Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0313-I/02
Zahlung eines Barbetrages neben dem im Kaufvertrag angeführten Kaufpreis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-I/02vom 08.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zahlt der Käufer eines Hausanteiles neben dem im Kaufvertrag angeführten (auf ein Konto überwiesenen) Kaufpreis von 3,4 Mio S noch zusätzlich 3 Mio S bar und behauptet er, nachdem diese Barzahlung auf Grund einer Aussage der Verkäuferin festgestellt worden war, diese Zahlung stelle allein den Kaufpreis für die übernommenen beweglichen Inventargegenstände (Möbel und Einrichtungsgegenstände) dar und sei daher keine Gegenleistung für den Grundstückskauf, dann steht diesem Vorbringen entgegen, dass deren Wert zum Verkaufszeitpunkt laut beigebrachten Schätzungsgutachten lediglich 1,666.297 S ausmachte, wobei überdies in diesem Schätzungsgutachten auch Einrichtungsgegenstände erfasst waren, die gar nicht von der Verkäuferin stammten. Die Barzahlung steht unbedenklich im kausalen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb und wurde neben dem Kaufpreis als Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft erbracht. Mit Ausnahme des Teiles der Barzahlung im Betrag von 572.292 S, der wertmäßig auf jene übernommenen Möbel und Einrichtungsgegenstände entfiel, die nicht als Zugehör des Grundstückes anzusehen waren, wurde daher die Barzahlung zu Recht in die GrESt- Bemessungsgrundlage einbezogen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Manfred Opperer- Dr. Gerhard Schartner-Dr. Stephan Opperer , gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Februar 2001 betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Ausgehend von der in der Begründung dargestellten
Bemessungsgrundlage von 434.562,33 € (5.979.708 S) wird die 3,5 % ige
Grunderwerbsteuer in Höhe von 15.209,68 € (209.290 S) festgesetzt. Auf
die bereits eingetretene Fälligkeit wird hingewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
B. U. war zu 259/445 Anteilen Miteigentümerin der
Liegenschaft EZ X GB Y samt damit verbundenem Wohnungseigentum an der
Wohneinheit Top 7. Mit Kaufvertrag vom 18.12.1998 verkaufte und übergab B.
U. diese Anteile an der Liegenschaft samt Wohnungseigentum an Top 7 an J. L..
Laut Punkt III des Kaufvertrages betrug der Kaufpreis 3,400.000 S. Nach Punkt
IV. erfolgte die Übergabe und Übernahme der
vertragsgegenständlichen Eigentumswohnung mit dem Tag der allseitigen
Vertragsunterfertigung, und zwar in dem dem Käufer bekannten und von ihm
besichtigten Zustand. Festgehalten wurde darin weiters, dass die
Verkäuferin einvernehmlich berechtigt war, die vertragsgegenständliche
Wohnung bis 1. August 2000 unentgeltlich, sohin bittleihweise zu benützen,
wobei die bis zu diesem Zeitpunkt anfallenden Betriebskosten, Steuern und
Abgaben aller Art von der Verkäuferin zu tragen waren.
Mit Abgabenerklärung Gre 1 vom 21. Dezember 1998 wurde
dieser Erwerbsvorgang angezeigt, worin die Gegenleistung mit 3.400.000 S
angegeben wurde. Das Finanzamt schrieb ausgehend von dem vereinbarten Kaufpreis
von 3.400.000 S und dem Wert der Wohnungsbenützung von 152.000 S, somit von
einer Gegenleistung von 3.552.000 S gegenüber dem J. L. ( = Bw)
Grunderwerbsteuer vor.
Über die Selbstanzeige gemäß
§ 139 BAO
der Verkäuferin wurde am 8. Februar 2001 folgende auszugsweise
wiedergegebene Niederschrift verfasst:
"Mit
Kaufvertrag vom 18.12.1998 wurde von mir die Liegenschaft in EZ X KG Y, zu
259/445 Anteilen an Herrn J. L., wohnhaft in Z. veräußert.
Der Kaufpreis
wurde im Kaufvertrag (erfasst beim Finanzamt unter ERF. Zahl ) mit S
3,400.000,--
angegeben.
Tatsächlich
wurden von Herrn J. L. jedoch S 6,400.000,-- bezahlt.
Der
Differenzbetrag in Höhe von S 3,000.000,-- wurde mir von Herrn J. L. in bar
(in einem Koffer) übergeben. Herr L. wollte damit lt. eigener Angabe sein
"Schwarzgeld"
unterbringen.
Ich
versichere Ihnen, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen und ersuche Sie
aufgrund der erfolgten Selbstanzeige von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegen mich abzusehen."
Das Finanzamt nahm mit Bescheid vom 9. Februar 2991 das
Grunderwerbsteuerverfahren gemäß
§ 303 BAO wieder auf und setzte
im berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von 6,552.000 S die Grunderwerbsteuer in Höhe von
229.320 S fest. Begründend wurde unter rechnerischer Darstellung der
Bemessungsgrundlage auszugsweise angeführt, dem Finanzamt sei zur Kenntnis
gebracht worden, dass für den Erwerb der gegenständlichen Wohneinheit
Top 7 in EZ X KG Y, ein Kaufpreis von insgesamt 6,400.000 S bezahlt, im Vertrag
aber lediglich ein solcher von 3,400.000 S angegeben worden sei. Außerdem
wurde am 19. Februar 2001 dem ausgewiesenen Vertreter des Bw. eine Ablichtung
der Niederschrift ausgehändigt.
Die gegen den (berichtigten) Grunderwerbsteuerbescheid
eingebrachte gegenständliche Berufung bekämpft die Zurechnung von
3.000.000 S zu der aus dem Kaufvertrag sich ergebenden bislang angesetzten
Gegenleistung mit dem Vorbringen, die Liegenschaft sei um den im Kaufvertrag
ausgewiesenen Kaufpreis von 3,400.000 S erworben worden. Zusätzlich sei das
gesamte in der Wohnung Top 7 befindliche, in der beigeschlossenen Inventarliste
ersichtliche Inventar um einen Kaufpreis von 3.000.000 S gekauft worden. Der
Erwerb der Fahrnisse sei aber weder grunderwerbsteuerpflichtig noch
anzeigepflichtig im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes. Als Beweis wurde auf
eine "Inventarliste" und die "Bewertung Inventar durch SV(Gutachten)" verwiesen.
In einer ergänzenden Stellungnahme wurde noch vorgebracht, der
Berufungswerber habe das in der der Berufung beiliegenden Inventarliste
ersichtliche Inventar (im Rahmen eines Zivilverfahrens) zum Teil bewerten
lassen, dies zum Stichtag den Ankaufes 18.12.1998. Das betreffende
Bewertungsgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wurde
gleichzeitig vorgelegt. Darin wurden "sämtliche mobilen Teile und
Inventarien" der Wohneinheit Top 7 zum Stichtag 18.12.1998 (als
"Bewertungsgegenstand") in 16 Punkten aufgeschlüsselt dargelegt und mit
einem Zeitwert zum Stichtag 18.12.1998 von 1,666.297 S bewertet. Unter Pkt. 17
wurden die Errichtungskosten von bauliche Maßnahmen, die noch von der
Verkäuferin zu erbringen waren, mit 259.000 S beziffert.
In einer niederschriftlichen Aussage der Verkäuferin
vom 8. Oktober 2001 teilte diese nach Einsichtnahme in das Inventarverzeichnis
des Schätzungsgutachtens (samt den beigeschlossenen Fotos) mit, dass die
angeführten Teppiche, die gesamte Wohnzimmereinrichtung inklusive
Elektrogeräte, Hifi- Geräte und Fernseher, die Garderobe, und die
Kinderzimmereinrichtung nicht von ihr an den Verkäufer übergeben
worden sei. Sämtliche Fernsehgeräte (außer einem) müsse der
Käufer selbst angeschafft haben, da sie lediglich ein Gerät
zurückgelassen habe. Auch die Dachterrassenmöbel habe sie nicht wie im
Inventarverzeichnis angeführt hinterlassen. Lediglich das Mobiliar des
Speisezimmers, die Kücheneinrichtung, die Plissevorhänge, den
Wohnzimmerschrank, einen der Fernseher und eine Stereoanlage habe sie
übergeben.
Mit dieser niederschriftlichen Aussage konfrontiert musste
der Bw. in seiner Stellungnahme vom 13. November 2001 selbst einräumen,
dass im vorgelegten Gutachten auch Fahrnisse aufgenommen waren, die
tatsächlich nicht von der Verkäuferin stammten. Im Einzelnen handle es
sich dabei um das Terrasseninventar EG (Pkt. 1 des Gutachtens), die
Wohnzimmereinrichtung (Pkt. 5 des Gutachtens), die beiden Kinderzimmer (Pkt. 8
und 9 des Gutachtens), den Wirtschaftsraum 1 OG (Punkt 11 des Gutachtens) sowie
die Dachterrassenmöbel (Pkt. 14 des Gutachtens). Diesbezüglich wurde
aber noch erwähnt, dass die angeführten einzelnen Gegenstände
(Beleuchtungskörper, Küchengeschirr " AMC", Rollos, Beleuchtung,
Musikanlage, Antikschrank, Regale) aus diesen benannten Punkten von der
Verkäuferin erworben wurden.
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung. In der Begründung wurde unter detaillierter
Bezugnahme auf die 17 Punkte des SV- Schätzungsgutachtens eingehend
dargelegt, welcher Teil der im Schätzungsgutachten enthaltenen
Gegenstände der Bw. unbestrittenermaßen (Stellungnahme vom 13.
November 2001) tatsächlich nicht von der Verkäuferin übernommen
hat. Weiters wurde ausgeführt, welche der tatsächlich
übernommenen Möbel und Einrichtungsgegenstände nach Ansicht des
Finanzamtes als Zugehör der gekauften Liegenschaft (Wohneinheit Top 7)
anzusehen sind und demzufolge zur Bemessungsgrundlage gehören. Letztlich
wurden ein Betrag von 400.330 S als auf das bewegliche Inventar entfallend
anerkannt. Von der streitigen Bemessungsgrundlage von 6,552.000 S wurde daher
dieser Betrag abgezogen und die Grunderwerbsteuer mit Berufungsvorentscheidung
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 6,151.670 S in Höhe von
15.647,10 € ( = 215.308,45 S) festgesetzt.
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde darin noch
vorgebracht, dass jedenfalls sämtliche in der Inventarliste
angeführten Gegenstände keine Zubehöreigenschaft im Sinne einer
dauernden wirtschaftlichen Zweckwidmung und entsprechenden räumlichen
Verbindung in Bezug auf die Liegenschaft aufweisen würden. Insbesondere
hinsichtlich des in der Berufungsvorentscheidung im Besonderen angezogenen
Inventars, nämlich Kücheneinrichtung, Rollos,
Elternschlafzimmereinrichtung, Badezimmereinrichtung und Markisen sei
festzuhalten, dass sämtliche betreffenden Gegenstände sehr wohl ohne
unwirtschaftlichen Aufwand von der Liegenschaft getrennt werden hätten
können. Eine gesonderte Vereinbarung wäre, hätten die
Vertragsteile das Inventar als Zubehör betrachtet, nicht nötig
gewesen, vielmehr hätte ein Kauf in Bausch und Bogen, nämlich
Liegenschaft samt Zubehör, erfolgen können. Da aber gesondert vom
Liegenschaftserwerb eine Vereinbarung über den Erwerb sämtlicher als
selbständige Fahrnisse zu betrachtender Gegenstände erfolgt sei,
könne der auf diese Gegenstände entfallende Kaufpreis niemals in die
Bemessungsgrundlage betreffend Grunderwerbsteuer einbezogen werden. Es
könne kein Zweifel bestehen, dass in zivil- und steuerrechtlicher Hinsicht
sämtliche gegenständlich erworbene Fahrnisse als selbständige,
bewegliche Gegenstände zu bewerten seien. Nicht aus der Bemessungsgrundlage
auszuscheiden wären lediglich jene Fahrnisse gewesen, welche der Bw., wie
in seiner Stellungnahme vom 13.11.2001 angeführt, tatsächlich nicht
von B. U. erworben habe, wobei auf diese Fahrnisse laut mit Stellungnahme vom
29.08.2001 in Vorlage gebrachten Bewertungsgutachtens ein Gesamtbetrag von
420.010 S entfalle. Sämtliche übrigen seitens des Bw. von B. U.
erworbenen Fahrnisse seien "jedenfalls in steuerlicher Hinsicht als bewegliche
Gegenstände zu bewerten " und daher im Betrag von 2.579.990 S aus der
GrESt- Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987, unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist
die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Nachdem
mit der Berufungsvorentscheidung, die insoweit einen integrierenden Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung bildet, dem Berufungsvorbringen bereits darin
teilweise gefolgt wurde, dass die angeführten (beweglichen)
Inventargegenstände im Wert von 400.330 S aus der bekämpften
Bemessungsgrundlage von 6,552.000 S ausgeschieden wurde, besteht zum
gegenwärtigen Stand des Verfahrens letztlich noch Streit darüber, ob
vom Finanzamt zu Recht die Kücheneinrichtung, die Rollos, die
Elternschlafzimmereinrichtung, die Badezimmereinrichtung und die Markisen als
Zugehör zur Liegenschaft angesehen und damit deren Wert laut
Schätzungsgutachten nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen wurde.
Außer Streit blieb hingegen, dass jene Inventargegenstände, die zwar
im Bewertungsgutachten aufgenommen sind, aber tatsächlich nicht vom Bw. von
der Verkäuferin B. U. erworben wurden, nicht aus der Bemessungsgrundlage
auszuscheiden waren.
Der
Bw. argumentiert im Vorlageantrag im Wesentlichen dahingehend, unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass im Bewertungsgutachten Fahrnisse im
Wert von 420.010 S enthalten waren, die tatsächlich aber nicht von B. U.
auf den Bw. übertragen wurden, ist dieser Betrag zwar nicht aus der
Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Da aber ansonsten sämtliche von der
Verkäuferin übertragen erhaltenen Gegenstände abweichend von der
Meinung des Finanzamtes als beweglich anzusehen und nicht Zugehör der
Liegenschaft waren, entfällt der verbleibende Betrag von 2.579.990 S ( =
Zurechnung 3.000.000 S - 420.010 S) auf die Anschaffung des beweglichen
Inventars und ist demzufolge in dieser Höhe aus der GrESt-
Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
An
Sachverhalt besteht kein Streit darüber, dass vom Bw. zusätzlich zu
dem im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis von 3.400.000 S, der auf ein
Treuhandkonto einzuzahlen war, noch eine Barzahlung von 3.000.000 S
tatsächlich geleistet worden war. Hinsichtlich dieser Barzahlung wendet der
Bw. ein, dass es sich dabei um den Kaufpreis für das laut
Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag übernommene Inventar handle.
Diesbezüglich legte der Bw. eine Inventarliste vor und führte aus, er
habe das darin angeführte Inventar im Rahmen eines Zivilverfahrens zum
Stichtag des Ankaufes 18.12.1998 zum Teil bewerten lassen. Das
diesbezügliche Schätzungsgutachten ("Bewertungsgegenstand: Bewertung
sämtlicher mobiler Teile und Inventarien in o.a. Wohneinheit zum Stichtag
18.12.1998 (= Datum des Wohnungskaufes !)") wurde zusammen mit der Inventarliste
anlässlich des Berufungsverfahrens vorgelegt. Nachdem die Verkäuferin
eingewendet hatte, bestimmte im Schätzungsgutachten enthaltene und
bewertete Inventargegenstände hätte der Käufer nicht von ihr
übernommen, räumte der Bw. in der Stellungnahme selbst ein, dass die
darin im einzelnen aufgezählten Inventargegenstände tatsächlich
nicht von der Verkäuferin stammten.
Dem
Vorbringen im Vorlageantrag ist weiters entgegenzuhalten, dass dem
zusätzlich bezahlten Barbetrag von 3.000.000 S laut dem Bewertungsgutachten
vom 24.8.2001 des gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Datum des
Wohnungskaufes (18.12.1998) ein "Zeitwert der mobilen Teile + Inventarien zum
Stichtag 18.12.1998" von lediglich 1,666.297 S gegenüberstand.
Diesbezüglich war überdies noch zu bedenken, dass darin mitbewertete
Inventargegenstände im Wert von 420.010 S nicht von der Verkäuferin
stammten. Dieses auffallende Missverhältnis zeigt aber deutlich auf, dass
die bezahlten 3.000.000 S keinesfalls, wie dies vom Bw. behauptet wurde, allein
der "Kaufpreis" für die Inventargegenstände darstellte. Die
Verkäuferin hat diesbezüglich lediglich davon gesprochen, dass der
Kaufpreis im Kaufvertrag mit 3,400.000 S angegeben wurde, tatsächlich
jedoch von J. L. 6,400.000 S bezahlt wurden. In diesem Zusammenhang bleibt noch
festzuhalten, dass zwar auf Grund der vorgelegten Zusatzvereinbarung davon
auszugehen ist, dass der Käufer das gesamte Inventar mit bestimmten
Ausnahmen übernommen hat, ein bestimmter Kaufpreis für das
übernommene Inventar ist aber in der Zusatzvereinbarung nicht festgelegt.
Gerade im Gegenteil, steht doch darin wörtlich "Ein zusätzliches
Entgelt zum vereinbarten Kaufpreis von S 3,4 Mio ist nicht zu entrichten". Es
ist daher unbedenklich davon auszugehen, dass neben dem auf einem Treuhandkonto
zu leistenden Kaufpreis von 3,400.000 S noch zusätzlich dieser in Frage
stehende Betrag pauschal für die gesamte Grundstückstransaktion
(Wohneinheit mit Inventar) geleistet worden ist. Für diese Annahme spricht,
dass weder in der Inventarliste noch in der Zusatzvereinbarung detailliert
zwischen den beiden Vertragsparteien die Werte der einzelnen
Inventargegenstände festgesetzt, ja nicht einmal der dafür zu
bezahlende Gesamtbetrag festgehalten wurde. Bedenkt man noch weiter, dass das
Bewertungsgutachten bei einem Bewertungsgegenstand "Bewertung sämtlicher
mobilen Teile und Inventarien in o.a. Wohneinheit zum Stichtag 18.12.1998 (=
Datum des Wohnungskaufes !)" auf einen Zeitwert von lediglich 1,666.297 S
gekommen ist, wobei in diese Bewertung überdies eine Reihe von
Inventargegenständen einbezogen war, die von der Verkäuferin gar nicht
übertragen wurden, dann zeigt diese augenscheinlich bestehende
Wertdifferenz wohl unbedenklich, dass diese 3 Millionen Schilling keinesfalls
ausschließlich nur für die Inventargegenstände vereinbart war.
Nach
Punkt 17 des Bewertungsgutachtens waren laut schriftlicher Nebenvereinbarung von
der Verkäuferin bis zum Einzugstermin des Käufers außerhalb des
offiziellen Kaufpreises noch die angeführten baulichen Maßnahmen im
Wert von 259.000 S zu erbringen. Was diese 259.000 S anlangt ist darauf
hinzuweisen, dass entscheidend für die Qualifikation einer Leistung als
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist, dass die
Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstückes in dem Zustand
bezogen ist, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde. Erwerbsgegenstand
und Gegenleistung müssen danach final verknüpft sein. Steht demzufolge
die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und
wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des
Grundstückes, dann ist sie Gegenleistung im Sinne des Gesetzes. Bestand
daher die Nebenvereinbarung, dass von der Verkäuferin noch diese bestimmten
Bauarbeiten zu erbringen sind, dann wurde die Liegenschaft in einem unter
Einbeziehung dieser noch zu leistenden Baumaßnahmen vereinbarten Zustand
erworben, weshalb der dafür angesetzte Betrag im finalen Zusammenhang mit
dem Grundstückserwerb steht und zur Gegenleistung zählt.
War
aber auf Grund des Vorgesagten an Sachverhalt unbedenklich davon auszugehen,
dass vom Bw. für den Kauf des Liegenschaftsanteiles
(Wohnungseigentumsanteiles) samt des dazugehörigen Inventars ein Betrag von
insgesamt 6,400.000 S bezahlt worden ist, dann besteht nach Vorliegen der
Berufungsvorentscheidung und als Folge eines ho. Vorhalteverfahrens letztlich
allein noch Streit darüber, ob zusätzlich zu den bereits vom Finanzamt
als bewegliche Inventargegenstände und nicht als Zugehör beurteilten
Möbel und Einrichtungsgegenstände im Betrag von 400.330 S auch noch
das Elternschlafzimmer, die Rollos und Jalousien nicht als Zugehör
anzusehen sind und damit auch deren Wert von der Bemessungsgrundlage abzuziehen
ist.
Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 1 GrEStG 1987 sind
unter Grundstücken im Sinne des GrEStG Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des
Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich auf Grund des zweiten Satzes
dieser Gesetzesstelle nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Nach
§ 294 ABGB versteht man unter dem Ausdruck "Zugehör" dasjenige, was
mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Nach dem Zivilrecht
sind beim Zugehör neben dem Zuwachs Zubehör im engeren Sinn und
Bestandteile zu unterscheiden. Bestandteile können selbständig oder
unselbständig sein. Ein unselbständiger Bestandteil liegt dann vor,
wenn die Verbindung des Teiles mit der Hauptsache so eng ist, dass er von dieser
tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise
abgesondert werden könnte. Das festgebaute Haus auf einem Grundstück
ist dessen unselbständiger Bestandteil. Auch jene
Einrichtungsgegenstände, die den räumlichen Verhältnissen ihres
Aufstellungsortes so angepasst sind, dass sie anderswo nicht verwendbar sind (z.
B. Einbauküchen) zählen zu den unselbständigen Bestandteilen.
Selbständige Bestandteile lassen sich hingegen tatsächlich und
wirtschaftlich von der Restsache trennen. Zubehör im engeren Sinn ist eine
Sache desselben Eigentümers, die dieser dem fortdauernden Gebrauch für
die Hauptsache gewidmet und mit ihr in eine diesem Zweck dienende Verbindung
gebracht hat. Dabei ist die Unterscheidung in die beiden Kategorien
selbständiger Bestandteil oder Zubehör ohne rechtliche Bedeutung, da
beide sonderrechtsfähig sind (ÖJZ 1987,67). Ob neben dem Gebäude
als solchem auch Möbel und Einrichtungsgegenstände als Zugehör
(im GrEStG 1955 wird noch der Terminus Zubehör für Zugehör
benützt) einer Liegenschaft anzusehen sind, ist nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 9.12.1990, 90/16/0155,0165, ergangen zu §
2 Abs. 1 GrEStG 1955; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Rz 1
und Rz 17 zu § 2 GrEStG 1987). Als Ergebnis ergänzender
Sachverhaltserhebungen konnte an Umständen des Einzelfalles festgestellt
werden, dass weder das Elternschlafzimmer noch die Rollos und Jalousien derart
eingebaut bzw. angepasst waren, dass sie von der Hauptsache tatsächlich
nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden
könnten. Es besteht auch keine dauernde wirtschaftliche Widmung und keine
entsprechende räumliche Verbindung. Demzufolge waren zusätzlich zu den
vom Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung als bewegliche
Inventargegenstände anerkannten Sachen im Wert von 400.330 S auch noch die
in Frage stehenden Einrichtungsgegenstände, nämlich das
Elternschlafzimmers im Betrag von 90.800 S (Punkt 13 des
Schätzungsgutachtens), die Plisseerollos im Betrag von 59.100 S (Punkte
7,10 des Schätzungsgutachtens), die Stoffjalousien im Betrag von 10.028 S
(Punkt 14 des Schätzungsgutachtens) und die abnehmbaren Innenjalousien im
Betrag von 12.034 S (Punkt 13 des Schätzungsgutachtens) als
selbständige bewegliche Inventargegenstände nicht als Zugehör der
Liegenschaft anzusehen. Von der strittigen Bemessungsgrundlage von 6,552.000 S
war somit der wertmäßig auf die gekauften beweglichen
Inventargegenstände entfallende Kaufpreisanteil von 572.292 S
auszuscheiden. Ausgehend von der sich dadurch ergebenden Bemessungsgrundlage von
5,979.708 S (= 434.562,33 €) war die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer in
Höhe von 209.290 S (=15.209,68 €) festzusetzen. Der Berufung war somit
wie im Spruch ausgeführt teilweise stattzugeben.
Innsbruck,
8. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0313-I/02
- Stammnummer
- 11729
- Gültig
- 08.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF