…682,98 [Zitierung des § 25 WVG und des § 23 Abs. 2 KKG] Da die angeführten Rückstände bei dem früheren Wasserabnehmer nicht ohne Schwierigkeiten hereingebracht werden können, zumal Herr Pr... laut vorgelegter Pensionsbestätigung bereits auf das Existenzminimum gepfändet ist, noch 7 weitere Vorpfändungen bestehen und kein…
…dass mit Kaufvertrag vom 29. August 2016 diese Liegenschaft unter Einbeziehung des Liquidators an die zwischenzeitige umfirmierte Bf mit Firmenbuchnummer FNr2. übertragen worden sei. Abgesehen von allfälligen Haftungstatbeständen früherer Wasserabnehmer für nachfolgende gem. § 25 WVG, stellen auch spätere Angaben der Bf in verschiedenen Eingaben - wie…
…und daher nehme der Bf. an, dass dasselbe auch bei einer Funktionsprüfung seines Wasserzählers geschehen würde. Wie schon im früheren Schriftverkehr kündigte der Bf. den Einbau eines Subwasserzählers für seine Gartenbewässerung an, um damit die theoretische Berechnung der Abwassermenge zu widerlegen. Er erwarte die Zusage…
…der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht. (2) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers…
…vom 7.10.2024 hat sich das Bundesfinanzgericht an die belangte Behörde gewandt und um Stellungnahme ersucht, ob die Gebührenbescheide vom 26.2.2016, die an die früheren Wasserabnehmer gerichtet waren, tatsächlich zugestellt wurden; widrigenfalls wäre nicht von einer "festgesetzten" Abgabe auszugehen. Sofern die Abgabe…
…als neue*r Wasserabnehmer*in per 01.10.2020 übernommen. Die Einbringung der angeführten Abgabenschuldigkeit an Wasser- und Abwassergebühren von EUR 9.132,13, die aus den in Kopie beiliegenden Gebührenbescheiden vom 25.02.2021 resultiert, ist bei dem*der früheren Wasserabnehmer*in nicht ohne…
…der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht. § 7 (1) lit a WVG lautet: Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin…
…der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht. § 7 (1) lit a WVG lautet: Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin…
…€ 923,19 herangezogen. Gemäß § 25 Abs. 1 WVG hafte bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 WVG der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des…
…entrichten. Gemäß § 25 Abs. 1 WVG haftet bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die…
…auch durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu beantragen. Ein diesbezüglicher Antrag wurde jedoch nicht gestellt." Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin ist Wasserabnehmerin bezüglich einer Liegenschaft im 16. Wiener Gemeindebezirk. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09…
…LGBl. 10. Diese Gesetzesstelle bestimmt, dass bei einem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 Punkt b bis e der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen haftet, die für die Zeit seit dem Beginn des…
…der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht. (2) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers…
…10/1960, in der geltenden Fassung, haftet bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor…
…Kalenderjahrs fällig geworden sind. Zur Beschwerde: Die Abgabenbehörde hat schon zutreffend darauf verwiesen, dass es nach dem WVG auf den Zeitpunkt des Wechsels in der Person des Wasserabnehmers ankommt und der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen haftet…
…1) WVG LGBl. Nr. 10/1960 lautet: Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für…
…entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen. Haftung für Gebührenrückstände § 25.(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen…
…mehr (VwGH 29.03.2004, 2003/17/0307). Vorliegend liegt der Sachverhalt aber entscheidend anders, da das Ruhrgebiet in nicht etwa auf eine defekte Innenanlage, die von der Wasserabnehmerin irgendwie beherrschbar und ihr zuzurechnen wäre, zurückzuführen ist, sondern der Wasseraustritt, bevor die von der Stadt…
…befristet, vom (früheren) Alleineigentümer die Einräumung von Miteigentum an der Liegenschaft und der Erwerb von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten Wohnungseigentumsobjekt zugesagt wurde. (7) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche eines Wohnungseigentumsobjekts abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen…
…im maßgeblichen Zeitraum gar nicht hätte wissen können. Die belangte Behörde hätte daher in verfassungskonformer Auslegung des § 13 KKG an den früheren Sachverhalt anknüpfen und einen positiven Bescheid erlassen müssen, zumal die Beschwerdeführerin ein Sachverständigengutachten zum Nachweis der Nichteinleitungsmenge beigebracht habe. Sekundärer Verfahrensmangel: Mit der…