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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101160/2012

Kein "abgeleiteter Wohnsitz" bei nur mehr auf dem Papier existierender Ehe - beschränkte Steuerpflicht.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101160/2012vom 11.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Steuerpflichtige muss die Wohnung "innehaben". Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen Eigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch familienrechtliche Ansprüche (z.B. des Ehegatten) in Betracht. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form ist nicht nötig. Maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher der Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne jede wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102; VwGH 19.12.2006, 2005/15/0127). Für die Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 26 BAO ist die polizeiliche Meldung nicht erforderlich. Das Innehaben einer Wohnung alleine genügt nicht. Das Innehaben muss vielmehr unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen werde; diese Umstände müssen objektiver Natur, d.h. durch das äußere wahrnehmbare Verhalten des Steuerpflichten erkennbar sein. Als Anhaltspunkt für eine Mindestfrist für die Innehabung der Wohnung unter Umständen, die auf die Beibehaltung und Nutzung schließen lassen, wird auf die Sechstmonatsfrist des § 26 Abs. 2 BAO abgestellt. Ein von vorneherein auf sechs Monate begrenztes Innehaben einer Wohnung wird nicht als Wohnsitz qualifiziert. Ob die Wohnung auch tatsächlich benutzt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur, ob Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden kann. Das tatsächliche Benützen der Wohnung spricht bloß für die Erfüllung des Tatbestandes "beibehalten und benutzen". Benutzt der Steuerpflichtige die Wohnung tatsächlich, dann ist der Wohnsitz jedenfalls erwiesen. Bei aufrechter Ehe kann davon ausgegangen werden, dass Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz dort haben, wo die Familie wohnt. Hält sich ein Ehegatte aus beruflichen oder sonstigen Gründen langfristig im Ausland auf und lassen auch die Umstände auf keine dauernde Trennung schließen, dann behält der Ehegatte den Wohnsitz bei der Familie bei (vgl. Ritz, BAO, § 26, Tz 1 ff; Doralt, EStG, § 1, Tz 10 ff). Dies würde nach Ansicht des Richters dazu führen, dass bei einer Trennung von der Gattin nicht zwingend auf einen Wohnsitz geschlossen werden kann (selbst bei aufrechter Ehe); sonst wäre dies nicht extra angeführt worden. Bei dauernder Trennung ist also kein Beibehalten des Wohnsitzes bei der Gattin gegeben. Lediglich die Tatsache, dass noch keine Scheidung durchgeführt wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass die Ehe noch aufrecht ist. Nach § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Eine Person kann zwar im gleichen Zeitraum mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur einen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen und Ähnliches an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist (vgl. VwGH 18.1.1996, 93/15/0145). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass die Feststellung, ein Verheirateter, der mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familie zusammenlebe, habe dort seinen Lebensmittelpunkt, nicht der Rechtslage widerspreche (vgl. VwGH 19.2.1987, 86/0198). Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 16.12.1993, 93/16/0138, festgestellt, dass im Falle des Vorliegens mehrerer Wohnsitze der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei einer verheirateten Person regelmäßig am Orte des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird (vgl. VwGH 30.1.1990, 89/14/0054; VwGH 15.3.1989, 88/16/0229; VwGH 27.10.1988, 88/16/0068; VwGH 19.12.1987, 86/16/0198 und VwGH 30.5.1985, 83/16/0177), wobei es auf die gemeinsame Haushaltsführung ankommt (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0032). Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Die persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen Interessen und Aktivitäten nieder. Im Zweifel kommt jedenfalls den persönlichen Beziehungen - und dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens - der Vorrang zu (vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0145; mwN). Diese Ausführungen sind auf den gegenständlichen Sachverhalt wie folgt auszulegen bzw. zu würdigen: Die wenigen Aufenthaltstage in Österreich (wie oben angeführt) lassen klar erkennen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers keinesfalls in Österreich gelegen ist – zumindest nicht im gesamten Beschwerdezeitraum. Weiters bestärken das Vorliegen einer Lebensbeziehung/Lebensgemeinschaft sowie eine gemeinsame Wohnung in Qatar bzw. Bahrain diese Ansicht. Aufgrund der zerrütteten Ehegemeinschaft ist es für das erkennende Gericht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer weder privat noch beruflich den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben wollte und auch tatsächlich zumindest nicht im gesamten Beschwerdezeitraum gehabt hat. Die einzelnen Aufenthalte in Österreich können wegen ihrer geringen Anzahl zu keiner anderen Betrachtung führen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten und glaubhaften ehelichen Zerwürfnisse, die sich letztlich über Jahre hinweg bis zur tatsächlich beabsichtigten Scheidung erstreckten, hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargestellt, dass es für ihn nicht mehr zumutbar gewesen ist, ab einem bestimmten Zeitpunkt in der gemeinsamen Wohnung zu verweilen. Vor allem auch der "Zustand" der Wohnung ließ eine Nutzung dieser Wohnung ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr zu (belegt anhand von Fotos aus den Zeiträumen 2007 und 2008). Das Finanzamt hat diesbezüglich lediglich angeführt, dass der Zeitpunkt an dem die Fotos gemacht wurden, nicht verifiziert werden könne. Wiederlegt wurden diese Anführungen allerdings nicht. Zuerst ist aber nochmals die Begriffsumschreibung des Wohnsitzbegriffes des § 26 BAO zu beachten. Dort wird bestimmt, dass jemand dort einen Wohnsitz hat, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend ist demnach, dass jemand < die Verfügungsgewalt über eine inländische Wohnung innehat und < die Wohnung erkennbar als solche beibehalten will und < die Wohnung auch tatsächlich als solche benutzt. Alle drei Tatbestandselemente müssen kumuliert vorliegen. Wer die Wohnung eines anderen als Gast mitbenutzt, mag dies auch für längere Zeit und regelmäßig sein, hat keine Verfügungsgewalt über die Wohnung und daher auch keinen inländischen Wohnsitz (vgl. VwGH 25. 9. 1973, 111/73 und 23. 5. 1990, 89/13/0015). Dass der Beschwerdeführer bei seinen Österreichaufenthalten teilweise bei seiner Mutter gewohnt hat, begründet demnach jedenfalls dort keinen Wohnsitz. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich eine Wohnung innegehabt hat. Ihm gehört das Haus gemeinsam mit seiner Gattin. Nicht vorbehaltslos zuzustimmen ist dem Punkt, dass er diese Wohnung auch beibehalten wollte. Auch die Reisegewohnheiten bzw. Lebensumstände lassen dies nicht klar erkennen. Dass er das nicht wollte, wurde schlussendlich klargestellt, als er die Wohnung nach dem Tod der Gattin tatsächlich verkauft hat. Die An- oder Abmeldung an diesem Wohnsitz (zmr) ist für das Innehaben einer Wohnung ebenfalls nicht entscheidend. Sie kann höchstens in Zweifelsfällen einen Beurteilungsanhalt bieten. Warum der Beschwerdeführer tatsächlich die Meldungen in Österreich aufrechterhalten hat bzw. sogar noch Ummeldungen vorgenommen hat, kann hier nicht nachvollzogen werden, kann aber die Tatsache des Innehabens und der tatsächlichen Nutzung nicht beeinflussen. Dass er die Wohnung auch tatsächlich benutzt hat, wurde vom Beschwerdeführer jedenfalls in Abrede gestellt. Auch das Finanzamt hat hierzu lediglich ausgeführt, dass er theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte darin zu wohnen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war ihm dies faktisch allerdings aufgrund der Lebensumstände der Gattin, welche darin wohnte, nicht möglich. Da alle Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen müssen, ist von einem Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO jedenfalls nicht auszugehen. Die Amtsvertreterin bringt auch die sogenannte Zweitwohnsitzverordnung ins Spiel. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verweisen diesbezüglich oftmals darauf, dass der Abgabepflichtige die Wohnung jeweils für Monate oder doch für einige Wochen im Jahr auch tatsächlich benützt. Unter Berufung auf deutsche Judikatur findet sich in einem deutschen Kommentar die Aussage: „Bei Zweitwohnungen mit begrenztem Verwendungszweck werden an die Ausstattung geringere Anforderungen gestellt; es muss jedoch ein zweiter Lebensmittelpunkt geschaffen werden. Kurzfristige Aufenthalte (Erholung, Ferien, Kur) begründen grundsätzlich keinen Wohnsitz. All dies lässt den Schluss zu, dass ein kürzeres und bloß geringfügiges tatsächliches Benützen der eigenen Wohnung für den Betroffenen nicht die oft „verheerende" Rechtsfolge des steuerlichen Wohnsitzes und der damit verbundenen Steuerpflicht seines Welteinkommens nach sich ziehen sollte. Mit anderen Worten, die Judikatur lässt erkennen, dass hinsichtlich des Tatbestandselementes der tatsächlichen Wohnungsbenützung gewisse zeitliche Toleranzgrenzen existieren. Allerdings gibt es keine verlässlichen Kriterien für das Erkennen der gerade noch zulässigen zeitlichen Toleranz (vgl. Loukota, Secondary residence without unlimited tax liability, in SWI 2004, 53). Der Wortlaut der Zweitwohnsitzverordnung BGBl. II Nr 528/2003: § 1 (1) Bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als 5 Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinn des § 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird. (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind. § 2. Die Wirkungen des § 1 treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein. § 3. Eine Benutzung des inländischen Wohnsitzes des unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partners von dem der Abgabepflichtige nicht dauernd getrennt lebt, begründet einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Wohnsitz für den Abgabepflichtigen. Auch hier wird wiederum klar angeführt, dass ein sogenannter abgeleiteter Wohnsitz (vom Ehepartner) dann vorliegt, wenn der Abgabepflichtige von diesem nicht dauernd getrennt lebt. Gerade dies ist aber gegenständlich vom Beschwerdeführer jedenfalls ausreichend dargestellt worden. Dass hier bereits seit Jahren eine zerrüttete Ehe vorgelegen ist, steht für das erkennende Gericht außer Zweifel. Der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung erfasst nur Personen, deren Lebensmittelpunkt im Ausland gelegen ist. Auf den ersten Blick erscheint das Festlegen einer solchen Voraussetzung in der Verordnung unnötig, da jemand, der nur 20% seines Jahresaufenthaltes in einer österreichischen Wohnung verbringt (das sind ca. 70 Tage von 365 Tagen), in der Regel seinen Lebensmittelpunkt dort haben wird, wo er 80% seines Lebens zubringt. Allerdings ist es im Zeitalter der weltumspannenden Globalisierung bei entsprechend begüterten Personen nichts Ungewöhnliches mehr, über Mehrfachwohnsitze in verschiedenen Ländern zu verfügen. In solchen Fällen ist es durchaus denkbar, dass sich jemand auch bei bloß 70-tägiger Nutzung des österreichischen Wohnsitzes genötigt sieht, Österreich als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen. Der Beschwerdeführer hat aber keine Mehrfachwohnsitze gehabt, sondern lediglich in Qatar bzw. Bahrain gewohnt; hinsichtlich der Wohnung in Österreich hat er sich jedenfalls nicht zu mehr als 80% dort aufgehalten. Nach glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers eigentlich zu Null %. Man kann grundsätzlich davon ausgehen, dass jemand die stärkste persönliche Beziehung zu jenem Ort hat, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (vgl. VwGH 22.3.1991, 90/13/0073; ähnlich VwGH 26.11.1991, 91/14/0041). Eine "Familie" im herkömmlichen Sinn hat aber für den Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr existiert. Von seiner Gattin lebte er jedenfalls getrennt und Kinder hatte er keine. Das Merkmal des gewöhnlichen Aufenthaltes wird hier nicht näher überprüft, da nach den Ausführungen des Beschwerdeführers dieser keinesfalls in Österreich anzunehmen ist. Gegenständlich hätte also nur das Vorliegen eines Wohnsitzes zur unbeschränkten Steuerpflicht des Beschwerdeführers führen können, was allerdings nicht nachzuweisen war. Im Folgenden wird noch auf die abschließenden Anmerkungen der Amtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 19. Februar 2015 eingegangen. Für das Vorliegen eines Wohnsitzes wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet hat. Wie schon angeführt, ist die Meldung lediglich ein Indiz für das Vorliegen eines Wohnsitzes. Eine Meldung kann aber grundsätzlich keinen Wohnsitz begründen. Es sind die, oben bereits umfassend dargestellten, tatsächlichen Lebensumstände zu berücksichtigen. Wenn hier auch noch angeführt wird, dass der Beschwerdeführer noch immer von Heimreise spricht, so kann dies damit erklärt werden, dass jemand den Begriff Heimat mit jenem Ort in Verbindung bringt, an der er viele Jahre verbracht hat – an dem er aufgewachsen ist. Darin eine Begründung für einen tatsächlichen Wohnsitz zu sehen, kann nicht nachvollzogen werden. Hinsichtlich der Anmerkung zur Zweitwohnsitzverordnung wird auf obige Darstellungen verwiesen. Abschließend ist noch die Frage zu klären, ab wann der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich keinen Wohnsitz mehr in Österreich hatte; ab wann anzunehmen ist, dass er sich von seiner Gattin derart entfernt hat, dass von einer gemeinsamen Zukunft keinesfalls mehr die Rede sein konnte. Für jenen Zeitraum als der Beschwerdeführer versucht hat, mit seiner Gattin eine gemeinsame Tätigkeit zu schaffen (Blumenhandel) ist jedenfalls von einem aufrechten Wohnsitz in Österreich auszugehen. Aber bereits ab dem Jahr 2005 hat er sich zusehends von Österreich bzw. seiner Gattin entfernt. Die Amtsvertreterin führt in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2014 an, dass für den Beschwerdeführer bis Ende 2007 unklar war, ob aus der Beziehung in Italien eine gemeinsame und dauerhafte Lebensbasis entstehen könnte. Auch diese Tatsache hätte keinen Wohnsitz in Österreich begründet. Weiters wird die Aussage des Beschwerdeführers wiedergegeben, dass im Sommer 2008 der Wunsch nach Verehelichung mit Frau Y Ba entstanden ist. Dies wird seitens der Amtsvertreterin als Zeitpunkt der endgültigen Trennung von seiner Gattin terminisiert. Nach Ansicht des erkennenden Richters ist es allerdings nicht abwegig anzunehmen, dass jemand, der eine Verehelichung ins Auge fasst, mit diesem Partner doch schon länger liiert sein wird. Bereits im Jahr 2007 hat der Beschwerdeführer eine Wohnung mit dieser Frau bezogen (siehe Schreiben des Arbeitgebers vom 11. Dezember 2013). Zur Bestimmung des Zeitpunktes ist allenfalls auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer noch im Jahr 2006 Investitionen im Haus in Österreich getätigt hat. Einen wesentlichen Anhaltspunkt bieten allerdings die tatsächlichen Aufenthaltstage in Österreich. War der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 doch noch längere Zeiten in Österreich (2006: 44 Tage; 2007: 39 Tage), so reduzierten sie diese Aufenthaltszeiten im Jahr 2008 auf 8 Tage bzw. 2009 auf 16 Tage. Wobei im Jahr 2009 die Tatsache zu berücksichtigen war, dass er einerseits das Scheidungsverfahren endgültig durchführen wollte und auch anlässlich des Todes seiner Gattin Aufenthaltstage in Österreich notwendig waren. Unter Beachtung dieser Umstände scheint es nicht gegen die Denkgesetze zu verstoßen, wenn der endgültige "Bruch" bzw. das endgültige Lösen vom Wohnsitz in Österreich beginnend mit dem Jahr 2008 angenommen wird. Demnach besteht noch für die Jahre 2006 und 2007 die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich; ab dem Jahr 2008 besteht mangels hinreichender Anknüpfungspunkte (weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich) kein Besteuerungsrecht für Österreich für die im Ausland erzielten Einnahmen. Unter Beachtung dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. II) Anspruchszinsen 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010: Gem. § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen die den Betrag von 50,00 €nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben. Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 festgesetzten Abgabennachforderung zugrunde. Den Bescheiden über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006, 2007, 2009, 2009 und 2010 ist eindeutig zu entnehmen, dass die Berechnung an die entsprechenden Einkommensteuerbescheide anknüpft. Auch die Berechungsgrundlagen sowie die entsprechende Gesetzesstelle (§ 205 BAO) sind diesen Bescheiden zu entnehmen. Die Zinsenbescheide sind an die im Spruch der zur Nachforderung führenden Bescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Die Vorschreibung von Anspruchszinsen steht nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, weshalb es auch nicht zulässig ist, dabei die Gründe für den Zeitpunkt der Erlassung bzw. der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. Es ist nicht relevant, warum diese Bescheide erst nach dem 30. September erlassen wurde. § 205 BAO sieht keine Regelung vor, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die die Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Zinsenbescheide setzten nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen voraus. Im Falle der (teilweisen) Stattgabe der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide haben - basierend auf der Berufungsentscheidung - neuer Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen zu ergehen, sofern die Höhe der Zinsen den Betrag von 50,00 € übersteigt. Nicht der Anspruchszinsenbescheid wird angepasst, sondern ein jeweils neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen ist zu erlassen. Da die den Anspruchszinsenbescheiden zugrunde liegenden Bescheide (Einkommensteuerbescheide) rechtswirksam erlassen wurden, stehen den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegen. C) Revision: Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keine Revisionsmöglichkeit weder für Einkommensteuerbescheide noch für die Bescheide betreffend Anspruchszinsen. Linz, am 11. März 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101160/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101160.2012
Stammnummer
105533
Gültig
11.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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