Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0678-L/08
Anteilige Anerkennung der Aufwendungen bei einer gemischt veranlassten Reise
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0678-L/08vom 13.10.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der angefochtene Bescheid ist weiters dahingehend abzuändern und somit der Berufung teilweise stattzugeben, als die den Bw. betreffenden Flugkosten hinsichtlich dieses Reiseanteils anteilig - somit in einem Ausmaß von 20/24 (= 83,33%) - als Betriebsausgabe anzuerkennen sind. Dies macht einen Betrag von EUR 1.148,05 aus.
(33) Gegenüber dem angefochtenen Erstbescheid vom 27. Mai 2008 sind somit folgende Aufwendungen als weitere Betriebsausgaben anzuerkennen:
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Aufwendung
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Betrag (in EUR)
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Flugkosten anteilig (83,33%)
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1.148,05
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Bus in China
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18,50
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Taxi Peking
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19,70
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Tagesgebühren
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877,50
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Nächtigungsgebühren
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549,00
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Gesamt
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2.612,75
(34) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und in Abänderung des angefochtenen Bescheides der Berufung teilweise stattzugeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 13. Oktober 2010
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0678-L/08
- Stammnummer
- 49724
- Gültig
- 13.10.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF