Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101791/2022
Vorgelegte Beschwerde gegen nicht existente Bescheide ist als unzulässig zurückzuweisen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101791/2022vom 14.06.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Beschwerde ist auch dann gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen, wenn damit ein nicht existenter Bescheid bekämpft wird und die Beschwerde nach erfolgter Beschwerdevorentscheidung dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien, betreffend Beschwerden vom 6. März 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 3. Februar 2020
betreffend Aussetzung § 212a BAO Steuernummer ***BF1StNr1***
für die Zeiträume in den Jahren
2014: März bis Mai 2014, August bis Oktober 2014, Dezember 2014
2015: Jänner bis März 2015, Mai bis Dezember 2015
2016: Jänner bis April 2016, Juni bis Dezember 2016
2017: Jänner 2017, März bis Juli 2017, September bis Dezember 2017
2018: Jänner bis August 2018 beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Im Zuge der Offenlegung gemäß § 29 FinStrG der für die Feststellung der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände der Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) vom 2. Oktober 2018 gab sie die Bemessungsgrundlagen für die Glücksspielabgabe für die einzelnen Monate bekannt.
Darunter waren auch Monate mit negativen Bemessungsgrundlagen.
In der Folge stellte die Bf für den Zeitraum März 2014 bis inklusive August 2018 Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO.
Die belangte Behörde erließ in der Folge neun Bescheide am 31. Juli 2019:
Zum einen die fünf verfahrensgegenständlichen Abweisungsbescheide, mit denen der Antrag gemäß § 201 BAO wegen richtiger Selbstberechnung abgewiesen wurde und für welche die verfahrensgegenständliche Aussetzung der Einhebung von der Bf beantragt wurde.
Zum anderen erließ die belangte Behörde am selben Tag weitere vier Glücksspielabgabebescheide für die Monate, bei denen negative Bemessungsgrundlagen angegeben wurden und setzte die Glücksspielabgabe mit Null € fest - die Abweisung der Aussetzung betreffend diese Bescheide ist Gegenstand eines anderen Verfahrens.
Die Bf hat gegen alle neun Bescheide Beschwerden erhoben und für sämtliche darin genannten Abgabenzeiträume Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2020 hat die belangte Behörde die Aussetzungsanträge aber lediglich betreffend die vier Glücksspielabgabebescheide für die Zeiträume Juni 2014, Juli 2014, November 2014, April 2015, Mai 2016, Februar 2017 und August 2017 abgewiesen.
Nicht abgesprochen wurde darin über die Aussetzung für die genannten fünf Abweisungsbescheide für die Zeiträume der Jahre
März bis Mai 2014, August bis Oktober 2014, Dezember 2014
Jänner bis März 2015, Mai bis Dezember 2015
Jänner bis April 2016, Juni bis Dezember 2016
Jänner 2017, März bis Juli 2017, September bis Dezember 2017 sowie
Jänner bis August 2018, für die ebenfalls von der Bf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO beantragt wurde.
Da die Bf aber gegen die Abweisung der Aussetzung der Einhebung des gesamten Zeitraums März 2014 bis August 2018 (also aller neun Bescheide) Beschwerden erhoben hat und diese mit Beschwerdevorentscheidungen wiederum abgewiesen wurden, hat die Bf diesbezüglich ihre Vorlageanträge erneut betreffend alle neun Bescheide gestellt und wurde der gesamte Zeitraum, wieder alle neun Bescheide betreffend, von der belangten Behörde in ihrem Vorlagebericht vom 14. August 2020 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und ist seither hg. anhängig.
Da jedoch in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden der Abweisung der Aussetzung der Einhebung nur über die Zeiträume der vier Glücksspielabgabebescheide und nicht über die Zeiträume der fünf Abweisungsbescheide (§ 201 BAO) abgesprochen wurde, erfolgten in der Folge Beschwerdevorentscheidung und Vorlage von Beschwerden, die sich gegen Bescheide über die Abweisung der Aussetzungsanträge betreffend die fünf Abweisungsbescheide (§ 201 BAO) richten, die gar nicht existieren.
Es handelt sich hierbei nicht um einen Fall des § 281a BAO, da nicht die Beschwerdevorentscheidung oder der Vorlageantrag fehlt, sondern die Bescheide über die Aussetzungsanträge betreffend die fünf verfahrensgegenständlichen Abweisungsbescheide (§ 201 BAO).
Gemäß § 260 Abs. 1 lit.a BAO sind Beschwerden mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig sind.
Mit Beschwerde anfechtbar sind aber nur Bescheide (siehe Ritz/Koran 7, § 260 BAO, Rz 8 und die dortigen Beispiele für Nichtbescheide sowie die diesbezügliche Judikatur).
Da die belangte Behörde nur betreffend die vier Glücksspielbescheide die Aussetzung abgewiesen hat, gibt es keine Abweisungsbescheide über die Aussetzungsanträge der fünf vorgelegten gegenständlichen Zeiträume und daher sind die dagegen eingebrachten und vorgelegten Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen.
Über die bescheidmäßige Abweisung der Aussetzungsanträge betreffend die vier Glücksspielbescheide wird im Verfahren RV/7103461/2020 gesondert mit Erkenntnis abzusprechen sein.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 14. Juni 2022
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101791/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101791.2022
- Stammnummer
- 137465
- Gültig
- 14.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF