Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400008/2025
Wassergebühren, Haftung des Rechtsnachfolgers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400008/2025vom 16.04.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***36*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PZP Paar Zwanzger Praschl-Bichler Rechtsanwälte Partnerschaft, Argentinierstraße 21 Tür 10, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 12. März 2024 gegen den Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom 14. Februar 2024 nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 26.3.2025 in Anwesenheit des Vertreters des Bf. Mag. Mag. Tobias Praschl-Bichler sowie der Behördenvertreterin AR Martina Baier zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftungsinanspruchnahme auf offene Abgabenschuldigkeiten für den Zeitraum 9.4.2019 bis 31.3.2020 in der Höhe von € 8.768,02 eingeschränkt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 09. Februar 2024 zum Leistungsobjekt (Konto): ***1***, Wien ***2*** (***3***) Haftung; Wasser- und Abwassergebühren wurde ***Bf1*** (Bf.) gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, und gemäß § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, als neue*r Wasserabnehmer*in des Hauswasseranschlusses in ***24*** (ident ***3***) zur Haftung des auf dem Konto ***1*** für den Zeitraum vom 09.04.2019 bis 30.09.2020 bestehenden Rückstands an Wasser- und Abwassergebühren der ***4*** im Betrag von EUR 9.132,13 herangezogen und gemäß § 224 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgefordert, diesen Betrag binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Zur Begründung führte der Magistrat aus:
Gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBI. für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, haftet bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.
Gemäß § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, haftet bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin auch der neue Gebührenschuldner bzw. die neue Gebührenschuldnerin für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel der Person vorangegangenen Kalenderjahrs fällig geworden sind.
Mit Übernahmeerklärung vom 24.06.2021 hat Herr ***Bf1*** den in ***24*** (ident ***3***) befindlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neue*r Wasserabnehmer*in per 01.10.2020 übernommen.
Die Einbringung der angeführten Abgabenschuldigkeit an Wasser- und Abwassergebühren von EUR 9.132,13, die aus den in Kopie beiliegenden Gebührenbescheiden vom 25.02.2021 resultiert, ist bei dem*der früheren Wasserabnehmer*in nicht ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, zumal über deren Vermögen ein Konkursverfahren abgeschlossen wurde. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Ihre Heranziehung als Haftender sind somit gegeben, die bezahlte Quote ist in der Berechnung des Rückstands bereits berücksichtigt.
Bezugnehmend auf das eingebrachte Schreiben vom 27.04.2023, in welchem vorgebracht wird, dass das kaufgegenständliche Grundstück unbebaut war, wird festgehalten, dass eine Bebauung der Liegenschaft keine Voraussetzung für die Gebührenpflicht darstellt, sondern die Übernahme der vorhandenen Abnahmestelle, sprich der Wasserentnahmestelle (Anschlussleitung). Tatsache ist, und wird auch nicht bestritten, dass die vorliegende Anschlussleitung von ***Bf1*** als neue*r Wasserabnehmer*in übernommen wurde, über die gleiche Abzweigleitung Wasser entnommen wurde, und damit der Haftungstatbestand erfüllt ist. Mit E-Mail vom 24.06.2021 wurde seitens ***Bf1*** mitgeteilt, dass eine Teilung des Grundstücks erfolgt ist, wonach die Grundstücksnummer ***8*** mit der Adresse ***21*** ident ***20*** sich in seinem Eigentum befinde. Dies geht auch aus dem Bescheid über die Grundabteilung der MA 64 vom 03.03.2020 hervor und wird auch in der Stellungnahme vom 27.03.2023 nicht bestritten."
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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 12.3.2024 mit folgenden Ausführungen:
"Der Haftungsbescheid wird zur Gänze angefochten.
Mit dem bekämpften Bescheid wird der Einschreiter als "neuer Wasserabnehmer" des Hauswasseranschlusses in ***24*** zur Haftung eines Wasser- und Abwassergebührenrückstands in Höhe eines Betrags von EUR 9.132,13 herangezogen und aufgefordert, den genannten Betrag binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheids zu entrichten.
Geltend gemacht wird unrichtige rechtliche Beurteilung.
Zum Grund der Haftung:
Richtig ist, dass der Einschreiter mit Kaufvertrag vom 31.03.2020 von der ***4*** einen Teil der ursprünglichen EZ ***5*** ***6*** ***7*** gekauft hat. Konkret handelte es sich um das "verkleinerte" Grundstück ***8*** (Bauplatz"B") im Ausmaß von (neu) 352 m2. Diesbezüglich wurde eine neue Einlagezahl gebildet. Am Tag der Kaufvertragsunterzeichnung erfolgte auch die formelle Übergabe der Liegenschaft.
Beweis: beiliegende Kopie des erwähnten Kaufvertrags, Planskizze der Liegenschaft, Einvernahme des Einschreiters.
Die verbleibende Liegenschaft EZ ***5*** ***6*** mit der Grundstücksnummer ***9*** ***7*** wurde ebenfalls veräußert und zwar an Herrn ***10***, welcher als "Rechtsnachfolger" des auf der Liegenschaft befindlichen Wasser- und Kanalanschlusses nach der Veräußerin, der ***4***, und sohin als neuer Wasserabnehmer anzusehen war. Mittlerweile hat diese Liegenschaft wieder einen neuen Käufer gefunden.
Beweis: beiliegende Kopie des Grundbuchsauszuges, welcher Herrn ***10*** als Eigentümer ausweist.
Der Einschreiter hat weder das Haus, noch den Pool übernommen (beides befindet sich auf dem von Herrn ***28*** übernommenen Liegenschaftsteil), sondern allein die "nackte" Baufläche, auf der sich keine Wasserentnahmestelle befunden hat. Auch den Kanalanschluss hat der Einschreiter selbst einrichten lassen.
Es fehlt daher jegliche Grundlage einer Haftung für die Gebührenrückstände.
Beweis: vorzulegende Fotos; Einvernahme des Einschreiters.
Zur Höhe der Haftung:
Vorgeschrieben wird die Haftung für einen Zeitraum von 09.04.2019 bis 30.09.2020.
Faktum ist aber auch, dass das Trenngrundstück laut Kaufvertrag vom 31.03.2020 an eben diesem Tag übernommen wurde (Punkt 7.). Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut der §§ 25 Abs. 1 WVG und 23 Abs. 2 KKG würde der Einschreiter maximal nur bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücksteils 31.03.2020 (!) haften. Für das Schicksal der nicht übernommenen Restliegenschaft kann der Einschreiter bei verfassungskonformer Auslegung der Gesetzesbestimmungen wohl nicht haftbar gemacht werden. Für eine darüber über den Übernahmezeitpunkt hinausgehende Haftung besteht nicht der geringste Raum und würde dies einen massiven Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen.
Beweis: Kaufvertrag vom 31.03.2020; von der Behörde vorzulegende Urkunden zur Höhe des geltend gemachten Rückstands.
Anträge:
Der Einschreiter beantragt, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, in eventu aber die Gebührenschuld im gesetzlichen Umfange feststellen."
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Mit Schreiben vom 18.6.2024 teilte der Magistrat dem Bf. die bisherigen Ermittlungsergebnisse mit:
"Auf dem, seitens des Einschreiters per 31.03.2020 erworbenen Grundstück Nr. ***8*** wird mittlerweile seit über 50 Jahren mittels eines amtlichen Messgeräts, welches bis zur Teilung sowie Herstellung einer separaten Anschlussleitung im Oktober 2023 auch den Verbrauch des Grundstücks Nr. ***9*** erfasst hat, dessen Wasserbezug erfasst. Letzteres wurde über den zum damaligen Zeitpunkt eingebauten, städtischen Wasserzähler Nr. W ***11*** noch mitversorgt.
Hierzu liegt ein Aktenvermerk vor, in welchem der Gesprächsinhalt der Telefonate vom 22.06.2021 sowohl mit Herrn ***10*** und anschließend mit Herrn ***Bf1*** festgehalten wurde. Beide Herren teilten unabhängig voneinander übereinstimmend mit, dass das Grundstück ***3*** in die Orientierungsnummer 2 und 2A geteilt wurde. Letztere befinde sich im Besitz des Einschreiters. Weiters teilte Herr ***28*** im Zuge des Telefonats mit, dass sein Grundstück an den Wasserzähler von Herrn ***12*** angeschlossen sei und ebendieser sich auf dem Grundstück von Herrn ***12*** befinde. Letzterer bestätigte die seitens des Herrn ***28*** hieramts mitgeteilten Informationen in vollem Umfang und bestätigte dies darüber hinaus zusätzlich per E-Mail vom 24.06.2021.
Aufgrund dieser Tatsache und des hieramts vorliegenden Kaufvertrags vom 31.03.2020 über den Erwerb des gegenständlichen Grundstücks Nr. ***8*** seitens des Einschreiters erfolgte die Vorschreibung daher rechtmäßig. Der Berechnung des im angefochtenen Haftungsbescheid vorgeschriebenen Betrags erfolgte bis zum 30.09.2020, da Herr ***Bf1*** ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Liegenschaft als Wasserabnehmer ohnehin bereits zahlungspflichtig war. Ob das erworbene Grundstück bebaut war, ist nicht von Relevanz. Von Bedeutung wäre lediglich, die Existenz eines öffentlichen Kanalanschlusses bzw. die Möglichkeit von Abwasser in ebendiesen.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Wasserversorgungsgesetz - WVG ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, der oder die berechtigt ist, über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung seines bzw. ihres Grundstückes aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien Wasser zu entnehmen.
Wasser wird gemäß § 11 Abs. 1 WVG, LGBI. für Wien Nr. 68/2021, in der geltenden Fassung, grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt. Diese Angaben sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten (vgl. Abs. 3). Die nach den Angaben des städtischen Wasserzählers angezeigte Wassermenge gilt zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 68/2021, in der geltenden Fassung, als in den öffentlichen Kanal abgegeben und bildet somit auch die Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr (vgl. § 11 Abs. 2 KKG).
Bei amtlichen Ablesungen der Wasserzähler bzw. bei Wechsel von Wasserzählern werden die Ablesestände üblicherweise fotografisch festgehalten. Die gegenständliche Liegenschaft wurde in der Zeit vom 14.06.2017 bis 07.06.2022 über den Wasserzähler ***16*** versorgt und eine Kontrolle der entsprechenden Fotos vom 09.04.2019, 25.02.2021 und vom Ausbau am 07.06.2022 ergaben weder Fehlablesungen noch eine fehlerhafte Eingabe der Ablesestände.
Das Verbrauchsgeschehen stellt sich - unter Berücksichtigung vorhergehender Ablesungen - wie folgt dar:
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Zähler Nummer
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Ablesedatum
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Ablesestand
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Verbrauch/Tag
|
***16***
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14.6.2017
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1
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| |
16.9.2017
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34
|
0,35
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24.9.2018
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145
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0,29
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9.4.2019
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188
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0,21
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23.9.2019
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2.948
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16,52
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21.9.2020
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3.123
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0,48
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16.1.2021
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3.125
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0,01
| |
25.2.2021
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3.126
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0,02
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7.6.2022
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3.166
|
0,08
Anhand des Verbrauchsgeschehens ist ersichtlich, dass ab 09.04.2019 ein erhöhter Wasserbezug feststellbar war.
Zu Ihrer Information teile ich mit, dass z. B. Wasserverluste relativ unbemerkt und nicht leicht eruierbar auftreten können. Die Innenanlage (ab dem Wasserzähler) fällt in Ihren Verantwortungsbereich (vgl. § 15 Wasserversorgungsgesetz - WVG - Obsorgepflicht), eine Feststellung der Ursache des Mehrverbrauchs in diesem Bereich ist daher seitens der MA 31 nicht möglich.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 68/2021, in der geltenden Fassung, für nach § 12 Abs. 1 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen ist, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 m3, übersteigen und
1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (z. B. für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.
2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (z. B. Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin erbracht wird.
Nach Abs. 2 ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
Sollte demnach festgestellt werden, dass ein Gebrechen vorliegt, so bleibt es Ihnen unbenommen, einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr unter Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen einzubringen.
Sie können dazu innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abgeben.
Bei allfälligen Fragen gebe ich Ihnen gerne telefonisch in der Zeit von 7:30 bis 15:30 Uhr, darüber hinaus oder persönlich im Amtshaus Wien 6., Grabnergasse 4-6, nach telefonischer Vereinbarung Auskunft."
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Dazu wurde seitens des Bf. am 24.7.2024 eine Stellungnahme abgegeben:
"Ergänzend wird vorgebracht, dass es zwar zutreffend ist, dass der Wasserzähler auf dem vom Einschreiter übernommenen Grundstück "Bauplatz A" befindlich war, sich jedoch die Wasserentnahmestelle eindeutig auf dem Grundstück "Bauplatz B", welches letztendlich Herr ***10*** gekauft hat, befindet. Auf letzterem Grundstücksteil befinden sich das zugehörige Wohnhaus sowie der Swimming-Pool. Bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes ist daher der Wasserverbrauch nicht dem Einschreiter als späteren Eigentümer des abgetrennten Grundstücksteils zuzurechnen, da sich auf diesem keine Verbrauchsstelle befunden hat.
Hingegen befand sich der Kanalanschluss nicht einmal auf dem vom Einschreiter übernommenen Grundstücksteil. Der Einschreiter musste einen eigenen Kanalanschluss auf dessen Kosten errichten.
Beigelegt wird ein entsprechender Teilungsplan der ursprünglichen Liegenschaft, welche in weiterer Folge an den Einschreiter einerseits und Herrn ***28*** andererseits veräußert wurde."
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:
"Über die von ***Bf1***, vertreten durch P[Z|P Paar, Zwanzger & Praschl-Bichler Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), eingebrachte Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 09. Februar 2024, ZI. MA ***13***, betreffend den Wasseranschluss in ***24***, wird gemäß § 263 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Haftungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Zahlungsaufforderung festgestellt wird, dass der Haftungsbetrag bereits zur Gänze vom Beschwerdeführer entrichtet wurde.
Begründung
Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBL für Wien Nr. 10/1960, in der geltenden Fassung, und gemäß § 23 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, als neuer Wasserabnehmer des Hauswasseranschlusses in ***24***, zur Haftung für den auf dem Leistungsobjekt (Konto) ***22*** für den Zeitraum 09.04.2019 bis 30.09.2020 bestehenden Rückstand an Wasser- und Abwassergebühren von der ***4*** in Höhe von EUR 9.132,13 herangezogen.
Gemäß § 25 Abs. 1 WVG haftet bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.
Gemäß § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, haftet bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin auch der neue Gebührenschuldner bzw. die neue Gebührenschuldnerin für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel der Person vorangegangenen Kalenderjahrs fällig geworden sind.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass richtig sei, dass er mit Kaufvertrag vom 31.03.2020 von der ***4*** einen Teil der ursprünglichen EZ ***5*** ***6*** ***7*** gekauft habe. Konkret habe es sich um das "verkleinerte" Grundstück ***8*** (Bauplatz "B") im Ausmaß von (neu) 352 m2 gehandelt. Diesbezüglich sei eine neue Einlagezahl gebildet worden. Am Tag der Kaufvertragsunterzeichnung sei auch die formelle Übergabe der Liegenschaft erfolgt.
Beweis: beiliegende Kopie des erwähnten Kaufvertrags, Planskizze der Liegenschaft; Einvernahme des Einschreiters
Die verbleibende Liegenschaft EZ ***5*** ***6*** mit der Grundstücksnummer ***9*** ***7*** sei ebenfalls veräußert worden und zwar an Herrn ***10***, welche als "Rechtsnachfolger" des auf der Liegenschaft befindlichen Wasser- und Kanalanschlusses nach der Veräußerin, der ***4*** und sohin als neuer Wasserabnehmer anzusehen gewesen wäre. Mittlerweile habe diese Liegenschaft wieder einen neuen Käufer gefunden.
Beweis: beiliegende Kopie des Grundbuchsauszuges, welcher Herrn ***28*** als Eigentümer ausweist
Er habe weder das Haus, noch den Pool übernommen (beides befinde sich aus dem von Herrn ***28*** übernommenen Liegenschaftsteil), sondern allein die "nackte" Baufläche, auf der sich keine Wasserentnahmestelle befunden habe. Auch den Kanalanschluss habe der Einschreiter selbst einrichten lassen.
Es fehle daher jegliche Grundlage einer Haftung für die Gebührenrückstände.
Beweis: vorzulegende Fotos; Einvernahme des Einschreiters
Zur Höhe der Haftung:
Vorgeschrieben werde die Haftung für einen Zeitraum vom 09.04.2019 bis 30.09.2020.
Faktum sei aber auch, dass das Trenngrundstück laut Kaufvertrag vom 31.03.2020 an eben diesem Tag übernommen worden wäre (Punkt 7.). Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut der §§ 25 Abs. 1 WVGH und 23 Abs. 2 KKG würde er maximal nur bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Grundstücksteils 31.03.2020 (!) haften. Für das Schicksal der nicht übernommenen Restliegenschaft könne er bei verfassungskonformer Auslegung der Gesetzesbestimmungen wohl nicht haftbar gemacht werden. Für eine darüber über den Übernahmezeitpunkt hinausgehende Haftung bestehe nicht der geringste Raum und würde dies einen massiven Eingriff in das Eigentumsrecht darstellen.
Beweis: Kaufvertrag vom 31.03.2020; von der Behörde vorzulegende Urkunden zur Höhe des geltend gemachten Rückstands.
Mit Schreiben vom 18.06.2024, nachweislich zugestellt am 21.06.2024, wurde der Beschwerdeführer daraufhin über Folgendes in Kenntnis gesetzt und ihm auch die Möglichkeit gegeben, dazu innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben:
"Auf dem, seitens des Einschreiters per 31.03.2020 erworbenen Grundstück Nr. ***8*** wird mittlerweile seit über 50 Jahren mittels eines amtlichen Messgeräts dessen Wasserbezug erfasst, welches bis zur Teilung sowie Herstellung einer separaten Anschlussleitung im Oktober 2023 auch den Verbrauch des Grundstücks Nr. ***9*** erfasst hat. Letzteres wurde über den zum damaligen Zeitpunkt eingebauten, städtischen Wasserzähler Nr. ***16*** noch mitversorgt.
Hierzu liegt ein Aktenvermerk vor, in welchem der Gesprächsinhalt der Telefonate vom 22.06.2021 sowohl mit Herrn ***10*** und anschließend mit Herrn ***Bf1*** festgehalten wurde. Beide Herren teilten unabhängig voneinander übereinstimmend mit, dass das Grundstück ***3*** in die Orientierungsnummer 2 und 2A geteilt wurde. Letztere befinde sich im Besitz des Einschreiters. Weiters teilte Herr ***28*** im Zuge des Telefonats mit, dass sein Grundstück an den Wasserzähler von Herrn ***12*** angeschlossen sei und ebendieser sich auf dem Grundstück von Herrn ***12*** befinde. Letzterer bestätigte die seitens des Herrn ***28*** hieramts mitgeteilten Informationen in vollem Umfang und bestätigte dies darüber hinaus zusätzlich per E-Mail vom 24.06.2021.
Aufgrund dieser Tatsache und des hieramts vorliegenden Kaufvertrags vom 31.03.2020 über den Erwerb des gegenständlichen Grundstücks Nr. ***8*** seitens des Einschreiters erfolgte die Vorschreibung daher rechtmäßig. Der Berechnung des im angefochtenen Haftungsbescheid vorgeschriebenen Betrags erfolgte bis zum 30.09.2020, da Herr ***Bf1*** ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Liegenschaft als Wasserabnehmer ohnehin bereits zahlungspflichtig war. Ob das erworbene Grundstück bebaut war, ist nicht von Relevanz. Von Bedeutung wäre lediglich, die Existenz eines öffentlichen Kanalanschlusses bzw. die Möglichkeit von Abwasser in ebendiesen.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Wasserversorgungsgesetz - WVG ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, der oder die berechtigt ist, über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung seines bzw. ihres Grundstückes aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien Wasser zu entnehmen.
Wasser wird gemäß § 11 Abs. 1 WVG, LGBI. für Wien Nr. 68/2021, in der geltenden Fassung, grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt. Diese Angaben sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten (vgl. Abs. 3). Die nach den Angaben des städtischen Wasserzählers angezeigte Wassermenge gilt zufolge § 12 Abs. 1 Z1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 68/2021, in der geltenden Fassung, als in den öffentlichen Kanal abgegeben und bildet somit auch die Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr (vgl. § 11 Abs. 2 KKG).
Bei amtlichen Ablesungen der Wasserzähler bzw. bei Wechsel von Wasserzählern werden die Ablesestände üblicherweise fotografisch festgehalten. Die gegenständliche Liegenschaft wurde in der Zeit vom 14.06.2017 bis 07.06.2022 über den Wasserzähler ***16*** versorgt und eine Kontrolle der entsprechenden Fotos vom 09.04.2019, 25.02.2021 und vom Ausbau am 07.06.2022 ergaben weder Fehlablesungen noch eine fehlerhafte Eingabe der Ablesestände.
Das Verbrauchsgeschehen stellt sich - unter Berücksichtigung vorhergehender Ablesungen - wie folgt dar:
|
Zähler Nummer
|
Ablesedatum
|
Ablesestand
|
Verbrauch/Tag
|
***16***
|
14.6.2017
|
1
|
| |
16.9.2017
|
34
|
0,35
| |
24.9.2018
|
145
|
0,29
| |
9.4.2019
|
188
|
0,21
| |
23.9.2019
|
2.948
|
16,52
| |
21.9.2020
|
3.123
|
0,48
| |
16.1.2021
|
3.125
|
0,01
| |
25.2.2021
|
3.126
|
0,02
| |
7.6.2022
|
3.166
|
0,08
Anhand des Verbrauchsgeschehens ist ersichtlich, dass ab 09.04.2019 ein erhöhter Wasserbezug feststellbar war.
Zu Ihrer Information teile ich mit, dass z. B. Wasserverluste relativ unbemerkt und nicht leicht eruierbar auftreten können. Die Innenanlage (ab dem Wasserzähler) fällt in Ihren Verantwortungsbereich (vgl. § 15 Wasserversorgungsgesetz- WVG - Obsorgepflicht), eine Feststellung der Ursache des Mehrverbrauchs in diesem Bereich ist daher seitens der MA 31 nicht möglich.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBI. für Wien Nr. 68/2021, in der geltenden Fassung, für nach § 12 Abs. 1 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen ist, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 % der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 m3, übersteigen und
1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (z. B. für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.
2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (z. B. Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin erbracht wird.
Nach Abs. 2 ist der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Abwassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
Sollte demnach festgestellt werden, dass ein Gebrechen vorliegt, so bleibt es Ihnen unbenommen, einen Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr unter Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen einzubringen."
Mit Schreiben vom 24.07.2024 wurde dazu folgende Stellungnahme abgegeben:
"Ergänzend werde vorgebracht, dass es zwar zutreffend sei, dass der Wasserzähler auf dem vom Einschreiter übernommenen Grundstück "Bauplatz A" befindlich gewesen wäre, sich jedoch die Wasserentnahmestelle eindeutig auf dem Grundstück "Bauplatz B", welches letztendlich Herr ***10*** gekauft hätte, befinde. Auf letzterem Grundstücksteil befänden sich das zugehörige Wohnhaus sowie der Swimming-Pool. Bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes sei daher der Wasserverbrauch nicht dem Einschreiter als späteren Eigentümer des abgetrennten Grundstücksteils zuzurechnen, da sich auf diesem keine Verbrauchsstelle befunden habe.
Hingegen habe sich nicht einmal der Kanalanschluss auf dem vom Einschreiter übernommenen Grundstücksteil befunden. Der Einschreiter habe einen eigenen Kanalanschluss auf eigene Kosten errichten müssen.
Beigelegt werde ein entsprechender Teilungsplan der ursprünglichen Liegenschaft, welche in weiterer Folge an den Einschreiter einerseits und Herrn ***28*** andererseits veräußert worden sei.
Nach den h.a. aufliegenden Unterlagen steht Folgendes fest:
Bis 30.03.2020 war die ***4*** alleinige Eigentümerin der Liegenschaft in ***23*** (Einlagezahl ***5*** Katastralgemeinde ***7***); bestehend aus den Grundstücken Nr. ***9*** - ***3*** und Nr. ***8*** - ***21***.
Mit Kaufvertrag vom 31.03.2020, abgeschlossen zwischen der ***4*** (Verkäuferin) und ***Bf1*** (Käufer), wurde das Grundstück ***8*** (Bauplatz "B") verkauft. Die Übergabe erfolgte mit Vertragsunterfertigung per 31.03.2020.
Mit Bescheid der MA 64 - Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht vom 04.08.2020, GZ.***40***/2020, wurde die Abschreibung des Grundstücks ***8*** vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***5*** des Grundbuchs der Kat. Gem. ***7*** und dessen Übertragung in den Gutsbestand einer neu zu eröffnenden oder bereits bestehenden Einlage desselben Grundbuchs genehmigt.
Für das Grundstück Nr. ***8*** wurde die Einlage ***14*** eröffnet.
Mit Kaufvertrag vom 01.10.2020, abgeschlossen zwischen der ***4*** (Verkäuferin) und ***10*** (Käufer), wurde das Grundstück ***9***, Bauplatz A, verkauft."
Mit E-Mail vom 18.01.2021 wurde die MA 31 - Wiener Wasser von der MA 6 - Buchhaltungsabteilung 33 darüber in Kenntnis gesetzt, dass über das Vermögen der ***4*** am 16.01.2021 ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Zu dem an die ***4***, zu Händen ***19*** als Masseverwalterin, gerichteten Gebührenbescheid vom 25.02.2021 (Abrechnungszeitraum 09.04.2019 bis 16.01.2021) wurde von ***29*** mit E-Mail vom 10.03.2021 mitgeteilt, dass die o.a. Liegenschaft nicht mehr im Eigentum der Schuldnerin stehe.
Im darauffolgenden Ermittlungsverfahren wurden die vorgenannten Sachverhalte erstmalig erhoben. Eine Information durch die Wasserabnehmer erfolgte nicht.
Anlässlich einer telefonischen Rücksprache am 22.06.2021 mit ***10*** hat dieser mitgeteilt, dass sein Grundstück an den Wasserzähler von ***Bf1*** angeschlossen ist.
Laut E-Mail von ***Bf1*** vom 24.06.2021 wurde die Immobilie ***30***, ***3*** grundbücherlich geteilt. Als neue Ordnungsnummer für das unbebaute Grundstück entstand die Adresse ***20***, Identadresse ***21*** (Eckgrundstück). Der vorhandene Wasserzähler und der Anschluss befindet sich auf dem Grundstück ***20***.
Auf Grund dieser nunmehr neu hervorgekommenen Tatsachen wurde das Wasserkonto ***22*** auf ***Bf1*** als Wasserabnehmer und damit Gebührenschuldner per 16.01.2021 (letzter Abrechnungstag) umgeschrieben und die Objektsadresse auf ***30***, ***21*** (Einlagezahl ***14*** Katastralgemeinde ***7***) geändert
Laut schriftlicher Eingabe vom 19.09.2023 hat der*die neue Wasserabnehmer*in der Objektsadresse ***31***., ***3***, Gst.Nr. ***32*** KG ***7***, die mit Kosten verbundene Herstellung eines neuen Wasseranschlusses beantragt. In die neu hergestellte Anschlussleitung wurde am 11.10.2023 ein amtlicher Wasserzähler eingebaut. Die Herstellung des Kanalanschlusses von der Grundstücksgrenze bis zum Haus erfolgte am 02.11.2024. Die Verrechnung der Wasser- und Abwassergebühren erfolgt zum Wasserkonto ***15***.
Laut Auskunft der Personendatenbank waren im Zeitraum 18.04.2019 bis 30.12.2022 weder auf der Liegenschaft in ***23*** noch auf der Liegenschaft ***24*** Personen gemeldet.
Gemäß § 7 Abs. 1 WVG ist Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes a) grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, der oder die berechtigt ist über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung seines bzw. ihres Grundstückes aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien Wasser zu entnehmen.
b) bei schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin die nutzungsberechtigte Person (zB Mieter bzw. Mieterin, Pächter bzw. Pächterin, Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberin, der bzw. die Bauberechtigte eines Superädifikats des angeschlossenen Grundbesitzes).
(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
(3) Wird Wasser für mehrere Grundstücke, Häuser oder Betriebe, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, nur über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung und nur einen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
Gemäß § 14 Abs. 1 KKG ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.
Auf Grund dieser Aktenlage steht eindeutig fest, dass ***Bf1*** bereits seit 31.03.2020 als Miteigentümer, somit als Wasserabnehmer und Gebührenschuldner der Wasser- und Abwassergebühren, in Frage kommt und daher für die Entrichtung der anfallenden Wasser- und Abwassergebühren seit diesem Zeitpunkt schon aus diesem Titel haftet. Dass sich der Wasseranschluss auf der Grundstücks Nr. ***9*** befindet ist auszuschließen, da für dieses Grundstück erst im Jahr 2023 eine eigene Anschlussleitung hergestellt wurde, was bei Vorhandensein eines Wasseranschlusses weder notwendig, noch wirtschaftlich und zudem seitens der MA 31 gar nicht möglich gewesen wäre (pro Liegenschaft wird in der Regel nur ein Wasseranschluss hergestellt). Dass sich auf dem Grundstück Nr. ***9*** das Haus und ein Pool befunden hat, ist insofern irrelevant, als diese Liegenschaft im haftungsgegenständlichen Zeitraum unbewohnt war.
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Inanspruchnahme des Beschwerdeführers entspricht somit nicht nur dem Grunde nach, sondern auch wegen der Bedachtnahme auf die zeitliche Begrenzung der Haftung den gesetzlichen Bestimmungen. Der maßgebliche Gebührenbescheid vom 25.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum angefochtenen Haftungsbescheid übermittelt.
Die Ermessensentscheidung, den Beschwerdeführer zur Haftung heranzuziehen, ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen (vgl. § 20 BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen.
Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld von dem Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann. Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung der Haftenden ist somit, dass die Abgabenschuldigkeiten bei den Primärschuldnern nicht hereingebracht werden können (vgl. VwGH vom 17. Mai 2004, ZI. 2003/17/0132).
Wie bereits im Haftungsbescheid ausgeführt ist die Einbringung bei der ***4*** nicht ohne Schwierigkeiten möglich, zumal laut Beschluss des Handelsgerichts Wien vom ***26***, Aktenzeichen ***17***, das Konkursverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma in der Folge gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde.
Es steht somit fest, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei der Primärschuldnerin, der ***4***, nicht ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden können. Dass der Beschwerdeführer durch die Geltendmachung der Haftung in seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, zumal die Haftungsinanspruchnahme nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage ist, durch die alle Abgabenschuldner in gleicher Weise erfasst werden. Die Geltendmachung der Haftung entspricht somit den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit und die Abgabenbehörde würde bei Abstandnahme von der Haftung ihres Abgabenanspruchs verlustig gehen. Wenn somit das öffentliche Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen nur durch Geltendmachung einer Haftung gewahrt werden kann, kann in der Heranziehung des Beschwerdeführers eine nicht gesetzeskonforme Anwendung des vom Gesetz vorgegebenen Ermessensrahmens nicht erkannt werden.
Gemäß § 248 Bundesabgabenordnung (BAO) kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.
Gegen den Gebührenbescheid vom 25.02.2021 wurde jedoch keine Beschwerde erhoben.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit jener Bestimmungen beschäftigt und ausgesprochen hat, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit von Wassergebühren in jeder Beziehung eine sachliche Rechtfertigung für die Begründung von persönlichen Haftungen bietet (vgl. VfGH vom 30.11.1972, B 221/72 sowie vom 07.12.1988, G 94, 95/88).
Dies insbesondere auch deshalb, da der nachfolgende Wasserabnehmer die Möglichkeit hätte, seine Haftung auslösende Gebührenrückstände durch Anfrage an die Abgabenbehörde festzustellen und anlässlich der Begründung jener Rechtsbeziehung, die ihn zum nachfolgenden Wasserabnehmer werden lassen, wirtschaftlich in Anschlag zu bringen.
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Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 10.1.2025 mit dem Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen und der Erklärung, dass die bisherigen Beschwerdeanträge vollinhaltlich aufrecht bleiben.
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Mit Beschluss vom 20.1.2025 wurden folgende Anfragen an den Magistrat herangetragen:
"In der Beschwerdevorentscheidung wird ausgeführt, dass sowohl ***10*** als auch der Beschwerdeführer telefonisch angegeben haben sollen, dass der verfahrensgegenständliche Wasseranschluss am Grundstücksteil des Bf. befindlich gewesen sei.
Sie werden um Vorlage der Unterlagen zu diesen Telefonaten ersucht.
Der Bf. ist seit 31.3.2020 Eigentümer und damit ab diesem Zeitpunkt selbst Schuldner der gegenständlichen Abgaben. Ist er selbst Schuldner kann er nicht für Abgabenschuldigkeiten auch haften.
Auf Blatt 3 des vorgelegten Aktes befindet sich eine Berechnung der Haftungssumme:
1/2020 84,01, 4/2020 € 84,01, 7/2020 € 84,01, 10/2020 € 84,01, 1/2021 € 84,01
4/2021 € 11.117,92.
Von der Summe wurde eine Konkursquote von 21 % abgezogen und ein Betrag von € 9.132,13 der Haftungsinanspruchnahme zu Grunde gelegt.
Es wird um Vorlage von Unterlagen über die Höhe der Konkursquote ersucht.
Die Monate 4, 7, 10/2020 und 1/2021 fallen aus der Haftung heraus, weil der Bf. in diesen Zeiträumen bereits selbst Schuldner war.
Der Gebührenbescheid (Seite 29 des vorgelegten Aktes) wurde dem Bf. demnach mit dem Haftungsbescheid zugestellt und ihm eine Rechtsmittelmöglichkeit nach § 248 BAO eröffnet?
Diese Beschwerdemöglichkeit kann sich jedoch in einem "Sammelgebührenbescheid" nur auf die Höhe der Abgabenschuldigkeiten beziehen, für die auch tatsächlich eine Haftung des Bf. in Frage kommt. Mit Einwänden gegen die Höhe einer Haftungsinanspruchnahme ist/wäre ein Bf. auf eine Beschwerde nach § 248 BAO zu verweisen.
Anders verhält es sich jedoch, wenn Abgabenschuldigkeiten Zeiträume betreffen, in denen der Bf. selbst Abgabenschuldner war. Es ergibt sich aus der Textierung des Gebührenbescheides, der ohne entsprechende Bereinigungen zur Gänze Eingang in das Haftungsverfahren gefunden hat, dass er auch Zeiträume umfasst, für die keine Haftung besteht, weil der Bf. da schon selbst Abgabenschuldner war.
Es wird daher um Bekanntgabe jener Abgabenbeträge ersucht, die tatsächlich im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.3.2020 angefallen sind (siehe § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG und § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG).
Für die Beantwortung der Anfragen wird eine Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
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Die Anfrage wurde mittels Schreiben vom 7.2.2025 wie folgt beantwortet:
"In der Beilage wird sowohl der Aktenvermerk über die Telefonate mit ***10*** und ***Bf1***, jeweils am 22.06.2021, als auch die E-Mail vom 24.06.2021 von ***Bf1*** übermittelt.
Die Unterlagen über die Höhe der Konkursquote liegen ebenfalls bei.
Zur Berechnung der Haftungssumme darf darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei nicht um Monate, sondern um Fälligkeiten handelt.
Zum hoffentlich besseren Verständnis hier nun eine Aufstellung der Vorschreibungen:
Gebührenbescheid vom 15.03.2019; fällig am 15.04.2019
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Mit Bescheid vom 08.09.2021, ZI. MA ***18***, auf EUR 0,00 herabgesetzt.
Informativ wird ausgeführt, dass gemäß § 23 Abs. 1 WVG (siehe dazu auch § 16 Abs. 1 KKG) die Wasserbezugsgebühr "unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt wird.
Eine Bedachtnahme darauf, ob diese Teilzahlungen auch entrichtet wurden, normiert § 23 Abs. 1 WVG nicht. Neue Teilzahlungen werden gleichzeitig mit den Gebührenbescheiden (vgl. "1. neue Teilzahlung Wasser"; "1. neue Teilzahlung Abwasser") oder in eigenen Gebührenbescheiden, für die Fälligkeiten, festgesetzt. Zu den einzelnen Fälligkeiten werden seitens der Magistratsabteilung 6 danach Lastschriftanzeigen für die Teilzahlungen versendet. In diesen Lastschriftanzeigen werden auch die zu diesem Zeitpunkt bestehenden offenen Forderungen angezeigt. Die bis zum nächsten Gebührenbescheid vorgeschriebenen Teilzahlungen werden sodann im Gebührenbescheid angerechnet (vgl. "minus vorgeschriebene Teilzahlungen Wasser"; "minus vorgeschriebene Teilzahlungen Abwasser").
Die betroffenen Gebührenbescheide und Lastschriftanzeigen, sowie schematische 2 Darstellungen der bezahlten bzw. nicht bezahlten Wasser- und Abwassergebühren sowie eine Berechnung der im Zeitraum 09.04.2019 bis 31.03.2020 bzw. 01.04.2020 bis 16.01.2021 angefallenen Wasser- und Abwassergebühren werden ebenfalls übermittelt.
Im Zeitraum 04.09.2019 bis 31.03.2020 besteht somit noch ein Wasser- und Abwassergebührenrückstand in der Höhe von EUR 8.785,15."
Dem Schreiben wurden folgende Unterlagen beigelegt:
Aktenvermerk vom 22.6.2021 über Telefonate mit dem Bf. und Herrn ***10***, Mailschriftverkehr des Magistrates zur Begleichung der Haftungssumme, Forderungsanmeldung im Konkursverfahren, Auszug aus der Insolvenzdatei, Rückstandsausweise Wasser und Abwassergebühren, Haftungsbescheid vom 9.2.2024, Rückstandsberechnungen, Gebührenbescheid v. 15.3.2019, Gebührenbescheid v 14.6.2019, Gebührenbescheid v. 19.6.2020, Gebührenbescheid v. 25.2.2021, Gebührenbescheid v. 12.3.2021 und Lastschriftanzeigen
Die Unterlagen wurden dem Vertreter mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2025 wurde wie folgt vorgebracht und vorgehalten:
"Die Richterin (R) trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahmen.
Der Vertreter (Vertr.) bringt vor, dass die der Haftung zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten bei Übernahme noch nicht fällig gewesen seien und auch nicht vorgeschrieben. Nach Rechtsprechung des VfGH habe sich ein potenziell Haftender bei Übernahme lediglich danach zu erkundigen, ob Abgabenrückstände vorliegen. Zudem sei gegebenenfalls im Ermessen zu berücksichtigen, dass die Behörde nicht versucht habe, die offenen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin einbringlich zu machen. Dies mit Haftungsbescheid gemäß §§ 9, 80 BAO.
Es wäre in diesem Fall bei einer Befragung der Behörde bei Übernahme kein Abgabenrückstand nennbar gewesen, da die Abgaben erst später vorgeschrieben wurden. Eine vom VfGH so gesehene Erkundigungsverpflichtung des Übernehmers wäre in diesem Fall ins Leere gegangen. Ein Rückstand liegt erst vor, wenn eine fällige Abgabe nicht entrichtet wird.
Behördenvertreterin (BV): Die Geschäftsführerhaftung nach §§ 9, 80 BAO ist eine Ausfallshaftung, sie kann erst nachrangig geltend gemacht werden.
Wir haben erst durch den Masseverwalter der ***39*** erfahren, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück verkauft wurde. Der neue Käufer Herr ***12*** wäre verpflichtet gewesen, den Kauf binnen 2 Wochen anzuzeigen. Da dies unterblieben ist, konnte erst später eine Abgabenvorschreibung vorgenommen werden. Es wäre nach Kaufabschluss möglich gewesen, eine schriftliche Anfrage an den MA zur Höhe von Rückständen zu richten, dann wäre früher eine Prüfung erfolgt und wären dem Bf. Rückstände mitgeteilt worden. Es steht im Kaufvertrag, dass diese Gebühren auch vom Verkäufer zu tragen sind. Dies ist allerdings eine zivilrechtliche Frage.
Vertr.: Ich müsste Rückstände bereits in der Kaufvertragsvereinbarung berücksichtigen können. Andernfalls trifft den Käufer das Insolvenzrisiko. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid ergangen ist, war das Insolvenzverfahren bereits abgeschlossen, daher bestand nicht einmal die Möglichkeit die Forderung im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Vor Abschluss des Vertrages und Übernahme der Wasserentnahmestelle gibt es keine Rechtsgrundlage bei der Behörde Anfragen einzubringen und dazu Auskünfte zu erhalten. Eine Haftung nach den §§ 9, 80 BAO ist nicht subsidiär zu einer Haftung des Übernehmers des Wasseranschlusses.
R: Mit Gebührenbescheid vom 21.2.2021 wurde ein Nachforderungsbetrag von € 11.117,92 festgesetzt und der Festsetzungsbescheid der Masseverwalterin der ***4*** zugestellt. Der Bescheid umfasst Abgabenschuldigkeiten für Zeiträume beginnend mit 4/2019 und endet mit dem ersten Quartal 2020.
Zudem wurden Rückstände aus den Monaten 1/2020, 4/2020, 7/2020, 10/2020 und 1/2021 von je € 84,01 dem Haftungsbescheid zu Grunde gelegt.
Bei der Berechnung des Haftungsbetrages wurde eine Konkursquote von 21 % abgezogen.
Auf Vorhalt des BFG, dass lediglich für Abgabenschuldigkeiten aus Zeiträumen vor dem Erwerb der Liegenschaft mit der Wasserentnahmestelle eine Haftungsinanspruchnahme bestehen kann, da der Beschwerdeführer mit dem Erwerb und der Übernahme selbst Abgabenschuldner wurde, teilte die Behörde mit, dass für den Zeitraum 4.9.2019 bis 31.3.2020 lediglich ein Wasser- und Abwassergebührenrückstand abzüglich der Quote von 21 % von € 8.785,15 besteht.
BV: Ich kann diese Berechnung nicht nachvollziehen, wie auch. Offenbar hat es eine Quote von 21 % gegeben, es wurde jedoch ein geringerer Betrag bezahlt. Ich weiß nicht, was unternommen wurde, um dennoch den fehlenden Betrag auf 21 % zu bekommen. Ich bestreite, dass weniger ausbezahlt wurde als die Quote von 21 %. Belege dazu wurden von der Behörde nicht vorgelegt. Dieser Betrag kann nicht richtig sein, da nicht die volle Quotenzahlung berücksichtigt wurde.
BV: Wir erhalten von der Buchhaltungsabteilung, die für die Einbringlichmachung der Abgaben zuständig ist, die überwiesenen Beträge, Belege dazu haben wir nicht.
R: Die Rechnungsbelege dazu sollte die Buchhaltungsabteilung haben?
BV: Ja. Es wird eine Gesamtquote überwiesen worden sein. Darin ist auch die Grundsteuer und die Müllgebühr, Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe enthalten.
Vertr.: Es mag möglich sein, dass auch Forderungen nicht anerkannt wurde. Man kann demnach nicht sagen, wieso ein niedrigerer Betrag auf die Wassergebühren angerechnet wurde.
R: Die Primärschuldnerin, die ***4***. wurde laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien v. ***26*** (***25***) nach Schlussverteilung im Konkursverfahren gemäß § 40 Firmenbuchgesetz am ***27*** infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.
Offene Abgabenschuldigkeiten sind somit bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich zu machen.
Der Bf. hat mit Kaufvertrag vom 31.3.2020 von der ***4*** ein Grundstück ***8*** (Bauplatz "B") im Ausmaß von 352 m², Einlagezahl ***5***, Katastralgemeinde ***38*** ***7***, Bezirksgericht ***37*** gekauft.
Damit haftet er gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG und § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG für die seit Beginn des Jahres 2019 aufgelaufenen offenen Abgabenschuldigkeiten.
Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch nach dem Wasserversorgungsgesetz entsteht dadurch, dass über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnommen wird (vgl. § 7 WVG). Das bedeutet, dass die Haftung nach § 25 Abs. 1 WVG und § 23 Abs. 1 KKG darauf abstellt, dass über dieselbe selbstständige Anschlussleitung Wasser entnommen (bzw. eingeleitet) wird, wie sie vom Vorgänger benutzt wurde.
Der Bf. hat im Telefonat vom 22.6.2021 der Behörde bestätigt, dass der Wasserzähler auf seinem Grundstücksteil befindlich ist, dies deckt sich auch mit den Angaben von ***10*** vom selben Tag. Somit konnte er über dieselbe Leitung Wasser entnehmen wie sein Verkäufer unter dessen Eigentümerschaft die offenen Abgabenschuldigkeiten angelaufen sind.
Vertr.: Dazu kann ich nichts sagen, da ich nicht vor Ort war und das Verfahren von einem Kollegen übernommen haben.
R: Dazu gibt es die übermittelten Aktenvermerke zu Telefonaten mit dem Bf. und dem Käufer des zweiten Teiles des Grundstückes. Der Gesamtbetrag wurde mittlerweile entrichtet?
BV: Ja.
Vertr.: Für uns ist es nur sekundär von Interesse, ob eine Konkursquote tatsächlich in der Höhe von 21 % übermittelt wurde und anzurechnen ist, da ich davon ausgehe, dass ohnehin keine Haftungsinanspruchnahme gerechtfertigt ist.
R: Um Unterlagen zur Überweisung und Verrechnung der Konkursquote zu bekommen, soll ich Sie anschreiben oder direkt die Buchhaltungsabteilung?
BV: Das geht über mich. Ich verweise auf das Erkenntnis 2004/17/0221/05, wo der VwGH festhält, dass die Fälligkeit einer Abgabe von der Entstehung des Abgabenanspruches zu trennen ist.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge."
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Mit Beschluss vom 26.3.2025 wurde das Magistrat ersucht, Belege zur Überweisung der Konkursquote vorzulegen und die Differenz zwischen der Quote von 21 % und des tatsächlich angerechneten Betrages aufzuklären.
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Darauf wurde mit Mail vom 15.4.2025 durch Herrn ***33*** geantwortet:
Im Anhang werden die, in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2025 in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch die P|Z|P Paar, Zwanzger & Praschl-Bichler Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), geforderten Belege vorgelegt. Ebenso wird die Stellungnahme der zuständigen Buchhaltungsabteilung zur Differenz von € 17,13 übermittelt.
Es wurden zwei Überweisungsbelege vom 11.6.2021 von € 2.317,62 und € 2.302,10 vorgelegt und dazu die Mail von ***34***, Buchhaltungsabteilung vom 4.4.2025.
Sehr geehrter Hr. ***35***!
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Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 7 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 14 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
- § 23 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400008/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7400008.2025
- Stammnummer
- 147783
- Gültig
- 16.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF