Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400251/2018
Wasserverbrauch zu hoch nach Ansicht des Beschwerdeführers: Wassergebührenhöhe auf Grund der Angaben des überprüften Wasserzählers verbindlich - Schicksal der Wassermenge nach Durchlaufen durch den Zähler rechtlich unerheblich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400251/2018vom 28.08.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Gründe für den hohen Wasserverbrauch sind, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Verwendung für Feuerlöschzwecke (§ 20 Abs. 1 WVG), ohne rechtliche Bedeutung für die gegenständliche Abgabe. Die Abgabenbehörde muss daher nicht die Wasserverbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen wie undichte Wasserhähne ermitteln, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Es kommt lediglich auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser an - sobald es diesen durchflossen hat, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn zB ein Rohrbruch in der Hausleitung vorliegt oder beschädigte oder offen gebliebene Ventile oder Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Daher sind auch keine weiteren Ermittlungen der Abgabenbehörde oder des Bundesfinanzgerichtes betreffend des weiteren Verlaufs der Wassermenge, nachdem sie den Wasserzähler durchflossen hat, durchzuführen.
Demzufolge hat das Schicksal, das die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage ereilt, rechtlich keine Bedeutung (so auch VwGH 16. 11. 1998, 97/17/0022, zur Wassergebührenordnung von Bad Ischl; VwGH 28. 2. 1986, 84/17/0070 zum Wiener Wasserversorgungsgsetz). In diesem Sinn erging auch die Entscheidung des BFG vom 7. März 2016, RV/7400128/2015. Ein allfälliger höherer Verbrauch ändert an der Gebührenpflicht des Bf ebensowenig wie allfällige Schäden in der Hauswasseranlage.
Dass die Bf im Vorlageantrag "
zum wiederholten Male" darauf hinweist, dass sie mit Wiener Wasser auch in keinem Vertragsverhältnis gestanden habe oder stehe, ist weder aus der Aktenlage noch aus ihrem eigenen Vorbringen ersichtlich und ändert im übrigen nichts an der Gebührenpflicht. Gem. § 7 Abs 1 WVG ist Wasserabnehmer im Sinne dieses Gesetzes jeder, der über eine selbständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wassserleitung entnimmt und zwar ein Hauseigentümer für die über den Wasserzähler seines Hauses bezogene Wassermenge, ein Bauherr für Bauzwecke, ein Nutzungsberechtigter von unbebauten Grundstücken, ein Betriebsinhaber bzw. jeder sonstige Wasserbezieher. Die Bf bekräftigt in ihrer Bescheidbeschwerde vom 1. Februar 2017, dass mit Kaufvertrag vom 29. August 2016 diese Liegenschaft unter Einbeziehung des Liquidators an die zwischenzeitige umfirmierte Bf mit Firmenbuchnummer FNr2. übertragen worden sei. Abgesehen von allfälligen Haftungstatbeständen früherer Wasserabnehmer für nachfolgende gem. § 25 WVG, stellen auch spätere Angaben der Bf in verschiedenen Eingaben - wie zB vom 7. August 2018, in der sie selbst zugab, den Wasserbezug "zu beenden" - also muss er vorher bestanden haben - und die Liegenschaft verkauft zu haben - unzweifelhaft klar, dass die Bf als Wasserabnehmerin anzusehen war.
Im Übrigen kommt es auf ein "Vertragsverhältnis" in diesem Fall nicht an, da die Entstehung der Gebührenschuld bei Verkehrsteuern an tatsächliche Handlungen anknüpft (Doralt/Ruppe, 7. Auflage, Rz 952).
Die Beschwerde und die weiteren Eingaben der Bf im Verfahren vermochten daher keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, die Beschwerde war daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
5. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wie auch des Bundesfinanzgerichtes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 28. August 2019
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400251/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7400251.2018
- Stammnummer
- 125730
- Gültig
- 28.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF