Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0175-K/03
Kraftfahrzeugsteuerpflicht für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0175-K/03vom 04.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland löst nach Ablauf einer Frist von drei Tagen die Kraftfahrzeugsteuerpflicht aus.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Josef Pickerle, gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach betreffend
Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Januar bis Dezember 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist selbständiger Transportunternehmer. Er
führt ein Unternehmen mit Standort Landskron/Villach in Österreich und
ein solches mit Standort Meckesheim in Deutschland.
Auf Grund der Erklärung vom 2. Mai 2001 betreffend
Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2000 wurde dem Bw. die genannte Abgabe in
Höhe von € 2.294,43 (S 31.572,00) zur Vorschreibung gebracht und wurde
dieser Betrag vom Bw. ordnungsgemäß entrichtet. Am 8. Februar 2001
langte beim Finanzamt Villach ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Villach
vom 6. Februar 2001 ein, mit der eine Anzeige gegen den Bw. übermittelt
sowie eine Überprüfung hinsichtlich der Vorschreibung der
Normverbrauchsabgabe für zwei in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge
angeregt wurde. Dem Bw. wurde in der dem genannten Schreiben beigelegten Anzeige
vorgeworfen, es nach Begründung seines Hauptwohnsitzes in 9523
Villach/Landskron, Ossiacher Straße 72, unterlassen zu haben, in das
Bundesgebiet eingebrachte Fahrzeuge, die er auf Grund der Beobachtung durch
zahlreiche Beamte der Dienststelle Landskron vorwiegend in Österreich
(nämlich Villach) verwendet, bei der zuständigen Behörde nach
Ablauf von 3 Tagen abzumelden und die Zulassungsscheine sowie die
Kennzeichentafeln abzuliefern sowie die in Österreich vorgesehenen Abgaben
nicht entrichtet zu haben. Wie der Anzeige entnommen werden kann, hat der Bw.
seit 9. September 1997 seinen Hauptwohnsitz in 9523 Villach/Landskron, Ossiacher
Straße 72 (ein Nebenwohnsitz scheint nicht auf), und ist
Zulassungsbesitzer der in Deutschland zugelassenen Personenkraftwagen der Marke
BMW mit dem amtlichen Kennzeichen HD-AT 213 sowie der Marke Mercedes mit dem
amtlichen Kennzeichen HD-AT 664. Wie aus der Anzeige weiters hervorgeht, liegen
bei der Bundespolizeidirektion Villach 50 bis 60 Anzeigen gegen den Bw. wegen
Parkvergehen vor; alle Gespräche mit dem Bw. hinsichtlich Entfernung der
Fahrzeuge oder Ummeldung nach Österreich hätten kein zufrieden
stellendes Ergebnis gebracht, da der Bw. stets die Meinung vertrete, im Recht zu
sein bzw. die Qualifikation der Organe der Polizei in Frage stelle.
Im Zuge einer beim Bw. im Jahre 2001 durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Prüfer u.a. zur
Auffassung, dass dem Bw. auf Grund der o.a. Feststellungen der
Bundespolizeidirektion u.a. die motorbezogene Versicherungssteuer für das
in Österreich verwendete stärkere Kraftfahrzeug zur Vorschreibung zu
bringen sei; dies deshalb, weil nur ein Fahrzeug wechselweise im Inland in
Verwendung gestanden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Finanzamtes
Villach, der am 27. Juli 2001 gebucht und versendet wurde, wurde die
Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2000 mit insgesamt € 3.089,83 (S
42.517,00) neu festgesetzt, wobei die Kraftfahrzeugsteuer für das (im
Ausland zugelassene) stärkere Kraftfahrzeug der Marke Mercedes 300 SL,
Baujahr 1992, 231 PS/170 KW, mit dem amtlichen Kennzeichen HD-AT-664, mit einem
Betrag von € 795,40 (S 10.945,00) zu Buche schlug.
Mit Schreiben vom 30. August 2001 erging seitens des
steuerlichen Vertreters des Bw. an das Finanzamt Villach das Ersuchen, die Frist
für die Einbringung einer Berufung bis zum 30. September 2001 zu
erstrecken. Diesem Antrag folgten neun weitere Anträge auf
Fristverlängerung (bis zum 31. Oktober und 30. November 2001, 7. Januar, 7.
Februar, 7. März, 7. April, 8. Mai, 8. Juni und 10. Juli 2002). Mit
Bescheid des Finanzamtes Villach vom 14. Juni 2002 wurde die Frist letztmalig
bis 28. Juni 2002 verlängert. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002, beim
Finanzamt Villach eingelangt am 1. Juli 2002, erhob der Bw. Berufung gegen den
in Rede stehenden Bescheid und wurde nach neuerlicher Fristsetzung durch das
Finanzamt Villach bis 22. Juli 2002 die in der Berufung mit separater Post
angekündigte Begründung mit Schreiben vom 22. Juli 2002 nachgereicht.
In der Begründung wurde vom Bw. auf § 40 Abs. 1 KFG hingewiesen,
wonach als dauernder Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen jener Ort, von
dem aus über das Fahrzeug verfügt wird, also der Firmenstandort gelte.
Über die in Rede stehenden Fahrzeuge werde vom Firmenstandort in
Deutschland aus verfügt, sodass es sich hiebei in Österreich nur um
eine rechtlich zulässige vorübergehende Verwendung im internationalen
Verkehr handle, die keine KFZ-bzw. motorbezogene Versicherungssteuerpflicht
begründe. Des Weiteren verwies der Bw. auf einen Fachartikel, der seinen
Standpunkt unterstütze (Sarnthein in ÖStZ vom 15.3.2001, Nr. 6,
Art.Nr. 212).
Die Berufung des Bw. wurde mit Berufungvorentscheidung des
Finanzamtes Villach vom 14. Juli 2003 als unbegründet abgewiesen und in der
Begründung ausgeführt, dass nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG
Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichem Verkehr im Inland ohne die
kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden, der
Kraftfahrzeugsteuer unterliegen würden. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen
mit ausländischem Kennzeichen sei gemäß
§ 79 Abs. 1 KFG nur
dann zulässig, wenn sie im Inland keinen dauernden Standort haben. Werde
aber das Fahrzeug überwiegend im Inland benutzt, führe dies auf Grund
der tatsächlichen Verwendung zu einem Standort im Inland und müsste
das Auto im Inland zugelassen werden. Gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG sei
bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Wohnsitz
oder Sitz im Inland benutzt werden, davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge einen
dauernden Standort im Inland haben, außer die Fahrzeuge würden nicht
länger als an drei, auf das Einbringen in das Bundesgebiet folgenden Tagen
(nunmehr 1 Monat) von Inländern benutzt. Auf Grund der hauptsächlichen
Verwendung der Kraftfahrzeuge (Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen HD-AT 664
und BMW mit dem amtlichen Kennzeichen HD-AT 213) durch den Bw. in
Österreich sei eine widerrechtliche Verwendung gegeben, zumal eine
inländische Zulassung, die nach dem KFM vorgeschrieben ist, binnen der
erforderlichen Frist tatsächlich nicht erfolgt sei. Der von Sarnthein in
seinem Aufsatz beschriebene und kommentierte Sachverhalt könne auf den
gegenständlichen Fall deshalb nicht umgelegt werden, weil es sich beim
Zulassungsbesitzer und PKW-Nutzer um zwei verschiedene Personen handle.
Nach zwei Anträgen auf Fristverlängerung zur
Einbringung des Vorlageantrages (bis zum 18. September und 20. Oktober 2003) und
einer am 22. September 2003 ergangenen bescheidmäßigen Ablehnung des
zweiten Ansuchens beantragte der Bw. mit Eingabe vom 25. September 2003 die
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und führte
in der Begründung hiezu Folgendes aus: Der Bw. führe ein
selbständiges Transportunternhemen in Deutschland (Standort: D-74909
Meckesheim) und in Österreich (Standort: A-9523 Landskron). Die in Rede
stehenden Kraftfahrzeuge des Bw. würden vom Hauptstandort des Unternehmens
in Deutschland verfügt, sodass es sich hiebei in Österreich um eine
rechtlich zulässige vorübergehende Verwendung im internationalen
Verkehr handle, die keine Kraftfahrzeugsteuer bzw. motorbezogene
Versicherungssteuer begründe. Gemäß
§ 40 Abs. 1 KFG gelte
bei Kraftfahrzeugen von Unternehmungen der Ort als dauernder Standort, von dem
aus "über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt werde", also in der
Regel der Firmensitz des Unternehmens. Liege dieser Ort nicht in
Österreich, so sei bei Verwendung des Fahrzeuges in Österreich nur
"vorübergehender internationaler Verkehr" gegeben. Dass hierbei der
Zulassungsbesitzer und PKW-Nutzer nicht ident sein dürfen, sei weder dem
Kraftfahrgesetz noch dem Artikel von Sarnthein zu entnehmen. Nachdem über
beide Fahrzeuge vom Unternehmenssitz in Deutschland aus verfügt werde,
könne die gelegentliche Verwendung in Österreich keine
KFZ-Steuerpflicht auslösen.
Im fortgesetzten Berufungsverfahren wurde der Bw.
aufgefordert, bis spätestens 18. Februar 2004 bekannt zu geben, wer
Zulassungsbesitzer der beiden in Rede stehenden Kraftfahrzeuge ist, ob seit dem
Januar 2000 Änderungen in der Zulassung erfolgt sind, wo sich sein(e)
Wohnsitz(e) befindet(n) und welche anderen Personen allenfalls an diesem(n)
Wohnsitz(en) noch gemeldet sind und in welcher Art und Weise und an welchen
Orten die Verwendung der in Rede stehenden Fahrzeuge erfolgt. Der Bw. wurde auch
aufgefordert, seine Angaben entsprechend zu belegen. Der Vorhalt wurde dem
steuerlichen Vertreter des Bw. am 5. Februar 2004 zugestellt. Eine Beantwortung
dieses Vorhaltes ist nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG), BGBl. 1992/449 i.d.g.F., unterliegen der
Kraftfahrzeugsteuer in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr
zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
verwendet werden, sowie nach Z 3 dieser Bestimmung Kraftfahrzeuge, die auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die
kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche
Verwendung). Steuerschuldner ist diesfalls gemäß
§ 3 Z 2
leg.cit. die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Die Steuerpflicht dauert nach
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des
Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.
Die im gegenständlichen Fall zum Tragen kommenden
Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. 267/1967, in der im Jahr
2000 geltenden Fassung (BGBl. 1997/103, in Kraft getreten mit 1. März 1998)
haben folgenden Inhalt:
Gemäß
§ 36 lit. a dürfen u.a.
Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die
Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum
Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39).
Nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG gilt als dauernder
Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen
von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug
hauptsächlich verfügt.
Die grundsätzlichen Bestimmungen über die
Verwendung von Kraftfahrzeugen finden sich in § 82 KFG, wobei dem Absatz 8
besondere Bedeutung beigemessen wird. § 82 Abs. 8 leg.cit. lautet in der
für den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung wie folgt:
"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von
Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet
eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als
Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher
Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37 ist nur während der
drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage
zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die
Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich
das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung gründet keinen Anspruch
auf Entschädigung."
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich
folgende Rechtsansicht (vgl. Erkenntnis vom 1. Mai 1996, Zl. 95/11/0378): "Das
Lenken von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen (und zwar in einem der
Mitgliedstaaten eines der in § 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen
Übereinkommen) ist nach Maßgabe des § 82 KFG 1967 erlaubt, also
ohne dauernden Standort in Österreich bis zu einer Höchstdauer von
einem Jahr (§ 79 Abs. 1 KFG). Hat das Fahrzeug hingegen seinen dauernden
Standort in Österreich, was nach § 82 Abs. 8 1. Satz KFG 1967 bei
Verwendung durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland anzunehmen ist, so ist
diese Verwendung ohne inländische Zulassung nur drei Tage nach der
Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf der drei Tage fehlt
dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit
öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung i.S.d. § 37 KFG 1967".
Im Erkenntnis vom 23. Oktober 2001, Zl. 2001/11/0288, hat
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Rechtsfrage,
ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82
Abs. 8 erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über
den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des
Fahrzeuges vonnöten sind, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte
ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für
Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des
Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht.
Das Finanzamt hat dem angefochtenen Bescheid die
Feststellungen der Bundespolizeidirektion Villach zu Grunde gelegt, wonach der
Bw. mit seinem Wohnsitz im Inland der Zulassungsbesitzer der
berufungsgegenständlichen Kraftfahrzeuge ist. Das Finanzamt hat die daraus
sich ergebenden rechtlichen Konsequenzen gezogen und die Kraftfahrzeugsteuer
vorgeschrieben.
Hingegen hat der Bw. für seine Behauptung, wonach es
sich bei den streitverhangenen Kraftfahrzeugen um solche des ausländischen
Unternehmens des Bw. gehandelt habe, von dort aus über die Fahrzeuge
verfügt werde und somit § 40 Abs. 1 KFG 1967 zum Tragen komme,
keinerlei Nachweis erbracht. Auch der diesbezügliche Fragenvorhalt des
unabhängigen Finanzsenates blieb unbeantwortet.
Bei dieser Aktenlage besteht für den unabhängigen
Finanzsenat kein Anlass, von den sich auf die Feststellungen der
Bundespolizeidirektion Villach gründenden Sachverhaltsannahmen im
angefochtenen Bescheid abzugehen.
Auch der Verweis auf den Artikel von Sarnthein in der
Österreichischen Steuerzeitung 2001 vermag den Standpunkt des Bw. nicht zu
unterstützen, weil diesem ein Sachverhalt des Inhaltes zu Grunde liegt,
wonach eine GmbH am Sitz der GmbH in der BRD ein zugelassenes Kraftfahrzeug
unterhält. Dieses Kraftfahrzeug wird von einem Gebietsvertreter mit
Hauptwohnsitz im Inland für seine Reisetätigkeit im Inland verwendet.
Im Hinblick auf § 40 Abs. 1 KFG kommt Sarnthein zum Ergebnis, dass nur
"vorübergehender internationaler Verkehr" vorliege und keine
Normverbrauchsabgabe vorzuschreiben sei. Der vom Bw. ins Treffen geführte
Fachartikel behandelt daher einen völlig anders gelagerten Sachverhalt als
den in diesem Verfahren festzustellenden.
Im vorliegenden Fall kommt daher die im § 82 Abs. 8
KFG 1967 verankerte Standortvermutung zum Tragen. Der Bw. ließ auch den
diesbezüglichen Fragenvorhalt des unabhängigen Finanzsenates
betreffend den Ort und die Art und Weise der Verwendung der
berufungsgegenständlichen Kraftfahrzeuge unbeantwortet. Der Bw. ist somit
seiner ihm nach § 115 BAO auferlegten Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen; die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage
des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. u.a.
Erkenntnis des VwGH vom 25. Oktober 1995, Zl. 94/15/0131).
Die vom Finanzamt Villach getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Folgerungen erweisen sich als
nachvollziehbar und begründet.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass
die in Rede stehenden Kraftfahrzeuge vom Bw. als von einer Person mit
Hauptwohnsitz im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung nach
Ablauf einer Frist von drei Tagen Verwendung fanden und damit der Tatbestand der
widerrechtlichen Verwendung nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG verwirklicht wurde;
dies hat die Kraftfahrzeugsteuerpflicht zur Folge. Die Vorschreibung der in Rede
stehenden Abgabe auf Grund der wechselseitigen Verwendung der Kraftfahrzeuge
für den PKW der Marke Mercedes 300 SL, Baujahr 1992, 231 PS/170 KW
(stärkeres Kraftfahrzeug), erfolgte daher zu Recht. Die Höhe der
Kraftfahrzeugsteuer blieb unbestritten.
Aus den angeführten Gründen war der Berufung der
Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
4. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
widerrechtliche Verwendung von KraftfahrzeugenStandort und Zulassung von Kraftfahrzeugenvorübergehender internationaler Verkehr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0175-K/03
- Stammnummer
- 9440
- Gültig
- 04.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF