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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400008/2025

Wassergebühren, Haftung des Rechtsnachfolgers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400008/2025vom 16.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Anbei übermittle ich Ihnen die gewünschten Überweisungsbelege der bezahlten Quote von 21% für die Wasser-Abwassergebühr. Die Zahlung iHv 2.317,63 EUR betrifft die Forderungsanmeldung vom 11.03.2021 iHv 11.117,92 EUR (Wasser-Abw.Geb. Kto.16/***22***, Zeitr.09.04.2019 - 16.01.2021) Die Zahlung iHv 2.302,10 EUR betrifft die Forderungsanmeldung vom 24.02.2021 iHv 11.043,43 EUR (Kto.05, 16, 608/617, 605) -> in dieser Forderungsanmeldung wurde die Wasser-Abw.Geb. iHv 420,05 EUR für den Zeitraum 01/2020-01/2021 angemeldet. Dazu teilte die Buchhaltungsabteilung mit Mail vom 15.4.2025 Bezug nehmend auf die Email vom 11.04.2025 weiters Herrn ***33*** mit, dass damals vergessen worden sei den Differenzbetrag von der Quote beim Masseverwalter nachzufordern. Von der MA31 wurde der Haftungsbescheid betreffend Hr. ***12*** mit dem um 17,13 EUR höheren Betrag erstellt. Es wäre somit Hr. ***12*** zu Recht, der Betrag in der Höhe von 17,13 EUR, den er somit zu viel bezahlt hat, zurückzubezahlen. ***34*** Buchhaltungsabteilung. I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Rechtsgrundlagen Gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, haftet bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht. Gemäß § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, haftet bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin auch der neue Gebührenschuldner bzw. die neue Gebührenschuldnerin für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel der Person vorangegangenen Kalenderjahrs fällig geworden sind. Gemäß § 80 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Wasserversorgungsgesetz (WVG), LGBI. für Wien Nr. 10/1960: § 7 Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin Abs. 1: Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge, b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke, c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken, d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin, e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin. § 15 Abs. 4 Wasserversorgungsgesetz: Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage alle drei Monate auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Die Überprüfung kann erfolgen durch: a) Überprüfung des Verbrauchsgeschehens durch Ablesung des Wasserzählers und Ermittlung des durchschnittlichen Tagesverbrauches. Der Nachweis der Dichtheit der Verbrauchsanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsverhalten zurückgeführt werden kann. b) Überprüfung der Dichtheit bei Betriebsdruck durch Sperre aller Entnahmestellen der Verbrauchsanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers. Der Wasserzähler darf keinen Verbrauch anzeigen. Abs. 5: Der Wasserverbraucher bzw. die Wasserverbraucherin hat alle ausschließlich seinem bzw. ihrem Verbrauch dienenden Verbrauchsanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden. § 17 Wasserabgabe Abs. 1: Die Abgabe von Wasser aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien darf nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin (§ 7 Abs. 1) unter Vorlage der für den Wasserbezug und die Gebührenpflicht maßgebenden Unterlagen erfolgen. Änderungen in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin, in der Art des Wasserbezuges sowie das Ende des Wasserbezuges sind dem Magistrat binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. § 23 Fälligkeit der Gebühren und Kosten Abs. 1: Die Wasserbezugsgebühr wird nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten. Abs. 2: Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Abs. 3: Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern. Abs. 4: Die Wasserzählergebühr ist eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig. Abs. 5: In Fällen vorübergehender oder periodisch wiederkehrender Wasserabnahme ist bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der Höhe der mutmaßlich auflaufenden Gebühr zu leisten. Eine allfällige Mehrgebühr ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu entrichten. Abs. 6: Die übrigen Gebühren, Kosten und Zuschläge werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. § 7 BAO lautet: Abs. 1: Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern. Abs. 2: Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2). Geltendmachung von Haftungen § 224 BAO lautet: Abs. 1: Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Abs. 2: Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt. Abs. 3: Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig. Für eine Haftungsinanspruchnahme für offene Abgabenschuldigkeiten bei einem nachfolgenden Abnehmer bedarf es folgender Voraussetzungen: 1) Abgabenforderung gegen den ehemaligen Abnehmer aus dem im Gesetz bestimmten Zeitraum 2.) eine erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderung beim ehemaligen Abnehmer 3.) Rechtsstellung als nachfolgender Abnehmer Eine Verschuldensprüfung beim nachfolgenden Abnehmer ist nicht vorzunehmen. Sachverhalt Der Bf. hat mit Kaufvertrag vom 31.3.2020 von der ***4*** ein Grundstück ***8*** (Bauplatz "B") im Ausmaß von 352 m², Einlagezahl ***5***, Katastralgemeinde ***38*** ***7***, Bezirksgericht ***37*** gekauft. Der Bf. ist der nachfolgende Wasserabnehmer nach der ***4***. Eine Prüfungshandlung des Magistrates hat zu Abgabennachforderungen für Zeiträume geführt, in denen noch die ***4*** Wasserabnehmer war. Der Gebührenbescheid vom 21.2.2021 wurde an die Masseverwalterin der ***4*** zugestellt, jedoch unrichtig an die ***4*** zu Handen ***29*** als Masseverwalterin statt an die Masseverwalterin als Vertreterin der ***4*** adressiert. Erst im Konkursverfahren wurde dem Magistrat bekannt gegeben, dass die ***4*** nicht mehr die aktuelle Wasserabnehmerin war und ein neuer Wasserabnehmer besteht. Die erstmalige Geltendmachung der Abgabenansprüche erfolgte mit dem Haftungsbescheid. Die Forderung wurde im Konkursverfahren angemeldet und trotz des Nichtbescheides eine erzielte Konkursquote von 21 % zugesprochen und überwiesen. Ein Betrag von € 17,13 wurde bisher nicht angerechnet. Beweiswürdigung Eine Kopie des Kaufvertrages erliegt im Behördenakt. Dass der Bf. der nachfolgende Wasserabnehmer ist, ergibt sich aus Aktenvermerken zu Telefonaten und Mailschriftverkehr mit ihm und dem Eigentümer der zweiten Hälfte des Grundstücks, ***10***. Der Gebührenbescheid v. 25.2.2021 erliegt ebenfalls im vorgelegten Behördenakt. Zur Abgrenzung des Haftungszeitraumes von dem Zeitraum in dem der Bf. bereits selbst Schuldner der Abgaben war und zur Anrechnung der Quotenzahlungen wurde durch das BFG ein Beweisverfahren geführt. Letztlich hat die Buchhaltungsabteilung am 15.4.2025 bekannt gegeben, dass ein Betrag von € 17,13 bisher im Haftungsverfahren nicht angerechnet wurde. Abgabenforderung Mit Gebührenbescheid vom 21.2.2021 wurde ein Nachforderungsbetrag von € 11.117,92 festgesetzt und der Festsetzungsbescheid zu Handen der Masseverwalterin der ***4*** zugestellt. VwGH 26.8.2009, 2009/13/0076: Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. September 2003, 2003/15/0061, sowie die hg. Erkenntnisse vom 8. Februar 2007, 2006/15/0371, und vom 24. Juni 2009, 2009/15/0044). Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht wirksam erlassen werden (sie wäre vielmehr an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und diesem zuzustellen gewesen). Dass laut dem Vorbringen des Masseverwalters die angefochtene Erledigung ihm tatsächlich zugekommen sei, ändert daran nichts, weil durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter sie dem Masseverwalter gegenüber auch nicht wirksam geworden wäre (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 18. September 2003, 2003/15/0061, sowie weiters den hg. Beschluss vom 24. März 2009, 2009/13/0013). Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde vermochte sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten und konnte den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht nicht verletzen. Der Bescheid wäre demnach an die Masseverwalterin als Vertreterin der ***4*** zu adressieren gewesen. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. VwGH 28.2.2002, 96/15/0245, mwN; 10.5.2010, 2009/16/0226, VwSlg 8541 F/2010). Die Verschuldensprüfung hat dabei von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (vgl. VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136) Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Ist der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangegangen, gibt es eine solche Bindung nicht. In einem solchen Fall ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 2000/15/0217, m.w.N.). Mangels rechtwirksamer bescheidmäßiger Festsetzung gibt es im Haftungsverfahren keine Bindungswirkung eines Abgabenbescheides und ist die Entstehung des Abgabenanspruches ebenfalls zu prüfen. Der Bescheid umfasst Abgabenschuldigkeiten für Zeiträume beginnend mit 4/2019 und endend mit dem ersten Quartal 2021. Zudem wurden Rückstände aus den Monaten 1/2020, 4/2020, 7/2020, 10/2020 und 1/2021 von je € 84,01 dem Haftungsbescheid zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des Haftungsbetrages wurde eine Konkursquote von 21 % abgezogen. Auf Vorhalt des BFG, dass lediglich für Abgabenschuldigkeiten aus Zeiträumen vor dem Erwerb der Liegenschaft mit der Wasserentnahmestelle eine Haftungsinanspruchnahme bestehen kann, da der Beschwerdeführer mit dem Erwerb und der Übernahme selbst Abgabenschuldner wurde, teilte die Behörde mit, dass für den Zeitraum 4.9.2019 bis 31.3.2020 lediglich ein Wasser- und Abwassergebührenrückstand abzüglich der Quote von 21 % von € 8.785,15 besteht. Das sind demnach Rückstände, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die vom Bf. übernommene Abnahmestelle betreffen. Der Abgabenanspruch ist in der von der Behörde ermittelten Höhe entstanden. Erschwerte Einbringlichkeit beim ehemaligen Abnehmer Die ehemalige Abnehmerin, die ***4***, wurde laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien v. ***26*** (***25***) nach Schlussverteilung im Konkursverfahren gemäß § 40 Firmenbuchgesetz am ***27*** infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Offene Abgabenschuldigkeiten sind somit über die im Konkursverfahren erzielte Quote hinausgehend bei der ehemaligen Abnehmerin nicht mehr einbringlich zu machen. Der nicht mehr geltend gemachte Betrag von € 17,13 war bei der Haftungsinanspruchnahme nunmehr zu berücksichtigen. Rechtsstellung des Bf. als nachfolgender Abnehmer Der Bf. hat mit Kaufvertrag vom 31.3.2020 von der ***4*** ein Grundstück ***8*** (Bauplatz "B") im Ausmaß von 352 m², Einlagezahl ***5***, Katastralgemeinde ***38*** ***7***, Bezirksgericht ***37*** gekauft. Damit haftet er gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG und § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG für die seit Beginn des Jahres 2019 aufgelaufenen offenen Abgabenschuldigkeiten. Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch nach dem Wasserversorgungsgesetz entsteht dadurch, dass über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnommen wird (vgl. § 7 WVG). Das bedeutet, dass die Haftung nach § 25 Abs. 1 WVG und § 23 Abs. 1 KKG darauf abstellt, dass über dieselbe selbstständige Anschlussleitung Wasser entnommen (bzw. eingeleitet) wird, wie sie vom Vorgänger benutzt wurde. Der Bf. hat im Telefonat vom 22.6.2021 der Behörde bestätigt, dass der Wasserzähler auf seinem Grundstücksteil befindlich ist, dies deckt sich auch mit den Angaben von ***10*** vom selben Tag. Somit konnte er über dieselbe Leitung Wasser entnehmen wie sein Verkäufer unter dessen Eigentümerschaft die offenen Abgabenschuldigkeiten angelaufen sind. Zum Einwand, dass beim Kauf der Liegenschaft durch den Bf. keine Abgabenrückstände bestanden haben VfGH 30.11.2972, B 221/72: Keine Bedenken gegen § 25 Abs. 2 Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. 10. Diese Gesetzesstelle bestimmt, dass bei einem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 Punkt b bis e der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen haftet, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht. Es ist wohl richtig, dass im vorliegenden Fall die Bfin. für ihre Zahlungsverpflichtung voraussichtlich keine Gegenleistung erhält. Das trifft aber bei einer öffentlichrechtlichen Haftung für fremde Schuld oft zu. Es kann daher nur die Frage auftauchen, ob die Normierung einer Haftung i. S. des § 25 Abs. 2 WasserversorgungsG sachlich gerechtfertigt ist oder nicht. Der VfGH konnte nicht finden, dass die Heranziehung des nachfolgenden Wasserabnehmers als Haftungspflichtiger für die Abgabenrückstände seines Vorgängers in dem in § 25 Abs. 2 leg. cit. beschränkten Ausmaß ohne Rücksicht darauf, ob zwischen Vorgänger und Nachfolger irgendwelche Rechtsbeziehungen bestehen, sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Die sachliche Rechtfertigung ergibt sich zunächst aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit der Wassergebühren. Dieses öffentliche Interesse bietet freilich nicht in jeder Beziehung eine sachliche Rechtfertigung für die Begründung von persönlichen Haftungen. Dass im Falle des Wechsels in der Person des Wasserabnehmers zwischen Vorgänger und Nachfolger ein sachlicher Zusammenhang besteht, der grundsätzlich eine Haftung des Nachfolgers für Abgabenrückstände seines Vorgängers rechtfertigt, ist unbestreitbar. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall die Haftung des nachfolgenden Wasserabnehmers keine unbeschränkte ist, sondern auf die Rückstände der letzten Zeit beschränkt ist. Überdies hat auch der nachfolgende Wasserabnehmer, der mit seinem Vorgänger in keinen Rechtsbeziehungen stand, die Möglichkeit, rechtzeitig allfällige, seine Haftung nach § 25 Abs. 2 WasserversorgungsG auslösende Wassergebührenrückstände durch Anfrage bei der Abgabenbehörde festzustellen und anläßlich der Begründung jener Rechtsbeziehungen, die ihn zum nachfolgenden Wasserabnehmer werden lassen, wirtschaftlich in Anschlag zu bringen. Gemäß § 193 Wiener Abgabenordnung kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen. VfGH 7.12.1988, G 95/88: Der Gesetzgeber hat für zahlreiche Rechtsbereiche, insbesondere für jenen des Zivilrechts (§ 1409a ABGB, § 25 Abs. 4 HGB) und für weite Bereiche öffentlich-rechtliche Schulden (§ 14 Abs. 2 BAO, § 67 Abs. 5 ASVG idF BGBl. 111/1986) einen Haftungsausschluß statuiert. Die vom Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bestimmungen (das sind §25 Abs2 Wr. WasserversorgungsG, §23 Abs2 Wr. KKG 1978) sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein sachlicher Grund für die Haftung des Gebührenschuldners für die Gebühren seines Vorgängers auch bei Erwerb aus einer Konkursmasse besteht. In den vorliegenden Fällen eines Gebührenschuldnerwechsels ist die Haftung nicht notwendigerweise mit dem Übergang einer Vermögensmasse verbunden, wie dies für die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Haftungsnormen zutrifft. Voraussetzung für die Haftung nach § 25 Abs. 2 Wr. WasserversorgungsG 1960 (und damit auch nach § 23 Abs. 2 Wr. KKG 1978) ist, dass über dieselbe selbständige Abzweigleitung Wasser entnommen wird wie vom Vorgänger. Lediglich im Falle des § 7 Abs. 1 lit. d Wr. WasserversorgungsG 1960 ist Voraussetzung der Haftung ein Betriebswechsel. Aber auch in diesem Falle kann der nachfolgende Betriebsinhaber seine Haftung dadurch abwenden, daß er die selbständige Abzweigleitung nicht übernimmt. An sich und unter bestimmten Voraussetzungen ist eine - auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte - Haftung des nachfolgenden Gebührenschuldners auch ohne Übergang einer Vermögensmasse sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist unter dem Aspekt des Sachlichkeitsgebotes nicht unbedingt gehalten, für den Fall des Erwerbes aus einer Konkursmasse von den - an sich sachliche - Regelungen des § 25 Abs. 2 Wr. WasserversorgungsG 1960 und § 23 Abs. 2 Wr. KKG 1978 abweichende Vorschriften zu erlassen. Dazu ist der Gesetzgeber insbesondere dann nicht gehalten, wenn der Erwerber im Wege des an die Konkursmasse zu zahlenden Übernahmspreises, der durch die zu übernehmende Haftung geringer sein wird, seine Haftung wirtschaftlich überwälzen kann. Die Möglichkeit, allfällige die Haftung auslösende Gebührenrückstände wirtschaftlich in Anschlag zu bringen, hat im übrigen den Verfassungsgerichtshof im bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis VfSlg. 6903/1972 unter anderem bewogen, §25 Abs. 2 Wr. WasserversorgungsG 1960 als mit dem Sachlichkeitsgebot in Einklang stehend anzusehen. Sachliche Rechtfertigung für die in § 25 Abs. 2 Wr. WasserversorgungsG 1960 und § 23 Abs. 2 Wr. KKG 1978 vorgesehene Haftung des Gebührenschuldners für die Gebühren seines Vorgängers auch bei Erwerb aus einer Konkursmasse. Eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung hat der VfGH demnach nicht gesehen. Eine Haftungsinanspruchnahmemöglichkeit wurde für Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind, normiert. Aus dem Gesetzestext ergibt sich nur, dass die Abgabenansprüche bereits in einer bestimmten Zeitspanne des vorangehenden Wasserabnehmers entstanden sein müssen, was verfahrensgegenständlich mit der im Rechtsmittelverfahren vorgenommenen zeitlichen Einschränkung vorliegt. Es ist weder gefordert, dass bei Übernahme ein Rückstand bereits auf einem Abgabenkonto verbucht noch, dass er fällig sein muss. Es ist das übliche Vorgehen bei einem Kauf einer Liegenschaft, dass bei Übergabe ein Zählerstand festgehalten wird. Es wäre dem Bf. oblegen, über eine Vereinbarung einer zivilrechtlichen Schadloshaltungsklausel für Gebühren aus Zeiträumen des Vorabnehmers hinausgehend eine zeitnahe Überprüfung des Zählerstandes vorzunehmen und dem Magistrat anzuzeigen, dass er der neue Wasserabnehmer ist. Siehe dazu auch die Obliegenheit alle drei Monate die Dichtheit der Anlage zu prüfen. Zwischen Kaufvertrag und Abgabenbescheid liegt ein Zeitraum von fast einem Jahr, wobei die ***4*** mit Oktober 2020 erst die zweite Grundstückshälfte an ***10*** verkauft hat und demnach zumindest bis zu diesem Zeitpunkt noch über namhafte Geldmittel verfügt haben sollte. Wäre somit der Bf. ordnungsgemäß tätig geworden und hätte seine Übernahme nach Abschluss des Kaufvertrages der Behörde gemeldet, hätte die Behörde wesentlich früher einen Abgabenbescheid erlassen und er wohl seine zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen können. Ermessen Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Die Abgabenschuldigkeiten wurden erst betragsmäßig bekannt, als die ***4*** bereits in Konkurs befindlich war, somit war die Einbringlichkeit bereits gefährdet. Über die 21% Konkursquote hinausgehend, ist in Folge der Löschung der ***4*** keine Einbringlichkeit mehr gegeben. In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass eine Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers der ***4*** gemäß § 9 BAO möglich wäre und die Unterlassung im Ermessen zu berücksichtigen sei. Die Abgabenschuldigkeiten wurden zwischenzeitig durch den Bf. entrichtet, daher liegt keine offene Abgabenschuld der ***4*** als Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO vor und wäre eine Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers der Verkäuferfirma nicht mehr zulässig. Da die gegenständlichen Haftungsbestimmungen für eine Haftungsinanspruchnahme eines nachfolgenden Wasserabnehmers verschuldensunabhängig normiert wurden, sind sie zudem vorrangig zu einer Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO heranzuziehen. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor. Wien, am 16. April 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400008/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400008.2025
Stammnummer
147783
Gültig
16.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF