…nämlich die beschwerdeanhängigen Bescheide an die ***1***, welche nach diesem Verfahrensstand im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (im Jahre 2011) nicht mehr existierte. Das Finanzamt übermittelte am 10.10.2024 eine Stellungnahme diesbezüglich und vermeint, dass keine falsche Adressierung seitens des Finanzamtes vorläge (Begründung des Finanzamtes siehe…
…ebenfalls an das Finanzamt Graz-Stadt gerichtet. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Mit 1.1.2021 wurde ua der Bereich der Finanzämter neu organisiert (Finanz-Organisationsreform). Das Finanzamt Graz-Stadt ist seit dem 1.1.2021 nicht mehr existent (vgl § 33 AVOG 2010 idF BGBl…
…auf Grund des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes erfolgten Stellungnahme des Finanzamtes unbestritten, dass eine Zustellung der als Ergebnis einer GPLA erstellten (Erst-)Bescheide nicht nachweisbar ist, wodurch diese nicht wirksam erlassen bzw rechtlich nicht existent wurden. 3. Erwägungen: Gemäß § 26 Abs 1 Zustellgesetz wird das Dokument…
…Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem bei mangelnder Bescheidqualität unzulässig. Eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist zurückzuweisen (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; VwGH 29.5.1995, 93/17/0318…
…BAO erlassen, obwohl der dazu herangezogene Grundlagenbescheid ins Leere gegangen ist, d.h. rechtlich nicht existent geworden ist, so ist der Änderungsbescheid rechtswidrig ergangen. Die Rechtswidrigkeit ist nicht dadurch sanierbar, dass nachträglich ein (neuer) Grundlagenbescheid erlassen wird. Die angefochtenen Bescheide zur Einkommensteuer des Bf. für…
…Auch die Existenz einer etwaigen Einzelfirma "G..." konnte der BP nicht dokumentiert werden. Rechnungen: | 1998 (bei: Honorare): | Wert: | USt: | Gesamt | 120.000,00 | 24.000,00 | 1999 (bei Fremdleistungen) | Wert: | USt: | Gesamt | 153.000…
…3] ZustG ist auch dann zu beachten, wenn eine falsche oder eine bereits nicht mehr existente Person zu Unrecht als Empfänger bezeichnet wird, weil auch in einem solchen Fall die tatsächlich zum Empfang des Schriftstückes bevollmächtigte Person nicht als solche bezeichnet wurde (Schmid in Bumberger…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien, betreffend Beschwerden vom 6. März 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 3. Februar 2020 betreffend…
…ergangen, worauf auch der Vorlagebericht (Verf 46) hinweist. Dagegen wurde kein Vorlageantrag eingebracht, die „Berufungsvorentscheidung“ ist vielmehr rechtskräftig geworden. Somit wurde dem unabhängigen Finanzsenat eine nicht (mehr) existente „Berufung“ zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß § 276 Abs. 6 BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012, BGBl…
…Mangels Vorliegens eines Abgabenanspruchs wurden daher für diese beiden Veranlagungsjahre keine Anspruchszinsenbescheide erlassen. Die Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2005 und 2006 richtet sich somit gegen nicht existente Bescheide. Eine Berufung dagegen ist somit nicht zulässig. Die Berufung war daher insoweit nicht meritorisch…
…mehr existente Personengesellschaft gerichtet und ist daher nicht in den Rechtsbestand eingegangen (vgl. Ritz, aaO, § 188 Tz 22). Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist. Da sich die vorliegende Berufung gegen einen nicht existenten…
…des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer Bescheidbeschwerde gegen einen rechtlich nicht existenten Bescheid konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. …
…1 lit. a BAO belangte Abgabenbehörde zu treten hat. Soll eine Säumigkeit des Finanzamts Österreich gerügt werden, ist dieses - und kein anderes Finanzamt, ob existent oder nicht existent, und keine andere Behörde - in der Säumnisbeschwerde als säumige Abgabenbehörde zu bezeichnen. § 323b Abs. 6 BAO (wonach…
…Abgabenbehörde erster Instanz vom 27. März 2012 ist daher mangels einer für den Bw. rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Die dagegen erhobene Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus wird angemerkt: Auch die als "Abweisungsbescheid" vom 7. September 2011 bezeichnete Erledigung…
…Söhne PS und AS mit Beschluss des Bezirksgerichtes .... vom 16.3.2009. Mit diesem Zeitpunkt war die Verlassenschaft nach X. als Steuersubjekt nicht mehr existent (vgl. VwGH 9.12.1992, 91/13/0013). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend die Frist für einen Antrag auf Wiederaufnahme…
…vom 31. August 2006. Die Erledigung des Finanzamtes konnte daher weder gegenüber der nicht mehr existenten M.GmbH noch gegenüber der Fa. M., an welche die Erledigung nicht gerichtet war, Rechtswirkungen entfalten. Der Umstand, dass laut Firmenbuch eine MGmbH am angegebenen Firmensitz existiert, ändert daran…
…252, Tz 3). Wurde - wie im vorliegenden Fall - ein Grundsteuermessbescheid erlassen, obwohl der hiefür herangezogene Einheitswertbescheid ins Leere gegangen (rechtlich nicht existent) ist, so bewirkt dies die Rechtswidrigkeit des Grundsteuermessbescheides. Somit war der Berufung gegen den Grundsteuermessbescheid stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl…
…vorigen Stand stellen kann. Gemäß § 78 BAO ist Partei im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (§ 77 BAO). Wie oben ausgeführt war die Fa M-KEG mit 6.12.2007 nicht mehr existent. Sie war daher nicht mehr Partei des Abgabeverfahrens. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen…
…nach § 81 Abs. 8 BAO weise er neuerdings hin. Da der Berufungswerber dieses Schreiben (die Stellungnahme der Prüferin) in Aufrechterhaltung seines Berufungsbegehrens als nicht zugestellt und rechtlich nicht existent erachte, behalte er sich materielle Äußerungen zur Stellungnahme der Prüferin im Berufungsverfahren für jenen Zeitraum vor…
…BAO nicht allein deshalb zurückzuweisen, weil die Berufung vor dem Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde, jedoch sind Berufungen jedenfalls dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sie sich gegen Bescheide richten, die rechtlich nicht existent geworden sind (herrschende Lehrer und Judikatur, siehe Ritz, Bundesabgabenordnung², Rz. 6 zu …