…die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Der ARB 3/80 gilt nach seinem Art. 2 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten…
…die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; | ii) | die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit…
…der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Art 2 VO EWG 1408/71 lautet: "Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige ..., für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit…
…Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist (dies wurde auch vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 4.10.2012 ausgeführt). Der Arbeitnehmerbegriff der VO hat einen gemeinschaftsspezifischen Inhalt und wird vom EuGH sozialversicherungsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich definiert. Demnach ist jede Person als…
…Person, i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die…
…Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Gemäß Artikel 3 der VO EWG 1408/71 haben Personen, die…
…die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein…
…die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Der Bf. war im Zeitraum 1.3.2006 bis 30.4.2009 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Dem…
…die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Der ARB 3/80 gilt nach seinem Art. 2 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten…
…oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige oder einem Sondersystems für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Nach Artikel 1 Buchstabe f lit. I der VO ist "Familienangehöriger" jede Person, die in den…
…Krankenversicherung nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterlegen. Für Rechtsanwälte als Freiberufler habe jedoch die befristete Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung nach den Bestimmungen des ASVG für jede der beiden Leistungsarten nach Beendigung eines die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnisses bestanden. Die bezahlten Prämien hätten aber nicht die…
…die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein…
…ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder in einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Art. 2 der VO regelt den persönlichen Geltungsbereich. Demnach gilt diese Verordnung für…
…der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Art 2 VO EWG 1408/7 1 lautet: Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten…
…Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Art 2 VO EWG 1408/71 lautet: "Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige ..., für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten…
…Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Art 2 VO EWG 1408/71 lautet: "Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige ..., für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten…
…ist Arbeitnehmer oder Selbständiger jede Person, die gegen ein Risiko oder mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Gem. Art. 3 der VO haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates…
…Mitgliedstaates sind, Voraussetzung sei, dass sie in einem Zweig des österreichischen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert seien. Da der Behörde für den Zeitraum vom 1.5.2004 bis 31.5.2005 keinerlei Angaben hinsichtlich einer in Österreich ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit vorlägen, werde…
…jährigen Beitragsleistung zu verdanken, 1 ½ Jahre als inländischer Arbeitnehmer, die restlichen 14 ½ Jahre (auf den höchsten Beitragssatz geleistet) als "freiwillig Weiterversicherter", mit Dienstsitz in Spanien ohne etwas steuerlich absetzen zu können. Auf Grund dieser Umstände fühle ich mich angesprochen, wenn es nun in…
…b) bezeichnet der Ausdruck „Arbeitnehmer“ jede Person, i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen in Anhang V Punkt A. Belgien…