…Dienstreise) durch eine private Veranlassung (Besuch des Familienwohnsitzes) sind die Fahrten nach Osttirol infolge des Aufteilungs- und Abzugsverbotes des § 20 leg. cit. insgesamt nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Auch insoweit werden die rechtlichen Ausführungen der vorhin erwähnten Berufungsentscheidung des UFS zum Inhalt dieser Berufungsvorentscheidung gemacht. Schließlich…
…1988 seien, es sei denn, es lägen folgende Voraussetzungen kumulativ vor (vgl. zur Judikatur etwa Renner, Gemischt veranlasste Fortbildungs- und Reiseaufwendungen, SWK 2010, S 641): 1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die…
Der angefochtene Bescheid ist weiters dahingehend abzuändern und somit der Berufung teilweise stattzugeben, als die den Bw. betreffenden Flugkosten hinsichtlich dieses Reiseanteils anteilig - somit in einem Ausmaß von 20/24 (= 83,33%) - als Betriebsausgabe anzuerkennen sind. Dies macht einen Betrag von EUR 1.148…
…Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot in Bezug auf typischerweise auch der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter; vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13…
…eigenen, typischen Betrachtungsweise im allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden. Die wesentliche Aussage dieser Bestimmung ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH muss gerade bei Aufwendungen…
…Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll…
…während der Anteil der privaten Nutzung 13,54 % beträgt. Somit entfallen von der "gemischt" veranlassten Fahrtstrecke von 1.846 km auf die Verwendung im Zusammenhang mit der Vermietung 1.596 km, während auf die private Nutzung eine Fahrtstrecke von 250 km entfällt. Demnach stellt sich…
…auf seine Organe überbunden, was bei einem Allein-Geschäftsführer besonders ins Gewicht fällt. Besonders deutlich wurde das vorhandene Unternehmerrisiko im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der schweren Erkrankung der Geschäftsführerin Anfang 1998. Wäre sie eine Dienstnehmerin im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gewesen, so hätte sie…
…für Jedermann, der am Allgemeinwissen der Europäischen Union interessiert ist, von Nutzen ist. Da sich die Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, liegen somit gemischt veranlasste Aufwendungen vor, welche gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG…
…Die Reisen waren sohin einwandfrei durch ein fremdbestimmtes berufliches Moment veranlasst (siehe hiezu auch VwGH v. 27.1.2011, 2010/15/0197). Die vom Finanzamt relevierte Frage des Aufteilungsverbotes bei gemischt veranlassten Aufwendungen stellt sich im berufungsgegenständlichen Fall daher nicht. Die in der aufgehobenen Berufungsentscheidung…
…Fremdnutzung für bestimmte Zeiträume), wird die Aufteilung dieser gemischt-veranlassten Aufwendungen nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung (Vermietung und Eigennutzung) zu erfolgen haben." Dasselbe Schema gilt dem Grunde nach auch für die abziehbaren Vorsteuerbeträge, die auf einer unternehmerischen Verwendung…
…Fremdnutzung für bestimmte Zeiträume), wird die Aufteilung dieser gemischt-veranlassten Aufwendungen nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung (Vermietung und Eigennutzung) zu erfolgen haben." Dasselbe Schema gilt dem Grunde nach auch für die abziehbaren Vorsteuerbeträge, die auf einer unternehmerischen Verwendung…
…Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke…
…besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Gemischt veranlasste Aufwendungen können somit nicht zum Abzug zugelassen werden (vgl. VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009). Dieses Aufteilungsverbot gilt für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt genutzt werden (vgl…
…die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der…
…bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die wesentliche Aussage dieser Gesetzesbestimmung ist die, dass bei bestimmten gemischt veranlassten Aufwendungen (privat und betrieblich bzw. beruflich) diese insgesamt nicht abzugsfähig sind (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot). Damit wird im Interesse…
… 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige aufgrund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können (Jakom…
…Einkommen tragen müssen (vgl. VwGH 27.3.2002, 2002/13/0035 und grundlegend BFH 19.10.1970, GrS 2/70, BStBl 1971 II 17). Demnach sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. Kofler in Doralt/Kofler, EStG 11. Auflage, § 20 Tz 21…
…wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grund liegt, als vermieden werden soll…
…dass der Absetzbarkeit von Tages- und Nächtigungssätzen, als von pauschalen Mehraufwendungen für Verpflegung und pauschalen Nächtigungsaufwendungen, für die Tage der Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer gemischt veranlassten Reise im Allgemeinen das Ausschließlichkeitsgebot des § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988…