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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400101/2020

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7400101/2020vom 12.11.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Herabsetzung der Abwassergebühr § 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen. (2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992 kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen. § 14 KKG: Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin § 14. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin. (2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen. § 16 KKG: Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren § 16. (1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden. (2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig. (3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen. § 2 WEG 2002 lautet: § 2. (1) Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Vorläufiges Wohnungseigentum ist das nach den Regelungen im 10. Abschnitt beschränkte Wohnungseigentum, das unter den dort umschriebenen Voraussetzungen vom Alleineigentümer einer Liegenschaft begründet werden kann. (2) Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstaugliche Objekte), an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Eine Wohnung ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage. Ein Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug ist eine - etwa durch Bodenmarkierung - deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist; eine Stellfläche etwa aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleichzuhalten. (3) Zubehör-Wohnungseigentum ist das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist. (4) Allgemeine Teile der Liegenschaft sind solche, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht. (5) Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 umschriebenen Umfang. (6) Wohnungseigentumsbewerber ist derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde. Wohnungseigentumsorganisator ist sowohl der Eigentümer oder außerbücherliche Erwerber der Liegenschaft als auch jeder, der mit dessen Wissen die organisatorische Abwicklung des Bauvorhabens oder - bei bereits bezogenen Gebäuden - der Wohnungseigentumsbegründung durchführt oder an dieser Abwicklung in eigener Verantwortlichkeit beteiligt ist. Miteigentumsbewerber ist derjenige, dem im Fall der Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, vom (früheren) Alleineigentümer die Einräumung von Miteigentum an der Liegenschaft und der Erwerb von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten Wohnungseigentumsobjekt zugesagt wurde. (7) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche eines Wohnungseigentumsobjekts abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Zubehörobjekte im Sinne des Abs. 3 sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen; für Keller- und Dachbodenräume gilt dies jedoch nur, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind. (8) Der Nutzwert ist die Maßzahl, mit der der Wert eines Wohnungseigentumsobjekts im Verhältnis zu den Werten der anderen Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft bezeichnet wird. Er ergibt sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Eigenschaften desselben. (9) Der Mindestanteil ist jener Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist. Er entspricht dem Verhältnis des Nutzwerts des Objekts zur Summe der Nutzwerte aller Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft. (10) Die Eigentümerpartnerschaft ist die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen, die gemeinsam Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentumsobjekts sind. § 18 WEG 2002 lautet: § 18. (1) Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für Klagen gegen die Eigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist. Bei diesem Gericht kann auch ein Wohnungseigentümer von der Eigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des Abs. 4 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden. (2) Die Wohnungseigentümer können der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und in eigenem Namen geltend machen kann. Unterlässt die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung eines ihr abgetretenen Anspruchs und droht dadurch eine Frist für die Anspruchsverfolgung abzulaufen, so kann der betreffende Wohnungseigentümer den Anspruch für die Eigentümergemeinschaft geltend machen. (3) Die Eigentümergemeinschaft wird vertreten: 1. wenn ein Verwalter bestellt ist, a) durch den Verwalter, b) in Fragen des rechtlichen Verhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer, c) bei Bestellung eines Eigentümervertreters nach § 22 in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich nur durch den Eigentümervertreter; 2. wenn kein Verwalter bestellt ist, a) durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer, b) bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 nur durch diesen. (4) Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage (§ 31) oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (§ 32) vollstreckt werden. Soweit die Forderung durch eine solche Exekution nicht hereingebracht werden kann, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. Adressat des angefochtenen Bescheids Adressat des angefochtenen Bescheids ist ***1*** ***2***. Entgegen den Ausführungen des Vorlageantrags enthält der angefochtene Bescheid kein Adressfeld, sondern eine Zustellverfügung. Mit der nach der Abgabenkontonummer im Bescheid angegebenen Objektanschrift "***3***, ***4*** wird nur das Objekt, für das Wasser bezogen und von dem Abwasser abgeleitet wird, näher bezeichnet. Dies ist aber kein Adressfeld. Wie etwa in der gegenständlichen Entscheidung des BFG erfolgte auch im angefochtenen Bescheid die Nennung der Empfänger im Wege der im Bescheid enthaltenen Zustellverfügung ("Ergeht an...."). Dort wird aber ausschließlich ***1*** ***2*** und der Zustellungsbevollmächtigte ***5*** ***6*** genannt. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wird im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt. Der Umstand, dass die Objektadresse "***3***, ***4***", an der sich auch zwei Eigentumswohnungen des ***1*** ***2*** befinden, im Bescheid genannt wird, macht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Objekts "***3***, ***4***" nicht zum Bescheidadressaten. Für die Frage, wer tatsächlich Bescheidadressat ist, kommt es auf die diesbezügliche Angabe im Bescheid an. Selbst wenn die Bf im Recht wäre, dass der angefochtene Bescheid an sie und nicht an ***1*** ***2*** zu richten gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass der Bescheid an ***1*** ***2*** und nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft des Objekts "***3***, ***4***" gerichtet wurde. Beschwerdeführerin Die von ***5*** ***6*** unterfertigte Beschwerde vom 2. August 2018 weist als "Einschreiterin" "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug", ***3***, ***4***, aus. Sowohl in der Angabe des Beschwerdeführers ("Einschreiterin") als auch im weiteren Text der Beschwerde ("die Beschwerdewerberin") wird jeweils die Einzahl verwendet. Beschwerdeführerin ist somit eindeutig eine "WEG" (Wohnungseigentümergemeinschaft i. S. d. § 2 Abs. 5 WEG 2002), die durch die Anführung eines Wohnungseigentümers und der Objektsadresse näher spezifiziert wird. Dass neben der Eigentümergemeinschaft ("WEG") auch ***1*** ***2*** und "andere lt. Grundbuchsauszug" selbst Beschwerdeführer (und nicht bloß Mitglieder der damit näher bezeichneten Eigentümergemeinschaft) sein sollen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Angesichts der keinen Zweifel offenlassenden Bezeichnung der Beschwerdeführerin ("WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug") war die Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 BAO entgegen der Auffassung der Bf nicht geboten. Vorlageantrag Auch wenn der Vorlageantrag als Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids MA 31 - ***22*** angibt, ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass es sich hier um einen Schreibfehler handelt und die Geschäftszahl MA 31 - ***9*** gemeint ist. Der von ***5*** ***6*** unterfertigte Vorlageantrag vom 21. August 2020 nennt als "Beschwerdeführer" "1. WEG, 2. Hr. ***1*** ***2***, 3. andere lt. Grundbuchsauszug". Wie bereits bei der Beschwerde war ein aktueller Grundbuchsauszug nicht beigefügt, sodass nicht ersichtlich ist, wer die anderen "lt. Grundbuchsauszug" sein sollen, zumal bei einem derart großen Objekt wie der gegenständlichen Wohnhausanlage zwischen Mai 2016 (aktenkundiger Grundbuchsauszug) und August 2018 (Beschwerde) sowie August 2020 (Vorlageantrag) ein Wechsel bei den Wohnungseigentümern nicht unwahrscheinlich ist. Der Vorlageantrag wurde gemäß § 264 Abs. 2 lit. a BAO und § 264 Abs. 2 lit. b BAO wirksam von der Eigentümergemeinschaft eingebracht, da diese zum einen als Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren anzusehen ist, da sie die Beschwerde erhoben hat, und zum anderen die an sie gerichtete Beschwerdevorentscheidung gegenüber der Eigentümergemeinschaft wirkt. Keine Beschwerdelegitimation der Eigentümergemeinschaft Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Der angefochtene Bescheid erging gemäß § 93 Abs. 2 BAO an ***1*** ***2***, er wurde diesem gemäß § 97 Abs. 1 BAO bekannt gegeben. Der angefochtene Bescheid spricht auch über einen Antrag des ***1*** ***2*** ab. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist kein Feststellungsbescheid i. S. d. § 185 BAO, er wirkt daher nicht gemäß § 191 BAO gegen andere Personen. Es kommt § 264 Abs. 2 BAO, der auch am Gegenstand einer Feststellung Beteiligten, wenn ein Feststellungsbescheid gegen sie wirkt, ein Beschwerderecht einräumt, nicht zum Tragen. Bei Wohnungseigentum ist die Eigentümergemeinschaft nach § 2 Abs. 5 WEG 2002 eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 WEG 2002 umschriebenen Umfang. Nach § 18 Abs. 1 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden (vgl. Ritz, BAO 6.A., § 79 Rz 1). § 7 Abs. 1 lit. a WVG stellt auf die Stellung als Hauseigentümer, in der Regel des Grundeigentümers, ab. Diese Stellung kommt jedoch den einzelnen Miteigentümern zu und nicht der Eigentümergemeinschaft (vgl. VwGH 11. 8. 2004, 2003/17/0318). Nach § 14 Abs. 1 KKG ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 KKG der Wasserabnehmer im Sinne des § 7 WVG abgabepflichtig. Aus § 7 WVG folgt, dass die materielle Abgabenvorschrift die Eigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG 1975 idF BGBl. Nr. 800/1993 bzw. § 18 WEG 2002 nicht als Abgabepflichtige bestimmt. Es ist daher auch in dem Falle, in dem für ein Haus im Miteigentum von Wohnungseigentümern nur eine Entnahmestelle besteht, abgabepflichtig nicht die teilrechtsfähige juristische Person "Eigentümergemeinschaft", sondern es sind die Miteigentümer, die gemäß § 7 Abs. 2 WVG zur ungeteilten Hand die Abgabe schulden (vgl. VwGH 11. 8. 2004, 2003/17/0318). Wohnungseigentümer, die nicht im Bescheidspruch genannt werden, schulden zwar gemäß § 7 Abs. 2 WVG zur ungeteilten Hand die Abgabe. Um andere Wohnungseigentümer als ***1*** ***2*** in Anspruch zu nehmen, müsste der Magistrat der Stadt Wien gegenüber diesen gemäß § 224 Abs. 1 BAO Haftungsbescheide erlassen. Den anderen Wohnungseigentümern steht es in diesem Fall gemäß § 248 BAO frei, sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde zu erheben. Der Rechtsschutz der anderen Wohnungseigentümer ist somit durch das Gesetz gewahrt. Da der angefochtene Bescheid an ***1*** ***2*** ergangen ist, wird aus diesem nur ***1*** ***2*** verpflichtet, nicht aber die anderen Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft. Auch wenn die Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Abs. 1 WEG 2002 in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden kann, und die Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 WEG 2002 der Eigentümergemeinschaft aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten können, berechtigt dies die Eigentümergemeinschaft nicht, gegen einen nicht an sie ergangenen Abgabenbescheid Bescheidbeschwerde zu erheben. Dies gebietet auch nicht das Unionsrecht. Zu den weitwendigen Ausführungen im Vorlageantrag ist festzuhalten, dass die Behauptung, die Beschwerde vom 2. August 2018 sei "namens mehrerer Beschwerdeführer eingebracht, unter diesen ebenso der Zweitbeschwerdeführer, Hr. ***1*** ***2***" worden, angesichts der klaren Bezeichnung der "WEG" als (alleinige) "Einschreiterin" und (alleinige) "Beschwerdewerberin" nicht nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeverfasser hat jeweils die Einzahl ("Einschreiterin" und "Beschwerdewerberin") und nicht die Mehrzahl ("Einschreiter" und "die Beschwerdewerber") verwendet. Anders als im Vorlageantrag wurde in der Beschwerde auch keine Aufzählung von "Einschreitern" ("1., 2., 3.") vorgenommen. Ob nach Ansicht des Beschwerdeverfassers die Art der Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft üblich ist oder nach Ansicht des Beschwerdeverfassers die Beistrichsetzung auf eine Aufzählung hindeuten könnte, ist angesichts der insoweit klaren Formulierung der Beschwerde, die von einer teilrechtsfähigen Person als alleiniger Beschwerdeführerin ausgeht, nicht maßgeblich. Wenn im Vorlageantrag weiters ausgeführt wird, "dass es als sinnvoll und zweckmäßig erachtet wurde, dass all jene Personen die Bescheide bekämpfen, die letztlich die Abgabe schulden", ist anzumerken, dass - wie ausgeführt - beschwerdelegitimiert nur der ist, an den der Bescheid ergangen ist, und Personen, die zur Haftung herangezogen werden können, den Abgabenbescheid erst dann bekämpfen können, wenn sie tatsächlich zur Haftung herangezogen worden sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Eigentümergemeinschaft die Ansicht vertritt, "dass diese abgabepflichtiger Wasserabnehmer sei und tatsächlicher Adressat der Bescheide sein sollte". Wenn die belangte Behörde an die Eigentümergemeinschaft keinen Bescheid erlassen hat, kann die Eigentümergemeinschaft auch keinen solchen Bescheid mit Bescheidbeschwerde bekämpfen. Wenn die Eigentümergemeinschaft als solche einen Antrag gestellt haben sollte, der von der belangten Behörde bisher nicht erledigt worden ist, steht es ihr frei, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO zu erheben. Dass die belangte Behörde im Aussetzungsbescheid vom 26. September 2018 die Beschwerde ***1*** ***2*** zugerechnet hat, ist nicht präjudiziell. Die belangte Behörde war verpflichtet, sobald sie ihren Fehler erkannt hat, rechtmäßig zu handeln und hat dies mit der Beschwerdevorentscheidung getan. BFG 22. 4. 2020, RV/7400161/2017 Im Übrigen wird auf den in der FINDOK veröffentlichten und im Vorlagebericht der belangten Behörde angeführten Beschluss BFG 22. 4. 2020, RV/7400161/2017 zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation sowie zahlreiche weitere, dem Beschwerdeverfasser als jeweiligem Zustellungsbevollmächtigten bekannte Entscheidungen des BFG, in denen die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit diverser vom Beschwerdeverfasser verfassten Eingaben festgestellt worden ist, verwiesen. Zu Spruchpunkt I Da der angefochtene Bescheid nicht an "WEG, Hr. ***1*** ***2*** und andere lt. Grundbuchsauszug", sondern an ***1*** ***2*** ergangen ist und auch nur gegenüber diesem wirkt, ist die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***3***, ***4*** mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II An ***1*** ***2*** ist zwar der angefochtene Bescheid ergangen, nicht aber die Beschwerdevorentscheidung. ***1*** ***2*** war daher zur Stellung des Antrags vom 21. August 2020, die Beschwerde vom 2. August 2018 gegen den angefochtenen Bescheid vorzulegen, nicht legitimiert. Soweit dieser Antrag ***1*** ***2*** zuzurechnen ist, ist er gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i. V .m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Gegenüber "andere lt. Grundbuchsauszug" wäre hinsichtlich deren Vorlageantrag zwar ebenfalls mit Zurückweisung vorzugehen. Mangels Präzisierung dieses Personenkreises sind weitere Erhebungen im Wege des § 85 Abs. 2 BAO und ist eine Zurückweisung vorerst entbehrlich, zumal der inhaltlich idente Vorlageantrag der Eigentümergemeinschaft mit dieser Entscheidung ohnehin einer Erledigung zugeführt wird und "andere lt. Grundbuchsauszug" - wie die "WEG" - ebenfalls nicht Adressaten des angefochtenen Bescheids waren. Keine mündliche Verhandlung, keine weiteren Beweisaufnahmen Von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO abzusehen, da diese für die gegenständliche Entscheidung angesichts der eindeutigen Aktenlage nicht erforderlich ist. Was den Beweisantrag "Beweis: PV des Zweitbeschwerdeführers", also Vernehmung des (nach Ansicht des Vorlageantrags) ***1*** ***2*** als Partei (Parteienvernehmung) anlagt, ist gemäß § 183 Abs. 3 BAO von einer Beweisaufnahme abzusehen, da im gegenständlichen Verfahren die tatsächlichen Eingaben zu beurteilen sind und nicht, welche Eingaben eigentlich als tunlich anzusehen gewesen wären. Die rechtliche Beurteilung der aktenkundigen Eingaben ist keine Tatfrage, zu der Beweise aufzunehmen wären. Vertretung durch die im Verfahren einschreitende Person Zur Vertretung durch ***5*** ***6*** werden der belangten Behörde die Ausführungen im Beschluss BFG 10. 10. 2016, RV/7400148/2016 in Erinnerung gerufen: Die geschäftsmäßige Vertretung vor Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten ist gesetzlich Personen vorbehalten, die hierzu berufsrechtlich ausdrücklich befugt sind. Nach der Aktenlage ist zu schließen, dass ***5*** ***6*** geschäftsmäßig die Vertretung anderer Personen vor Abgabenbehörden betreibt. Aus der Aktenlage lässt sich nicht entnehmen, ob ***5*** ***6*** hierzu auch befugt ist. Hierfür ist das jeweilige Berufsrecht maßgebend (siehe dazu etwa Ritz, BAO5 § 84 Tz 3 ff). Der Magistrat der Stadt Wien wird, wenn ***5*** ***6*** in weiteren Verfahren auftritt, dessen berufsrechtliche Vertretungsbefugnis zu prüfen und im Fall des Fehlens einer Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung ***5*** ***6*** gemäß § 84 BAO als Bevollmächtigten abzulehnen haben. Diese Ablehnung liegt nicht im Ermessen derAbgabenbehörde (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 84 Anm 1). Liegt bei Fehlen einer Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung Winkelschreibereivor, wird außerdem die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu verständigen sein. Eine Zustellvollmacht ist von einer allfälligen Ablehnung als Parteienvertreter nicht berührt. Verständigung der Verwaltungsstrafbehörde Ein Sachverständiger ist als solcher berufsrechtlich nicht zur Parteienvertretung befugt. Dass ***5*** ***6*** neben seiner Tätigkeit als Sachverständiger einen Beruf ausüben würde, der ihn zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigt, ist vorerst nicht ersichtlich. Auch wenn der Vollmachtgeber ***13*** ***14*** Gebäudeverwaltung GmbH als Hausverwaltung zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft und/oder des ***1*** ***2*** betreffend Wasser- und Abwassergebühren befugt sein sollte (vgl. Ritz, BAO 6. A. § 80 Rz 6 und § 84 Rz 8), führt deren Berufsbefugnis nicht dazu, dass von einem Immobilientreuhänder (§ 225 GewO 1994) bevollmächtigter Sachverständiger ebenfalls zur gewerbsmäßigen Parteienvertretung berechtigt wäre. Da der Verdacht besteht, dass ***5*** ***6*** vor dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, und in weiterer Folge teilweise vor dem Bundesfinanzgericht, [...] gewerbsmäßig als Vertreter aufgetreten ist oder auftritt, ohne zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt zu sein, wird eine Ausfertigung dieser Entscheidung dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, als Verwaltungsstrafbehörde gemäß §§ 2a, 48b Abs. 2 BAO zur Prüfung, ob eine Verwaltungsübertretung nach Art. III EGVG vorliegt, übermittelt. Revisionsnichtzulassung Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.   Wien, am 12. November 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7400101/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400101.2020
Stammnummer
130805
Gültig
12.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF