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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0661-W/10

Keine Differenzzahlungen hins. Familienbeihilfe bei unzureichenden Existenzmitteln für den Stpfl. und seine Familie.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0661-W/10vom 30.12.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie aus diesen Aufstellungen ersichtlich, ist das Vorliegen ausreichender Existenzmitteln in den Jahren 2006 und 2007 nicht glaubhaft nachgewiesen worden, weswegen auch in Ansehung des Zeitraumes 08/2007 bis 12/2007 nach der Rechtsansicht des Finanzamtes die Berufung abzuweisen wäre. Vom UFS wird angemerkt, wie bereits in der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt wurde, dass bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten beispielsweise die Ausgaben für Reinigung bzw. Pflege der Wäsche, Körperpflege und der damit zusammenhängenden Produkte udgl. mehr (für die ganze Familie), fehlen. Auf folgenden Artikel wird beispielsweise hingewiesen: DRdA (Das Recht der Arbeit) 2008, 75; Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Änderungsgesetzes: 7. Werbemittelverteiler sowie Fachkräfte-VO: Zum einen wurden mit BGBl II 2007/198 "neue" EU-Bürger als Werbemittelverteiler und Zusteller von Tageszeitungen und periodischen Druckschriften vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen, allerdings nur, wenn ein vollversichertes Dienstverhältnis vorliegt. Die Tätigkeit des Bw. als Werbemittelverteiler [sowie beispielsweise auch als Chauffeur, was berufungsgegenständlich jedoch nicht vorliegt], die typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist daher auch im gegenständlichen Fall als nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren. Der persönliche Geltungsbereich der VO 1408/71 ist in Artikel 2 definiert. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 gilt die - als unmittelbares Recht anzuwendende - VO 1408/71 insbesondere für "Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten". "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" ist Art. 1 lit. a VO 1408/71 zufolge jede Person, i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist, - wenn diese Person auf Grund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann oder - wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition zutrifft; iii) die gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert ist; iv) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für Selbständige, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist, - wenn sie im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder - wenn sie früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war. Gemäß Art. 13 Abs. 1 der VO 1408/71 unterliegen Personen für die diese Verordnung gilt, vorbehaltlich des Artikels 14c und 14f (eingefügt durch ABl. L 209/1998)) den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel. Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 der VO 1408/71 etwas anderes bestimmen, gilt nach Art. 13 Abs. 2 Folgendes: a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat gemäß Art. 73 VO 1408/71, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten. Gemäß Art. 75 Abs. 1 VO 1408/71 werden Familienleistungen in dem in Artikel 73 genannten Fall vom zuständigen Träger des Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder den Selbständigen gelten; ... Sie werden nach den für diese Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt, ob die natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sich dort aufhält." Über Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 16. Dezember 2003 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 7. Juni 2005, Rechtssache C-543/03 "Christine D und Petra O gegen Tiroler Gebietskrankenkasse", im Spruchpunkt 1. zu Recht: "Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten und aktualisierten Fassung, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen beantragt wurden, einem Zweig des österreichischen Systems der sozialen Sicherheit angehört haben und damit unter den Begriff 'Arbeitnehmer' im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a fielen." Dem genannten Vorabentscheidungsersuchen lag die Frage zu Grunde, ob die Klägerinnen der Ausgangsverfahren die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der genannten Verordnung deswegen verloren haben, weil ihr Arbeitsverhältnis geruht hat und sie in dieser Zeit keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen mussten. Im Fall beider Klägerinnen war das Arbeitsverhältnis wegen der Geburt von Kindern im fraglichen Zeitraum karenziert. In dem beim OLG Innsbruck anhängigen Verfahren begehrten die Klägerinnen Kinderbetreuungsgeld. In den Entscheidungsgründen seines Urteils führte der EuGH aus, dass die Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs im Gemeinschaftsrecht nicht einheitlich sei, sondern vom jeweiligen Anwendungsbereich abhänge. Die Begriffe "Arbeitnehmer" und "Selbständiger" seien in Art. 1 Buchstabe a der Verordnung definiert. Sie bezeichneten jede Person, die im Rahmen eines der in Art. 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert sei. Eine Person besitze somit die Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der genannten Verordnung, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert sei, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dies sei vom nationalen Gericht zu prüfen (VwGH 25.1.2006, 2006/14/0105). Berufungsgegenständlich wird dazu ausgeführt wie folgt: Da der Bw. als slowakischer Staatsangehöriger infolge des Beitritts der Slowakei zur Europäischen Union vom persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung erfasst ist, hätte er somit grundsätzlich Anspruch auf Familienleistungen auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Land aufhalten, sofern er die Voraussetzungen erfüllt. Diesbezüglich ist Folgendes zu bedenken: Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28, hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten (mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs. 2 lit. 1 AuslBG) fallen. Neue EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des Übergangsarrangements (d.h. bis maximal 30. 4. 2011) weiterhin dem AuslBG. Für slowakische Arbeitnehmer besteht daher grundsätzlich bis 31. 7. 2007 Bewilligungspflicht nach dem AuslBG. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten: "Begriffsbestimmungen § 2 (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988. (4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern § 3. (2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt." Eine solche Tätigkeit muss aber den oben zitierten Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine - bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs. 2 AuslBG handelt. Ad Zeitraum Mai 2006 bis Juli 2007: Da der Bw. über die erforderliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht verfügt, seine Beschäftigung aber eine dem AuslBG unterliegende Tätigkeit und keine selbständige darstellt, folgt daraus, dass der Bw. in Österreich keiner rechtmäßigen Beschäftigung nachging. Seine Pflichtversicherung resultiert nicht aus einer rechtmäßigen Beschäftigung sondern ausschließlich aus einer Anmeldung eines Gewerbes, das vom Bw. jedoch nicht ausgeübt wird. Insgesamt ergibt sich aus den berufungsgegenständlichen Ausführungen Folgendes: Aus den vom ZMR angefertigten Objektabfragen betreffend die Märzstraße 132 TOP 43 und 44 ergibt sich, dass auf TOP 44 der Berufungswerber alleine gemeldet war und ist; die letzte Meldung auf TOP 43 einer anderen Person endete mit 03.12.2001. Der Berufungswerber bewohnt die Wohnung (nach dem ZMR) alleine. Zu dem vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung angeführten § 51 Abs. 1 NAG wird entgegengehalten, dass nach der Ziffer 1 ein ";" angeführt ist. Nach der Wortinterpretation sind daher eine nichtselbständige oder eine selbständige Tätigkeit in Österreich und ausreichende Existenzmittel und ein entsprechender Versicherungsschutz (ODER ein Ausbildungsverhältnis) Voraussetzungen (also entweder Z 1 zusammen mit Z 2 ODER Z 3). In den Durchführungsrichtlinien zum FLAG, Abschnitt 3.01 unter Punkt 5 der Richtlinien wird ausgeführt wie folgt: "Für EU/EWR/Schweizer-Bürger ist - sofern der Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht zweifelsfrei wegen einer beruflichen Tätigkeit im Sinne der VO (EWG) Nr. 1408/71 gegeben ist - durch Vorlage der Anmeldebescheinigung (bzw. eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger oder allenfalls der Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige aus Drittstaaten) der rechtmäßige Aufenthalt für den Antragsteller und das Kind (sofern es in Österreich aufhältig ist) nachzuweisen." Ad Berufung für den Zeitraum Mai 2006 bis Juli 2007 sowie August 2007 bis Dezember 2007: Maßgeblich ist insofern nur die Beurteilung nach den in der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 2 und 4 AuslBG entwickelten Kriterien (VwGH 8.8.2008, 2008/09/163 und VwGH 29.4.2010, 2009/09/0300 zit in VwGH 29.9.2010, 2008/13/0160). Demzufolge bleibt in gegenständlichem Fall für den gesamten Berufungszeitraum nunmehr die Prüfung bzw. Beurteilung der Existenzmittel bzw. des ausreichenden Vorhandenseins von Existenzmitteln. Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass - resultierend aus einer Tätigkeit des Bw. bzw. seiner Ehefrau - in den Berufungsjahren eine ausreichende Krankenversicherung für alle Familienangehörigen vorlag. Es musste nunmehr die Voraussetzung des Vorhandenseins ausreichender Existenzmittel geprüft werden (§ 51 Abs. 1 NAG iVm FLAG). Wie der Finanzamtvertreter (im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung) betonte, muss die vom Bw. zitierte o. a. EU-Richtlinie erst umgesetzt werden und ist nicht direkt anwendbar. Im Allgemeinen zeichnet sich das Regelungsinstrument der RL im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gerade dadurch aus, dass es grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht durch entsprechende generelle Rechtsakte umzusetzen ist. Der Einzelne ist aus der RL weder unmittelbar verpflichtet noch unmittelbar berechtigt. Es hat daher für den vorliegenden Fall bei der ständigen Rechtsprechung und Anwendung der berufungsgegenständlichen nationalen Gesetze (beispielsweise des NAG und des FLAG) zu bleiben. Der Bw. konnte nicht nachweisen, dass in den Berufungsjahren 2006 und 2007 ausreichende Existenzmittel vorhanden sind. Die großteils auf Angaben bzw. Nachweisen seitens des Bw. in den Berufungsjahren errechneten Unterdeckungen (sowohl 2006: Unterdeckung € 1.528,19 als auch 2007: Unterdeckung von € 2.025,05; s. dem Bw. nachweislich zur Kenntnis gebrachten Vorlagebericht) konnten vom Bw. nicht widerlegt werden. Angemerkt wird, dass aufgrund der o. a. Erörterungen im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung jedenfalls noch KFZ-Kosten (nach Ansicht des UFS mindestens €150,00 p.m., wobei die KFZ-Haftpflicht-Versicherung allenfalls bereits € 80,00 von diesen € 150,00 betragen würde, wie in der mündlichen Berufungsverhandlung erörtert wurde) sowie Kosten für Körperpflege, Wäschereinigung, Reinigung und Reinigungsprodukte hinsichtlich Reinigung der Wohnung in Wien sowie des Hausanteiles in der Slowakei, udgl. für die ganze Familie des Bw. zusätzlich zu den bisher berücksichtigten Kosten anzusetzen wären, da diese Kosten in der o.a. Aufstellung bzw. Berechnung des Finanzamtes ohnehin noch nicht berücksichtigt sind (s. Vorlagebericht des Finanzamtes). Auch die im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vom Bw. vorgelegte Aufstellung für die Lebenshaltungskosten-Berechnung für 2007 kann die bisher vom Finanzamt durchgeführten Berechnungen nicht entkräften, da sich aus dieser Berechnung nunmehr eine Deckung iHv € 1.201,98 (Jahr 2007) ergeben würde, welche bereits wieder durch die noch nicht berücksichtigten KFZ-Kosten allein und auch durch die Kosten hins. Körperpflege und Reinigung von Kleidung usw. längst überstiegen und somit längst aufgebraucht wäre. Angemerkt wird, dass die ergangene Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter hat. Der Bw. konnte bis dato nicht nachweisen, dass in dem gesamten berufungsrelevanten Zeitraum (nämlich 2006 bis 2007) ausreichende Existenzmittel vorhanden waren. Wenn nun im Zuge der Berufung bzw. mündlichen Berufungsverhandlung (zB Vorlage einer neuerlichen Berechnung der Existenzmittel-Deckung entgegen der vom Bw. selbst ursprünglich vom Bw. getätigten Angaben) widersprüchliche Angaben und Erklärungen (gegenüber seinen ursprünglichen Angaben) vom Bw. gegeben werden, so unterliegt dies der freien Beweiswürdigung. Nach der Judikatur (30.12.57, 337/54.Slg-1748, 19.12.58, 1557/55) ist die Behörde berechtigt, einer Erklärung, die der Steuerpflichtige vor Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung gegeben hat, mehr Glauben zu schenken, als einer späteren allfällig zweckdienlichen Berichtigung. Es haben daher die ursprünglich vom Bw. gemachten Angaben hins. beispielsweise seiner Ausgaben eine höhere Glaubwürdigkeit als die vom Bw. nunmehr im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegte Aufstellung über die "Existenzmittel-Deckung" für das Jahr 2007. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die Berechungen der Unterdeckung durch das Finanzamt unter Zugrundelegung der ursprünglich vom Bw. gemachten Angaben gemacht wurden (vgl. o. a. Vorlagebericht des Finanzamtes [Berufungsvorlage des Finanzamtes an den UFS], der dem Bw. nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde). So wurden die Unterdeckungen für 2006 und 2007, wie bereits oben ausgeführt, beispielsweise unter Zugrundelegung der eigenen Aufstellungen des Bw. selbst hinsichtlich der Lebenserhaltungskosten des Berufungswerbers (AS 81/2007), der (richtigen) Werte aus den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen (des Bw. selbst) für 2006 und 2007 (AS 72 - 73/2007) und der seitens des Berufungswerbers in der Berufung angegebenen Aufwendungen für Verpflegung (AS 109/2007) errechnet. Der Vollständigkeit halber wird vom UFS angemerkt, dass laut Auskunft des Zentralen Meldeamtes lediglich der Bw. in den Berufungsjahren in der gegenständlichen Wohnung an der Wiener Adresse gemeldet war, und (ohnehin) nur die Hälfte der diesbezüglichen Kosten nunmehr vom Finanzamt und auch vom UFS angesetzt wurden. Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass die Berufungsvorbringen des Bw. (beispielsweise die Vorbringen in der mündlichen Verhandlung) die bisherigen Berechnungen des Finanzamtes hinsichtlich der Unterdeckung der Existenzgrundlagen des Bw. und seiner Familie nicht widerlegen können. | Lebenserhaltungskosten Bw. | | | | Text | | | | Ausgaben 2006 | | Einnahmen 2006 | | | | | € | | € | | Kindergartenkosten Alex | | 286,00 | | | | Schulkosten Denis | | 52,00 | | | | Schulkosten Daniel | | 411,00 | | | | Reisekosten u. Verpflegung Lenka Name1 | 605,00 | | | | Strom | | | | 490,00 | | | | Nahrung | | | | 2.980,00 | | | | Haus | | | | 110,00 | | | | Benzin | | | | 420,00 | | | | Handy | | | | 256,00 | | | | Internet + Festnetzanschluss | | 156,00 | | | | Kleidung + Schuhe | | | 410,00 | | | | Gebäudeversicherung | | | 60,00 | | | | Darlehen | | | | 3.280,00 | | | | LV Familie des Bw. gesamt | | 1.312,00 | | | | Strom Wohnung Wien | | | 498,27 | | | | Verpflegung Daniel | | 2.080,00 | | | | Einkommen Lenka (Ehefrau des Bw.) | | | | 5.400,00 | | Einkommen Daniel (Slowakei) | | | | 2.700,00 | | "Gewinn" nach E-/A-Rechnung | | | | 3.778,08 | | | | | | 13.406,27 | | 11.878,08 | | | | | | | Text | | | | | Ausgaben 2007 | | | | | | | € | € | Kindergartenkosten Alex | | | | 286,00 | | Schulkosten Denis | | | | 57,00 | | Schulkosten Daniel | | | | 488,00 | | Reisekosten u. Verpflegung Lenka Name1 | | | 605,00 | | Strom | | | | | | 516,00 | | Nahrung | | | | | | 3.100,00 | | Haus | | | | | | 220,00 | | Benzin | | | | | | 460,00 | | Handy | | | | | | 240,00 | | Internet + Festnetzanschluss | | | | 156,00 | | Kleidung + Schuhe | | | | | 450,00 | | Gebäudeversicherung | | | | | 60,00 | | Darlehen | | | | | | 3.280,00 | | LV Familie des Bw. gesamt | | | | 1.312,00 | | Strom Wohnung Wien | | | | | 786,73 | | Verpflegung Daniel | | | | 2.080,00 | | Einkommen Lenka | | | | | 5.400,00 | Einkommen Daniel (Slowakei) | | | | | | "Gewinn" nach E-/A-Rechnung | | | | | 6.671,68 | | | | | | | 14.096,73 | 12.071,68 Selbst wenn man einen Teil der Ausgaben hinsichtlich Lebensversicherung ausscheiden würde (etwa 70% von 1.312,00, das sind € 924,00, wenn man annimmt, dass Kapital angespart wird und nicht nur der Risikoversicherungseffekt gegeben ist), ergibt sich unter Berücksichtigung der noch nicht berücksichtigten Ausgaben hinsichtlich des o.a. KFZ des Bw. (inkl. Haftpflichtversicherung [ca. 80,00 € p.m.], Ersatzteilen, Reifenerneuerung, Zubehör, Verbrauchsmaterial wie Öl udgl. mehr unter Berücksichtigung der Höhe der Benzinpreise, selbst bei äußerst geringem Fahrtaufkommen, Ausgaben von mindestens € 150,00 p. m., das sind € 1.800,00 p. a.), und hinsichtlich der noch nicht berücksichtigten Ausgaben für Reinigung und Pflege der Wäsche des Bw. und der Wäsche seiner Familie, Reinigung und Pflege des Hauses bzw. Hausanteiles (des Bw. und seiner Familie in der Slowakei) sowie der Wohnung des Bw. in Wien, Körperpflegeprodukte für die ganze fünfköpfige Familie (Bw., seine Ehefrau und drei Kinder) udgl. (bisher noch nicht berücksichtigte Ausgaben von mindestens € 50,00 p.m., das sind € 600,00 p.a.) in den berufungsanhängigen Jahren jedenfalls eine Unterdeckung der Existenzgrundlagen für den Bw. und seine Familie. Aus obigen Ausführungen ergeben sich nunmehr folgende Unterdeckungen der Existenzgrundlagen (des Bw. bzw. der gesamten Familie des Bw.) lt. UFS: | | | | | 2006 | | 2007 | | | | | | | | Unterdeckung lt. FA | | | -1.528,19 | | -2.025,05 | KFZ-Kosten noch nicht berücksichtigt | | -1800 | | -1800 | | | | | | | | Reinigung Haus, Wohnung, Wäsche, Körperpflegeprodukte | | | | | (der gesamten Familie) usw. | | | -600 | | -600 | LV (Korrektur) | | | 924 | | 924 | Unterdeckung lt. UFS | | | -3.004,19 | | -3.501,05 Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für den Bezug der Differenzzahlung hins. der Familienbeihilfe iSd FLAG iVm dem §§ 8, 9 sowie § 51 NAG sind nicht erfüllt. Aus dem NAG ergibt sich Folgendes: Das Niederlassungsrecht für EU -Bürger knüpft an die Ausübung einer unselbständigen oder einer selbständigen Tätigkeit in Österreich, an eine ausreichende Krankenversicherung für alle Familienangehörigen und das Vorhandensein von ausreichenden Existenzmitteln an. Bei der Beurteilung, ob ausreichende Existenzmittel vorliegen, ist auf den Willen und die Möglichkeit abzustellen, sich diese ausreichenden Existenzmittel aus Eigenem zu schaffen und zu erhalten. Nach Ansicht des UFS liegen in beiden Berufungszeiträumen keine ausreichenden Existenzmittel vor. Angemerkt wird, dass im Sinne der Wortinterpretation des o.a. Gesetzes sowohl die Tätigkeit bzw. ausreichende Krankenversicherung als auch die Möglichkeit, sich ausreichende Existenzmittel aus Eigenem zu schaffen, vorhanden sein müssen. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen, um den Anspruch auf Differenzzahlung iSd FLAG iVm NAG zu erhalten. Der UFS ist zu der Ansicht gelangt, dass die Möglichkeit, sich ausreichende Existenzmittel aus Eigenem zu schaffen, in den Berufungszeiträumen für den Bw. bzw. den Bw. und seine Familie nicht vorlag, weshalb kein Anspruch auf Differenzzahlung iSd FLAG bestand. In diesem Zusammenhang wird den diesbezüglichen Ausführungen des Bw., dass die entsprechende Textpassage, welche die anzustellenden Prüfschritte vorgibt, im Abschnitt 3.01 unter Punkt 5 der Durchführungsrichtlinien zum FLAG zu finden sei, und dass der Richtlinientext nicht die Rechtsmeinung des Finanzamtes stütze, sondern sich in vollständiger Deckung mit seiner Auffassung befinde, und in richtlinienkonformer Sachverhaltswürdigung daher die Differenzzahlung ab dem August 2007 gewährt hätte werden müssen, da hier auch nach der Auffassung des Finanzamtes von einer beruflichen Tätigkeit im Sinne der VO 1408/1971 auszugehen sei und somit nach dem ersten Satz der Z 5 keine weiteren Prüfschritte anzustellen seien, seitens des UFS Folgendes entgegnet: Abgesehen davon, dass aus der vom Bw. angeführten Textpassage der Durchführungsrichtlinien nicht erkennbar ist, dass die Prüfschritte taxativ aufgezählt sind und darüber hinaus keine weiteren Prüfschritte seitens der Abgabenbehörde durchzuführen seien, wird angemerkt, dass der UFS - wie alle Abgabenbehörde - an die Gesetze gebunden ist, und daher § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) iVm §§ 8, 9 und 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, anzuwenden sind. Darüber hinaus wird angemerkt, dass die nunmehrige pauschale Berechnung (des Bw.) der Existenz-Mittel-Überdeckung hins. 2007 (vorgelegt vom Bw. i. Zuge der Berufungsverhandlung; es wurden keinerlei Nachweise hinsichtlich der nunmehr vom Bw. - entgegen seinen ursprünglichen Angaben - behaupteten geringeren Ausgaben - erbracht bzw. vorgelegt) die detaillierte Berechnung der Existenzmittel-Unterdeckungen sowohl für das Jahr 2006 als auch für das Jahr 2007 (unter Verarbeitung der Angaben des Bw. bzw. der damaligen Ermittlungsergebnisse) seitens des Finanzamtes (dargestellt im Vorlagebericht im Zuge der Berufungsvorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz durch das Finanzamt und zur Wahrung des Parteiengehörs dem Bw. nachweislich zur Kenntnis gebracht) nicht zu entkräften vermag. In diesem Zusammenhang wird auf die Mitwirkungspflicht des Bw. auf Grund der BAO hingewiesen. Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können (§ 115 BAO), doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159). Zu dieser Mitwirkungspflicht gehören unter anderem die Darlegung des Sachverhaltes und die Darstellung von Beweisen und Unterlagen zur Sachverhaltsermittlung (§ 138 BAO). Angemerkt wird, dass den ursprünglich vom Bw. selbst gemachten Angaben hinsichtlich der Ausgaben von ihm bzw. seiner Familie mehr Glaubwürdigkeit beizumessen ist als der nunmehr im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Aufstellung hinsichtlich der Existenzgrundlagenberechnung betreffend 2007. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 30. Dezember 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0661-W/10
Stammnummer
51059
Gültig
30.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF