Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0184-F/08
Personen haben gemäß § 2 Abs 8 FLAG nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Arbeitnehmer oder Selbständiger iSd VO EWG 1408/71 ist jeder, der auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines allgemein oder besonderen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0184-F/08vom 11.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 11. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes c vom 30. November 2007 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Juli 2007
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. November 2007 wurde der Antrag der
Berufungswerberin (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren
Sohn i ab Juli 2007 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß
§ 2 Abs 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Personen nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Inland haben. Da sich sowohl die Bw als auch der Kindesvater
zu Ausbildungszwecken in Österreich aufhalten, bestehe wegen nur
vorübergehenden Aufenthaltes in und mangelnder Anbindung an Österreich
kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw rechtzeitig mit
ihrem Schriftsatz vom 8. Dezember 2007 und führte aus:
"Es wird gegen folgenden Punkt in dem obengenannten
Abweisungsbescheid berufen:
"Die Elternteile des Kindes aufhalten sich in
Österreich nur zu Ausbildungszwecken und es besteht wegen nur
vorübergehenden Aufenthalts in und mangelnder Anbindung an Österreich
kein Anspruch auf Österreichische Familienbeihilfe".
Die Eltern haben seit mehr als zwei Jahren ihren
Lebensmittelpunkt bzw den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich,
was sich aus nachstehenden Gründen ergibt:
1. Für
verheiratete Personen liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen stets dort, wo
sich ihre Familie aufhält, was die Führung eines gemeinsamen
Haushaltes voraussetzt (SWK 1990, R 91). Die Eltern von ks sind seit 16. 9. 2005
verheiratet und leben seit damals in gemeinsamen Haushalt in
Österreich.
2. Die
Eltern und das Kind (das seit seiner Geburt im gemeinsamen Haushalt mit den
Eltern lebt) leben ganzjährig in Österreich. Obwohl beide Elternteile
studieren, verbringen sie auch die Sommer- und Winterferien in Österreich
(im Sommer 2005 und 2006 hat die Mutter - m - in Österreich
gearbeitet).
3. Ihr
Mietvertrag ist für ein volles Jahr unterschrieben, wobei in Aussicht
genommen wird, dass dieser im Jahr 2008 auf unbestimmte Zeit verlängert
wird.
4. Die
Mutter hat seit Sommer 2005 immer in Österreich gearbeitet, soweit es ihr
als ausländischer Studierenden gestattet ist (geringfügig).
5. Alle
Familienmitglieder sind in Österreich krankenversichert (TGKK).
6. Der
Antrag auf Familienbeihilfe wurde in a aufgrund des Umstandes abgewiesen, dass
die Eltern und das Kind seit mehr als 2 Jahren nicht mehr in a sondern in
Österreich leben.
Da sohin alle Voraussetzungen für die Gewährung
von Familienbeihilfe vorliegen, stellen die Eltern von ks den Antrag der
Berufung Folge zu geben und die Familienbeihilfe zu bewilligen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Jänner 2008 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und wie folgt
ausgeführt:
"Gem. § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gem. § 3 Abs. 2 FLAG 1967 besteht für Kinder, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Weiters haben Personen gem. § 2 Abs. 8 FLAG nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben.
EU/EWR-Staatsangehörige, auf die die
österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden
sind, die ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen haben (d.h. nach
Österreich gereist sind), und sich länger als drei Monate hier
aufhalten, sind Österreichern in Bezug auf den Familienbeihilfenanspruch
grundsätzlich nur dann gleichgestellt, wenn sie
hier
unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind bzw.
über
ausreichende Existenzmittel und eine ausreichende Krankenversicherung für
sich und ihre Familienangehörigen verfügen.
Laut Ihren Angaben bzw. laut Aktenlage sind sowohl Sie als
auch Ihr Gatte r Staatsbürger und studieren in Österreich.
Laut Zentralem Melderegister waren Sie vom 16. 6. 2004 bis
16. 12. 2004 mit Nebenwohnsitz und vom 16. 12. 2004 bis 1. 8. 2007 mit
Hauptwohnsitz im Studentenheim in c gemeldet. Seit 1. 8. 2007 haben Sie mit
Ihrem Gatten eine 2-Zimmer-Wohnung in c für ein Jahr gemietet.
Ihr Gatte war im Zeitraum 6. 10. 2004 bis 16. 12. 2005
(Nebenwohnsitz) und 13. 2. 2006 bis 1. 8. 2007 (Hauptwohnsitz) ebenfalls im
Studentenheim gemeldet.
In der eingereichten Bestätigung, erklären Ihre
Eltern, dass sie Ihnen monatlichen Unterhalt in Höhe von € 500,-- bis
€ 600,-- leisten. Weitere Existenzmittel wurden von Ihnen nicht
nachgewiesen. Eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten ergab, dass weder Sie
noch Ihr Gatte laufend beschäftigt sind.
Aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit und der zu
geringen Existenzmittel kann in Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe eine
Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nicht
erfolgen.
Auch Studierende, die über Existenzmittel und eine
ausreichende Krankenversicherung in Österreich verfügen, haben
für sich selbst und für deren Kinder grundsätzlich keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe, da sich diese Personen nur vorübergehend in
Österreich aufhalten und keine Anbindung an Österreich vorliegt.
Ausnahmen sind lediglich bei intensiver Anbindung an Österreich
möglich - etwa durch Existenzaufbau nach Heirat mit einem in
Österreich lebenden österreichischen Studenten. Eine solche Ausnahme
kann in Ihrem Fall nicht erblickt werden.
Ihre Berufung musste daher abgewiesen werden."
Mit Schriftsatz vom 10. Feber 2008 stellte die Bw den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte hiezu aus:
"In Bezug auf Ihre Berufungsvorentscheidung vom 10.
Jänner 2008, die am 17. Jänner 2008 zugestellt wurde und den folgenden
Textausschnitt:
"EU/EWR-Staatsangehörige, auf die die
österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden
sind, die ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen haben (d.h. nach
Österreich eingereist sind), und sich länger als drei Monate hier
aufhalten, sind Österreichern in Bezug auf den Familienbeihilfenanspruch
grundsätzlich nur dann gleichgestellt, wenn sie
hier
unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind bzw.
über
ausreichende Existenzmittel und eine ausreichende Krankenversicherung für
sich und ihre Familienangehörigen verfügen."
zeigen wir folgende zusätzliche Umstände an, die
durch die beigefügten Unterlagen bestätigt werden:
1. Verlängerung
des Mietvertrages auf weitere 3 Jahre.
2. Der Vater,
ss ist kein Student mehr sondern seit 1. Feber 2008 selbständig
erwerbstätig. Somit verfügt der Vater als Einzelunternehmer über
eine ausreichende Kranken-, Pensions- und Sozialversicherung. Die
Familienmitglieder sind bei ihm mitversichert. Die selbständige
Erwerbstätigkeit wurde bereits beim Finanzamt angezeigt. Der Gewerbeschein
kann bei Bedarf nachgereicht werden.
3. Die
Mutter, m, wird ab Mitte März einer bewilligten Beschäftigung bei der
Firma fv nachgehen. Die Bestätigung dafür kann bei Bedarf nachgereicht
werden.
Da sohin alle Voraussetzungen für die Gewährung
von Familienbeihilfe vorliegen, stellen die Eltern von ks die
Anträge
1. die
Abgabehörde zweiter Instanz möge über die Berufung entscheiden
und
2. dieser
Berufung Folge geben und die Familienbeihilfe bewilligen."
Ergänzend wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Eine
PSK-Auftragsbestätigung betreffend Gebührenzahlung in Höhe von
€ 162,60;
Ein
unterzeichneter Mietvertrag datiert mit 1. Juli 2008, welcher auf die Dauer von
drei Jahren (bis zum 31. Juli 2011) abgeschlossen wurde.
Eine
Erklärung der Neugründung (§ 4
Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFÖG) vom 23. Jänner
2008;
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgende Tatsachen waren für die Entscheidungsfindung,
ob der Bw ab Juli 2007 Familienbeihilfe für ihren Sohn zusteht,
maßgebend:
Die
Bw ist r Staatsbürgerin.
Sie
kam 2004 zu Studienzwecken nach Österreich.
Laut
Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 29. November 2007 war
die Bw an folgenden Adressen gemeldet:
Vom
16. Juni bis 16. Dezember 2004 d (Nebenwohnsitz); vom 16. Dezember 2004 bis 1.
August 2007 an voriger Adresse jedoch als Hauptwohnsitz; vom 1. August 2007 bis
laufend n;
Laut
dem im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszügen vom 4. Oktober und 29.
November 2007 war die Bw seit 17. Juni 2004 bis laufend in Österreich
entweder selbstversichert nach § 16 ASVG oder geringfügig
beschäftigte Arbeiterin.
Am
xx.xx.2007 kam Sohn i zur Welt.
Der
Kindesvater ist rr Staatsbürger und war laut
Versicherungsdatenauszügen vom 4. Oktober und 29. November 2007 vom 3.
März 2006 bis 31. März 2007 selbstversichert gemäß
§
16 ASVG. Laut Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom
13. Feber 2006 ist er seit 13. Feber 2006 in c, adr, gemeldet. Laut
Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 29. November 2007 war
er an folgenden Adressen gemeldet:
Vom
16. Oktober 2004 bis 16. Dezember 2005 1.adr (Nebenwohnsitz); vom 13. Feber 2006
bis 1. August 2007 2.adr (Hauptwohnsitz) und vom 1. August 2007 bis laufend
n.
Im
Akt befindet sich auch eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen
und Schweizer Bürger/-innen gemäß
§§ 51 bis 53 NAG,
BGBl. I Nr. 100/2005, und § 3 NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, welche auf den
Kindesvater lautet und am 2. April 2007 gemäß
§ 51 Z 3
(Ausbildung) ausgestellt wurde. Als Hinweis wurde angegeben, dass diese
Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und deren Angehörige
gelte, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben. Sie sei
zugleich das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthaltes (Richtlinie
2004/38/EG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 4. 2004 S. 77 i.d.F. ABl. Nr. L 229 vom 29.
6. 2004 S. 35).
Laut
Bestätigung vom November 2007 unterstützt die Mutter der Bw ihre
Tochter finanziell mit monatlich € 500,00 bis € 600,00.
Auszüge
aus dem Mutter-Kind-Pass;
Die
Bw gab in ihrer Berufungsschrift an, ganzjährig in Österreich zu
leben. Obwohl beide Elternteile studieren, würden sie auch die Sommer- und
Winterferien in Österreich verbringen (die Bw habe im Sommer 2005 und 2006
in Österreich gearbeitet).
Das Finanzamt begründete die Versagung der
Familienbeihilfe damit, dass die Bw und der Kindesvater Studenten seien und
daher davon ausgegangen werden könne, dass sie sich nur vorübergehend
in Österreich aufhalten und es daher auch an der Anbindung an
Österreich mangeln würde. In der Berufungsvorentscheidung wurde noch
ergänzend darauf hingewiesen, dass EU/EWR-Staatsangehörige, auf die
die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
anzuwenden sind, die ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen haben (d.h.
nach Österreich gereist sind), und sich länger als drei Monate hier
aufhalten, Österreichern in Bezug auf den Familienbeihilfenanspruch
grundsätzlich nur dann gleichgestellt seien, wenn sie hier
unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind bzw. über
ausreichende Existenzmittel und eine ausreichende Krankenversicherung für
sich und ihre Familienangehörigen verfügen. Aufgrund der fehlenden
Erwerbstätigkeit und der zu geringen Existenzmittel könne in Bezug auf
den Anspruch auf Familienbeihilfe eine Gleichstellung mit österreichischen
Staatsbürgern nicht erfolgen.
Im selben Zuge hält das Finanzamt aber auch noch fest,
dass jene Studierenden, die über Existenzmittel und eine ausreichende
Krankenversicherung in Österreich verfügen, für sich selbst und
für ihre Kinder grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
hätten, da sich diese Personen nur vorübergehend in Österreich
aufhalten und keine Anbindung an Österreich vorliegt. Ausnahmen seien
lediglich bei intensiver Anbindung an Österreich möglich - etwa durch
Existenzaufbau nach Heirat mit einem in Österreich lebenden
österreichischen Studenten. Eine solche Ausnahme könne im
Berufungsfall jedoch nicht erblickt werden.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Die Bw ist r Staatsbürgerin. Da sowohl a (seit nunmehr
1. Jänner 2007) als auch Österreich Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sind, ist die Verordnung EWG Nr. 1408/71 vom 14.6.1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar.
Gemäß Artikel 1 der VO EWG 1408/71 ist
"Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" ua jede Person, die gegen ein Risiko
oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem
für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist.
Art 2 VO EWG 1408/71 lautet:
"Diese Verordnung gilt
für Arbeitnehmer und Selbständige ..., für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten,
soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind..., sowie für
deren Familienangehörige und Hinterbliebene."
Gemäß Artikel 3 der VO EWG 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Gemäß Artikel 4 der VO EWG 1408/71 gilt diese
Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen
Sicherheit, ua die die Familienleistungen betreffen.
Artikel 13 der VO EWG 1408/71 bestimmt:
"(1) ... Personen,
für die diese Verordnung gilt, [unterliegen] den Rechtsvorschriften nur
eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach
diesem Titel.
(2)...a) Eine Person, die
im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt
den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats wohnt.
Nach der Entscheidung des EuGH v 24. 2. 2005, Zl C-543/03,
ist Arbeitnehmer oder Selbständiger iSd VO EWG 1408/71, wer auch nur gegen
ein einziges Risiko im Rahmen eines allgemeinen oder besonderen System der
sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar
unabhängig vom Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmerbegriff der VO EWG 1408/71 hat nämlich
einen gemeinschaftsspezifischen Inhalt und wird vom EuGH
sozialversicherungsrechtlich
und nicht arbeitsrechtlich
definiert. Demnach ist jede Person als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger
anzusehen, die, ob sie eine
Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft
nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten besitzt. Entscheidend ist lediglich, ob jemand in einem
für Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen System der sozialen
Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist.
Wie sich aus dem vorliegenden
Versicherungsdatenauszügen der Österreichischen Sozialversicherung
ergibt, war bzw ist die Bw in Österreich sozialversichert und ist daher aus
diesem Grund die genannte Verordnung auf sie anwendbar, unabhängig von der
Frage, ob sie im berufungsgegenständlichen Zeitraum auch Studentin
war.
Die genannte Verordnung ist auch sachlich anwendbar, da die
Familienbeihilfe unzweifelhaft unter den Begriff der "Familienleistungen" iSd VO
EWG 1408/71 fällt.
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) lautet
auszugsweise:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
a) für minderjährige Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs 8 FLAG 1967 haben Personen
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt der
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Unter
persönlichen sind dabei all jene
Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden
Gründen, auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des
Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art,
mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des
Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den
wirtschaftlichen Beziehungen nur eine
weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. VwGH 25.2.1970,
1001/69).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu
dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass
also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person
regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird.
Diese Annahme setzt im Regelfall voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt
geführt wird und keine Umstände vorliegen, die ausschlaggebende und
stärkere Bindungen zu einem anderen Ort bewirken (vgl. UFS 30. 11. 2006,
RV/0063-I/06 unter Berufung auf VwGH 30.1.1990, 89/14/0054 u.a.).
Im Zweifel ist lediglich ein Vergleich zwischen den
Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen. § 2 Abs 8 FLAG
verlangt nicht, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
ausschließlich Österreich gelten oder gar, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen für immer im Bundesgebiet beibehalten werden muss (vgl.
VwGH 30.1.1990, 89/14/0054 mwN).
Die Bw ist mit dem Kindesvater seit 16. September 2005
verheiratet und lebt mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Die Eltern leben laut
eigener Angaben ganzjährig in Österreich und würden somit auch
die Sommer- und Winterferien in Österreich verbringen. Auch der Mietvertrag
wurde um drei weitere Jahre (bis 31. Juli 2011) verlängert. Der Kindesvater
ist laut eigenen Angaben und vorgelegter Unterlagen seit 1. Feber 2008
selbständig erwerbstätig. Die Familienmitglieder sind bei ihm
mitversichert. Die Kindesmutter wird laut eigener Angaben ab Mitte März
wieder einer Beschäftigung nachgehen. Aufgrund vorstehender
Ausführungen und der bisherigen Akten- und Sachlage überwiegen nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates jene Umstände, die für
den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich sprechen: die Bw
hält sich bereits seit 2004 in Österreich auf, hat hier das Studium
begonnen und war entweder geringfügig beschäftigt oder
selbstversichert, der Kindesvater war vorher Student und ist seit Feber 2008
Einzelunternehmer und wohnt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt in
Österreich. Auf Grund dieser Umstände ist auch davon auszugehen, dass
die Bw über ausreichend soziale Kontakte in Österreich
verfügt.
Die Auffassung des Finanzamtes, dass der Bezug von
Familienbeihilfe für Studenten grundsätzlich ausgeschlossen sei, weil
sich diese nur vorübergehend in Österreich aufhalten, ist in dieser
Allgemeinheit nicht haltbar. Es wird zwar in vielen Fällen typisch sein,
dass der Lebensmittelpunkt von Studierenden, die sich tatsächlich nur zu
Studienzwecken in Österreich aufhalten, weiterhin in ihrem Herkunftsland
liegt (vgl. UFS vom 23. 2. 2007, RV/2190-W/06 und vom 11. 7. 2006,
RV/1187-W/06). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass dies in jedem
Fall so sein muss. Die Bw war bzw ist laut eigenen Angaben im Antragsformular
betreffend Zuerkennung der Familienbeihilfe (Eingang beim Finanzamt 25.
September 2007) zwar noch Studentin, jene Umstände aber, die - wie bereits
ausgeführt - für den Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Österreich sprechen, waren aber unzweifelhaft gegeben.
Der Unabhängige Finanzsenat gelangte daher zur
Auffassung, dass der Bw die Familienbeihilfe ab Juli 2007 für ihren Sohn
zusteht und es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 11. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0184-F/08
- Stammnummer
- 35208
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF