…188 BAO für 2004 und 2005 (ergangen an HH, MW und GH als ehemalige Gesellschafter der HW-GesbR) entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 vom 24. November 2008 enthalten nachstehende Begründung: "Es…
…nachvollziehbar ist außerdem die Zahlung vom Konto der JB-KG für eine Gaslieferung in E8 vom 24.12.2004: Zu diesem Datum hat es die JB-KG noch gar nicht gegeben, sie wurde erst am 10.1.2005 errichtet (Datum Gesellschaftsvertrag). Daraus ist zu schließen…
…Tätigkeit. Die Feststellungs- und Umsatzsteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 und sämtliche weiteren Schriftstücke werden daher wie folgt adressiert: An HH, MW und GH als ehemalige Gesellschafter der HW-GesbR . Die Zustellung erfolgt an jeden einzelnen ehemaligen Gesellschafter (Mitunternehmer): HH, c/o Buchhaltungsbüro GH…
…brutto vorgenommen. Gleichzeitig werden Betriebsausgaben (Wareneinkauf, Lohnkosten) in Höhe von 50 % als angemessen anerkannt. Für 2008 ergab sich eine Gewinnerhöhung im Ausmaß von € 11.268,94 die im Ausmaß von 50 % auf die beiden ehemaligen Gesellschafter, Frau A.M. und Hrn M.M , also…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des XY, als ehemaliger Gesellschafter der Tr.C. KG, vom 10. November 2003 und vom 26. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes W vom 10. Oktober 2003 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188…
…und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 1995 - 1998. Die Adressierung dieser "Bescheide" lautet: "Fa. XY-Betriebs GmbH als Rechtsnachfolger der Fa. XY-Betriebs GmbH & Co KEG und Ehemalige Gesellschafter der XY-Betriebs GmbH & Co KEG (lt. Bescheidspruch) z.H. Fa. Wirtschaftstreuhand- GmbH"..…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Mag. AA und des Dipl.Ing. BB als ehemalige Gesellschafter der Electronic KEG, (BW-Adresse), gegen den Bescheid des Finanzamtes X . betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2004 entschieden: Die Berufung wird gemäß…
…erfolgen dürfen. Vielmehr hätte ein(e) Vertreter(in) für die beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) erfolgen müssen. Der angefochtene Bescheid war sohin rechtswidrig und hätte nicht ergehen dürfen. Der Berufung war daher stattzugeben und der Bescheid ersatzlos aufzuheben. Eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides gemäß § 289…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A und B als ehemalige Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft A und Mitgesellschafter, beide Adr1, vertreten durch STB-GmbH, Adr2, betreffend die Beschwerde vom 12.07.2012 gegen den Bescheid des…
…Bf2, AdrBf2,als ehemalige Gesellschafterin und Erbin nach dem ehemaligen Gesellschafter der KG und Bf3, AdrBf3, als Erbe nach dem ehemaligen Gesellschafter der KG ehemGes, über die Beschwerde vom 21.01.2004 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom 22.12.2003, betreffend Feststellung…
…gemäß § 188 BAO der Agnes K und des Rochus L als ehemalige Gesellschafter der L OHG für die Jahre 2004 und 2005 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133…
…den bestehenden Forderungen der X-AG als ehemalige Gesellschafterin gegen die Berufungsführerin erfolgt. Vom Zuschuss in Höhe des negativen Eigenkapitals von 2.119.721,73 S wurde der Berufungsführerin vom Finanzamt Feldkirch mit Bescheid vom 8.9.1997 Gesellschaftsteuer in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage…
…Da sich die Bw. AG in der Berufung vom 16. Juli 2008 nicht gegen den Gegenstand des Berichtigungsbescheides (somit lediglich die Richtigstellung der Bezeichnung der ehemaligen Gesellschafter auf atypisch) wendet, sondern ausschließlich die bereits in dem zu berichtigenden Bescheid vorgenommene Betriebsausgabenkürzung bekämpft, war die Berufung…
…nicht zu übersehen: Einerseits gewährte der ehemalige Gesellschafter xy insgesamt Zuschüsse von EUR 2.209.936,31 und der heutige Gesellschafter yx Darlehen in der Höhe von insgesamt EUR 2.230.000,-. Beide Vorgänge wurden seinerzeit rechtmäßig mit Gesellschaftssteuer beziehungsweise durch die Übernahme von bereits…
…Bescheidadressat war die W.KG , zugestellt wurde der Bescheid an die namhaft gemachte steuerliche Vertretung. Am 1. März 2013 erhob die ehemalige Gesellschafterin P. Berufung und begehrte die Feststellung der Gewinnverteilung der W.KG so wie in der Steuererklärung angegeben. Der Übergangsverlust der W.KG…
…Einkünften auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (z. B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen). Im gegenständlichen Fall war die Bw. Gesellschafterin der W…
…12.1993 | S 527.807,27 | 31.12.1994 | S 527.807,27 | 31.12.1995 | S 527.807,27 | 31.12.1996 | gewinnneutrale Auflösung gegen das Verlustvortragskonto Was diese gewinnneutrale Auflösung des Verrechnungskontos des ehemaligen Gesellschafters Y…
…ist er auch nicht als ,,ehemaliger Gesellschafter“ iSd Judikaturlinie zu qualifizieren. 3. Großmutterzuschuss - Voraussetzung der Steuerpflicht 3.1 EuGH-Entscheidungen ESTAG und Develop Da Herr NN weder im Zeitpunkt des Abschlusses des Sacheinlagevertrages noch im Zeitpunkt der tatsächlichen Sacheinlage Gesellschafter der Beschwerdeführerin * X GmbH war…
…steuerlich nicht anerkannten Gesellschaft/Gemeinschaft unter namentlicher Nennung der Beteiligten zu richten (VwGH 16.02.2006, 2006/14/0011; VwGH 26.07.2007, 2004/15/0137). II ) An die GH i.L, SP-GmbH, AG, N-AG und SP-OG als ehemalige Gesellschafter der GH…
…Beschlüssen vom 24. und 25. November 2015 zurückgewiesen. Dessen ungeachtet haben die Erkenntnisse für die jeweils zutreffenden Zeiträume auch an GH und AG und N-AG (nicht als Beschwerdeführer – Bf, sondern) als Mitbeteiligte - ehemalige Gesellschafter - zu ergehen, weil im Beschwerdeverfahren gem. § 281 Abs. 1 BAO…