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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0678-L/08

Anteilige Anerkennung der Aufwendungen bei einer gemischt veranlassten Reise

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0678-L/08vom 13.10.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der angefochtene Bescheid ist weiters dahingehend abzuändern und somit der Berufung teilweise stattzugeben, als die den Bw. betreffenden Flugkosten hinsichtlich dieses Reiseanteils anteilig - somit in einem Ausmaß von 20/24 (= 83,33%) - als Betriebsausgabe anzuerkennen sind. Dies macht einen Betrag von EUR 1.148,05 aus. (33) Gegenüber dem angefochtenen Erstbescheid vom 27. Mai 2008 sind somit folgende Aufwendungen als weitere Betriebsausgaben anzuerkennen: | Aufwendung | Betrag (in EUR) | Flugkosten anteilig (83,33%) | 1.148,05 | Bus in China | 18,50 | Taxi Peking | 19,70 | Tagesgebühren | 877,50 | Nächtigungsgebühren | 549,00 | Gesamt | 2.612,75 (34) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und in Abänderung des angefochtenen Bescheides der Berufung teilweise stattzugeben. Beilage: 1 Berechnungsblatt Linz, am 13. Oktober 2010

Normen und Schlagworte

BetriebsausgabeReiseVeranlassungPrivataufwand

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0678-L/08
Stammnummer
49724
Gültig
13.10.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF