Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400060/2019
Haftung des neuen Wasserabnehmers für "aufgelaufene" Wassergebühren des Vorgängers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400060/2019vom 09.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter "aufgelaufenen" Wassergebühren iSd § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz versteht man nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2008, 2004/17/0221, Wassergebühren, deren Abgabenanspruch im nach dieser Haftungsbestimmung relevanten Zeitraum seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres bis zur Übernahme des Wasseranschlusses entstanden ist; auf die Fälligkeit kommt es im Unterschied zu anderen Haftungsbestimmungen, insbesondere nach § 9 BAO, nicht an.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch Singer-Musil Singer Rechtsanwälte OG, Döblinger Hauptstraße 68, 1190 Wien, über die Beschwerde vom 14. November 2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 31 Wiener Wasser, vom 19. Oktober 2018, N-1, Abgabenkonto N-2, betreffend Haftung für Wassergebühren gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die im Zeitraum 01.01.2016 - 28.02.2017 aufgelaufenen Wassergebühren (Wasserbezugsgebühren und Wasserzählergebühren) der G-1 auf den Betrag von € 613,59 eingeschränkt.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 19.10.2018 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG) als neuer Wasserabnehmer des Betriebswasseranschlusses in A-2, zur Haftung des auf dem Konto N-2 für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 28.02.2017 (Anmerkung BFG: laut Begründung für den Zeitraum 07.10.2015 bis 28.02.2017) bestehenden Rückstandes an Wassergebühren der G-1 im Betrag von € 923,19 herangezogen.
Gemäß § 25 Abs. 1 WVG hafte bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 WVG der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen seien und die Abnahmestelle beträfen, auf die sich der Wechsel beziehe.
Nach der Aktenlage habe der Bf. den in A-2, befindlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neuer Wasserabnehmer per 01.03.2017 übernommen.
Die Einbringung der angeführten Abgabenschuldigkeit an Wassergebühren von € 923,19, die aus den in Kopie beiliegenden Gebührenbescheiden vom 02.12.2015 (Anmerkung BFG: gemeint wohl 02.12.2016) und 15.09.2017 resultiere, sei bei der bisherigen Wasserabnehmerin, der G-1, nicht rasch und ohne Schwierigkeiten möglich, zumal über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst worden sei.
Der Rückstand an Wassergebühren (Anmerkung BFG: die auch enthaltenen Abwassergebühren sind hier nicht verfahrensgegenständlich, weshalb auf ihre Anführung verzichtet wurde) setze sich wie folgt zusammen:
Gebührenbescheid vom 02.12.2016, fällig am 15.01.2017
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Wasserbezugsgebühr
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Für die Zeit vom 07.10.2015 bis 31.12.2015
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309,60
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Wasserbezugsgebühr
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Für die Zeit vom 01.01.2016 bis D-1
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1.180,80
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Wasserzählergebühr
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Für das 1. Quartal 2016 bis 4. Quartal 2016
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24,12
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Auf diese Vorschreibungsbeträge seien die nachstehenden vorgeschriebenen Teilzahlungen zur Gänze anrechenbar, da diese bezahlt worden seien:
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Fälligkeit 15.01.2016
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83,43
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Fälligkeit 15.04.2016
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83,43
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Fälligkeit 15.07.2016
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83,43
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- 250,29
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Sei die nachstehende vorgeschriebene Teilzahlung teilweise anrechenbar, da diese zum Teil bezahlt worden sei:
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Fälligkeit 15.10.2016
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83,43
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- 72,73
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Wassergebührenrückstand für die Zeit vom 01.01.2016 bis D-1 somit
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1.191,50
Gebührenbescheid vom 15.09.2017, fällig am 15.10.2017
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Wasserbezugsgebühr
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Für die Zeit vom D-1 bis 31.12.2016
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55,80
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Wasserbezugsgebühr
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Für die Zeit vom 01.01.2017 bis 28.02.2017
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18,60
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Wasserzählergebühr
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Für das 1. Quartal 2017
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6,23
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Auf diese Vorschreibungsbeträge sei die nachstehende vorgeschriebene Teilzahlung zur Gänze anrechenbar, da diese vom Masseverwalter bezahlt worden sei:
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Fälligkeit 15.01.2017
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348,94
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- 348,94
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Seien die nachstehenden vorgeschriebenen Teilzahlungen nicht anrechenbar, da diese nicht bezahlt worden seien:
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Fälligkeit 15.04.2017
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348,94
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Fälligkeit 15.07.2017
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348,94
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Wassergebührenguthaben für die Zeit vom D-1 bis 28.02.2017 somit
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- 268,31
Aus dem daraus resultierenden Wassergebührenrückstand ergebe sich der im Spruch ausgewiesene Gesamtrückstand von € 923,19.
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Daraufhin erging seitens des Bf. am 14.11.2018 folgendes, nicht explizit als Beschwerde bezeichnetes, aber als solche von der Abgabenbehörde gewertetes Schreiben:
Der Bf. betreibe an der Adresse A-2, einen Schnellimbiss und sei mehrmals aufgefordert worden, Wassergebühren zu bezahlen für den Zeitraum ab 01.03.2017.
Er betreibe seit 01.03.2017 als neuer Mieter dieses Imbisslokal und sei seine Verbrauchsstelle an dieser Adresse erst seit 01.03.2017 in Betrieb.
Der Bf. könne daher nicht für vorherige Wassergebühren, die offenbar aus einem Konkurs der G-1 resultierten, haften. Es sei auch seitens der Behörde nach Rücksprache mit dem Masseverwalter durch den Bf. festgestellt worden, dass die rückständigen Gebühren im Konkurs auch angemeldet worden seien, sodass diese mit der Konkursmasse abgefertigt worden seien.
Der Bf. sei daher nur verpflichtet, die Wassergebühren seit 01.03.2017 zu begleichen, und ersuche er um Übermittlung einer Abrechnung für diesen Zeitraum. Sollten für diesen Zeitraum ab 01.03.2017 irgendwelche Außenstände bestehen, würden diese selbstverständlich unverzüglich zur Überweisung gebracht.
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Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2019 wurde die "Beschwerde" als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:
Gemäß § 25 Abs. 1 WVG hafte bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschläge, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen seien und die Abnahmestelle beträfen, auf die sich der Wechsel beziehe.
Nach der Aktenlage stehe fest und werde vom Bf. auch bestätigt, dass er den gegenständlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler in A-2, per 01.03.2017 als neuer Wasserabnehmer übernommen habe. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Inanspruchnahme des Bf. entspreche somit nicht nur dem Grunde nach, sondern auch wegen der Bedachtnahme auf die zeitliche Begrenzung der Haftung den vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen. Die maßgeblichen Gebührenbescheide seien ihm als Beilage zum angefochtenen Haftungsbescheid übermittelt und die Zusammensetzung des Rückstandes ausführlich dargestellt worden.
Abgesehen vom Wortlaut des § 25 Abs. 1 WVG, aus welchem sich die Haftungsgrundlage eindeutig ergebe, übersehe der Bf. bei seiner Argumentation offensichtlich, dass eine Haftung die Schuld eines Anderen voraussetze - es handle sich hierbei also um das Einstehenmüssen für eine fremde Abgabenschuld (und nicht für die eigene). Dem Haftenden gegenüber werde die Abgabe nicht festgesetzt, sondern er werde lediglich zur Zahlung einer bereits festgesetzten und fälligen Abgabenschuld mit besonderem Bescheid (Haftungsbescheid) herangezogen. Der Haftungsbescheid wirke hierbei insoweit konstitutiv, als erst durch die Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner werde (vgl. VwGH 20.4.1989, 89/16/0009).
Darüber hinaus habe die Abgabenbehörde mit dem vorliegenden Haftungsbescheid nicht von einer Inanspruchnahme der hier genannten Primärschuldnerin abgesehen, sondern zusätzlich zu deren weiterhin möglichen Inanspruchnahme den Bf. zu einer gesamtschuldnerischen (Mit-) Haftung (vgl. den Wortlaut "neben") herangezogen.
Die Ermessensentscheidung, den Bf. zur Haftung heranzuziehen, sei nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen (vgl. § 20 BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung seien daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme werde vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könne. Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung des Haftungspflichtigen sei somit, dass die Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht hereingebracht werden könnten (vgl. VwGH 17.5.2004, 2003/17/0132).
Dazu werde festgestellt, dass über das Vermögen der G-1 am D-1 beim Landesgericht Wiener Neustadt ein Sanierungsverfahren eröffnet und mit Beschluss vom D-2, nach rechtskräftiger Bestätigung eines Sanierungsplans, aufgehoben worden sei. Der Sanierungsplan sei jedoch nicht eingehalten und die Quoten nicht bezahlt worden. In der Folge sei beim Landesgericht Wiener Neustadt ein Konkursverfahren über das Vermögen der G-1 eröffnet und die Gesellschaft in Folge der Eröffnung des Konkursverfahren aufgelöst worden. Die bestehenden Forderungen seien zum Konkursverfahren angemeldet worden. Der Ausgang des Konkursverfahrens sei zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss, auf Grund der nicht erfolgten Quotenzahlungen im Sanierungsverfahren erscheine aber auch eine Zahlung der Konkursforderungen eher unwahrscheinlich. Die Masseforderungen seien im Sanierungsverfahren vom Masseverwalter beglichen worden, im Konkursverfahren bestünden für den gegenständlichen Fall keine Masseforderungen an Wasser- und Abwassergebühren.
Es stehe somit fest, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei der Primärschuldnerin, der G-1, nicht ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden könnten. Dass der Bf. durch die Geltendmachung der Haftung in seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, sei dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Geltendmachung der Haftung entspreche somit den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit und die Abgabenbehörde würde bei Abstandnahme von der Haftung ihres Abgabenanspruchs verlustig gehen. Wenn somit das öffentliche Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen nur durch Geltendmachung einer Haftung gewahrt werden könne, könne in der Heranziehung des Beschwerdeführers eine nicht gesetzeskonforme Anwendung des vom Gesetz vorgegebenen Ermessensrahmens nicht erkannt werden.
Der Vollständigkeit halber werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit jener Bestimmungen beschäftigt und ausgesprochen habe, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit von Wassergebühren in jeder Beziehung eine sachliche Rechtfertigung für die Begründung von persönlichen Haftungen biete (vgl. VfGH 30.11.1972, B 221/72; VfGH 7.12.1988, G 94, 95/88). Dies insbesondere auch deshalb, da der nachfolgende Wasserabnehmer die Möglichkeit hätte, seine Haftung auslösende Gebührenrückstände durch Anfrage an die Abgabenbehörde festzustellen und anlässlich der Begründung jener Rechtsbeziehung, die ihn zum nachfolgenden Wasserabnehmer hätten werden lassen, wirtschaftlich in Anschlag zu bringen. Da der Bf. mit dem Masseverwalter der G-1 den Unternehmenskaufvertrag (Erwerb aus der Konkursmasse) abgeschlossen habe, habe er davon ausgehen oder zumindest annehmen können, dass Abgabenrückstände bestünden.
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Mit Schreiben vom 20.02.2019 beantragte der Bf. die Vorlage der "Beschwerde" zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, hielt jedoch fest, dass er in seiner Eingabe vom 14.11.2018 vorerst nur darauf hingewiesen habe und bestätigt haben wollte, dass er als neuer Mieter die Verbraucherstelle an jener Adresse erst seit 01.03.2017 in Betrieb habe und die rückständigen Wassergebühren, welche dem Vormieter, der sich inzwischen in Konkurs befinde, zuzuschreiben seien, von der vorschreibenden Behörde bereits im Konkursverfahren als Forderung angemeldet worden seien. Des Weiteren sei die Behörde um eine aktuelle Abrechnung ersucht worden, welche allerdings trotz zweifacher Urgenz nicht übermittelt worden sei.
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Mit Schreiben vom 10.05.2022 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. um Bekanntgabe, ob sein Schreiben vom 14.11.2018 als Beschwerde gegen den genannten Haftungsbescheid vom 19.10.2018 intendiert gewesen sei, da diese Absicht zwar in seinem Vorlageantrag vom 20.02.2019 ausdrücklich bestritten worden sei, jedoch mit dem letztgenannten Schreiben der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt worden sei.
Wenn ja, werde er weiters ersucht, dem nachstehenden Mängelbehebungsauftrag nachzukommen, worin ihm innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen wurde, folgende Mängel zu beheben:
die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richte (§ 250 Abs. 1 lit. a BAO)
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO)
die Erklärung, welche Änderungen beantragt würden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO)
eine Begründung
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen; würden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gelte die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.
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Mit Schreiben vom 03.06.2022 reichte der Bf. nachstehende Bescheidbeschwerde nach:
Mit Schreiben vom 14.11.2018 habe er sich an die Wiener Wasserwerke der Stadt Wien gewendet, nachdem er nur neuer Mieter eines Mietobjektes sei, das vorher einer Firma, nämlich der G-1, gehört habe, die in Konkurs gewesen wäre, um die Angelegenheit rasch zu erledigen.
Es seien dem Bf. Gebühren in Höhe von € 928,00 vorgeschrieben worden und hafte dieser dafür aber nicht. Die Gebühren seien seitens des Magistrates im Konkurs angemeldet worden, sodass damit die ausständigen Gebühren als bezahlt anzusehen seien, weil eine entsprechende quotenmäßige Befriedigung erfolgt sei.
Das Mietobjekt sei lastenfrei übernommen worden und sei der Bf. nichts anderes als ein neuer Mieter, nachdem das Mietverhältnis zu der im Konkurs befindlichen GmbH aufgelöst worden sei. Der damalige Masseverwalter P-1 habe ihm auch versichert, dass keine Schulden offen wären. Wenn überhaupt eine dritte Person für derartige Gebühren haften würde, dann wäre das die Hausinhabung, also der Eigentümer der Liegenschaft A-2, gewesen.
Der Bf. betreibe seit 01.03.2017 einen Gastronomiebetrieb und seien daher nur ab diesem Zeitpunkt allfällige Wassergebühren von ihm zu bezahlen.
Beweis:
- EV P-1, pA A-3
- EV des Beschwerdeführers
Normalerweise würden bei Haftungsbescheiden nicht immer gleich formelle Bescheidbeschwerden eingebracht, sondern in der Hoffnung, dass man das ohne großen Aufwand erledigen könnte, darauf hingewiesen, dass die Vorgangsweise seitens der MA 31 unrichtig sei. Dieses Schreiben sei dann als Vorlageantrag zur Behörde geschickt worden, aber leider habe diese abermals verweigert, den Haftungsbescheid zu beheben.
Natürlich sei der Brief vom 14.11.2018 als Bescheidbeschwerde zu sehen gewesen, aber in erster Linie habe man damit erreichen wollen, dass das formlos und unbürokratisch erfolge. Man müsse bedenken, dass bereits seit dem Jahr 2018 das Verfahren vor dem Magistrat der Stadt Wien als Wasserlieferant anhängig sei.
Es sei auch mehrmals urgiert und nachgefragt worden, ob man eine Antwort bekomme. Dann sei am 27.02.2019, also 3 Monate später, eine Antwort erfolgt.
Der guten Ordnung halber werde die gesamte Korrespondenz vorgelegt:
- Schreiben an MA 31 - Wiener Wasser vom 14.11.2018
- Schreiben an MA 31 - Wiener Wasser vom 04.12.2018
- Schreiben an MA 31 - Wiener Wasser vom 20.12.2018
- Beschwerdevorentscheidung der MA 31 - Wiener Wasser vom 16.01.2019
- Antrag auf Entscheidung an die MA 31 - Wiener Wasser vom 20.02.2019
- Schreiben der MA 31 - Wiener Wasser vom 27.02.2019
Beweis:
- Einvernahme des Beschwerdeführers
- wie bisher
Der Bf. hafte nicht für die Außenstände einer anderen Firma und daher sei der ergangene Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben, beziehungsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dann der gegenständliche Haftungsbescheid zu beheben.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
Rechtsgrundlagen:
Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 7 Abs. 1 WVG
a) grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin, der oder die berechtigt ist über eine Anschlussleitung oder abzweigende Anschlussleitung seines bzw. ihres Grundstückes aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien Wasser zu entnehmen.
b) bei schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin die nutzungsberechtigte Person (zB Mieter bzw. Mieterin, Pächter bzw. Pächterin, Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberin, der bzw. die Bauberechtigte eines Superädifikats des angeschlossenen Grundbesitzes).
Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler gemäß § 20 Abs. 1 WVG Wasserzählergebühren zu entrichten.
Gemäß § 23 Abs. 1 WVG wird die Wasserbezugsgebühr nach Wahl der Behörde jährlich, vierteljährlich oder monatlich ermittelt und unter Bedachtnahme auf die vorgeschriebenen Teilzahlungen (Abs. 3) festgesetzt. Im Falle der jährlichen Ermittlung hat der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin vierteljährliche Teilzahlungen jeweils bis zur nächstfolgenden Festsetzung (Abs. 3) zu leisten.
Bei jährlicher Ermittlung werden die Teilzahlungen der Wasserbezugsgebühr gemäß § 23 Abs. 2 WVG am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres fällig. Bei jährlicher und vierteljährlicher Ermittlung wird die Wasserbezugsgebühr am 15. des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monates und bei monatlicher Ermittlung zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
Die Höhe der Teilzahlungen nach Abs. 1 wird von der Behörde gemäß § 23 Abs. 3 WVG auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig (§ 200 BAO) festgesetzt. Bei wesentlicher Änderung der für die Wasserbezugsmenge maßgeblichen Umstände kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen die Höhe dieser Teilzahlungsbeträge entsprechend abändern.
Gemäß § 23 Abs. 4 WVG ist die Wasserzählergebühr eine Jahresgebühr. Sie wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages bei jährlicher Ermittlung zugleich mit den Teilzahlungen, bei vierteljährlicher Ermittlung zugleich mit dieser und bei monatlicher Ermittlung zugleich mit der für die Monate Jänner, April, Juli und Oktober festgesetzten Wasserbezugsgebühr fällig.
Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren gemäß § 25 Abs. 1 WVG für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.
Erwägungen:
Nach der Aktenlage steht unbestritten fest, dass der Bf. den Wasseranschluss samt Wasserzähler der Liegenschaft in A-2, durch den Kauf des Unternehmens der G-1 (ehemalige "G-2" - Filiale) und Miete der entsprechenden Räumlichkeiten mit Stichtag 01.03.2017 als neuer Wasserabnehmer und damit Gebührenschuldner übernommen hat.
Im vorliegenden Beschwerdefall war keine Verschuldensprüfung wie etwa bei einer Haftung nach § 9 BAO vorzunehmen. Die Haftung basiert allein auf der Tatsache, wer Wasserabnehmer nach dem WVG im betroffenen Jahr bei der Übernahme war (BFG 28.11.2019, RV/7400383/2018).
Aus dem Einwand des Bf., dass er erst ab 01.03.2017 den Gastronomiebetrieb führe und daher lediglich die ab diesem Zeitpunkt vorgeschriebenen Wassergebühren zu zahlen habe, lässt sich nichts gewinnen, da der neue Wasserabnehmer zwar erst mit der Übernahme des Nutzungsrechtes gemäß § 7 Abs. 1 lit. b WVG Schuldner der Wasserbezugs- und Wasserzählergebühr wird, jedoch gemäß § 25 Abs. 1 WVG für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind, haftet.
Unter "aufgelaufenen" Wassergebühren iSd § 25 Abs. 1 WVG versteht man nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2008, 2004/17/0221, Wassergebühren, deren Abgabenanspruch im nach dieser Haftungsbestimmung relevanten Zeitraum entstanden ist; auf die Fälligkeit kommt es im Unterschied zu anderen Haftungsbestimmungen, insbesondere nach § 9 BAO, nicht an (vgl. VwGH 31.3.2008, 2004/17/0221).
Da allerdings im gegenständlichen Fall eine Haftungsinanspruchnahme des Bf. lediglich für die im Zeitraum 01.01.2016 - 28.02.2017 entstandenen Abgaben erfolgen könnte, war die Wasserbezugsgebühr von € 309,60 für den Zeitraum 07.10.2015 - 31.12.2015 aus der Haftung auszuscheiden, sodass ein Betrag von € 613,59 verbleibt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom D-3 wurde das am D-4 über das Vermögen der G-1 eröffnete Konkursverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben. Am D-5 erfolgte die amtswegige Löschung des Unternehmens im Firmenbuch.
Auf Grund der Aktenlage steht somit fest, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenrückstände bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 WVG erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die im Zeitraum 01.01.2016 - 28.02.2017 aufgelaufenen Wassergebühren der G-1 im Ausmaß von nunmehr € 613,59 zu Recht.
Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird.
Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO setzt der Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus. Anträge, die erst in einem die Beschwerde oder den Vorlageantrag ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (VwGH 27.6.2012, 2008/13/0148). Auch ein Antrag in einer Eingabe, welche die in der Beschwerde fehlende Begründung nachreicht, vermittelt keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (VwGH 28.5.2009, 2008/15/0046).
Da der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst im Schreiben vom 03.06.2022 (Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages) - und damit verspätet - eingebracht wurde, war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 9. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 20 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 23 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 23 Abs. 2 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 23 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 25 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 23 Abs. 4 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400060/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400060.2019
- Stammnummer
- 137196
- Gültig
- 09.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF