernden Standortes (des Fahrzeuges) bzw. eines Hauptwohnsitzes (des Lenkers) im Bundesgebiet ist. Die 1-Jahres-Frist wird bei jedem Grenzübertritt unterbrochen und beginnt danach neu zu laufen. Diese Vorschrift zielt primär auf Touristen oder den internationalen…
…betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; f) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff…
…in der Regel der Firmensitz oder der Sitz einer Zweigniederlassung. Liegt dieser Ort nicht in Österreich, so ist bei Verwendung des Fahrzeuges in Österreich nur ,vorübergehender internationaler Verkehr' gegeben. Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich erkennen, dass der Firmenstandort und somit der dauernde Standort des…
…Sitz oder Zweigniederlassung. Liegt dieser Ort – wie im gegenständlichen Fall – nicht in Österreich, so ist bei Verwendung des Fahrzeuges in Österreich nur „vorübergehender internationaler Verkehr“ gegeben. In diesem Sinn wurde dargelegt, dass die Tätigkeit dem ausländischen Unternehmen zweifelsfrei zuzurechnen ist und keine freie Verfügbarkeit über…
…ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck .internationaler Verkehr. jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn…
…Nachdem der Fahrzeugstandort somit nicht in Österreich liegt, ist bei der Verwendung des Fahrzeuges in Österreich nur vorübergehender internationaler Verkehr gegeben. Der Großteil der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug liegt eindeutig beim Unternehmen, von einer freien Verfügbarkeit über das Fahrzeug meinerseits kann aufgrund der gegebenen rechtlichen…
…Kraftfahrzeuges sei missbräuchlich erfolgt, weil die Bf sowohl ihr Eigentum am Fahrzeug als auch das rechtskonforme Vorgehen bezüglich des Personenkraftwagens der Behörde nachgewiesen habe. Die von ihr gewählte Vorgangsweise sei als vorübergehender internationaler Verkehr im Gesetz geregelt. Ihre Argumentation untermauert die Bf, indem sie umfassend…
…Kraftfahrzeuges sei missbräuchlich erfolgt, weil die B-AG sowohl ihr Eigentum am Fahrzeug als auch das rechtskonforme Vorgehen bezüglich des Personenkraftwagens der Behörde nachgewiesen habe. Die gewählte Vorgangsweise sei als vorübergehender internationaler Verkehr im Gesetz geregelt. Ihre Argumentation untermauert die Bf, indem sie umfassend Bestimmungen…
…Sitz oder Zweigniederlassung. Liegt dieser Ort- wie im Gegenstandsfall- nicht in Österreich, so ist bei Verwendung des Fahrzeuges in Österreich nur "vorübergehender internationaler Verkehr" gegeben. Der diesbezügliche Gegenbeweis (für Standort der Kfz am Sitz des Unternehmens im Ausland) ist dann als erbracht anzusehen, wenn die…
…11.5.3.3.). 11.5.3. Verfahrenshinweise 11.5.3.1. Antrag und Zollanmeldung Waren für Angestellte Internationaler Organisationen bzw. Mitglieder Ständiger Vertretungen zu solchen mit Amtssitz in Österreich sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Die Verfahrenszusatzcodes lauten 361, 362…
…handelt es sich hierbei nach Maßgabe der dem Artikel 3 Abs. 1 lit. e OECD-MA nachgebildeten DBA-Bestimmungen um Flüge im "internationalen Verkehr", es sei denn, die Flüge werden ausschließlich zwischen Destinationen im jeweils maßgebenden "anderen Vertragstaat" (das ist der Partnerstaat des jeweils mit…
…trotz Erzielung über italienische Betriebstätten dem italienischen Steuerzugriff entzogen sind. Allerdings erfasst Artikel 8 DBA-Italien nur Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im "internationalen Verkehr". Soweit die Luftfahrzeuge auf einer reinen Binnenstrecke in Italien eingesetzt sind (Anfangs- und Endpunkt des betreffenden Fluges liegen in…
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die ein in Österreich ansässiger Pilot, der bei einer schweizerischen Luftfahrtgesellschaft im internationalen Verkehr eingesetzt ist, von dieser Gesellschaft für diese Tätigkeit erzielt, sind gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung ausgenommen. Die durch…
…dass es sich bei dem gewählten Abstellort um einen gebührenpflichtigen Parkplatz handelte, da am Straßenbeginn keine Verkehrszeichen ersichtlich waren. Somit blieb unbestritten, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und dort von Ihnen abgestellt wurde. Dazu wird Folgendes festgestellt: Der Abstellort befand sich…
…dass der Bf. seinen Wohnsitz von München nach Hamburg verlegt hat. Nach erfolgter neuerlicher Zustellung des Straferkenntnisses mittels internationalem Rückschein an den neuen Wohnsitz des Bf. in Hamburg brachte dieser rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis ein und führt im Wesentlichen ergänzend zum Einspruch vom 8…