Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100864/2018
Vorsteuerabzug bei einer gemischt genutzten Ferienwohnung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100864/2018vom 02.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass es auch bei der bis Ende 2010 geltenden Rechtslage außerhalb des Ausnahmefalles einer untergeordneten Privatnutzung eines im Rahmen betrieblicher Einkünfte genutzten (und damit auch nur einem Betriebsvermögen zurechenbaren) Gebäudes bei der (abschließenden) Regel des Vorsteuerausschlusses für privat genutzte Teile eines Gebäudes auf Grund der Anordnung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 bleibt (keine Nutzungsentnahme bei außerbetrieblichen Einkünften; vgl. VwGH 22.5.2013, 2010/13/0067; vgl. auch Kollmann in Melhardt/Tumpel (Hrsg), UStG, 3. Aufl. (2021), § 12 Rz 229b). Bei außerbetrieblichen Einkünften (Vermietung und Verpachtung) ist einkommensteuerrechtlich (auch bei einer untergeordneten Privatnutzung) zwingend eine Aufteilung nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen vorzunehmen; die "80/20-Regel" setzt nach ertragsteuerlichen Kriterien Betriebsvermögen (also betriebliche Einkünfte) voraus. Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall liegt kein Betriebsvermögen vor. Für die Beschwerdeführerin ließe sich daher auch nichts gewinnen, wenn sie sich (für den Fall untergeordneter Privatnutzung) auf die bis Ende 2010 geltende Rechtslage stützen wollte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 mangels Überwiegens der nichtunternehmerischen Nutzung (wovon im vorliegenden Beschwerdefall unbestritten ausgegangen werden kann) auch nicht einschlägig gewesen wäre (vgl. VwGH 28.6.2012, 2009/15/0217; VwGH 28.6.2012, 2009/15/0222).
5. Wenn Art. 176 Abs. 2 der MwStSyst-RL vorsieht, dass die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten können, die am 1. Jänner 1979 bzw. (im Falle der nach diesem Datum der Gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten) am Tag ihres Beitritts in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen waren, so gilt dies ausdrücklich nur "bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen im Sinne des Absatzes 1" (des Art. 176 der MwStSyst-RL). Danach legt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig fest, welche Ausgaben kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen. Ein solcher Ausschluss ist mit der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 auf Vorschlag der Kommission erfolgt. Wie sich aus dem Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie ergibt, sollte das Recht auf Vorsteuerabzug "hinsichtlich der Lieferung von Grundstücken und der damit zusammenhängenden Ausgaben klarer gefasst und verschärft werden, damit Steuerpflichtige in Fällen, in denen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zugeordnete Grundstücke nicht ausschließlich für die Zwecke dieser Tätigkeit Verwendung finden, gleich behandelt werden".
Die bis 31. Dezember 2010 auf die Stand-Still-Klausel (vorerst des Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL) gestützte "Versteinerung" des Vorsteuerabzugs für Gebäude (vgl. VwGH 19.3.2013, 2010/15/0085) verdrängt somit den Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 ab dem 1. Jänner 2011 nicht (mehr) - (vgl. BFG 7.3.2014, RV/3100010/2014; BFG 22.7.2019, RV/3100863/2018; BFG 6.9.2021, RV/3100632/2020).
IV. Erwägungen
1. Im Beschwerdefall ist maßgeblich, dass im Zusammenhang mit den ab Dezember 2015 vermieteten Wohnungseigentumseinheiten (Wohnung a, Tiefgaragenplatz b und Freiabstellplatz c) höchstens der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden darf, der auf die Verwendung der Wohnungseigentumseinheiten für unternehmerische Zwecke der Miteigentumsgemeinschaft entfällt.
Das Recht zum Vorsteuerabzug entsteht mit dem Bezug der Leistung für das Unternehmen, das Ausmaß wird durch die Verwendung der Leistung bestimmt. Das Ausmaß des Vorsteuerabzuges ergibt sich aus dem Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 103, mwN). Ob ein Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen besteht, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhaltes, zu denen die Art der bezogenen Leistung und der Zusammenhang zwischen Leistungsbezug und ihrer Verwendung für besteuerte Umsätze gehören, zu beurteilen ist (vgl. EuGH 8.3.2001, C-415/98, "Bakcsi").
Zum Ausmaß der tatsächlichen steuerpflichtigen Nutzung bei einer teilweise auch privat genutzten Ferienwohnung wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im Hinblick auf die Vermietung eines (zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führenden) Ferienhauses mit zwei Ferienwohnungen führte der Verwaltungsgerichtshof (zum Werbungskostenabzug) aus wie folgt (vgl. VwGH 25.11.2015, Ro 2015/13/0012):
"Erfolgt - wie hier - zeitlich abwechselnd eine Verwendung der Wohnungen zur Vermietung einerseits und eine Selbstnutzung anderseits, so sind als Werbungskosten einerseits jene Kosten zu berücksichtigen, die ausschließlich durch die Vermietung veranlasst sind, während jene Kosten auszuschließen sind, die ausschließlich durch die Eigennutzung veranlasst sind. Jene Kosten hingegen, die in einem Veranlassungszusammenhang sowohl mit der Vermietung als auch mit der Eigennutzung stehen (,Fixkosten'), sind - soweit keine dieser beiden Veranlassungen völlig untergeordnet ist - als gemischt-veranlasst aufzuteilen (vgl. zu gemischt veranlassten Aufwendungen auch das Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0197, VwSlg. 8613/F, dort zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einer Reise).
Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Selbstnutzung (an sich) jederzeit möglich (also weder Vorbehalt der Eigennutzung noch Vorbehalt der Fremdnutzung für bestimmte Zeiträume), wird die Aufteilung dieser gemischt-veranlassten Aufwendungen nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung (Vermietung und Eigennutzung) zu erfolgen haben."
Dasselbe Schema gilt dem Grunde nach auch für die abziehbaren Vorsteuerbeträge, die auf einer unternehmerischen Verwendung basieren, im Verhältnis zu jenen Vorsteuern, die mit der unternehmensfremden Verwendung im Zusammenhang stehen (vgl. Arnoldi, "Privatnutzung der in Bestand gegebenen Ferienwohnung und Vorsteuerabzug", in ÖStZ 2017, 530 (533); vgl. auch BFG 27.6.2016, RV/1100172/2013).
2. Vorsteuerbeträge aus erhaltenen Leistungen sind in dem Voranmeldungs- bzw. Veranlagungszeitraum geltend zu machen, in den sie "fallen" (§ 20 Abs. 2 UStG 1994). Fallen Empfang der Leistung und Rechnungsausstellung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgebend für den Vorsteuerabzug sind demnach die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes an den Unternehmer (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 102; vgl. Kollmann in Melhardt/Tumpel (Hrsg), UStG, 3. Aufl. (2021), § 12 Rz 19). Dies wird auch von der Beschwerdeführerin so gesehen, wobei sie darauf hinwies, dass die Schlüsselübergabe des in Rede stehenden Appartements im Dezember 2015 erfolgt sei. Es seien daher die Verhältnisse des Jahres 2015 für den Vorsteuerabzug relevant. Im Jahr 2015 habe keine Eigennutzung stattgefunden, weshalb der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anschaffung des Appartements zu 100 % zustehe.
Der vorliegende "Betreibervertrag" (ohne Datum) sieht die Möglichkeit einer jederzeitigen (sogar vorrangigen - vgl. Pkt. 2.c. des "Betreibervertrages") Eigennutzung durch die Miteigentumsgemeinschaft vor. Die streitgegenständliche Ferienwohnung wurde (in den Jahren 2016 und 2017) auch tatsächlich von den Miteigentümern AA und BA für private Zwecke genutzt. Steht im Zeitpunkt der Leistung fest, dass eine Wohnung nicht nur zur unternehmerischen Nutzung (Vermietung), sondern auch zur Eigennutzung bestimmt ist, so steht nach der ab 1. Jänner 2011 geltenden Rechtslage (Art. 168a Abs. 1 der MwStSyst-RL; siehe Art. 2 der Richtlinie 2009/162/EU) ein Vorsteuerabzug nur anteilig im Ausmaß der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung zu.
Dabei ergibt sich - wie bereits dargelegt - der abziehbare Teil der Vorsteuer aus dem Verhältnis der Zeiträume der tatsächlichen unternehmerischen (steuerpflichtigen) Nutzung und der privaten Nutzung. Steht diese Relation zu Beginn der Nutzung der Immobilie noch nicht fest, so ist nach der in der Literatur vertretenen Auffassung auf das "wahrscheinlichste künftige Verhältnis" abzustellen, wenn ein Abstellen auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil iSd § 12 Abs. 6 UStG 1994 führen würde (vgl. Mayr, "Teilweise privat genutzte Ferienwohnungen - Rechtslage 2004 bis 2010 und ab 2011", in ÖStZ 2015, 217 (220); Arnoldi, "Privatnutzung der in Bestand gegebenen Ferienwohnung und Vorsteuerabzug", in ÖStZ 2017, 530 ff). Diese Ansicht wird auch von der Rechtsprechung vertreten: Ist im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung der Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen unklar oder nicht quantifizierbar, muss für den Vorsteuerabzug die Lösung gewählt werden, die den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 13.9.2006, 2002/13/0063; VwGH 21.6.2007, 2005/15/0069; VwGH 19.9.2007, 2004/13/0096; BFG 22.7.2019, RV/3100863/2018; BFG 24.1.2020, RV/1100137/2017; vgl. auch Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 246, mwN).
3. Bei der Feststellung des "wahrscheinlichsten künftigen Verhältnisses" wird auf die Bestimmung des § 184 BAO zurückzugreifen sein.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Bei der Schätzung handelt es sich um eine Form der Ermittlung des Sachverhaltes, sie kommt zur Anwendung, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht exakt ermittelt bzw. errechnet werden können (vgl. VwGH 24.2.2004, 99/14/0247). Ziel einer Schätzung ist die Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Es sind dabei nicht "durchschnittliche" Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, sondern die Besteuerungsgrundlagen für den zu beurteilenden Fall (vgl. VwGH 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Jede Schätzung trägt einen Unsicherheitsfaktor in sich (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/13/0165).
4. Im Hinblick auf das "wahrscheinlichste künftige Verhältnis" der unternehmerischen/privaten Nutzung der Wohnungseigentumseinheiten konnte das Bundesfinanzgericht die im Beschwerdeverfahren erzielte Einigung der Streitparteien zugrunde legen. Demnach ist unstrittig von einer unternehmerischen Nutzung von 96,00 % und einer privaten Nutzung (Privatanteil) von 4,00 % auszugehen. Die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnungseigentumseinheiten im Jahr 2015 geltend gemachten Vorsteuern von 97.359,91 € sind mit 93.465,51 € anzuerkennen, die Vorsteuerkürzung beträgt 3.894,40 €.
5. Veranlagungsverfahren versus Erstattungsverfahren
5.1. Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 in der für das Streitjahr geltenden Fassung des AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung. Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
- der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und
- der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH 3.6.2021, C-931/19, Titanium) zufolge haben ausländische Vermieter einer österreichischen Liegenschaft ohne eigenes Personal für die Leistungsbewirkung keine feste Niederlassung iSd Art. 43 MwStSyst-RL sowie Art. 44 und 45 MwStSyst-RL idF RL 2008/8/EG. Dies hat gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 den Übergang der Steuerschuld auf den inländischen Betreiber zur Folge. Daraus resultiert, dass solche ausländischen Vermieter in Österreich nicht zur Umsatzsteuer zu veranlagen sind, sofern sie ausschließlich diese Vermietungsumsätze tätigen und es sich bei den Mietern um Unternehmer handelt (vgl. Ehgartner, SWK 18/2021, 976; Schweisgut, Paradigmenwechsel bei Investorenmodellen, SWK 25/2021, 1170, mwN).
5.2. Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall tätigt die Miteigentumsgemeinschaft "AA und BA" (die ausländische Investorengemeinschaft) eine Geschäftsraumüberlassung an einen regionalen Betreiber (die R-GmbH). Die Investorengemeinschaft hat in Österreich außer ihrer Liegenschaft keine personelle und technische Ausstattung und somit entsprechend dem EuGH-Urteil keine feste Niederlassung. Als Konsequenz ergibt sich, dass die auf die Geschäftsraumüberlassung entfallende Umsatzsteuerschuld der ausländischen Investoren gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf den touristischen Betreiber (die R-GmbH) als Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge).
5.3. In den angesprochenen Fällen des Überganges der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 sind die zustehenden Vorsteuern grundsätzlich im Erstattungsverfahren (vgl. § 21 Abs. 9 UStG 1994 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer, BGBl. Nr. 279/1995 in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. II Nr. 158/2014), und nicht im Veranlagungsverfahren geltend zu machen (vgl. dazu bereits BFG 9.8.2021, RV/7102053/2021, als Folgeentscheidung zu BFG 28.6.2021, RV/7103840/2015). Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zu § 21 Abs. 9 UStG 1994 ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder
2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder
4. im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a, Art. 25a UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen,
ausgeführt hat.
5.4. Mit der am 27. April 2017 elektronisch eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 wurden dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegende Umsätze von 428,07 € (KZ 022) erklärt. Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Jänner 2022, GZ. RV/3100864/2018, wurde die Miteigentumsgemeinschaft "AA und BA" ersucht, die diesen Umsätzen zugrunde liegenden Rechnungen (Gutschriften) vorzulegen. Mit E-Mail vom 22. Februar 2022 legte die steuerliche Vertretung dazu die Rechnung der Miteigentumsgemeinschaft vom 20. Dezember 2015, gerichtet an MN, Gemeinde 1 F-Straße, somit einen anderen Wohnungseigentümer des Gebäudes auf der streitgegenständlichen Liegenschaft in EZ x KG y, vor. Mit dieser Rechnung wurde "die nicht verwendete Dekoration, Geschirr und Pölster in Top wie folgt in Rechnung" gestellt:
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Kaufpreis
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428,07 €
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zuzüglich 20 % USt
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85,62 €
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Bruttobetrag
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513,69 €
Der Rechnungsbetrag von 513,69 € wurde am 1. Jänner 2016 (Valutadatum) auf dem auf der Rechnung angeführten Konto der Miteigentumsgemeinschaft, IBAN abc, gutgeschrieben (vgl. die im Zuge des Erörterungstermins am 17. November 2021 vorgelegten Kontoauszüge).
5.5. Vom Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger iSd § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 sind grundsätzlich alle steuerpflichtigen sonstigen Leistungen iSd § 3a Abs. 1 UStG 1994 sowie Werklieferungen erfasst. Eine solche liegt vor, wenn ein Unternehmer die Be- oder Verarbeitung eines vom Auftraggeber beigestellten Gegenstands übernimmt und er selbst einen Hauptstoff und nicht lediglich Zutaten oder sonstige Nebensachen beistellt. Da § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 nur sonstige Leistungen und Werklieferungen erfasst, kommt es bei reinen Inlandslieferungen eines ausländischen Unternehmers nicht zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.
Die vorgelegte Rechnung der Miteigentumsgemeinschaft "AA und BA" vom 20. Dezember 2015 hat weder eine sonstige Leistung noch eine Werklieferung zum Inhalt, sondern vielmehr die Lieferung (den Verkauf) nicht mehr benötigter Utensilien ("Dekoration, Geschirr und Pölster") an einen anderen Wohnungseigentümer. Ein Übergang der Steuerschuld iSd § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 ist hinsichtlich dieser Lieferung nicht erfolgt. Es liegt vielmehr ein im Inland steuerpflichtiger Umsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 mit der Miteigentumsgemeinschaft "AA und BA" als Steuerschuldner vor. Dieser Umsatz ist im Veranlagungsverfahren zu erfassen. Ausländische Unternehmer, die im Inland steuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ausführen, müssen ihre Vorsteuern ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend machen. Die Inanspruchnahme des Vorsteuererstattungsverfahrens durch ausländische Unternehmer ist diesfalls gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zu § 21 Abs. 9 UStG 1994 ausgeschlossen.
5.6. Im Zuge des Erörterungstermins vor dem Bundesfinanzgericht wurde von der steuerlichen Vertretung eingewendet, dass die Miteigentumsgemeinschaft ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuere. Mit Schreiben vom 11. April 2022 teilte die steuerliche Vertretung dem Bundesfinanzgericht mit, dass es sich bei der Lieferung und der dazugehörigen Rechnung vom 20. Dezember 2015 um eine Inlandslieferung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 handle, die gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 eine Veranlagungspflicht (demnach für das Streitjahr 2015) nach sich ziehe. Für die weitere Betrachtung ist somit von einem Antrag iSd § 17 Abs. 2 vorletzter Satz UStG 1994, die Steuer für die mit den in § 17 UStG 1994 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) zu berechnen, auszugehen. Andernfalls (im Falle einer Istbesteuerung der Umsätze) lägen "im Erstattungszeitraum" (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung zu § 21 Abs. 9 UStG 1994), demnach im Streitjahr = Kalenderjahr 2015, keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 vor (der Rechnungsbetrag zur Rechnung vom 20. Dezember 2015 wurde erst mit Valutadatum 1. Jänner 2016 vereinnahmt); die Beschwerdeführerin müsste diesfalls für das Streitjahr = Kalenderjahr 2015 auf das Vorsteuererstattungsverfahren verwiesen werden. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin mit der am 27. April 2017 elektronisch eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 die Inlandslieferung samt dazugehöriger Rechnung vom 20. Dezember 2015 der Umsatzsteuer mit dem Normalsteuersatz von 20 % unterzogen hat (Umsätze von 428,07 € lt. KZ 022) und demnach bereits zu diesem Zeitpunkt zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) optiert hat.
Die im Streitjahr mit 93.465,51 € anzuerkennenden Vorsteuerbeträge sind - der Beschwerdeführerin folgend - in diesem Jahr im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen.
6. Die Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2015 ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf solche, die bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden, und andererseits auf solche, die im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 2. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 168a Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 3a Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100864/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100864.2018
- Stammnummer
- 136512
- Gültig
- 02.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF