Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2263-W/08
Das Ausstellungsdatum der Anmeldebescheinigung hat keine Bedeutung für die Frage, wann ein Familienbeihilfenanspruch entsteht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2263-W/08vom 01.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Recht auf Freizügigkeit eines EU-Bürgers besteht unabhängig vom Ausstellungsdatum der Anmeldebescheinigung, sodass der Familienbeihilfeanspruch dann entsteht, wenn der Bw. unter den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der VO 1408/71 fällt, also zumindest in Österreich pflichtversichert ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K.H., xxx xxxx, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juni 2007 bis August 2007
entschieden:
Die Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge stehen für die Monate
Juni, Juli und August 2007 zu.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist polnische
Staatsbürgerin. Sie ist mit einem polnischen Staatsbürger verheiratet
und nachweislich seit dem 20.3.2007 mit
dem Ehegatten an der Adresse W. gemeldet. Sie beantragte für die am
4.6.2007 geborene und mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter Z. die
Familienbeihilfe ab Juni 2007.
Zur Überprüfung des Anspruches wurde die Bw. am
30.4.2008 vom zuständigen Finanzamt aufgefordert, u.a. die
Anmeldebescheinigungen der Republik Österreich für die ganze Familie
vorzulegen. Diesem Auftrag kam die Bw. nach und legte Anmeldebescheinigungen
gem. der §§ 51, 53 und 57 des NAG (Niederlassungs-und
Aufenthaltsgesetz) für den Ehegatten, für sich und die Tochter,
jeweils ausgestellt am 18.9.2007 von der
MA 35 des Amtes der Wiener Landesregierung, vor.
Mit Bescheid vom 4.6.2008 wurden die Familienbeihilfe und
die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juni bis August 2007 im
Betrag von insgesamt € 468,90 zurückgefordert. Als Begründung
wurde wörtlich ausgeführt, dass die ganze Familie lt.
Anmeldebescheinigung seit 18.9.2007 in Österreich "angemeldet" sei und der
Anspruch auf Familienbeihilfe daher erst ab September 2007 gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.6.2008
fristgerecht berufen und zur Begründung ausgeführt, dass die Bw., der
Ehegatte und die Tochter seit Juni 2007
an der Adresse W. gemeldet seien.
Nachdem die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung mit
der Begründung abgewiesen worden war, dass es hinsichtlich des
Familienbeihilfenanspruches nicht auf die polizeiliche Meldung ankomme, stellte
die Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach den §§ 8 und 9 des NAG rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Die Prüfung, ob sich ein nichtösterreichischer
Staatsbürger rechtmäßig in Österreich aufhält, obliegt
den dafür zuständigen Behörden.
§ 8 NAG regelt in diesem Zusammenhang verschiedene
Aufenthaltstitel. Gem. § 9 NAG dient zur Dokumentation eines
gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungs- und Aufenthaltsrechtes die
Anmeldebescheinigung. Diese wird auf Antrag bei Vorliegen der in § 51 NAG
geregelten Voraussetzungen ausgestellt.
Gem. § 53 NAG haben EWR-Bürger, die ihr Recht auf
Freizügigkeit in Anspruch nehmen und deren Angehörige, wenn sie sich
länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach
Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung diese der Behörde
anzuzeigen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass das Recht auf
Freizügigkeit und das Recht auf Niederlassung gemeinschaftsrechtlich
begründet sind. Das Ausstellungsdatum der Anmeldebescheinigung sagt daher
nichts darüber aus, ab wann Ansprüche bestehen, die ihre Wurzel in der
Zugehörigkeit zu einem EU-Mitgliedstaat und den damit verbundenen Rechten
haben.
Die Bw. ist polnische Staatsbürgerin. Infolge des
Beitritts Polens zur Europäischen Union mit 1.5.2004 ist die Bw. vom
persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (VO) 1408/71 des Rates der
Europäischen Union zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
für Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige,
die innerhalb der Union zu-und abwandern, erfasst.
Gem. Art. 1 der VO ist Arbeitnehmer oder Selbständiger
jede Person, die gegen ein Risiko oder mehrere Risiken, die von den Zweigen
eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder
Selbständige erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist.
Gem. Art. 3 der VO haben Personen, die im Gebiet eines
Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie
die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen.
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem
österreichischen FLAG ist eine Familienleistung iSv Art. 4 Abs. 1 lit. h
der VO.
Da die Bw. lt. vorliegendem Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung seit 4.6.2007 bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtkrankenversichert
ist, fällt sie auch in den sachlichen Anwendungsbereich der VO 1408.
Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge für die Monate Juni bis einschließlich
August 2007 erfolgte daher aus den dargelegten Gründen zu Unrecht.
Wien, am 1. Oktober
2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2263-W/08
- Stammnummer
- 37104
- Gültig
- 01.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF