…Qualifikation eines "Verzeichnisses" wohl nicht erfüllen. Von einem "Verzeichnis" wird aber sehr wohl ausgegangen werden können, wenn es sich um eine geschlossene vollständige Auflistung der Tage der inländischen Wohnungsbenutzung handelt, die von der offenkundigen Willensentscheidung getragen ist, ein solches Verzeichnis für Zwecke der Anwendung der…
…Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter folgende Rechtsmeinung: "Die Zweitwohnsitzverordnung spricht nicht von einer laufenden Führung des Verzeichnisses, nicht von einer zeitnahen Darstellung der Tage der inländischen Wohnungsbenutzung und auch nicht von einem tageweisen Nachweis der Aufenthalte" [BFG-Akt OZ 13, BFG-Akt OZ 13, StB…
…relevanten Wohnsitz im Inland begründen wollen (wozu eine Nutzung der inländischen Wohnung für mehr als 70 Tage gefordert wird) gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Führung eines Verzeichnisses verpflichtet sind, aus der die inländische Wohnungsbenutzung hervorgeht. Im Gegensatz dazu liegt aber für Grenzgänger keine…
…Streitjahren im Inland nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte bzw. sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. (verheiratet/ 1 Kind) seit Oktober 1981 in Portugal befindet und kein Verzeichnis über die Tage der inländische Wohnungsbenutzung geführt wird. Der Wohnsitz ist nach § 26 BAO zu beurteilen. Nach …
…EStG, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird. Gemäß Abs. 2 ist für die Anwendung des Abs. 1 erforderlich, dass ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind. Für…
… 1 dieser Verordnung aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind, nicht anzuwenden ist, ist dennoch zu berücksichtigen, dass auch nach dieser Verordnung für das Vorliegen eines Wohnsitzes auf die Benützung einer inländische Wohnung an mehr als an 70 Tagen abgestellt wird und sich…
…BGBl. II Nr. 528/2003, zu führenden Verzeichnisses über die Tage der inländischen Wohnungsbenützung) zu prüfen, wenn vom Anleger eine entsprechende Erklärung abgegeben wird. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Erklärung liegt beim Anleger. Ergeben sich jedoch auf Grund der nach dem BWG durchzuführenden Prüfungen…
…auf § 48 BAO gestützten Einzelbescheides (durch Steueranrechnung) beseitigt werden. Sollte der Lebensmittelpunkt nicht durch 5 Jahre hindurch nach Mauritius verlagert werden oder sollte die inländische Wohnung länger als 70 Tage benutzt werden oder kein Verzeichnis über die Tage der inländischen Wohnungsbenützung geführt werden, dann bleibt…
…2 Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003 zu führenden Verzeichnisses über die Tage der inländischen Wohnungsbenützung) zu prüfen, wenn vom Anleger eine entsprechende Erklärung abgegeben wird. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Erklärung liegt beim Anleger. Ergeben sich jedoch auf Grund der nach dem BWG…
…wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind, war das Beschwerdebegehren hinsichtlich der beantragten unbeschränkten Steuerpflicht zu versagen. Dem Beschwerdebegehren hinsichtlich der beantragten Sonderausgaben wird stattgegeben." Dagegen hat die bevollmächtigte Vertreterin der Bf mit nachstehender Begründung den Antrag auf…
…angezeigt, worin die Gegenleistung mit 3.400.000 S angegeben wurde. Das Finanzamt schrieb ausgehend von dem vereinbarten Kaufpreis von 3.400.000 S und dem Wert der Wohnungsbenützung von 152.000 S, somit von einer Gegenleistung von 3.552.000 S gegenüber dem J…
…Österreich als ihren Ansässigkeitsstaat angegeben. Weiters kann auch das Erfordernis des § 1 Abs. 2 der Zweitwohnsitzverordnung, nämlich die Führung eines Verzeichnisses über die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung, nicht als erfüllt angesehen werden. Das Verzeichnis ist materielle Voraussetzung dafür, dass die unbeschränkte Steuerpflicht nicht eintritt, wobei…
…des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird. (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind. § 2. Die…
…fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, eine inländische Wohnung nur in jenem Jahr einen Wohnsitz begründet, in denen diese Wohnung an mehr als 70 Tagen benutzt wird. Es ist ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind. Dieses kann beigebracht werden…
…allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird. Nach § 1 Abs. 2 ist der Abs. 1 nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind. Neben einem inländischen Wohnsitz kann die unbeschränkte…
…des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird. (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind. § 2. Die…
…des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird. Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind (Abs. 2). Nach …
…in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird. Gemäß Absatz 2 der Verordnung ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind. Da der Bw…
…Verordnung muss eine inländische Wohnung nicht notwendigerweise zu einem steuerlichen Wohnsitz führen. Ziel der sogenannten Zweitwohnsitzverordnung ist es, im Ausland lebende Personen nicht schon deshalb im Inland unbeschränkt steuerplichtig zu machen, weil sie hier über einen Zweitwohnsitz verfügen. Damit soll die untergeordnete Wohnungsnutzung durch im…
…den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung nach zu beurteilen, unrichtige bzw. zumindest widersprüchliche Aussagen getätigt. Beweiszweck sei die Erlangung von Kenntnissen bezüglich der Dauer und Intensität der Wohnungsbenutzung durch den Berufungswerber. Gleichzeitig übermittelte die steuerliche Vertretung zehn Fotos, welche den Zustand der Wohnung in Gde., Adr.…